Service on a partner and limits of bill enforcement review

BGE 35 I 781Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I24 lug 1909Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Volksbank Wetzikon pursued A. Schnell Cie. by exchange enforcement on the basis of a bill accepted by A. Schnell. After the payment order had been served on the company and no objection was filed, the debtors complained that the service was invalid, the complaint was out of time only because of a denial of justice, the wrong type of enforcement had been used, and the acceptance was not binding on the firm. The Federal Court held the complaint untimely, found service on one unlimited partner valid, rejected nullity, and confirmed that enforcement authorities review only the formal prerequisites of bill enforcement, not the substantive authority to accept. The appeal was dismissed.

Massima Omnilex

Art. 65 Ziff. 4, Art. 17 and Art. 177 SchKG; service on a partner and scope of review in bill enforcement: service of enforcement documents on one partner authorized to represent a collective or limited partnership is sufficient. Denial of justice is to be construed narrowly and does not revive an expired complaint period absent exceptional circumstances. Ordinary bankruptcy enforcement and exchange enforcement are merely different forms of the same enforcement system and a mistaken choice does not entail nullity. In exchange enforcement, the authorities examine only the special formal prerequisites under Art. 177 SchKG, namely an instrument outwardly bearing the essential features of a bill and the debtor's amenability to bankruptcy enforcement; the existence and validity of the exchange claim, including authority to accept on behalf of a firm, are reserved to judicial determination.

Testo completo

  1. Entscheid vom 19. Oktober 1909 in Sachen Hug und Konsorten. Art. 65 Ziff. 4 SchKG: Zustellung der Betreibungsurkunden an einen Gesellschafter. Begriff der Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 SchKG. Art. 177/8 SchKG: Voraussetzungen der Wechsel betreibung. Ausscheidung der Kompetenzen der Betreibungsbehörden und des Richters. A. Am 12. Dezember 1908 stellte Alfred Wyser in Aarau eine Tratte per 8000 Fr., fällig auf 31. Dezember 1908, an die Ordre des Oskar Winkler in Russikon aus. Dieser Wechsel wurde vom Aussteller dem A. Schnell, unbeschränkt haftenden Gesell schafter der Firma A. Schnell Cie. in Unterterzen, übergeben, welcher folgendes undatiertes Akzept auf den Wechsel auftrug: Angenommen A. Schnell Cie. Winkler indossierte den Wechsel sodann zur Besorgung des Inkassos an die Volksbank Wetzikon. Da der Wechsel von der Firma A. Schnell Cie. trotz wieder holter Zahlungsversprechen nicht eingelöst wurde, leitete die Volks bank Wetzikon gegen dieselbe Wechselbetreibung ein. Am 19. Juli 1909 wurde der Schuldnerin der Zahlungsbefehl (Nr. 142) durch Chargébrief zugestellt. Da kein Rechtsvorschlag erfolgte, stellte die Volksbank Wetzikon am 30. Juli das Konkursbegehren. B. Bevor die auf Ansuchen der Schuldnerin um einige Tage hinausgeschobene Konkurseröffnung ausgesprochen worden war, d. h. am 10./12. August 1909, erhoben A. Schnell und die Kommanditäre der Firma, Hauptmann Sulser und Gemeinderat Brusch, bei der untern Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Be gehren um Aufhebung der Wechselbetreibung. Zur Begründung machten sie geltend, durch das Akzept des A. Schnell vom 12. De zember 1908 sei die Firma nicht verpflichtet worden, da am 7. De zember 1908 die Einzelunterschrift der unbeschränkt haftenden Ge sellschafter in Kollektivzeichnung abgeändert worden sei. Nachträg lich hat sich auch noch der andere unbeschränkt haftende Gesell schafter der Firma A. Schnell Cie., Anton Hug in Mols, der Beschwerde angeschlossen.

Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde gutgeheißen und demnach die Wechselbetreibung aufgehoben. C. Diesen Entscheid haben die Volksbank Wetzikon und Oskar Winkler an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen, mit der Begründung, die Beschwerde von Schnell und Konsorten sei verspätet und zudem sei die Einrede, A. Schnell sei nicht be rechtigt gewesen, das Akzept für die Firma in rechtsverbindlicher Weise abzugeben, eine solche materiell rechtlicher Natur, welche auf dem Weg des Rechtsvorschlags hätte erhoben werden sollen. Mit Entscheid vom 1. Oktober hat die kantonale Aufsichts behörde unter Aufhebung des Vorentscheides die Wechselbetreibung Nr. 142 in Kraft erklärt. D. Gegen diesen Entscheid haben Anton Hug und die Kom manditäre Sulser und Brusch (A. Schnell ist am 6. September 1909 verstorben) ihrerseits wieder unter Erneuerung ihres Be gehrens um Aufhebung der Betreibung ans Bundesgericht rekur riert. Die Vorinstanz sieht sich zu Gegenbemerkungen zum Rekurs nicht veranlaßt, die Rekursgegner haben auf dessen Abweisung angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die fünftägige Frist zur beschwerdeweisen Anfechtung der Zustellung des Zahlungsbefehls an die schuldnerische Firma ist am 24. Juli 1909 unbenutzt abgelaufen. Die von Schnell und Konsorten eingelegte Beschwerde war somit verspätet und hätte daher von der Vorinstanz einfach durch Nichleintretens beschluß erledigt werden können. Übrigens ist die Zustellung in casu in vollständig gültiger Weise erfolgt. Art. 65 Ziff. 4 SchKG verlangt die Zustellung an einen zur Vertretung der Kollektiv bezw. Kommanditgesell schaft befugten Gesellschafter oder an einen Prokuristen. Die Zu stellung an einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter genügt daher zweifellos, da ja eine Zustellung der nämlichen Akten an zwei Personen gleichzeitig nicht möglich ist und die Eingehung von Verpflichtungen dabei nicht in Frage kommt. Auch von einer Rechtsverweigerung im Sinn des Art. 17 Abs. 3 SchKG kann in casu angesichts des beschränkten Sinnes, welchen die neuere Rechtsprechung diesem Begriff beilegt (vergl. AS Sep. Ausg. 6 Nr. 13, 7 Nr. 9 u. 32, 8 Nr. 31 u. 67, 9 Nr. 2 ) nicht gesprochen werden, sodaß die Überschreitung der ordentlichen Beschwerdefrist nicht etwa damit entschuldigt werden könnte. Ebensowenig könnte schließlich von einer Nichtigkeit der vor liegenden Betreibung die Rede sein. Ordentliche Konkursbetreibung und Wechselbetreibung bilden bloß zwei Abarten derselben Betrei bungsart, sodaß das öffentliche Interesse nicht verletzt wird, wenn irrtümlicherweise die eine statt der andern eingeleitet worden sein sollte. Doch erweist sich der Rekurs auch materiell als unbe gründet. Wie bereits der Bundesrat (vergl. Archiv 3 Nr. 68) und so dann das Bundesgericht (vergl. AS 231 S. 406 ff. Erw. 2, Sep. Ausg. 5 Nr. 51 , 8 Nr. 36 9 Nr. 46 u. 49 Erw. 2 in konstanter Praxis erkannt haben, sind unter den Voraus setzungen der Wechselbetreibung, deren Vorhandensein der Betrei bungsbeamte und gegebenenfalls auch die Aufsichtsbehörden - unbeschadet der allfälligen endgültigen Feststellung im gerichtlichen Verfahren zu prüfen haben, nur die in Art. 177 leg. cit. aufgeführten speziellen Vorbedingungen zu verstehen. Diese im vorliegenden Fall zweifellos erfüllten Vorbedingungen bestehen einerseits im Vorhandensein eines Titels, welcher äußerlich die vom OR geforderten wesentlichen Eigenschaften eines Wechsels oder Schecks besitzt, und anderseits darin, daß der Betriebene im Zeitpunkt des Empfanges des Betreibungsbegehrens der Konkurs betreibung unterworfen sei (vergl. ferner Jaeger, Komm., Anm. 1 zu Art. 178). Dagegen unterliegt die Frage, ob dem betreibenden Gläubiger gegenüber dem betriebenen Schuldner ein wechselmäßiger Anspruch zustehe oder nicht, ausschließlich der richterlichen Kognition. Es genügt für die Betreibungsbehörden, um die Wechselbetreibung zu Ges.-Ausg. 29 I Nr. 24, 30 I Nr. 28 u. 68, 31 I Nr. 61 u. 125, 32 I Nr. 23. Id. 28 I Nr. 73. Id. 31 I Nr. 66. Id. 321 (Anm. d. Red. f. Publ.)Nr. 90 u. 105 Erw. 2.

zulassen, daß zwischen der als Wechsel erkannten Urkunde und der als der Konkursbetreibung unterworfen erkannten Person eine Beziehung ersichtlich sei, aus welcher die wechselmäßige Verpflich tung derselben möglicherweise abgeleitet werden kann. Dies ist nun in der Regel stets der Fall, wenn der Wechsel ihre Unterschrift trägt, was in casu zutrifft. Dagegen muß entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Auffassung die Feststellung darüber, ob der Gesellschafter Schnell, welcher den Wechsel namens der Firma akzeptiert hat, tatsächlich hiezu berechtigt war oder nicht, dem richterlichen Verfahren allein vorbehalten bleiben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

debt enforcementbill of exchangeservicecollective partnershipsupervisory complaintdenial of justicenullityformal prerequisitesjudicial review

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against service of the payment order was timely

Decisione estratta

The five-day complaint period had expired; the complaint was late and should have been dismissed without entering into the merits.

Motivazione estratta

The service was made on 19 July 1909 and the complaint was only filed on 10/12 August 1909, so the statutory period ended on 24 July 1909.

Questione giuridica chiave

Whether service on an unlimited partner of a collective/limited partnership was valid under Art. 65 Ziff. 4 SchKG

Decisione estratta

Yes. Service to an unlimited partner entitled to represent the partnership is sufficient.

Motivazione estratta

Art. 65 Ziff. 4 SchKG requires service on a partner authorized to represent the partnership or on a procuration holder; service on one unlimited partner suffices.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could be excused as a denial of justice under Art. 17 SchKG

Decisione estratta

No. The notion of denial of justice is interpreted narrowly and did not apply here.

Motivazione estratta

There was no denial of justice within the restricted meaning adopted by later case law, so the missed complaint period could not be justified on that basis.

Questione giuridica chiave

Whether the enforcement was null because ordinary bankruptcy enforcement was used instead of bill enforcement

Decisione estratta

No. Ordinary bankruptcy enforcement and bill enforcement are merely two forms of the same enforcement type, so the choice of the wrong form did not create nullity.

Motivazione estratta

Public interests were not affected by using one variant instead of the other.

Questione giuridica chiave

Whether the prerequisites for bill-of-exchange enforcement were met and whether the material validity of the acceptance could be reviewed by the enforcement authorities

Decisione estratta

The formal prerequisites of bill enforcement were met; whether the partner was actually authorized to accept for the firm was reserved to the courts.

Motivazione estratta

For bill enforcement the authorities only examine the special prerequisites of Art. 177 SchKG; the existence of a facially valid bill and the debtor's subjection to bankruptcy enforcement are enough. The substantive exchange claim is for judicial review only.

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