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Arteil vom 24. November 1909
in Sachen Ed. Spielmann's Witwe, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Zingre-Aeschlimann u. Zingre, Kl. u. Ber. Bekl.
Haftpflicht des Fuhrhalterei-Gewerbes, Art. 1 Ziffer 2 litt. b
Nov. z. FHG. Anspruchsverjährung (Art. 12 FHG u. Art. 8 letzter
Absatz Nov. z. FHG)? Unterbrechung der Verjährung: Art. 154
u. 157 OR. Betriebsunfall (Tod durch Sturz von einem Camlo
nage-Wagen infolge eines epileptischen Anfalts). Entschädigungsbe
messung: Berücksichtigung, im Sinne von Reduktionsgründen: einer
seits der Epilepsie des Verunfallten als Mitursache des Unfalls
(neben der Betriebsgefahr), anderseils der Möglichkeit einer zukünf
tigen Wiederverheiratung der Klägerin-Witwe.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich ergeben:
A. Mit Urteil vom 9. September 1909 hat die II. Zivil
kammer des Appellationshofes des Kantons Bern, auf die Klage:
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Die Beklagte sei zu verurteilen, die beiden Klägerinnen be
züglich der ökonomischen Folgen des Betriebsunfalles mit tötlichem
Ausgange, von dem ihr Ehemann bezw. Vater betroffen worden
ist, angemessen zu entschädigen.
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Die Entschädigungssummen seien gerichtlich festzusetzen und
vom Todestage des Verunfallten hinweg zu 5% verzinslich zu
erklären;
erkannt:
Der Klägerschaft ist ihr erstes Klagebegehren grundsätzlich zu
gesprochen, und es werden die Entschädigungssummen, welche die
Beklagte von daher an die Klägerinnen zu bezahlen hat, fest
gesetzt:
a) für Witwe Anna Zingre geb. Aeschlimann auf 2000 Fr.,
nebst Zins à 5% seit 13. März 1906;
b) für Maria Zingre auf 550 Fr. nebst Zins davon à 5¼
seit 13. März 1906.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung ans Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrag:
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Es sei das Urteil des Appellationshofes vom 9./28. Sep
tember 1909 aufzuheben und die Klägerschaft mit ihrer Klage
vollständig abzuweisen.
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Eventuell: Es sei der Anspruch der Klägerschaft auf zu
sammen 1000 Fr. zu reduzieren, eventuell auf 800 Fr., für
Anna Zingre, und auf 200 Fr. für Maria Zingre.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der
Beklagten und Berufungsklägerin diesen Antrag erneuert; der Ver
treter der Klägerinnen und Berufungsbeklagten hat auf Abweisung
der Berufung angetragen;
in Erwägung:
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Der am 9. Februar 1871 geborene Fritz Zingre, der
Ehemann der Klägerin Anna Zingre und der Vater der Klägerin
Maria Zingre, war im Speditions und Camionage Geschäft
Ed. Spielmanns Witwe in Bern als Camioneur angestellt, wo
er einen Taglohn von 3 Fr. 50 Cts. bezog. Am 12. März 1906
war er im Auftrag der Beklagten an der Zeughausgasse mit dem
Abladen eines Wagens mit Sämereien beschäftigt. Er hatte die
gefüllten Säcke aufzustellen und zurechtzurücken und stand zu diesem
Zwecke aufrecht auf dem Wagen, während zwei Männer die bereit
gestellten Säcke ins Magazin des Mehlhändlers Stettler trugen.
Als der eine der letztern, Fritz Beck, während dieser Arbeit aus
dem Magazin zurückkehrte, traf er den Fritz Zingre auf der dem
Hause entgegengesetzten Seite des Wagens auf der Straße am
Boden liegend, bewußtlos und mit blutenden Wunden am Schäde!
und im Gesicht. In den Inselspital in Bern verbracht, starb Zingre
am folgenden Tage, am 13. März 1906, an den Folgen eines
Schädelbruches. Die Klägerinnen behaupten, Zingre habe infolge
eines Sturzes vom Wagen sich die tötliche Verletzung zugezogen;
die Beklagte bestreitet dies. Die Expertise erklärte, daß Zingre,
nach den schweren Verletzungen zu schließen, aus einer gewissen
Höhe heruntergefallen sein müsse, und zwar vermutlich kopfüber;
ein Straucheln auf ebener Erde sei nicht wohl anzunehmen, da
die Verletzungen doch zu schwere waren und deren Lokalisation im
Falle des Strauchelns eine eigentümliche wäre. Die kantonale In
stanz hat gestützt auf dieses Gutachten und einige Indizien ange
nommen, es sei Zingre im kritischen Zeitpunkte auf dem Wagen
gestanden und habe seine Verletzungen durch Sturz vom Wagen
erlitten. Als Veranlassung zum Sturz hat die kantonale Instanz,
entsprechend der Behauptung der Beklagten, einen epileptischen
Anfall angenommen, im wesentlichen gestützt auf die gerichtliche
Expertise, welche an Hand der Beobachtungen der Zeugen über
das Verhalten des Verunglückten vor dem Unfall und nachher im
Spital es als sehr wahrscheinlich erklärte, daß ein epileptischer
Anfall zum Sturze vom Wagen geführt habe; die Expertise weist
insbesondere auch darauf hin, daß jemand, der bei Bewußtsein zu
Boden falle, instinktiv zu Abwehrbewegungen die Hände vorstrecke,
sodaß diese in der Regel ebenfalls Verletzungen aufweisen, während
Zingre an den Händen nicht verletzt sei. Die Beklagte macht gel
tend, daß der epileptische Anfall den Kausalzusammenhang zwischen
Betrieb und Unfall unterbrochen habe.
Zingre hinterläßt als versorgungsberechtigte Personen seine Ehe
frau und das Kind Marie. Die Ehefrau ist am 20. Oktober 1865,
das Kind am 24. Oktober 1895 geboren. Nach dem gerichtlichen
Gutachten hätte der Verunglückte wegen seines epileptischen Leidens
und, weil er ein Alkoholiker war, nur noch etwa 10 Jahre zu
leben gehabt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte
behauptet, es habe sich Frau Zingre während des Prozesses wieder
verehelicht, der klägerische Anwalt hat mit Nichtwissen bestritten,
daß der vorgelegte Zivilstandsauszug sich auf die Klägerin beziehe.
Die Unfallanzeige A ist am 14. März 1906, die Unfallanzeige
B am 10. September 1907 eingereicht worden. Die Ladung zum
Sühneversuch erfolgte für Frau Zingre am 12. September 1906,
für die Tochter Zingre am 17. April 1907. Am 23. November
1907 wurden der Beklagten zwei Zahlungsbefehle zugestellt, einer
für Frau Zingre im Betrage von 4432 Fr., und einer für die
Tochter Zingre von 613 Fr. 50 Cts. Gegen diese Zahlungsbefehle
erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Am 9. Juli 1908 erfolgte die
Zustellung der Klage. Die Beklagte behauptet, daß demgemäß Ver
jährung eingetreten sei, denn nachdem ein Sühneversuch stattge
funden habe, sei die Abwendung der Verjährung nur noch durch
rechtzeitige Klageerhebung, nicht aber durch eine Betreibung möglich
gewesen; auf jeden Fall aber wäre nach der Betreibung nur noch
eine dreimonatliche Verjährungsfrist gelaufen, und es sei daher die
Klage bei ihrer Zustellung schon verjährt gewesen.
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In rechtlicher Hinsicht ist zuerst die Verjährungsfrist zu
prüfen. Die Haftpflicht, die hier in Frage steht, ist die Gewerbe
haftpflicht nach Art. 1 Ziff. 2 litt. b Nov. z. FHG. Die Verjäh
rung ist somit, nach der in Art. 12 FHG angesetzten Frist von
einem Jahr seit der Verletzung, eingetreten, es sei denn, daß eine
Unterbrechung oder Hemmung des Fristenlaufes stattgefunden habe.
Nach Art. 8 Abs. 2 Nov. z. FHG war die Anzeige B spätestens
3 Monate vor Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist, also spä
testens am 12. Dezember 1906 der kantonalen Behörde einzu
reichen. Die Einsendung vom 10. September 1907 war daher ver
spätet, und es trat daher nach Art. 8 letzter Absatz der Nov. z.
JHG die Verlängerung der Verjährungsfrist bis 3 Monate nach
Erstattung der Anzeige B, also bis zum 10. Dezember 1907, ein.
Innerhalb dieser Frist hat nun die Betreibung stattgefunden, und
diese Betreibung hat die Verjährung unterbrochen, mit der Wir
kung, daß von da an die ordentliche Verjährungsfrist von 1 Jahr
neu zu laufen begann. Die Betreibung war ein Unterbrechungs
grund, trotzdem vorher eine Sühneverhandlung stattgefunden hatte.
Einmal braucht bei Berechnung der Verjährungsfrist auf diese
Sühneverhandlung gar nicht Rücksicht genommen zu werden: der
Abhaltung eines Sühnetermines kann nach dem Willen des Ge
setzes keinesfalls die Bedeutung beigelegt werden, die Benutzung
der Verjährungsfrist zu erschweren, wie dies der Fall wäre, wenn
die Verjährung nun bloß noch auf dem Wege der Klage unter
brochen werden könnte. Sodann ist es aber überhaupt nicht richtig,
daß eine Verjährung, die durch einen Sühnetermin unterbrochen
worden ist, in der Folge nur im Wege der Klage abgewendet
werden könne. Das Obligationenrecht, dessen Normen über die
Verjährungsunterbrechung entsprechend dem Grundsatze, daß
das Spezialgesetz im Zusammenhang mit dem allgemeinen Recht
auszulegen und aus letzterem zu ergänzen sei nach feststehender
Praxis auch im Gebiete des Haftpflichtrechtes Anwendung zu finden
haben (vergl. AS 18 S. 927 Erw. 2; 21 S. 436 Erw. 3
23 S. 940 Erw. 3; 33 II S. 225), kennt eine solche Vorschrift
nicht. Es führt die Unterbrechungsgründe neben einander auf, ohne
hinsichtlich der Wirkung eine Unterscheidung zu machen, und läßt
es ohne Unterscheidung zu, daß die einzelnen Gründe, mögen sie
der gleichen oder verschiedenen Kategorien angehören, nacheinander
wirksam werden. Für die gegenteilige Auffassung kann auch nicht
die Bestimmung des Art. 157 OR angerufen werden. Freilich
wird hier bestimmt, daß bei Unterbrechung der Verjährung durch
Klage oder Einrede im Verlauf des Rechtsstreites die Verjährung
mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien oder mit jeder rich
terlichen Verfügung von neuem beginne, m. a. W., daß jede ge
richtliche Parteihandlung und jeder richterliche Akt die Verjährung
neuerdings unterbreche. Daraus kann aber keineswegs geschlossen
werden, daß dieses die einzigen Unterbrechungsgründe seien; im
Gegenteil handelt es sich hier um Unterbrechungsgründe, welche
nicht allgemein zugelassen sind, wie die in Art. 154 OR aufge
führten (zu denen die Anhebung der Betreibung gehört). Diese
speziellen Unterbrechungsgründe sind nicht ausschließliche. Das zeigt
schon die analoge Bestimmung bezüglich der Unterbrechung durch
Betreibung: erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so
muß die Unterbrechung selbstverständlich nicht nur mit jedem Be
treibungsakt aufs neue beginnen, sondern auch bei der Anhebung
einer Klage, wenn dies, wie z. B. nach Erhebung eines Rechts
vorschlages, notwendig wird. Es ist daher anzunehmen, daß die
Unterbrechungsgründe des Art. 157 OR beim Vorliegen der spe
ziellen Voraussetzungen neben die allgemeinen Unterbrechungsgründe
des Art. 154 OR treten und keineswegs deren Anwendungsgebiet
ausschließen. Auch die Erwägung der Beklagten, daß es den Klä
gerinnen so möglich wäre, durch wiederholte Anhebung der Betrei
bung die Verjährungsfrist unbegrenzt zu verlängern, kann zu einer
Einschränkung des Anwendungsgebietes der allgemeinen Unter
brechungsgründe nicht führen, da es ja der Gegenpartei immer
zusteht, ihrerseits die Nichtexistenz der aufgestellten Forderung fest
stellen zu lassen oder doch die für die Abnahme der darauf bezüg
lichen Gegenbeweise oder der Beweise für Einreden zu veranlassen;
Zu
hat sie keine Gegenbeweise oder Einreden, so kann ihr das
warten mit der Klage aber auch keinen Rechtsnachteil bringen.
Aber selbst wenn eines oder einige der kantonalen Prozeßrechte den
Anforderungen an den Rechtsschutz in dieser Hinsicht nur unvoll
kommen genügen sollten was von der Beklagten nicht einmal
behauptet wird , so könnte das doch kein Argument bilden, um
einem Gesetze des Bundes einen andern Inhalt beizulegen, als ihm
nach Maßgabe des Wortlautes und der allgemeinen Auslegungs
grundsätze zukommt.
3. Die Anwendbarkeit der Gewerbehaftpflichtgesetze auf den
Betrieb der Beklagten ist nicht bestritten; ebensowenig die Tatsache,
daß Fritz Zingre während der Arbeit im Dienst der Beklagten
verunglückt ist. In grundsätzlicher Hinsicht ist somit einzig zu prü
fen, ob der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Unfall
gegeben sei. Nach Maßgabe der nicht aktenwidrigen und daher nach
lrt. 81 OG für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der
kantonalen Instanz ist in tatsächlicher Beziehung anzunehmen, es
habe Zingre, als er auf dem Wagen stand, einen epileptischen
Anfall und dabei, vom Wagen stürzend, einen Schädelbruch erlitten,
welcher in der Folge den Tod herbeiführte. Mit Recht hat die
obere kantonale Instanz hier den Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und Betrieb bejaht. Nicht der epileptische Anfall, sondern
der Sturz vom Wagen war tötlich. Der Sturz vom Wagen stellt
sich aber dar als eine mit dem Camionagegewerbe verbundene Be
triebsgefahr. Wäre der Sturz vom Wagen ohne den epilep
tischen Anfall auch nicht erfolgt, so ist anderseits doch nicht
anzunehmen, daß der epileptische Anfall ohne die Betätigung
des Verunglückten im Dienstverhältnis der Beklagten die hier ein
getretenen schweren Folgen gehabt hätte; wenn auch außerhalb des
Betriebes eine Verunglückung des Zingre möglich gewesen wäre,
so besteht dafür doch nicht eine Gewißheit oder eine Wahrschein
lichkeit, sondern nur eine entfernte Möglichkeit, auf welche im Recht
nicht abzustellen ist. Ohne die Betätigung des Verunglückten im
Betriebe der Beklagten kann der Unfall daher nicht gedacht, er
kann aus dem Zusammenhang mit dem Betrieb nicht ausgeschaltet
werden. Daß der Anstoß zur Fallbewegung in einer dem Verun
glückten anhaftenden Krankheit zu finden ist, unterbricht daher den
Kausalzusammenhang zwischen Betriebsgefahr und Unfall nicht
(vergl. auch die entsprechende Entscheidung des deutschen Reichsver
sicherungsamtes im Handbuch der Unfallversicherung, II. Aufl.
1897, S. 36 Anm. 40, welche hier Beachtung verdient, weil nach
der Praxis des deutschen Versicherungsamtes auch bei der Unfall
versicherung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Betrieb und
Unfall erfordert wird, S. 33 daselbst).
4. Bei der Bemessung der Unfallentschädigung ist dagegen
der Epilepsie eine größere Bedeutung zuzuerkennen, als es seitens
der kantonalen Instanz geschehen ist. In Wirklichkeit erscheint der
Unfall als durch beide verursacht, durch die Betriebsgefahr und
durch den eleptischen Anfall; ein dem Betrieb inhärenter und ein
ihm fremder Zufall haben zusammengewirkt. Nach allgemeinen
Grundsätzen über die Haftung bei Konkurrenz von Betriebsgefahren
mit andern Urfachen (vergl. AS 24 II S. 456; 33 II S. 24)
ist der Schaden dem Haftpflichtbeklagten nur in dem Umfange zu
überbinden, wie es der Bedeutung der Betriebsgefahr im Verhältnis
zu den andern Ursachen entspricht. Die kantonale Instanz hat nun
angenommen, daß der Verunglückte imstande und verpflichtet
gewesen wäre, seiner Ehefrau jährlich 300 Fr. und seinem Kinde
bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, also noch während 7
Jahren, jährlich 120 Fr. aus seinem Arbeitsverdienste, der bei 300
Arbeitstagen im Jahr 1050 Fr. ausmachte, zu überlassen. Diese
Schätzung steht mit den tatsächlichen Verhältnissen wie auch mit
der Gerichtspraxis im Einklang. Die Dauer der Versorgungspflicht
ist für die hinterlassene Witwe, trotzdem sie älter ist als der Ehe
mann, nach der vermutlichen Lebensdauer des letztern zu bemessen,
da diese, aus individuellen Gründen, nach dem ärztlichen Gutachten
kürzer ist als diejenige seiner Ehefrau. Einer jährlichen Rente von
300 Fr., die während 10 Jahren zahlbar ist, entspricht nun ein
Kapital von 2500 Fr., einer jährlichen Rente von 120 Fr., die
während 7½ Jahren zahlbar ist, ein Kapital von zirka 687 Fr.
Die Bedeutung der Epilepsie, eines dem Betriebskreise der Beklagten
fremden Zufallsmomentes, fordert nun eine erhebliche Erhöhung
des Abzuges, der üblicherweise aus dem Grunde des Zufalles
(wobei vornehmlich die dem Betriebe eigene Gefahr in Betracht
gezogen wird) gemacht wird. Der Unfall ist hier, wie die kantonale
Instanz zutreffend bemerkt, in selten hohem Maße das Resultat
fataler, nicht vorauszusehender Umstände. Der Abzug von 30
den die kantonale Instanz machte, erscheint bei dieser außerodent
lichen Sachlage als zu niedrig. Es könnte sich sogar fragen, ob
der Schaden nicht einfach zu halbieren sei; jedenfalls ist ein Abzug
von 40% geboten, sodaß die Entschädigung der Ehefrau auf
1500 Fr., diejenige des Kindes auf 400 Fr. anzusetzen wäre. Bei
der Ehefrau hat indessen noch eine weitere Reduktion einzutreten.
Freilich kann nicht angenommen werden, daß die Ehefrau seither
sich wieder verehelicht habe und daher überhaupt nicht mehr ver
sorgungsberechtigt sei, da im Berufungsverfahren die Geltend
machung neuer Tatsachen schlechthin ausgeschlossen ist (vergl. AS
33 II S. 33 ff. Erw. 5); dagegen erscheint eine Wiederverhei
ratung, auch wenn sie noch nicht stattgefunden haben sollte, nach
dem gewöhnlichen Gang der Dinge doch als wahrscheinlich. Es ist
deshalb anzunehmen, daß die hinterlassene Ehefrau nicht volle 10
Jahre auf die ihr zuzusprechende Entschädigung werde angewiesen
sein, und es hat aus diesem Grunde eine weitere Reduktion statt
zufinden, welche auf 20% von 1500 Fr. 300 Fr. zu bemessen
sein dürfte. Der hinterlassenen Ehefrau sind daher nur 1200 Fr.
gutzusprechen;
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheißen und demgemäß die
Beklagte pflichtig erklärt, an die Ehefrau Anna Zingre eine Ent
schädigung von 1200 Fr. und an Marie Zingre eine Entschädi
gung von 400 Fr. nebst Zinsen zu 5% seit 13. März 1906
zu bezahlen.