- Arteil vom 23. Januar 1909
in Sachen Nauer, Bekl., Widerkl. u. Ber. Kl., gegen Baß,
Kl., Widerbekl. n. Ber. Bekl.
Ausstellung von Akzepten als Ersatz einer Bürgschaftssicherheit:
Neuerung (Art. 142 Ziff. 1 OR)? Vertrag über die entgeltliche
Abtretung einer ärztlichen Praxis: Irrtum beim Vertragsabschluss
(Art. 21, 24 OR)? Unmöglichkeit oder Unsittlichkeit der Leistung
(Art. 17 OR)? Begriff der ärztlichen Praxis .
A. Durch Urteil vom 22. Oktober 1908 hat das Kantons
gericht St. Gallen über die Rechtsbegehren:
a) der Klage: Der Beklagte habe dem Kläger la Fr. nebst
Zins seit 1. Mai 1907 zu bezahlen;
b) der Widerklage: Der Widerbeklagte habe dem Widerkläger
5000 Fr. zu bezahlen, in der Meinung, daß diese Forderung um
die Beträge von 1500 Fr. und 2000 Fr. reduziert werde, inso
fern der Widerkläger als nicht pflichtig erklärt werde, die betreffen
den Akzepte einzulöfen;
in wesentlicher Bestätigung des Urteils der ersten Instanz, des
Bezirksgerichts Unter Rheintal, vom 17. Juli 1908,
erkannt:
- Die Klage ist im Betrage von la Fr. nebst 5% Zinsen
seit 19. Juni 1907 (Erlaß des Zahlungsbefehls) geschützt, die
Widerklage ist abgewiesen.
- Beklagter zahlt:
Fr. 40
Gerichtsgebühr
19 60
Ausstehende Kanzleigebühren
2 -
Weibelgebühren
Zusammen Fr. 61 60
abzüglich die Einschreibegebühr von 30 Fr.
- Der erstinstanzliche rechtliche und außerrechtliche Kostenspruch
ist bestätigt.
- Der Beklagte hat den Kläger für das Appellationsverfahren
mit a Fr. außerrechtlich zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger die
Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Die Klage
sei abzuweisen und die Widerklage gutzuheißen.
C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht
hat der Vertreter des Beklagten und Widerklägers diesen Antrag
wiederholt und begründet. In Anwesenheit des Klägers und
Widerbeklagten hat dessen Vertreter auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, der bis dahin in Schönengrund, Kanton Ap
penzell A. Rh., als Arzt praktiziert hatte, ließ sich 1904 als Arzt
in Balgach, Kanton St. Gallen, nieder, indem er im Hause des
frühern dortigen Arztes eine Wohnung mietete. Schon in Schönen
grund hatte sich der Kläger mit der Absicht getragen, sich als
Spezialist für Frauenkrankheiten weiter auszubilden. Im Frühling
1906 faßte er den Entschluß, zu diesem Behufe nach Wien zu
gehen. Am 6. April schloß er mit dem Beklagten, der seine Stu
dien beendigt hatte und einen Wirkungskreis als Arzt suchte, einen
Vertrag ab, dessen wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:
- Herr Dr. Baß tritt seine Praxis in Balgach an Herrn med.
pract. Karl Nauer ab. 2. Gleichzeitig erwirbt Herr Karl Nauer
das zur Praxis gehörige gesamte Inventar laut Verzeichnis (mit
Ausnahme des gynäkologisch geburtshilflichen Instrumentariums).
- Der Verkaufspreis des Inventars beträgt 2500 Fr., zahlbar
in bar bei Antritt der Praxis. 4. Der Ablösungspreis der
Praxis beträgt 5000 Fr., zahlbar in drei Jahresraten, und zwar
1500 Fr. am 1. Januar 1907, 1500 Fr. am 1. Januar 1908
und 2000 Fr. am 1. Januar 1909. Die Ablösungssumme wird
durch 2 Bürgen sichergestellt und mit 4 % vom Käufer verzinst.
- Antritt der Praxis findet statt am 1. Mai 1906. 6. Herr
Dr. Baß verpflichtet sich, bezüglich der Übernahme des Mietver
trages an seinen Nachfolger zu denselben Bedingungen bei Dr.
Honegger, dem Besitzer des Hauses, nach bester Möglichkeit sich
zu verwenden. In der Folge wurde der Vertrag dahin abge
ändert, daß der Beklagte an Stelle der Sicherheitsleistung durch
Bürgen drei Akzepte für die drei Jahresraten ausstellte. Vor Ver
tragsabschluß hatte der Kläger dem Beklagten seine Bücher zur
Einsicht vorgewiesen, aus denen sich ergab, daß der Kläger im
Jahre 1905 ein Bruttoeinkommen von 15,000 Fr. gehabt hatte.
Der Beklagte trat die Praxis in Balgach an und löste das auf
Januar 1907 fällige Akzept ein. Er weigerte sich dann aber,
seinen weitern Verpflichtungen nach Ziffer 4 des Vertrages nach
zukommen.
Mit der Klage forderte der Kläger den Zins vom Ablösungs
preis für die Praxis, nämlich 4% von 5000 Fr. vom 1. Mai
1906 bis 31. Dezember 1906 133 Fr. 34 Cts., und 4%
von 3500 Fr. vom 1. Januar 1907 bis 1. Mai 1907
46 Fr. 66 Cts., zusammen la Fr. Der Beklagte bestritt die
Klage, weil der Zinsanspruch infolge der Ausstellung von Akzepten
dahingefallen sei, und wendete ferner gegenüber der Klage und zur
Begründung der Widerklage ein, daß der Vertrag vom 6. April
1906 gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei, daß
der Beklagte zudem beim Abschluß in einem wesentlichen Irrtum
sich befunden habe, da sich seither herausgestellt habe, daß das
aus den Büchern des Klägers ersichtliche Jahreseinkommen, das
im Jahre 1905 aber freilich nur damals zirka 15,000 Fr.
betragen habe, auf zum Teil forcierte und zum Teil in zufälliger
Weise (Pockenepidemie ec.) gesteigerte Praxis zurückzuführen sei,
wie ja der Kläger überhaupt keine längere Praxis besessen habe;
daß auch der Kläger den Vertrag nicht erfüllt habe, weil er den
Beklagten bei der Kundschaft nicht gehörig eingeführt habe (er
habe ihn nur bei den damaligen zirka 18 Patienten vorgestellt
und sei dann abgereist).
Das aus Fakt. A ersichtliche Urteil der Vorinstanz beruht auf
der Erwägung: Der vertragliche Zinsanspruch des Klägers sei
nicht dahingefallen, weil in der Ausstellung der Akzepte keine
Neuerung liege und weil auch in der vorbehaltlosen Empfang
nahme des Betrages des ersten Akzeptes durch den Kläger kein
Verzicht auf die bezüglichen Zinsforderungen zu erblicken sei, da
nach (vom Beklagten als solcher nicht angefochtener) Rechnungs
aufstellung des Klägers die Zinsforderung erst nach einem Jahre
nach Begründung der Hauptschuld, also auf einen andern Termin,
als die erste Ratazahlung, fällig geworden sei, so daß damals auch
noch kein Ratazins habe gefordert werden können. Auf die Ein
rede der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kläger habe der
Beklagte verzichtet, indem er in Kenntnis der Art, wie die Ein
führung in die Praxis stattgefunden habe, das erste Akzept ein
gelöst und damit den Schuldgrund anerkannt habe; die Anerken
nung wäre nur ausgeschlossen, wenn das Akzept von einem Dritt
eigentümer zur Zahlung präsentiert worden wäre, was von dem
in dieser Beziehung beweispflichtigen Beklagten nicht dargetan
worden sei. Die Einrede des wesentlichen Irrtums sodann treffe
nicht zu, weil es sich bei dem behaupteten Irrtum über den Wert
der Praxis um einen Irtum im Motiv handle, der unerheblich
sei, da nicht behauptet werde, daß der Kläger ihn in arglistiger
Weise hervorgerufen habe (OR: Art. 21, 24). Schließlich wird
des längern ausgeführt, daß der Standpunkt des Beklagten, der
Vertrag der Parteien sei nach Art. 17 OR unverbindlich, nicht
zutreffe.
2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß die vertrag
liche Pflicht des Beklagten, den Ablösungspreis der Praxis von
5000 Fr. von deren Antritt, 1. Mai 1906, an mit 4% zu
verzinsen, nicht dadurch dahingefallen ist, daß der Beklagte, statt
durch Bürgen Sicherheit zu leisten, dem Kläger je ein Akzept für
die drei Jahresraten ausgestellt hat; denn die Ausstellung eines
Wechsels für eine Forderung bewirkt, wie in der Praxis feststeht
(vergl. AS 14 S. 311; 22 S. 1235 Erw. 2; 23 S. 242),
an sich noch keine, auch die Nebenrechte, wie Zinsen, ergreifende
(Art. 129 OR) Neuerung der letztern nach Art. 142 Ziff. 1 OR,
sondern nur dann, wenn die Parteien dies gewollt und unzweideutig
erklärt haben; und hievon kann hier keine Rede sein, da irgend
welche auf Novationswillen der Parteien deutende Momente nicht
ersichtlich sind. Auch darin ist der Vorinstanz ohne weiteres bei
zupflichten, daß in der vorbehaltlosen Annahme der ersten Raten
zahlung durch den Kläger unter den vorliegenden Umständen kein
Verzicht auf den vertraglichen Zins für diese liegt.
3. Die Bestreitung des Beklagten sodann, daß der Kläger selber
den Vertrag nicht richtig und vollständig erfüllt habe, ist von der
Vorinstanz gleichfalls mit Recht zurückgewiesen worden. Es ge
nügt, wenn in dieser Beziehung auf die zutreffenden Ausführungen
des angefochtenen Urteils verwiesen wird. Ebenso unbegründet ist
die Einrede des wesentlichen Irrtums. Der angebliche Irrtum des
Beklagten über die Bedeutung und den ökonomischen Wert der
Praxis stellt sich als unwesentlicher Irrtum über den Wert der
Gegenleistung dar (Art. 21 leg. cit.). Daß der Beklagte in dieser
Beziehung durch wissentlich falsche Angaben des Klägers getäuscht
worden sei (Art. 24), ist zwar heute von seinem Vertreter ange
deutet, aber vor den kantonalen Gerichten nicht geltend gemacht
worden. Nach den nicht als aktenwidrig bemängelten Feststellungen
der Vorinstanz hat denn auch der Kläger dem Beklagten lediglich
seine Bücher vorgelegt und es diesem, der sich auch sonst über
alle in Betracht kommenden Verhältnisse erkundigen konnte, über
lassen, daraus seine Schlüsse zu ziehen.
4. Durch den Vertrag, soweit er die Abtretung der Praxis
anbetrifft, hat sich der Kläger dem Beklagten gegenüber zu einem
Verhalten verpflichtet, das diesem ermöglichen soll, als sein Nach
folger in die ärztliche Praxis einzutreten, und das im wesentlichen
darin besteht, daß der Kläger zu Gunsten des Beklagten auf die
weitere Berufsausübung als Arzt in Balgach verzichtet, den Be
klagten zu seinem Nachfolger erklärt, in Zukunft ihm im betref
fenden Rayon keine Konkurrenz macht und sich auch dafür ver
wendet, daß der Beklagte die Wohnung des Klägers zur Miete
erhält. Darnach hat aber der Vertrag auf Seite des Klägers, was
heute von dessen Vertreter in Abrede oder doch in Zweifel gestellt
worden ist, Leistungen zum Gegenstand, die an sich durchaus mög
lich sind, wie sie ja auch tatsächlich vom Kläger bisher erfüllt
wurden und zum Erfolg gehabt haben, daß der Beklagte an Stelle
des Klägers in Balgach praktizieren kann.
Frägt es sich ferner, ob der Vertrag unsittlich und daher nichtig
sei, so ist daran zu erinnern, daß nach der Praxis in der Aus
legung des Art. 17 OR ein Geschäft nicht nur dann als unsitt
lich erscheint, wenn es zu einer unsittlichen Handlung verpflichtet
oder doch indirekt auf Begehung oder Förderung einer solchen ge
richtet ist, sondern auch überhaupt, wenn es durch die Verwerflich
keit der in ihm sich kundgebenden Gesinnung das Sittengefühl
verletzt (AS 29 II S. 126 Erw. 6 und die dortigen Nachweise;
25 II S. 830); und der Widerstreit mit der Moral kann dabei
speziell auch darin liegen, daß eine Handlung, die ihrer besondern
Natur nach nicht gegen Lohn erfolgen sollte, mit einer pekuniären
Leistung verknüpft wird (AS 21 S. 845 Erw. 7). Nun ist die
berufliche Tätigkeit des Arztes gewiß eine für die allgemeine
Wohlfahrt höchst wichtige soziale und wissenschaftliche Funktion,
die unerkennbar eine Analogie mit der Stellung eines Beamten
darbietet; aber sie ist doch zugleich auch Erwerbstätigkeit, und wenn
es auch zweifellos das sittliche Gefühl kränkt, daß ein Arzt bei
der Ausübung seines Berufs dem Erwerbstrieb einen zu großen
Spielraum gewährt, so hieße es doch auf der andern Seite sich
gegen die realen Verhältnisse des Lebens verschließen, wenn man
nicht auch dem wirtschaftlichen Moment in der ärztlichen Tätigkeit
eine gewisse nicht unerhebliche Bedeutung zuerkennen wollte. Auch
bei der Frage, ob die Abtretung einer ärztlichen Praxis gegen
Entgelt als ein vom moralischen Standpunkte aus verwerfliches
Geschäft anzusehen ist, darf dieses immerhin starke ökonomische
Element, dem eine pekuniäre Wertung der Praxis entspricht, nicht
außer Betracht bleiben. Der Begriff der medizinischen Praxis,
Kundschaft, sodann umfaßt die Gesamtheit der Beziehungen, wie
sie zwischen dem Publikum und dem Arzt als solchem bestehen.
Soweit diese Beziehungen auf dem Vertrauen der Patienten in
die wissenschaftlichen und sittlichen Befähigungen des Arztes beruhen,
sind sie rein persönlicher Natur und im allgemeinen nicht über
tragbar. Ausnahmsweise mag es gelingen, daß der abgehende Arzt
dieses Vertrauen wenigstens zum Teil durch besondere Empfehlung
auf seinen Nachfolger hinüberleitet. Doch dürfte es dem Wesen
des rein subjektiven Verhältnisses zwischen Kundschaft und Arzt
und damit wohl auch den Anforderungen der Moral widersprechen,
daß eine solche besondere Empfehlung durch Geld erkauft und da
mit jenes Vertrauen zur Erzielung von Vermögensgewinn ver
wertet wird. Die Beziehungen zum Publikum erschöpfen sich aber
vielfach nicht in diesem Vertrauensverhältnis, sondern begreifen
eine Reihe mehr äußerlicher, objektiver Momente in sich: die gün
stige Lage der Ortlichkeit, von der aus die Praxis geübt wird,
und die bequeme Verbindung des Publikums mit dieser Ortlich
keit, die Gewohnheit des Publikums von hier aus ärztlich bedient
zu werden, die Größe und Bedeutung der Konkurrenz usw. Und
diese mehr äußerlichen Momente werden namentlich auf dem Lande,
im Gegensatz zu städtischen Verhältnissen, von Bedeutung sein,
wo oft der Arzt, bis zu einem gewissen Grade wenigstens, sich
in einer tatsächlichen Monopolstellung befindet. Wird der ökono
mische Wert einer medizinischen Praris, insoweit er die objektiven
Beziehungen des Publikums zum Arzt repräsentiert, zum Gegen
stand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs gemacht, so kann darin nach
den bei uns herrschenden Auffassungen an sich noch keine Ver
letzung moralischer Gebote, kein Ausdruck niedriger, gemeiner Ge
sinnung, auch keine Hintansetzung zwingender, öffentlicher Interessen
und daher keine Unsittlichkeit im Sinne des Art. 17 gefunden
werden, wenn auch vielleicht ein vornehmeres ethisches Empfinden
und ein gesteigertes ärztliches Standesgefühl daran Anstoß nehmen
mögen, sondern es müßten im einzelnen Fall noch besondere Um
stände hinzukommen, die dem Geschäfte den Charakter des Unsitt
lichen geben. Es darf denn auch hervorgehoben werden, daß, nach
der Kenntnis des Bundesgerichts, die Übertragung einer ärztlichen
Praxis gegen Entgelt, sei es in Verbindung mit einem Kauf über
Liegenschaft und Inventar, sei es ohne solchen, in der Schweiz keine
seltene Erscheinung ist. (In der bei den Akten liegenden Nummer
des Korrespondenzblattes für Schweizerärzte vom 15. März 1906
finden sich drei auf solche Geschäfte abzielende Inserate; vergl.
auch AS 34 II Nr. 46).
Im vorliegenden Fall sind nun keine Anhaltspunkte dafür vor
handen, daß der Kläger durch den Vertrag, d. h. gegen Bezahlung,
es auf sich genommen hätte, das rein persönliche Vertrauen, das
seine Kunden zu ihm haben mochten, durch besondere Empfehlung
dem Beklagten zuzuwenden, was, wie ausgeführt, der Sittlichkeit
widerstreiten würde. Es ist nicht anzunehmen (s. Erw. 3 hievor),
daß der Kläger in dieser Beziehung zu mehr verpflichtet war, als
er wirklich getan hat; nach der eigenen Darstellung des Beklagten
hat aber der Kläger ihn in keineswegs intensiver und dringender
Weise, wie es eine solche besondere Empfehlung bedingen würde,
bei der Kundschaft eingeführt. Vielmehr erscheint die Auffassung
als begründet, daß es sich hier bei der Abtretung der Praxis im
wesentlichen um die Überleitung der objektiven, äußern Beziehungen
zwischen Publikum und Arzt auf den Nachfolger gehandelt hat,
wie sie nach dem Gesagten gegen Entgelt sich nicht als unzulässig
darstellt: Der Kläger hatte als einziger Arzt in Balgach eine
Art tatsächlichen Monopols in einem gewissen Umkreis, und er
hatte sich nach dem Vertrag speziell auch dafür zu bemühen, daß
der Beklagte von derselben Wohnung aus die Praxis betreiben
konnte. Weiterhin ist der Preis, den der Beklagte für die Leistung
des Klägers versprochen hat (5000 Fr.), nicht derart hoch, daß
dadurch der Beklagte genötigt wäre, beim Weiterbetrieb der Praxis
in einer für die richtige Berufsausübung nachteiligen Weise auf
die Erzielung hoher Einnahmen zu sehen (ein Moment, welches
das deutsche Reichsgericht, Entsch. 66 Nr. 36, mit veranlaßt hat,
im Verkauf einer zahnärztlichen Praxis unter den dortigen Ver
hältnissen einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von
138 BGB zu sehen). Ebensowenig liegt etwas dafür vor, daß
der Kläger bei der Wahl des Nachfolgers mehr auf die Höhe des
Kaufpreises als auf berufliche Eignung Rücksicht genommen hätte,
was im Hinblick auf die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen
Standes vom moralischen Standpunkte aus ohne Frage wiederum
zu mißbilligen wäre (RG a. a. O.); schon der Umstand, daß (im
Kanton St. Gallen) die Ausübung des ärztlichen Berufs nur dem
Inhaber des eidgenössischen Diploms gestattet ist, bietet ja in dieser
Hinsicht eine Garantie. Sonstige konkrete Momente, die den Ver
trag der Parteien zu einem unsittlichen machen, sind keine ersicht
lich. Die Vorinstanz hat daher mit Recht den Vertrag als einen
erlaubten geschützt (s. aus der deutschen Gerichtspraxis: in ähn
lichem Sinn OLG Zweibrücken, Zeitschrift für franz. Zivilrecht
32 S. 166; grundsätzlich abweichend: OLG Braunschweig, Seuf
ferts Archiv 58 I und ebenso, wenn auch unter spezieller Be
rücksichtigung der Verhältnisse des Falles, RG a. a. O.; vergl.
auch RG 66 Nr. 37, 68 Nr. 50; über die französische Gerichts
praxis, welche die Zulässigkeit einer Abtretung der ärztlichen Praxis
gegen Entgelt im allgemeinen bejaht: Rép. gén. alph. du droit
franc. von CARPENTIER ET FRÉREJONAN, 27 S. 716).
Ist aber der Vertrag der Parteien als gültig zu betrachten, so
folgt daraus die Bestätigung des die Klage gutheißenden und die
Widerklage abweisenden kantonalen Urteils.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und das Urteil
des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Oktober 1908 in allen
Teilen bestätigt.