- Entscheid vom 12. November 1909 in Sachen
Konkursmasse Frank Zotti Co.
Art. 197 SchKG: Anwendbarkeit des Territorialitätsprinzips im
internationalen Verkehr im Gegensatz zum internen Prinzip der
Universalität und Attraktivkraft des Konkurses. Auflösung der
Kollektivgesellschaft schon durch die Konkurseröffnung oder erst
infolge der durchgeführten Konkursliquidation?
A. Am 10. Mai 1909 erließ das Betreibungsamt Basel
stadt auf Begehren der Slavia A. G. in Liq. für eine Forde
rung von 9370 Fr. nebst Zins zu 6% seit 1. August 1908
gegen Frank Zotti Co., care of Mr. Jesse Watson in New
York, einen Zahlungsbefehl (Nr. 65,444) auf Verwertung eines
in Basel liegenden Faustpfandes.
B. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, daß die Gläubi
gerin das Verwertungsbegehren gestellt habe, verlangte Dr. August
Brenner, Advokat in Basel, namens der Konkursmasse der Firma
Frank Zotti Co. mit Beschwerde vom 28. Oktober 1909, es
sei diese Betreibung als null und nichtig zu erklären und es
seien die auf Grund derselben ergangenen Betreibungshandlungen
aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, die Firma Frank
Zotti Co. sei im Februar/März 1909 in New York in Kon
kurs gekommen und habe am 20. März 1909 Jesse Watson als
Kurator erhalten. Zur Zeit der Betreibung habe die Firma also
nicht mehr bestanden und sei daher auch nicht mehr betreibbar
gewesen. Eventuell sei die Betreibung gemäß Art. 206 SchKG
aufzuheben, da darnach Betreibungen während der Dauer eines
Konkurses nicht angehoben werden könnten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 2. No
vember 1909 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, unter
Hinweis darauf, daß der in Amerika eröffnete Konkurs für die
Schweiz ohne Wirkung sei (vergl. Jaeger, Komm. S. 331).
Infolgedessen sei die Berufung auf Art. 206 SchKG ohne wei
teres als unrichtig zurückzuweisen. Es lasse sich auch nicht sagen,
daß die Betreibung gegen eine gar nicht existente Person gehe.
Für die in Basel angehobene Betreibung und bezüglich der in
Basel mit Beschlag belegten Objekten gelte die Firma einfach als
fortbestehend, bis die Betreibung beendet sei. Das sei eben die
Konsequenz der Einflußlosigkeit des ausländischen Konkurses.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung
ihrer Begehren und unter Festhaltung an ihrer Rechtsauffassung
rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es ist von der Praxis längst anerkannt, daß das
schweizerische Konkursrecht auf dem Territorialitätsprinzip steht
und auf schweizerischem Gebiet befindliche Gegenstände eines im
Ausland in Konkurs gefallenen Schuldners daher nicht in seine
ausländische Konkursmasse abgeliefert werden, sondern daß Sepa
ratbetreibungen und sogar eventuell Separatkonkurse im Inland
möglich sind, und dies ganz besonders dann, wenn es sich, wie
in casu, um pfandrechtlich gesicherte Forderungen handelt (vergl.
Archiv 1 Nr. 34, 2 Nr. 138, 3 Nr. 100, AS 23 II S. 1289,
Zeitschr. d. bern. J. V. 36 S. 166 ff., sowie Jaeger a. a. O.).
Der gegenteilige, durch Art. 197 SchKG für die innerhalb
der Schweiz eröffneten Konkurse aufgestellte Grundsatz der Univer
salität und Attraktivkraft des Konkurses wäre im internationalen
Verkehr höchstens dann anwendbar, wenn er durch Staatsver
trag als Entscheidungsnorm in Konfliktsfällen anerkannt wäre,
was die Rekurrentin jedoch für das Verhältnis zwischen den
Vereinigten Staaten Nordamerikas und der Schweiz nicht einmal
behauptet
2. Daß mit der im Ausland erfolgten Konkurseröffnung
über die Gesellschaft Frank Zotti Co. diese überhaupt zu
existieren aufgehört habe und daher gänzlich rechtsunfähig gewor
den sei, ist in casu nicht bewiesen.
Es versteht sich auch keineswegs von selbst. So nimmt z. B.
die deutsche Doktrin an, daß die Konkurseröffnung allein die
eigentliche Auflösung der Gesellschaft noch nicht zur Folge habe,
sondern erst die durchgeführte Konkursliquidation (vergl.
Staub, Handelsgesetzbuch, 8. Aufl. Bd. I 131 Anm. 8,
Kohler, Leitfaden, 2. Aufl. S. 315 Anm. 2, Hellmann,
Deutsches Konkursrecht S. 587, Deutsche Konkursordnung
207 und 209). Es wäre Sache der Rekurrentin gewesen,
nachzuweisen, daß das amerikanische Recht auf einem andern
Standpunkt stehe. Statt dessen hat sie sich lediglich auf das
schweizerische Recht berufen; für dieses aber ist anzunehmen, daß
es die Frage gleich dem deutschen regle, da stets ausgesprochen
worden ist, daß die Kollektivgesellschaft trotz eines Liquidations
beschlusses im Handelsregister eingetragen bleiben müsse, ja sogar
noch im Liquidationsstadium von Amtes wegen eingetragen wer
den könne, wenn vorher die Eintragung unterlassen worden war
(vergl. von Salis, Bundesrecht, 2. Aufl. Bd. IV Nr. 1617
und 1618).
Darnach muß die ausländische Kollektivgesellschaft trotz des
Konkursausbruches auf alle Fälle, solange als die Konkursliqui
dation noch nicht durchgeführt ist, in der Schweiz als konkurs
fähig bezw. als mögliches Subjekt der Betreibung angesehen
werden.
3. Eine Anfechtung der Betreibung könnte somit höchstens
aus dem Titel stattfinden, daß die durch den Konkurs eingetretene
Anderung in der Vertretung der ins Liquidationsstadium getre
tenen Gesellschaft nicht beachtet worden wäre und die Zustellung
der Betreibungsakten nicht an die Vertreter der Konkursmasse
sondern an die alten Gesellschaftsorgane erfolgte, deren Vertre
tungsbefugnisse durch den Konkurs aufgehoben worden sind.
Doch braucht die Frage, ob insofern ein auswärtiges Konkurs
erkenntnis, weil materiell rechtliche Wirkungen in sich schlie
ßend, im Inland anerkannt werden müsse, nicht näher untersucht
zu werden, da die Rekurrentin ja ausdrücklich anerkennt, daß
die Zustellungen den Konkursorganen zugekommen sind.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.