- Arteil vom 24. März 1909 in Sachen Bundesbahnen
gegen Tschopp und Genossen.
Kompetenz des Bundesgerichts bei behaupteter Verletzung eidgenös
sischer Gerichtsstandsnormen.
Abgrenzung zwischen Expropria
tionsverfahren und ordentlichem Zivilprozess. Ausscheidung der
beiden in Art. 12 Abs. 4 und 5 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes vor
gesehenen Gerichtsstände (für persönliche und für dingliche Klagen).
A. Die Rekursbeklagten sind Eigentümer von Grundstücken
längs der Bahnlinie Wauwil Sursee. Diese Grundstücke werden
durch den Bahndamm von der Talseite abgesperrt, was nach der
Behauptung der Rekursbeklagten eine Stauung des Wassers in
denselben bewirkt. Um diesem Übelstande abzuhelfen, haben die
Rekursbeklagten die Rekurrentin vor Bezirksgericht Sursee belangt
mit folgendem Rechtsbegehren:
Die Beklagte sei gehalten, für gehörigen Wasserabfluß aus
den Grundstücken der Kläger zu sorgen, und zwar in der Weise,
daß durch den Bahndamm keinerlei Stauung des Wassers in den
(nördlich) bergseits gelegenen Grundstücken der Kläger mehr statt
finden kann. Demgemäß sei die Beklagte verpflichtet, die bestehen
den Wasserdurchlässe unter dem Bahndamm auf ihre Kosten ent
prechend mithin auf das Niveau des Wasserstandes südlich der
Linie tieferzulegen."
Über die Art und Weise, wie dieses Rechtsbegehren begründet
wurde, sind die in Erw. 2 und 3 hienach wiedergegebenen Fest
stellungen des luzernischen Obergerichts zu vergleichen. Die Klage
selbst liegt nicht bei den Akten.
Die Einlassung auf diese Klage wurde von der Rekurrentin
verweigert, u. a. aus folgenden Gründen:
a) weil im Hinblick auf Art. 15 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes
von 1872 nicht der Zivilrichter, sondern der Bundesrat über
die Zulässigkeit der von den Klägern verlangten Anlage und das
Bundesgericht über die allfällig zu leistende Entschädigung zu ent
scheiden habe, und die Beantwortung der Frage, ob allfällig die
zwecks Erstellung eines zweiten Geleises erfolgende Verbreiterung
des Bahndammes den bestehenden Zustand durch vermehrte Hem
mung des Ablaufes des Grundwassers verschlechtere, in die Kom
petenz der Expropriationsbehörde Art. 6 des eidgen. Expr.
Gesetzes falle.
b) weil über die fernere Frage, ob die Beklagte als Rechts
nachfolgerin der Schweiz. Zentralbahn vertraglich verpflichtet sei,
einen neuen Durchlaß zu erstellen, da es sich nicht um Beachtung
einer Servitut, sondern um Erfüllung einer behaupteten Verpflich
tung rein obligatorischer Natur handle, nicht vom Bezirksgericht
Sursee, als dem Gericht der gelegenen Sache, sondern von dem
Bezirksgerichte Luzern, bei welchem die Beklagte ihren allgemeinen
Gerichtsstand für den Kanton Luzern habe, zu entscheiden sei.
B. Die Frage der Einlassungspflicht wurde zunächst vom Be
zirksgericht Sursee und sodann zweitinstanzlich vom Obergericht
des Kantons Luzern zu Ungunsten der Beklagten entschieden, vom
Obergericht mit der Motivierung, daß es sich nach der Klagsub
stanzierung um eine zivilrechtliche, die Erfüllung von Vertrags
pflichten betreffende Frage handle und daß, nachdem von der
Klägerin ein dinglicher Rechtsanspruch geltend gemacht werden
wolle, damit auch die örtliche Kompetenz des in Sachen ange
rufenen Bezirksgerichtes Sursee als Forum der gelegenen Sache
ohne weiteres gegeben sei.
C. Gegen das Urteil des Obergerichts haben die SBB recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Begehren auf Aufhebung desselben.
Dieser Rekurs wird im wesentlichen begründet wie folgt: Das
Obergericht übersehe, daß aus der Erteilung der Konzessionen und
aus der Genehmigung der Baupläne durch die zuständige Behörde
das Recht der Bahngesellschaft sich ergeben habe, in der im Plane
vorgesehenen Weise die Bahnanlage auszuführen, unter Inan
spruchnahme bezw. Aufhebung der im Wege stehenden Privat
rechte. Es sei daher eine Zivilklage auf Anerkennung eines vor
dem Bahnbau bestehenden und durch den Bahnbau verletzten Pri
vatrechtes nicht zulässig; es stehe dem Privaten in diesem Falle
bloß das Recht der Entschädigung wegen des Eingriffes in sein
Privatrecht zu, welches Recht er in dem hiefür bestimmten Ver
fahren, d. h. im Expropriationsverfahren, geltend zu machen habe.
Unter diesem Gesichtspunkte müsse die Zivilklage, soweit sie auf
302 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches gestützt werde,
als unzulässig bezw. der Zivilrichter als inkompetent erklärt werden.
Ebenso sicher, wie in Bezug auf die Verletzung eines unmittelbar
aus dem Gesetze sich ergebenden und vor dem Bahnbaue bestehenden
Privatrechtes, sei die Kompetenz des Zivilrichters ausgeschlossen,
soweit die Klage damit begründet werden wolle, daß die Bundes
bahnen im Begriffe seien, den Bahndamm zu verdoppeln , d. h.
dem Unterbau die für die Anlage eines zweiten Geleifes nötige
Breite zu geben. In dieser Hinsicht sei ganz evident, daß es sich
um einen Anspruch handle, der nach Maßgabe von Art. 6 bezw.
12, 26 und 37 des eidgen. Expr. Gesetzes geltend gemacht werden
müsse. An und für sich hätte die Kompetenz des Zivilrichters in
soweit in Frage kommen können, als der Klaganspruch auf einen
anläßlich des Bahnbaues mit der Rechtsvorgängerin der Bundes
bahnen, der Schweizerischen Zentralbahngesellschaft, abgeschlossenen
Vertrag gestützt werde. Indessen hätten auch die aus diesem Ver
trage abgeleiteten Rechte infolge der neuen Expropriation anläß
lich der Erstellung des zweiten Geleises die Eigenschaft der Ver
folgbarkeit auf dem Wege des Zivilprozesses verloren und könnten
daher nur noch zu einer Entschädigungsforderung in einem Ex
propriationsprozesse berechtigen. Wolle man dieser Auffassung
nicht beitreten, sondern annehmen, daß der in der Klage geltend
gemachte Anspruch, soweit er sich auf einen Vertrag stütze, trotz
des neuen Expropriationsverfahrens von den Bundesbahnen rea
liter erfüllt werden müßte, falls er begründet wäre, so wäre doch
wohl nicht der Gerichtsstand der gelegenen Sache, sondern der all
gemeine Gerichtsstand der Bundesbahnen im Kanton Luzern (erst
instanzlich: Bezirksgericht Luzern) begründet, da alsdann eine ob
ligatorische Verpflichtung vorliegen würde, für welche die SBB
nach Art. 12 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes an ihrem ordentlichen
rechtlichen Domizil zu belangen seien. Die gegenteilige Auffassung
des luzernischen Obergerichts bedeute eine Verletzung der zitierten
Gesetzesstelle.
D. Die Rekursbeklagten haben Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Da sich die Rekurrentin über Verletzung eidgenössischer Ge
so ist die Kompetenz des Bundes
richtsstandsnormen beschwert,
gerichtes nach Art. 189 Abs. 3 OG gegeben.
Insbesondere ist gegenüber einer Bemerkung in der Rekursant
wort festzustellen, daß auch die Frage der Kompetenzausscheidung
zwischen dem Bezirksgericht Sursee und dem Bezirksgericht Luzern
der Überprüfung durch das Bundesgericht hier insofern untersteht,
als es sich fragt, ob im vorliegenden Falle der in Art. 12 Abs. 4
des Eisenbahnrückkaufsgesetzes für persönliche Klagen, oder aber
der in Art. 12 Abs. 5 für dingliche Klagen vorgesehene Ge
richtsstand Platz greift.
- Was nun zunächst die Argumentation der Rekurrentin be
rifft, wonach vorliegend eine Zivilklage überhaupt unzulässig sei,
weil es sich um eine dem Entscheide des Bundesrates bezw. dem
Expropriationsverfahren vorbehaltene Streitigkeit handle, so ist
allerdings richtig, daß die Frage, ob und wie die Beseitigung stö
render Einwirkungen einer vom Bunde mit dem Rechte der Expro
priation versehenen Unternehmung, insbesondere einer Eisenbahn,
verlangt werden könne, grundsätzlich nicht dem kantonalen Sachen
rechte, sondern dem eidgenössischen Eisenbahn und Expropriations
rechte untersteht, und daß daher diese Frage als solche im Wege
des Administrativ bezw. Expropriationsverfahrens zur Entschei
dung zu bringen ist. Vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom
- Oktober 1908 in Sachen Gotthardbahn gegen Korporation
Uri, Erw. 33
Indessen ist anderseits daran festzuhalten, daß auch in Bezug
auf Rechtsverhältnisse, welche an sich im Expropriationsverfahren
zu erledigen wären, gültige obligationen rechtliche Verträge abge
schlossen werden können und daß die Bestimmungen des Expro
priationsgesetzes zessieren, sobald und insoweit sich die Unterneh
mung darauf eingelassen hat, gewisse an sich dem Expropriations
gesetze unterstehende Punkte durch Vertrag mit den beteiligten
Grundeigentümern zu regeln. Ob und inwieweit dies im vor
liegenden Falle geschehen sei, ist im gegenwärtigen Stadium des
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 34 1 S. 694 f.
Prozesses nicht festzustellen. Immerhin ist dem angefochtenen Ur
teile zu entnehmen, daß die Rekursbeklagten sich in ihrer Klage
auf einen Vertrag berufen haben, welcher s. Z. zwischen ihnen
und der Schweizerischen Zentralbahn, der Rechtsvorgängerin der
Rekurrentin, abgeschlossen worden sei. Darüber, ob ein solcher
Vertrag wirklich existiere und, wenn ja, welches dessen Rechts
wirkungen seien, kann nun aber selbstverständlich nur im Wege
des ordentlichen Zivilprozesses entschieden werden. Erst nachdem
dies geschehen, wird u. U. die Frage aufgeworfen werden können,
ob der Zivilrichter seine Kompetenzen überschritten, d. h. ob er
gleichzeitig auch eine in das Expropriationsverfahren gehörende
Frage entschieden habe.
Noch von einem andern Gesichtspunkte aus ist die Frage, ob
und inwieweit der vorliegende Rechtsstreit ins Gebiet des Expro
priationsrechtes gehöre, einem spätern Entscheide vorzubehalten.
Wie nämlich das Obergericht des Kantons Luzern feststellt, haben
sich die Rekursbeklagten zur Begründung ihres Rechtsbegehrens
u. a. auch darauf berufen, daß ihnen eine Servitut betr. jeder
zeitige Sorge für gehörigen Wasserabfluß zustehe. Insoweit es
sich nun aber um die Expropriation einer solchen Servitut handeln
sollte, wozu allerdings das eidgenössische Expropriationsverfahren
einzuleiten wäre, müßte doch zuvor die Existenz der Servitut
durch den ordentlichen Richter festgestellt werden.
3. In Bezug auf den zweiten Beschwerdepunkt, wonach die
Klage, soweit sie überhaupt vor den Zivilrichter gehöre, nur vom
Bezirksgericht Luzern, nicht aber vom Bezirksgericht Sursee hätte
an Hand genommen werden dürfen, ist folgendes zu sagen: Aller
dings haben nach Art. 12 des Eisenbahnrückkaufgesetzes die Bun
desbahnen ihr kantonales Rechtsdomizil, an welchem sie für per
sönliche Klagen zu belangen sind, am Kantonshauptorte, und nur
für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache
Im vorliegenden Falle ist nun aber den Akten nicht mit Be
stimmtheit zu entnehmen, daß es sich wirklich, wie die Rekurrentin
behauptet, um eine rein persönliche Klage handle. Dem Klage
begehren nach könnte ebenso gut eine dingliche als eine persönliche
Klage vorliegen; und wenn auch das luzernische bürgerliche Gesetz
buch den Grundsatz des gemeinen Rechts, daß Servituten nicht
in der Verpflichtung zu einem Tun, sondern nur in der Verpflich
tung zu einem Dulden bestehen können, rezipiert zu haben scheint
(vergl. Art. 298), so ist doch zu beachten, daß nach der bereits
erwähnten Feststellung des kantonalen Richters die Rekursbeklagten
die Konstituierung einer Servitut betreffend jederzeitige Sorge
für gehörigen Wasserabfluß usw. behauptet haben. Ob nun aber
eine solche Servitut wirklich bestehe oder nicht, kann selbstverständ
lich nur vom Richter der gelegenen Sache, also vom Bezirks
gericht Sursee, entschieden werden. Und ebenso ist die Kompetenz
dieses Gerichtes auch insoweit gegeben, als die Rekursbeklagten,
wie wiederum das Obergericht konstatiert, den 302 des kanto
nalen bürgerlichen Gesetzbuches angerufen haben, wonach ein
jedes Grundstück so benutzt werden soll, daß auch die Nachbarn
ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benutzen können," und wo
nach insbesondere der Eigentümer eines tiefer gelegenen Grund
stückes weder den natürlichen Abfluß des Wassers aus dem höher
gelegenen, noch den natürlichen Durchfluß der Bäche und Wasser
rinnen durch sein Grundstück auf eine rechtswidrige Weise hem
men" soll.
4. Nach dem Gesagten ist der vorliegende Rekurs z. Z. abzu
weisen, wobei der Rekurrentin alle Rechte gewahrt werden für
den Fall, daß durch das zu erwartende Endurteil des Bezirks
gerichtes Sursee eidgenössische Gerichtsstandsnormen verletzt werden
sollten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird zur Zeit abgewiesen.