- Arteil vom 21. Oktober 1909 in Sachen
Schwyz gegen Zürich.
Recht der Kantone, die Niederlassung auch in solchen Fälten zu be
willigen, in welchen sie nach Art. 45 BV zur Verweigerung derselben
berechtigt wären. Infolgedessen kein Einspruchsrecht eines Kan
tons gegen die Erteilung der Niederlassung an einen seiner Ange
hörigen durch die Behörden eines andern Kantons. Keine Aus
nahme hievon im Falle eines Mündels, der den Heimatkanton ohne
Bewilligung der Vormundschaftsbehörde verlassen hatte, wobei jedoch
ein allfälliges Gesuch um Erteilung der Rechtskülfe behufs Voll
streckung einer von der kompetenten Vormundschaftsbehörde zu tref
fenden Anordnung vorbehalten bleibt. Verhältnis zwischen dem BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A. einerseits und Art. 45 BV anderseits;
Rückwirkung des erwähnten Bundesgesetzes auf die Ausübung des
Rechts der freien Niederlassung. Begriff der staatsrechtlichen
Streitigkeiten zwischen Kantonen; Recht einer Kantonsregierung,
sich über ein bestimmtes Begehren eines andern Kantons zunächst
als Behörde und erst nachher eventuell (im Falle der Anrufung des
Bundesgerichts durch diesen andern Kanton) als Partei auszu
sprechen.
A.
Am 21. Januar 1903 stellte der in Alpthal (Schwyz)
heimatberechtigte Joseph Ulrich, welcher Vater dreier Kinder ist,
der Armenpflege Alpthal folgende Vollmacht aus:
Der Unterzeichnete erteilt hiemit der tit. Armenpflege Alpthal
die Vollmacht, seine Kinder seiner Frau wegzunehmen und stellt
hiemit dieselben bis zum erfüllten zwanzigsten Altersjahre unter
die Vormundschaft und Aufsicht der tit. Armenpflege resp. der
Gemeinde Alpthal.
Ende 1903 oder anfangs 1904 wurde der Ehefrau des Joseph
AS 35 I 1909
Ulrich von der Vormundschaftsbehörde Alpthal erlaubt, mit dem
im Jahre 1898 geborenen Mädchen Pauline nach Einsiedeln zu
ziehen, wobei nach der Erklärung des Regierungsrates von Schwyz
ausdrücklich die schriftliche Bedingung gestellt wurde, daß der
Wohnort des Kindes nicht ohne Einwilligung der Vormund
schaftsbehörden gewechselt werden dürfe und daß letztere sich nötigen
falls eine andere Unterbringung des Kindes vorbehalte .
Ende November 1908 zog Frau Ulrich ohne Wissen und Willen
der Vormundschaftsbehörden von Alpthal nach Obfelden bei Affol
tern a. A. (Ktn. Zürich), was sie damit begründete, daß sie hier
ein besseres Auskommen habe, als in Einsiedeln, und daß sie des
halb besser im Stande sei, für das Mädchen Pauline zu sorgen.
B. Am 20. Februar 1909 stellte der Regierungsrat des
Kantons Schwyz bei demjenigen des Kantons Zürich das Gesuch,
der Pauline Ulrich die Niederlassungsbewilligung zu versagen,
so lange eine Verständigung mit der Vormundschaftsbehörde der
Heimatgemeinde nicht stattgefunden habe, damit die Heimatge
meinde die Rücknahme und ihr gutscheinende Versorgung der
Pauline Ulrich anordnen könne.
Nach Vornahme einer Untersuchung über die Verhältnisse der
Frau Ulrich und ihres Kindes wurde das vorstehende Begehren
vom Regierungsrate des Kantons Zürich am 27./28. März 1909
abschlägig beschieden, mit folgender Begründung: Nach den Akten
sei Frau Ulrich eine rechtschaffene Frau, gehe regelmäßig ihrer
Arbeit nach, habe einen ordentlichen Verdienst, welcher zum Un
terhalt für sie selbst und ihre Tochter hinreiche, und lasse ihrer
Tochter eine sorgfältige Erziehung zu Teil werden. Namentlich
der Gemeinderat Obfelden spreche sich dahin aus, daß das Mäd
chen an seiner Mutter hänge und ihr ohne Bedenken zur weitern
Erziehung überlassen werden könne. Die Tochter sei geistig und
körperlich gesund und besuche ordnungsgemäß die Schule. Die
Lösung dieses Verhältnisses würde eine unangebrachte Härte be
deuten und es dürfte daher gegenteils wohl das richtigste sein,
wenn der Frau Ulrich die Ausweisschriften durch die heimatlichen
Behörden nicht mehr länger vorenthalten würden.
C. Gegen diesen Bescheid des Regierungsrates des Kantons
Zürich hat derjenige des Kantons Schwyz am 26. Mai 1909
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen
erklärt, mit dem Antrag
Es sei der Regierungsrat des Kantons Zürich pflichtig, der
Pauline Ulrich die Niederlassung im Kanton Zürich zu verwei
gern und deren anderweitige Versorgung durch die Vormundschafts
behörde von Alpthal zu gestatten, unter Kostenfolge.
Zur Begründung dieses Antrages beruft sich der Regierungsrat
des Kantons Schwyz auf die Art. 4, 10 ff. und 38 BG betr. zivilr.
V. d. N. u. A. Da unbestritten sei, daß der Wohnsitzwechsel wider
den Willen der zuständigen Vormundschaftsbehörde erfolgt, und da
nach dem Gesetze die zuständige Vormundschaftsbehörde über den
Wohnsitz des Mündels verfüge, sei der Regierungsrat von Zürich
nicht befugt, der Heimatgemeinde, welche die Vormundschaft inne
habe, das Verfügungsrecht über Pauline Ulrich zu verweigern.
Im Ingreß dieser Eingabe wird der Bescheid des zürcherischen
Regierungsrates vom 27./28. Mai 1909 als ein Beschluß be
treffend Nichtauslieferung der Pauline Ulrich bezeichnet.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat in seiner
Vernehmlassung Abweisung des von Schwyz gestellten Begehrens
beantragt, mit folgender Begründung: Es sei Sache der Kantone,
innerhalb der von der Bundesverfassung aufgestellten Schranken
die Niederlassungsverhältnisse auf ihrem Gebiete zu ordnen. Ins
besondere stehe es den Kantonen frei, Personen, die sich aus
irgendwelchen Gründen zurzeit nicht im Besitze von Ausweis
schriften befinden, die Niederlassung zu gewähren. Die von den
zürcherischen Behörden durchgeführte Untersuchung habe nun ergeben,
daß die Mutter Ulrich eine rechtschaffene, arbeitsame Frau sei,
deren Verdienst in der Seidenweberei Obfelden auch für den Un
terhalt ihrer minderjährigen Tochter Pauline ausreiche, während
sie in ihrer Heimatgemeinde Alpthal eine ähnliche Arbeitsgelegen
heit nicht finde. Der Regierungsrat habe umsoweniger Veranlas
sung gehabt, dem Begehren der Heimatbehörden zu entsprechen,
als der verlangte Entzug der Niederlassung gegenüber den betrof
fenen Personen eine Härte in sich schließen würde, weil dadurch
eine zurzeit durch nichts gerechtfertigte Trennung von Mutter und
Kind herbeigeführt würde. Wenn der Regierungsrat des Kan
tons Schwyz in seiner staatsrechtlichen Beschwerde verlange, es
möchte der Regierungsrat des Kantons Zürich angehalten werden,
die anderweitige Versorgung der Pauline Ulrich durch die heimat
liche Vormundschaftsbehörde zu gestatten, so mache der Regierungs
rat des Kantons Zürich darauf aufmerksam, daß ein solches Be
gehren bis jetzt nie an ihn gestellt worden sei. Der zürcherische
Regierungsrat mache grundsätzlich der Heimatbehörde der Pauline
Ulrich die Befugnisse, die sie aus dem Vormundschaftsrecht ableiten
wolle, nicht streitig, wiederhole aber, daß eine Mitteilung, es
werde beabsichtigt, das Mädchen in Obfelden abzuholen, nicht an
ihn gelangt sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine staats
wenigstensrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen, und zwar
nach der Begründung des Begehrens von Schwyz
um eine
Streitigkeit über die Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
vom 25. Juni 1891. Das Bundesgericht ist daher (vergl. Art.
5 Ziffer 2 und la Ziffer 3 OG, sowie Art. 38 BG betr.
zivilr. Verhältnisse der N. und A.) zur Beurteilung der Begehren
des Kantons Schwyz kompetent, und es ist auch (vergl. BGE
32 1 S. 485 Erw. 2) das Eintreten auf diese Begehren nicht
etwa von der Beobachtung einer bestimmten Rekursfrist, insbeson
dere der in Art. 178 Ziffer 3 OG vorgesehenen 60tägigen Frist,
abhängig zu machen. Übrigens wäre im vorliegenden Falle diese
60tägige Frist eingehalten.
- Was zunächst den zweiten Teil des vom Regierungsrat
des Kantons Schwyz in seiner Eingabe an das Bundesgericht
gestellten Begehrens betrifft (es möchte Zürich pflichtig erklärt
werden, die anderweitige Versorgung des Kindes Pauline Ulrich
durch die Vormundschaftsbehörde von Alpthal zu gestatten"), so
hat sich der Regierungsrat des Kantons Zürich in seiner Ver
nehmlassung mit Recht darauf berufen, daß ihm ein bezügliches
Gesuch bis jetzt nie unterbreitet worden sei. Es ist klar, daß eine
staats rechtliche Streitigkeit zwischen zwei Kantonen erst dann vor
liegt, wenn der eine der beiden Kantone ein bestimmtes Begehren
des andern Kantons abschlägig beschieden hat. Weder ist es die
Aufgabe des Bundesgerichts, Rechtsfragen zu entscheiden, über
welche möglicherweise gar keine Meinungsverschiedenheit zwischen
den in Betracht kommenden Kantonen herrscht, noch kann einer
Kantonsregierung das Recht abgesprochen werden, sich über ein
bestimmtes Ansinnen der Regierung eines andern Kantons zunächst
als Behörde und erst nachher eventuell als Partei zu äußern.
Im vorliegenden Falle besteht nun allerdings eine gewisse Ahn
lichkeit zwischen dem heute gestellten Begehren, es möchte der Kan
ton Zürich pflichtig erklärt werden, die anderweitige Versorgung
der Pauline Ulrich durch die Vormundschaftsbehörde von Alpthal
zu gestatten , einerseits, und dem vom Kanton Zürich bereits ab
schlägig beschiedenen Begehren um Verweigerung der Niederlassung
damit die Heimatgemeinde Alpthal die Rücknahme und ihr gut,
scheinende Versorgung der Pauline Ulrich anordnen könne, ander
seits. Indessen ist es hier doch, da Souveränitätsfragen in Betracht
kommen können, mit der Formulierung der Begehren genau zu
nehmen; es ist aber nicht das gleiche, ob eine Regierung durch eine
von ihr erlassene Verfügung das Einschreiten der Behörden eines
andern Kantons indirekt ermöglicht, oder ob sie geradezu erklärt,
sie gestatte den Behörden dieses andern Kantons, diese oder
jene Maßnahme zu treffen. Dazu kommt, daß gerade hier der
Ausdruck gestatten verschiedene Auslegungen zuläßt und ins
besondere auch im Sinne einer Mitwirkung der zürcher Behörden
bei einem allfällig beabsichtigten Rücktransport des betreffenden
Kindes verstanden werden könnte, worauf auch der vom Regie
rungsrat des Kantons Schwyz in seiner Eingabe an das Bun
desgericht gebrauchte Ausdruck Auslieferung hinzudeuten scheint.
Es kann daher einerseits nicht gesagt werden, daß das vor Bun
desgericht gestellte Rechtsbegehren bloß eine andere Formulierung
eines vom Kanton Zürich bereits abschlägig beschiedenen Begeh
rens sei, und anderseits ist der heute gestellte Antrag auch an sich
zu wenig klar, als daß ihn das Bundesgericht in dieser Form
hätte zusprechen können.
In Bezug auf den ersten Teil des von Schwyz gestellten
Rechtsbegehrens (es sei dem Kind Pauline Ulrich die Nieder
lassung im Kanton Zürich zu verweigern ) ist vor allem zu
konstatieren, daß das Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter keine Bestim
mungen über die Bewilligung oder Verweigerung der Niederlassung
enthält, sondern, wie schon die Überschrift des Gesetzes andeutet,
die Niederlassung bezw. den Wohnort als etwas gegebenes betrachtet
und daran lediglich zivilrechtliche Folgen knüpft. Das vorlie
gende Begehren des Kantons Schwyz findet daher jedenfalls in
den von ihm angerufenen Bestimmungen des erwähnten Bundes
gesetzes keine Stütze.
Aber auch aus andern Bundesgesetzen oder aus der Bundes
verfassung läßt sich ein Recht des Kantons Schwyz, dem Kanton
Zürich oder irgend einem andern Kanton die Erteilung der Nie
derlassungsbewilligung an einen Bürger des Kantons Schwyz
zu verbieten, nicht ableiten. Insbesondere regelt die Bundesver
fassung (in Art. 45) nicht etwa die Voraussetzungen, unter wel
chen die Kantone zur Erteilung der Niederlassung berechtigt
sind, sondern (vergl. Salis, Bundesrecht, 2. Auflage Nr. 551,
Schollenberger, Freizügigkeit, S. 5, Bloch in ZschwR nF 23
S. 359) nur die Voraussetzungen, unter welchen sie zur Ertei
lung derselben verpflichtet sind. Beliebt es einem Kanton, kraft
der ihm zustehenden Souveränität die Niederlassungs oder Auf
enthaltsbewilligung auch in einem Falle zu erteilen, in welchem
er nach Art. 45 BV zur Verweigerung derselben berechtigt wäre,
so steht hiegegen keinem andern Kanton ein Einspruchsrecht zu.
Wenn also auch anzuerkennen ist, daß insofern eine gewisse Rück
wirkung des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhält
nisse auf das Recht der freien Niederlassung stattfindet, als die
Ausübung dieses Rechtes bei bevormundeten Personen von den
Bestimmungen des zitierten Bundesgesetzes über die Zuständigkeit
der Vormundschaftsbehörden abhängt (vergl. Salis a. a. O
Nr. 542 545, Bloch a. a. O. S. 362 ff., sowie BGE 20
S. 740 und 31 I S. 246 Erw. 2), so könnte dies hier doch nur
bezüglich der Frage von Einfluß sein, ob der Kanton Zürich ver
pflichtet sei, der Pauline Ulrich die Niederlassung zu gewähren,
nicht aber auch bezüglich der im vorliegenden Falle einzig strei
tigen Frage, ob Zürich zur Erteilung der Niederlassung berech
tigt sei.
Hiemit soll nicht etwa gesagt sein, daß derjenige Kanton, in
welchem sich eine bevormundete Person ohne Erlaubnis ihres Vor
mundes bezw. der zuständigen Vormundschaftsbehörde aufhält,
nicht unter Umständen verpflichtet sein könne, zur Ausführung
von Anordnungen einer außerkantonalen Vormundschaftsbehörde
die nötige Rechtshilfe zu gewähren. Da jedoch ein dahinzielendes
Begehren im vorliegenden Falle, wenigstens vor Anrufung des
Bundesgerichts, nicht gestellt wurde, so hat sich das Bundesgericht
über die Aussichten eines solchen Begehrens heute nicht auszu
sprechen. Immerhin mag bemerkt werden, daß die Frage, inwie
weit die Vormundschaftsbehörde von Alpthal über das Kind
Pauline Ulrich zu verfügen berechtigt sei, bei der gegenwärtigen
Aktenlage wohl kaum als abgeklärt zu bezeichnen wäre. Der
Regierungsrat des Kantons Zürich hat zwar in seiner Vernehm
lassung erklärt, er mache grundsätzlich der Heimatbehörde die Be
fugnisse, die sie aus dem Vormundschaftsrecht ableiten wolle, nicht
streitig . Allein diese Erklärung hat offenbar zur Voraussetzung
daß eine Vormundschaft tatsächlich bestellt worden sei und mit
den Bestimmungen des eidgenössischen sowohl als des kantonalen
Rechtes im Einklang stehe. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei,
muß bei der gegenwärtigen Aktenlage dahingestellt bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf den Antrag, es sei der Regierungsrat des Kantons
Zürich pflichtig zu erklären, die anderweitige Versorgung des
Kindes Pauline Ulrich durch die Vormundschaftsbehörde von
Alpthal zu gestatten, wird nicht eingetreten.
- Der Antrag, es sei der Regierungsrat des Kantons Zürich
pflichtig zu erklären, dem Kind Pauline Ulrich die Niederlassung
im Kanton Zürich zu verweigern, wird abgewiesen.