- Entscheid vom 11. November 1909 in Sachen
Konkursmasse Fäh.
Stellung des Bundesgerichts als Beschwerdeinstanz. Legitimation
des Konkursamtes zur Beschwerdeführung namens der Konkurs-
masse. Art. 229 Abs. 2 SchKG: Unzulässigkeit der Annahme eines
Rechtsanspruchs des Gemeinschuldners bezw. seiner Ehefrau auf Aus
richtung von Alimenten.
A. Am 19. Januar 1909 brach über Emil Fäh, Spengler
in Kaltbrunn, der Konkurs aus. Nach erfolgter Konkurseröffnung
zog Fäh von Kaltbrunn weg und fand, wie es scheint, eine An
stellung als Monteur, zuletzt im Gaswerk Davos, sodaß er aus
dem Konkurs keinerlei Alimente bezog und auch nicht verlangte.
Am 13. Februar leitete seine Ehefrau beim Vermittleramt gegen
ihn Klage auf Ehescheidung ein und stellte alsdann am 26. Mai
beim Gerichtspräsidenten gestützt auf Art. 287 der st. gallischen
3PO das Gesuch, daß ihr für die Dauer des Scheidungsver
fahrens das Getrenntleben bewilligt und daß die weitern provi
sorischen Verfügungen betreffend Kinderzuteilung und Mobiliar
ausscheidung getroffen und ihr schließlich eine Alimentation zuge
sprochen werde.
Der Gerichtspräsident verfügte in Bezug auf den letztern Punkt,
es habe Fäh an seine Frau für sich und das dreijährige Kind
eine monatliche, zum voraus zahlbare Alimentation von 60 Fr.
vom Tag des Vermittlungsvorstandes an zu leisten. Die amtlichen
Kosten wurden der Klägerin mit Regreßrecht auf den Ehemann
bezw. dessen Konkursmasse auferlegt.
Auf eine Anfrage des Anwalts der Frau Fäh, ob die Verfü
gung so zu verstehen sei, daß die Ansprüche aus derselben gegen
die Konkursmasse direkt geltend gemacht werden können und es
dann dieser überlassen bleibe, mit Fäh das weitere zu tun, ant
wortete der Gerichtspräsident, daß die Verfügung so belassen werde
wie sie laute. Fäh habe ein neues Geschäft eröffnet und müsse
also auch schon wieder Kredit bekommen haben.
Frau Fäh wollte nun ihren Ehemann für die ihr zugesprochene
Alimentation betreiben, wurde aber mit ihrem Begehren vom Be
treibungsamt abgewiesen, mit der Begründung, eine Betreibung
sei nicht möglich, solange der Ehemann Fäh sich im Konkurs be
finde. Frau Fäh verlangte daraufhin Bezahlung der Alimente von
der Konkursmasse, wurde jedoch damit vom Konkursamt Gaster
durch Verfügung vom 21. Juli unter Bestreitung jeglicher Zahlungs
pflicht abgewiesen.
B. Eine von ihr hiegegen gerichtete Beschwerde wurde von
der untern Aufsichtsbehörde geschützt und deren Entscheid von der
obern Aufsichtsbehörde unter Abweisung eines Rekurses des Kon
kursamts Gaster bestätigt, mit der Begründung, Fäh sei, weil noch
nicht geschieden, gesetzlich zum Unterhalt der Familie verpflichtet
und es wäre unbillig und unangemessen, wenn die Familie darunter
leiden sollte, daß er unter dem Schutz der Unbetreibbarkeit während
der Konkurspendenz sich weigere, Alimente zu bezahlen. Wenn
die Konkursverwaltung behaupte, Fäh könnte bezahlen, wenn er
wollte, so sei sie eher imstande, auf ihn einzuwirken, daß er aus
seinem Erwerb die Alimente der Masse zurückvergüte als die
Ehefrau.
C.
Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt Gaster
namens der Konkursmasse des Emil Fäh innert der zehntägigen
Beschwerdefrist wegen Rechtsverweigerung ans Bundesgericht re
kurriert.
Die Rekursgegnerin hat auf Nichteintreten auf den Rekurs
wegen mangelnder Legitimation des Konkursamtes Gaster und
mangelnder Kompetenz des Bundesgerichts, eventuell auf Bestä
tigung des angefochtenen Entscheides angetragen; die kantonale
Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Einrede der Rekursgegnerin, daß das Bundesgericht
zur Behandlung des Rekurses unzuständig sei, wäre nur dann
begründet, wenn es sich beim vorwürfigen Rekurs um die Frage
handeln würde, ob eine gewährte Unterstützung als billiger Unter
haltsbeitrag , d. h. als ein den Verhältnissen angemessener, erscheine.
Da aber die Rekurrentin überhaupt ihre Verpflichtung, einen Bei
trag zu gewähren, bestreitet, so fragt es sich, ob sie gestützt auf
Art. 229 Abs. 2 SchKG überhaupt von der Aufsichtsbehörde zur
Gewährung einer solchen an die Ehefrau des Konkursiten verhalten
werden könne, was nur auf Grund einer Untersuchung über Be
deutung und Inhalt der erwähnten Bestimmung entschieden werden
kann. Der Rekurs behauptet also, die kantonale Entscheidung ver
letze das Gesetz, und die dem Bundesgericht unterbreitete Frage ist
nicht eine solche des Ermessens, sondern eine Rechtsfrage (vergl.
auch AS Sep. Ausg. 7 Nr. 40 und 9 Nr. 30 )
Wenn sodann behauptet wird, daß das Konkursamt zur Be
schwerde nicht legitimiert sei, sondern nur der Gläubigerausschuß
befugt gewesen wäre, namens der Konkursmasse Beschwerde zu
erheben, so findet diese Auffassung im Gesetz (Art. 237 Ziff. 3),
das nur von der Führung von Prozessen spricht, keine Stütze
Ges.-Ausg. 30 I Nr. 76. 32 1 Nr. 62. (Anm. d. Red. f. Publ.)
und steht auch im Widerspruch mit der bundesgerichtlichen Praxis,
welche das Konkursamt als Konkursverwaltung immer als zur
Beschwerde legitimiert anerkannt hat (vergl. Sep. Ausg. 4 Nr. 15,
5 Nr. 8, 10 Nr. 7, 11 Nr. 53 )
2. Schon die Fassung von Art. 229 Abs. 2 cit. ( Die
Konkursverwaltung kann dem Gemeinschuldner, namentlich wenn
sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen
Unterhaltsbeitrag gewähren ) ist mit der Annahme eines Rechts
anspruchs des Gemeinschuldners auf Ausrichtung von Alimenten
und einer entsprechenden Verpflichtung der Konkursmasse un
vereinbar. Das Gesetz legt es vielmehr ins Ermessen der Konkurs
verwaltung, je nach den besondern Verumständungen dem Gemein
schuldner einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren oder nicht, und es
erscheint dieser Beitrag nach dem Wortlaut des Gesetzes in der
Hauptsache als Aquivalent dafür, daß der Gemeinschuldner ver
verpflichtet wird, zur Verfügung der Konkursverwaltung zu bleiben.
Hätte das Gesetz dem Gemeinschuldner dagegen einen bestimmten
Rechtsanspruch auf Bezug von Alimenten während der Konkurs
pendenz einräumen wollen, so hätte es sich offenbar einer andern
Ausdrucksweise bedient. Es steht daher den Aufsichtsbehörden das
Recht nicht zu, die Konkursverwaltung gegen ihren ausgesprochenen
Willen zur Auszahlung von Alimenten an den Gemeinschuldner
zu verhalten.
Da es sich bei dieser Alimentation um eine aus dem den Gläu
bigern verhafteten schuldnerischen Vermögen zu machende Leistung
handelt, die um so viel die Dividende der Gläubiger vermindert,
ist es auch sehr wohl verständlich, daß das Gesetz den Entscheid
über ihre Bewilligung der interessierten Gläubigergemeinschaft allein
überlassen hat. Es konnte das um so mehr, als es dadurch, daß
es den ganzen Arbeitsverdienst des Gemeinschuldners während des
Konkurses der Beschlagnahme durch die Konkursmasse entzog und
ihm die Kompetenzstücke nach Art. 92 SchKG sicherte, seine Exi
stenz für die Dauer des Konkursverfahrens bereits in gleicher,
wenn nicht günstigerer Weise garantierte, als diejenige des der
Betreibung auf Pfändung unterliegenden Schuldners geschützt ist.
Ges.-Ausg. 27 1 Nr. 39, 28 I Nr. 19, 33 I Nr. 33, 34 I Nr. 132.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Auf dem gleichen Boden steht übrigens auch das deutsche Kon
kursrecht, indem 129 und 132 der deutschen Konkursordnung
bestimmen, daß der Konkursverwalter bezw. die Gläubigerversamm
lung dem Gemeinschuldner eine Unterstützung gewähren können
nicht müssen , ohne daß er eine solche durch Weiterzug
der ablehnenden Verfügung des Konkursverwalters bezw. der Gläu
bigerversammlung an eine andere Instanz erzwingen könnte (vergl.
Jaeger, Komm. zur deutschen Konkursordnung S. 519 und 523
und Seuffert, Konkursprozeßrecht S. 318 320).
3. Umsoweniger kann die Ehefrau des Gemeinschuldners
aus Art. 229 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch herleiten.
Im Fall Kaufmann (AS Sep. Ausg. 8 Nr. 28
hat das
Bundesgericht bereits erkannt, daß das Gesetz die Möglichkeit einer
Entrichtung von Unterhaltsbeiträgen aus der Konkursmasse nur
zu Gunsten des Gemeinschuldners selbst vorsehe, nicht aber auch
an Stelle des verstorbenen Gemeinschuldners zu Gunsten seiner
Witwe. Das gleiche muß auch für die Ehefrau des Gemeinschuld
ners im Scheidungsprozeß gelten, wenn er, wie im vorliegenden
Fall, ihr gegenüber gerichtlich zur Leistung einer Alimentation
verurteilt worden ist. Es kann keine Rede davon sein, daß die
Ehefrau von der Konkursmasse Auszahlung dieser Alimentation
verlangen kann, da ihr ein Alimentationsanspruch gegenüber der
Konkursmasse überhaupt nicht zusteht. Die Konkursmasse bezw.
die Konkursverwaltung hat es nur mit dem Gemeinschuldner zu
tun. Sie kann ihm, sofern die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind,
einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren, wobei selbstverständlich
auch auf die Familie des Gemeinschuldners Rücksicht genommen
werden kann, sofern er die Unzulänglichkeit seines Verdienstes für
sich und seine Familie nachweist; es ist dann aber ausschließlich
seine Sache, zu bestimmen, in welchem Maß er die erhaltenen
Beträge für seine Familie verwenden will.
Demgegenüber vermag das einzige rechtliche Motiv, auf welches
die Vorinstanz ihre Argumentation gründet, nämlich die Unmög
lichkeit, den Gemeinschuldner während der Hängigkeit des Konkurses
zu betreiben, nicht aufzukommen. Dadurch, daß sie sich freiwillig
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 58.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
von ihrem Ehemann getrennt hat, hat sich Frau Fäh bezüglich
ihrer Forderung auf Alimentation auf die gleiche Stufe wie andere
Chirographargläubiger des Kridaren gestellt und es ist nicht ein
zusehen, wieso ihr bezüglich der Möglichkeiten, diese Forderung zu
exequieren, vor den andern Gläubigern ein Privileg zuerkannt
werden könnte.
Der Rekurs muß somit begründet erklärt und die vorinstanzliche
Verfügung aufgehoben werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die vorinstanz
liche Verfügung, durch welche die Konkursmasse zur Leistung von
Alimentationen an Ehefrau und Tochter des Gemeinschuldners
verhalten worden ist, aufgehoben.