- Arteil vom 3. Juli 1909 in Sachen
Parisell, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Leon Rappaport Cie., Kl. u. Ber. Bekl.
Mangel des Berufungserfordernisses der Anwendbarkeit eidg. Rechts,
Art. 56 0G. Die vertragliche Schadenersatzforderung eines im Aus
lande domizilierten Beauftragten gegen den in der Schweiz wohn
haften Auftraggeber (ao mandati contraria) untersteht, entsprechend
dem Erfüllungsort dieser Forderung, als welcher gemäss dem Per
sonalstatut des Schuldners (Art. 84 Ziff. 1 OR) der Wohnsitz des
Gläubigers zu betrachten ist, dem ausländischen Recht.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten in tatsächlicher Beziehung ergeben hat:
A. Die Klägerin, die Speditionsfirma Leon Rappaport Cie.
in Lodz, mit Filiale in Thorn, erhielt am 30. Mai 1906 vom
Beklagten Otto Parisell, Trausportgeschäft in Zürich, ein Avis
schreiben, womit ihr die Weiterbeförderung einer unfrankierten Sen
dung, bezeichnet mit P. O. N. 77/78 Emailfarbe , von Thorn
nach Moskau und die Verzollung an der Grenze übertragen wurde.
Der internationale Frachtbrief, mit dem die Beförderung von Zürich
nach Thorn (transit) erfolgte, nannte als Absender der Ware den
Beklagten. Dieser hat im Prozesse zunächst erklärt, die Ware sei
ihm von einem A. Peter zur Spedition übergeben worden. Später
hat er zugegeben, daß dieser Peter eine fingierte Person sei, hat
den wirklichen Auftraggeber aber nicht genannt. Die Sendung kam
am 29. Mai (11. Juni) 1906 zur Verzollung, wobei sich heraus
stellte, daß sie zum Teil Saccharin enthielt, dessen Einfuhr in
Rußland verboten ist. Die Zollkammer in Alexandrowo legte da
rauf der Klägerin eine Zollbuße von 4275 Rubel auf, deren Auf
hebung die Klägerin vergeblich durch ein Gesuch an die Justizab
teilung des Zolldepartements des russischen Finanzministeriums ver
langte. In ihrem Entscheide vom 21. Februar 1907 führte diese
Behörde aus: nach dem russischen Zollgesetze werde der Warenbe
sitzer mit der Zollstrafe belegt, und wenn der Gebüßte das Gesetz
infolge Verschuldens des Versenders der Ware verletzt habe, so
könne er diesen ja auf Schadenersatz belangen. Ebenso hatte eine
an den Kaiser gerichtete Bitte um Aufhebung der Buße keinen
Erfolg, und die Klägerin bezahlte diese am 25. August (7. Sep
tember) 1908.
Mit der vorliegenden Klage fordert sie nun von der Beklagten
Ersatz des Schadens, der ihr durch die falsche Deklaration der Ware
erwachsen sei und der sich auf den Betrag der Buße belaufe, zu
züglich der zusammen 500 Rubel ausmachenden Spesen, welche die
zu ihrer Abwendung unternommenen Schritte bei den genannten
Behörden verursacht hätten, also auf insgesamt 4775 Rubel oder
12,701 Fr. 50 Cts. Der Beklagte, führte die Klägerin aus, habe
sie in Kenntnis des Umstandes, daß die Sendung Saccharin ent
halte oder doch höchst verdächtig sei, doloserweise der Gefahr aus
gesetzt, eine Ware, deren Einfuhr in Rußland verboten ist, unter
einer falschen Deklaration zur Verzollung zu bringen und dafür
gebüßt zu werden. Die nun tatsächlich erfolgte Büßung stehe mit
diesem Verhalten des Beklagten in Kausalzusammenhang, den die
Klägerin nicht etwa durch ihr Verhalten unterbrochen habe, nament
lich auch nicht in dem Sinne, daß sie bei der Verzollung die In
teressen des Beklagten in irgend einer Beziehung nicht wahrgenom
men, oder daß sie nicht alles getan hätte, um die Buße abzuwen
den oder ihre Wiederaufhebung zu bewirken. Für sein doloses Ver
halten hafte der Beklagte zweifellos nach allen Rechten, deren An
wendung in Frage kommen könne: sowohl nach internationalem
Eisenbahnfrachtrecht, auf das sich die Klägerin in erster Linie be
rufe, da der Beklagte mit ihr durch Ausstellung eines an sie adres
sierten internationalen Frachtbriefs kontrahiert habe, als auch nach
schweizerischem Obligationenrecht, dem Rechte des Domizils des
Beklagten, als endlich nach deutschem oder russischem Rechte, dem
Rechte ihrer Filiale in Thorn oder ihres Hauptgeschäftes in Lodz.
B. Mit Urteil vom 22. Januar 1909 hat das Handelsge
richt des Kantons Zürich die Klage gutgeheißen und den Beklag
ten verurteilt, der Klägerin die geforderten 12,701 Fr. 50 Cts.
zu bezahlen nebst Zins zu 5% von 1330 Fr. (Spesenersatz) seit
17. Juli 1908, dem Datum der Weisung, und von 11,371 Fr.
50 Cts. (dem Betrage der Zollbuße) seit dem 7. September 1908
(dem Tage der Bezahlung der Buße).
C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Das angesochtene
Urteil aufzuheben und die Klage unter Kostenfolge abzuweisen,
eventuell das Quantitativ zu reduzieren.
Dieses Begehren hat der Vertreter des Beklagten in der heu
tigen Verhandlung erneuert; derjenige der Klägerin hat in erster
Linie beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, weil auslän
disches Recht anwendbar sei, eventuell, sie als unbegründet abzu
weisen, beides unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers;
in Erwägung:
Für die Beurteilung der Streitsache fällt zunächst die internatio
nale Übereinkunft über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober
1890 außer Betracht. Es handelt sich nicht um den dieser Über
einkunft unterliegenden Speditions und Frachtvertrag, gemäß dem
die Ware von Zürich nach Thorn transportiert worden ist und bei
dem die Klägerin nur als Adressatin beteiligt war, sondern um
den Vertrag, wonach die Klägerin, und zwar als Spediteur, nicht
als Frachtführer, für die Weiterbeförderung der Ware von Thorn
nach Moskau und gleichzeitig für deren Zollabfertigung an der
russischen Grenze zu sorgen hatte. Dieses Vertragsverhältnis unter
steht der internationalen Übereinkunft wenigstens soweit nicht, als
es sich auf die hier allein in Frage stehende Zollbehandlung der
Ware bezieht. Damit bleibt nur noch zu prüfen, welches Landes
recht, ob schweizerisches oder ausländisches, Platz greife.
AS 35 II 1909
Die eingeklagte Forderung hat ihre rechtliche Grundlage in dem
der Klägerin erteilten Auftrag zur Besorgung der Verzollung und
wird näher damit begründet, daß der Beklagte der Klägerin arg
listig oder mindestens fahrlässig eine Sendung übergeben habe mit
anderem als dem auf der Verpackung genannten Inhalte, und daß
diese Verletzung der dem Beklagten vertraglich obliegenden Aus
kunfts oder Diligenzpflicht die Klägerin in der Weise geschädigt
habe, daß sie die fragliche Zollbuße habe bezahlen müssen und daß
ihr in Verbindung damit noch andere Auslagen entstanden seien.
Es handelt sich also um eine actio mandati contraria auf Be
zahlung einer Schadenersatzsumme. Diese Klage beurteilt sich, gemäß
den Grundsätzen, die für die Anwendung des Rechts in örtlicher
Beziehung bei obligatorischen Rechtsgeschäften bundesgerichtlich an
erkannt sind, nach der Gesetzgebung des Erfüllungsortes. Dabei
muß freilich vorher festgesetzt werden, wo sich der Erfüllungsort
befindet, und für diese Frage ist das Personalstatut des Schuld
ners als maßgebend anzusehen, hier um so mehr, als es sich mit
der lex fori deckt. Danach aber, nämlich nach Art. 84 Ziff. 1 OR,
ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Gläubigers, hier also Thorn,
der Sitz der klägerischen Filiale, oder eventuell Lodz, der Sitz des
Hauptgeschäftes; auf keinen Fall aber liegt er in der Schweiz. So
mit kommt nicht eidgenössisches sondern ausländisches Recht zur
Anwendung und ist die Berufung unzulässig. Das muß um so
eher gelten, als Thorn auch als Ort des Vertragsschlusses erscheint
und das gesamte Rechtsverhältnis in allen seinen Momenten, die
für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind, seine Wirk
amkeit dort entfaltet hat und namentlich das behauptete vertrags
widrige Verhalten des Beklagten erst dort, wo die Klägerin die
falsch deklarierte Ware in Empfang nahm, seine schädigende Wir
kung hat ausüben können; -
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.