- Arteil vom 2. Juni 1909 in Sachen W., Kl. u. Ber. Kl.,
gegen W.-R., Bekl. u. Ber. Bekl.
Einrede der abgeurteilten Sache im Ehescheidungsprozesse : Die
Identität der Scheidungsansprüche (des vorliegenden mit dem früher
beurteilten) hängt ab von dem den beiden Ausprüchen zu Grunde lie
genden Tatbestande. Prüfung der Veränderung dieses Tatbestandes,
in Anwendung der Art. 46 litt. b und Art. 47 2EG.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Mit Urteil vem 24. März 1909 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau auf die Rechtsfrage des Klägers: Ist die
Ehe der Litiganten gerichtlich aufzulösen, und unter welchen Fol
gen, unter Kostenfolge? zu Recht erkannt:
Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden.
AS 35 II 1909
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
- Es sei die Ehe der Litiganten sofort und definitiv
trennen.
- Es seien die drei aus der Ehe vorhandenen Kinder Karl
Ekkehard, geb. 1897, Friedrich Karl Adolf, geb. 1898, und Sophie
Hedwig Brigitta, geb. 1902, dem Vater zuzusprechen.
- Es sei bezüglich der Okonomika das bei der Ehefrau lie
gende Mobiliar dieser als Abfindung zu überlassen, eventuell sei
diese Frage ad separatum zu verweisen,
unter Kosten und Entschädigungsfolge.
C. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ausge
blieben. Die Beklagte hat durch ihren Vertreter auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils, unter
Kostenfolge für den Kläger, angetragen;
in Erwägung:
- Der Kläger hatte während seiner Schulzeit in Basel im
Hause der Eltern der Beklagten, die ihm auch für seine Studien
Unterstützungen zukommen ließen, gewohnt und so die Beklagte
kennen gelernt. Im Jahre 1892 verlobten sich die Parteien, am
Juni 1896 fand die Eheschließung statt. Der Ehe sind drei
Kinder, zwei Knaben und ein Mädchen, entsprossen. Das erste
eheliche Domizil der Ehegatten war St. Gallen, wo der Kläger
die Amtsstelle des Pfarrers der christkatholischen Gemeinde beklei
dete. Als der Kirchenverwaltungsrat den Kläger aufforderte, die
Beziehungen zu einem Fräulein N. in St. Gallen abzubrechen, gab
der Kläger auf den 1. Oktober 1905 das Pfarramt auf und sie
delte nach Basel über, um sich der Schriftstellerei zu widmen, nach
seiner Behauptung aus dem Grunde, weil er geistig und wissen
schaftlich über das kirchliche Dogma hinausgewachsen sei. In Basel
strengte der Kläger gegen die Beklagte den Scheidungsprozeß an,
wurde aber mit Urteil des Zivilgerichtes Baselstadt vom 8. April
1908 abgewiesen. Aus diesem Urteil ist folgendes hervorzuheben:
Der Kläger machte damals geltend, daß die Charaktere der beiden
Gatten nicht zusammenpassen: er habe seine Frau trotz des Ab
ratens Verwandter geheiratet, aus Dankbarkeit gegen ihre Eltern
und in der Hoffnung, in ihrem stillen Wesen den Seelenschatz
heben zu können und sie zu dem zu machen, was ihm als Ideal
einer Frau vorgeschwebt habe; sie habe aber seinem Denken nicht
zu folgen vermögen und habe für sein Geistesleben kein Verständ
nis gehabt. Durch Verkennung des Klägers, durch Mißtrauen und
Eifersucht habe sie die Liebe in ihm ertötet. Sie sei gegen jedes
seiner Worte empfindlich gewesen und habe ihm oft gehässig ge
antwortet. Auch dadurch habe sie ihn tief verletzt, daß sie ihm
vorgehalten, was ihre Eltern an ihm getan hätten. Die Beklagte
sei eifersüchtig gewesen, weil er das Verständnis für seine Ideale,
das er bei ihr nicht gefunden, bei anderen Frauen gesucht habe.
Sie habe sich nicht vorstellen können, daß zwischen Personen ver
schiedenen Geschlechtes ein rein geistiger Verkehr möglich sei. Andere
Personen hätten dabei die Zwischenträger gespielt und die Parteien
entzweit. Seine Stimmung sei stets gereizt gewesen, und eine
schwere Lebensmüdigkeit sei über ihn gekommen. Nach allem, was
vorgefallen sei, habe er die Ehepflichten mit der Beklagten schon
lange nicht mehr erfüllen können. Durch den Zwist sei er an
Körper und Geist geschwächt worden. Weil das eheliche Leben der
Parteien der wahren Liebe und Gemeinschaft entbehre und nur
noch durch materielle Sorgen und Wünsche zusammengehalten
werde, verlange der Kläger die Scheidung.
Das Zivilgericht von Baselstadt verneinte, im wesentlichen im
Anschlusse an die Ausführungen der Beklagten, das Vorliegen
einer tiefen Zerrüttung der Ehe, die ausschließlich und hauptsäch
lich auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen wäre. Es
führte aus: Darauf, daß er sich über den Charakter der Beklagten
geirrt habe, dürfe sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil er
die Beklagte ja lange Jahre vor der Verehelichung gekannt habe.
In Bezug auf den Vorwurf, die Beklagte habe keine geistige Ge
meinschaft mit dem Kläger angestrebt, sei es glaubhaft, daß die
Beklagte durch die Haus und Pfarrfrauenpflichten die Ehefrau
besorgte den Haushalt fast immer ohne Dienstboten so in An
spruch genommen worden sei, daß sie nicht wohl noch an ihre
geistigen Bildung hätte weiterarbeiten können. Das Mißtrauen der
Beklagten wegen der Verhältnisse des Klägers zu Frau B. und
Fräulein N. sei begründet gewesen, da es sich in beiden Fällen
nicht um bloße Freundschafts , sondern um eigentliche Liebesver
hältnisse gehandelt habe. Wenn darunter der liebevolle Verkehr unter
den Ehegatten gelitten habe, so liege die erste Ursache in dem schuld
haften Benehmen des Klägers gegen andere Frauen. Wenn der
Kläger sich davor hüte, der Beklagten Grund zur Eifersucht zu
geben, und sich ihr wieder nähere und an ihr achte, was sie ihm
nach ihren Fähigkeiten bieten könne, so werde auch das eheliche
Verhältnis wieder glücklich werden. Jedenfalls seien keine Tatsachen
gegeben, welche eine tiefe Zerrüttung der Ehe dartun würden, viel
mehr scheine eine tiefe Zerrüttung nur in der subjektiven Ansicht
des Klägers zu existieren.
Dieses Urteil des Zivilgerichtes von Baselstadt ist rechtskräftig
geworden.
2. Am 6. August 1908 erhob der Kläger, nachdem er in
zwischen sein Domizil von Basel nach Kreuzlingen verlegt hatte,
beim Friedensrichteramt Kreuzlingen neuerdings Scheidungsklage:
wegen fast unüberwindlicher Abneigung und weil ihn ein weiteres
Zusammenleben mit seiner Frau in seinem Berufe und in seiner
Existenz bedrohe . Im Instruktionsverfahren machte er folgende spe
zielle Klagepunkte geltend: Die Beklagte habe das Geheimste, was
zwischen ihnen vor sich ging, Drittpersonen zur Kenntnis gebracht
sogar den Inhalt der Tagebücher, woran sie zweifelhafte Vermutungen
geknüpft habe. An den Kläger adressierte Briefe habe sie geöffnet,
auch wenn vorgemerkt war, daß sie für den Kläger persönlich be
stimmt seien. Während seines Schlafes habe sie oft seine Taschen
visitiert. Wenn er des Sonntags nach dem Spaziergang noch mit
seinen Freunden habe allein sein wollen, habe sie ihm Szenen ge
macht. Durch Aufpassen, Nachfragen und Nachtelephonieren habe
sie ihn oft bloßgestellt. Sie habe andere Leute aufgefordert, ihm
zu sagen, er solle ihr mehr Haushaltungsgeld geben, obschon er
ihr den ganzen Gehalt überlassen habe. Was ihre Eltern für ihn
getan, habe sie stets aufgebauscht, als ob er ohne sie ein einfältiger
Mensch geblieben wäre. In der Haushaltung habe sie nur das
Notwendigste verrichtet. Sie habe geäußert, er wisse die Arbeit
einer Frau nicht zu schätzen und mache ihr nie eine Freude. Für
die Kinder trage sie nur äußerlich Sorge; seelisch müßten sie not
leiden. Sie suche die Neigung der Kinder zu ihm zu untergraben.
Weibliche Personen, die freundschaftlich oder amtlich mit ihm ver
kehrten, habe sie beschmutzt, und ihn habe sie verdächtigt; sie habe
ausgebreitet, er sei erblich belastet und müsse deshalb mit anderen
Frauenspersonen verkehren. Sie habe mit Leuten, mit denen er
ehrenhalber habe brechen müssen, ohne Rücksicht auf ihn weiter
verkehrt, habe ihn einmal vor einer Frau einen Schuft genannt
und ihn einmal nach einer Gesellschaft ins Gesicht geschlagen. Sie
habe auch geäußert, sie sähe ihn lieber tot als noch einmal glück
ich. Seit Jahren hätten sie keinen ehelichen Verkehr gehabt. Am
27. August 1907 habe er die Familie verlassen, weil er sonst see
lisch zu Grunde gegangen wäre.
In der mündlichen Verhandlung vor Bezirksgericht Kreuzlingen
erklärte der klägerische Vertreter, die Situation sei seit dem ersten
Prozesse sich gleich geblieben, mit Ausnahme der längeren Trennung,
aber die Scheidungsklage sei eben, nach Art. 46 litt. b und even
tuell nach Art. 47 ZEG, doch begründet.
3.
In rechtlicher Hinsicht ist, in Übereinstimmung mit den
kantonalen Instanzen, zunächst zu prüfen, ob und inwieweit der
neuen Scheidungsklage die Einrede der rechtskräftig abgeurteilten
Sache entgegenstehe; soweit dies zutrifft, ist der betreffende Schei
dungsgrund rechtskräftig verneint und die Klage daher unbegründet.
Der Grundsatz, es dürfe, vorbehaltlich des Rechtsmittelweges, über
die gleiche Streitsache der gleichen Parteien von den Gerichten des
gleichen Staates oder der gleichen Staatenverbindung (hinsichtlich
ausländischer Gerichte vergl. AS 8 S. 344 ff.) nur einmal
entschieden werden, hat, wie auch in der kantonalen Gerichtspraxis
(vergl. z. B. die Blätter für zürch. Rechtspflege, Bd. 1 Nr. 68)
anerkannt ist, auch im Ehescheidungsprozesse Geltung; denn das
Bedürfnis nach definitiver Erledigung eines Rechtsstreites, dem
diese Wirkung der Rechtskraft dienen soll, ist unabhängig von der
privatrechtlichen Natur des zu beurteilenden Anspruchs; es besteht
daher kein Grund, dieses Prinzip gerade in Ehescheidungsprozessen
auszuschließen. Rechtskräftig, d. h. für die Parteien verbindlich,
wird freilich nur das Urteilsdispositiv, das über den eingeklagten
Anspruch ergeht. Der Tatbestand, welcher dem Klagebegehren zu
Grunde lag, ist aber dabei insofern von Bedeutung, als er zur
Individualisierung des eingeklagten Anspruchs und damit zur Fest
stellung, ob in beiden Prozessen die gleiche Streitsache vorliege,
dient.
Soweit die Klage sich auf Art. 46 litt. b ZEG stützt, wird
der Scheidungsanspruch individualisiert durch die einzelnen Miß
handlungen und tiefen Ehrenkränkungen, welche der beklagten Partei
zum Vorwurfe gemacht werden. Nun ist freilich aus den Prozeß
akten nicht ersichtlich, ob der Kläger schon im Prozesse vor dem
Zivilgericht Basel den Art. 46 litt. b ZEG überhaupt angerufen
habe, da die Erwägungen des betreffenden Urteiles sich nur mit
Art. 47 ZEG beschäftigen. Aber auch wenn im ersten Scheidungs
prozesse Art. 46 litt. b ZEG vom Kläger nicht angerufen worden
sein sollte, so ist doch nach der Aktenlage nicht zweifelhaft, daß die
Tatsachen, welche heute die Scheidung nach Art. 46 litt. b recht
fertigen sollen, schon zur Zeit des erstes Prozesses vorlagen und
deshalb im ersten Prozesse aus dem Gesichtspunkte des Art. 47
ZEG gewürdigt wurden oder zu würdigen waren. Da aber rechts
kräftig verneint ist, daß der damals vorliegende Tatbestand die
Rechtsfolge des Art. 47 ZEG habe, so kann aus dem gleichen
Tatbestande nicht nachträglich die Rechtsfolge des Art. 46 litt. b
ZEG abgeleitet werden, weil diese letztere Rechtsfolge schon
wegen der Nebenfolge des Art. 48 ZEG als die weitergehende
erscheint.
Soweit die Scheidungsklage sich auf Art. 47 ZEG stützt, wird
der Scheidungsanspruch individualistert durch den ganzen Tatsachen
komplex, welcher für die Frage der tiefen Zerrüttung der Ehe be
deutsam erscheint. Nach Abweisung des auf Art. 47 ZEG gestützten
Scheidungsanspruches im ersten Prozesse könnte eine neue Klage
aus Art. 47 ZEG daher nur dann gutgeheißen werden, wenn
inzwischen zu den alten Tatsachen neue erhebliche Tatsachen hinzu
gekommen wären, oder wenn die Bedeutung der alten Tatsachen
(z. B. vermöge des Zeitablaufes) sich seither geändert hätte. Da
im vorliegenden Falle der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vor Bezirksgericht Kreuzlingen selbst zugestanden hat, daß, abge
sehen von der länger andauernden faktischen Trennung der Gatten,
die Situation die gleiche geblieben sei, so ist schon mit Rücksicht
auf dieses Zugeständnis des Klägers, das übrigens bei Verglei
chung der im frühern und im heutigen Prozesse geltend gemachten
Tatsachen materiell als richtig erscheint, bloß zu prüfen, ob die
länger andauernde faktische Trennung die Scheidung rechtfertige. In
dieser Beziehung hat aber die kantonale Instanz nicht aktenwidrig
und daher nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt, daß der Kläger seit dem Erlaß des Urteils des Zivil
gerichtes von Basel nichts getan habe, um die Wiedervereinigung
der Gatten herbeizuführen: er habe keine ernsthafte Einigungsver
suche unternommen und bringe nur vor, daß seine Abneigung
gegenüber der Beklagten nunmehr eine vollkommene geworden sei.
Angesichts der Tatsache, daß der Kläger eine Redaktorenstelle an
einer Konstanzer Zeitung bekleidete, lag es aber offenbar dem
Kläger ob, seine Familie zur Übersiedelung nach seinem gegen
wärtigen Domizile einzuladen, da im Begehren der Ehefrau, er
solle zur Familie nach Basel zurückkehren, ja auch das Verlangen,
die gegenwärtige berufliche Stellung aufzugeben, enthalten gewesen
wäre, welches Verlangen der Kläger nach Lage der Verhältnisse
wohl mit Recht hätte ablehnen dürfen. Der von der kantonalen
Instanz erwähnte Umstand, daß die Beklagte dem Kläger auf seine
Geldsendungen nicht selbst schrieb, sondern die Korrespondenz durch
den ältesten Knaben besorgen ließ, kann selbstverständlich ebenfalls
nicht als Grund zur tiefen Zerrüttung der Ehe angesehen werden;
auf keinen Fall aber könnte dieses Verhalten der Beklagten zum
Verschulden angerechnet werden, da der Weg, den Gedankenaus
tausch mit dem Kläger durch das Mittel der Kinder zu bewerk
stelligen, der Beklagten gerade als geeignet erscheinen mochte, beim
Kläger das Gefühl der Zusammengehörigkeit auch der Eltern zu
wecken und zu stärken, und weil jedenfalls für die Annahme, die
Beklagte habe den Kläger gerade damit kränken wollen, gar keine
Anhaltspunkte vorliegen; -
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Oberge
richtes des Kantons Thurgau vom 14. März 1909 in allen
Teilen bestätigt.