- Entscheid vom 16. September 1909 in Sachen Haller.
Stellung der Aufsichtsbehörden zur Konkursmasse. -
Art. 260
SchKG: Einfluss der Natur des Versicherungsvertrages, ob Versiche
rung zu Gunsten Dritter oder Haftpflichtversicherung, auf die Zes
sion der Forderung des falliten Versicherten gegen den Versicherer.
A. Mittelst Police vom 4. Mai 1893 hat sich die Firma
Haller Märki Cie., Etablissement für Mühlenbau in Aarau,
bei der Unfallversicherungsgesellschaft Zürich gegen Haftpflicht
forderungen ihrer Arbeiter versichert.
Am 30. November 1907 erlitt der Rekurrent Ernst Haller als
Arbeiter genannter Firma einen Unfall, wobei er sich den linken
Fuß und das linke Wadenbein brach.
Da die Firma Haller Märki Cie. inzwischen in Konkurs
gefallen war, machte Haller in diesem Konkurs einen Haftpflicht
anspruch von 3000 Fr. geltend, der vom Konkursamt in der
Höhe von 2600 Fr. anerkannt und in fünfter Klasse kolloziert
wurde.
An einem aus den Akten nicht hervorgehenden Datum ver
zichtete das Konkursamt seinerseits auf die Einklagung des An
spruchs der Konkursmasse aus dem Versicherungsvertrag bezüglich
des fraglichen Haftpflichtunfalles und offerierte durch Zirkular
den einzelnen Gläubigern die Abtretung des Anspruchs gegen die
Zürich . Von diesem Anerbieten machten Notar Lüscher namens
zweier Gläubiger (Baumann in Bern und Schmid in Suhr)
sowie der Rekurrent selber Gebrauch, letzterer jedoch unter aus
drücklichem Festhalten an seinem rechtskräftig kollozierten Anspruch
gegenüber der Konkursmasse. Das Konkursamt erachtete diese Be
dingung als unzulässig. Es wies daher das Begehren Hallers ab
und trat die streitige Forderung dem Notar Lüscher als Vertreter
von Baumann und Schmid im Sinne von Art. 260 SchKG ab.
B. Hierüber beschwerte sich Haller, welcher inzwischen selber
gestützt auf die Versicherungspolice die Zürich auf Bezahlung
einer Entschädigung von 3000 Fr. eingeklagt hatte, bei den aar
gauischen Aufsichtsbehörden und verlangte, daß das Abtretungs
begehren des Notars Lüscher abgewiesen und das Konkursamt
ferner angehalten werde, sich seiner selbständigen Klage gegen die
Zürich anzuschließen.
Zur Begründung dieser Begehren machte der Rekurrent geltend,
es handle sich in casu um einen Versicherungsvertrag zu Gunsten
Dritter, d. h. der Arbeiter der Firma Haller Märki Cie. Die Kon
kursmasse habe daher das Recht, die Zürich gerichtlich zu ver
halten, dem Rekurrenten die ihm laut Police zukommende Entschädi
gung auszufolgen. Baumann und Schmid hätten kein Interesse an
der Abtretung, da sie nicht verlangen könnten, daß die Zürich an
sie zahle statt an ihn. Art. 260 SchKG sei daher ihnen gegenüber
nicht anwendbar. Haller verlange auch nicht, daß die Konkurs
masse ihm ihren Anspruch gegen die Zürich abtrete oder auf
denselben verzichte, sondern im Gegenteil, daß sie ihn im ange
gebenen Sinne geltend mache.
C. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde
mit folgender Motivierung als unbegründet abgewiesen: Der vor
liegende Versicherungsvertrag sei kein Vertrag zu Gunsten Dritter.
Er begründe vielmehr lediglich einen Anspruch der Firma, bezw.
nunmehr der Konkursmasse, auf Rückersatz der von ihr an Haller
auszurichtenden Haftpflichtentschädigung. Da die Konkursmasse auf
die Einklagung dieses von der Versicherungsgesellschaft bestrittenen
Anspruchs verzichtet habe, so seien die Gläubiger der Gemein
schuldnerin berechtigt gewesen, dessen Abtretung zu verlangen, und
das Konkursamt habe korrekt gehandelt, wenn es den Anspruch
an die durch Notar Lüscher vertretenen Gläubiger, welche die Zes
sion nachgesucht hatten, abgetreten habe.
D.
Diesen Entscheid hat Haller unter Bestätigung seiner
Anbringen und Erneuerung seiner Begehren rechtzeitig ans Bun
gericht weitergezogen. Ferner stellt er das Eventualbegehren, es
sei der streitige Anspruch der Masse ihm allein abzutreten. Auf
alle Fälle sei aber das Abtretungsbegehren des Notars Lüscher
und seiner Auftraggeber abzuweisen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abge
sehen, die Rekursgegner haben auf dessen Abweisung angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es liegt zunächst auf der Hand, daß die Aufsichtsbehörden
die Konkursmasse nicht dazu verhalten können, einen Anspruch
geltend zu machen, auf den sie verzichten will. Die Organe der
Konkursmasse allein sind berechtigt, zu untersuchen und darüber
zu entscheiden, ob es in ihrem Interesse liege, einen ihr zu
stehenden Anspruch einzuklagen oder darauf zu verzichten. Es kann
daher nicht davon die Rede sein, im vorliegenden Fall die Kon
kursmasse zu zwingen, ihren Anspruch gegen die Zürich gericht
lich geltend zu machen, nachdem die Konkursverwaltung beschlossen
hat, hievon Umgang zu nehmen.
Ebensowenig könnte die Konkursmasse verhalten werden, den
streitigen Anspruch dem Rekurrenten allein abzutreten, da Haller
ein dahingehendes Begehren erst vor der bundesgerichtlichen In
stanz gestellt hat. Vor den Vorinstanzen hat Haller nicht nur
eine solche Abtretung tatsächlich nicht verlangt, sondern ausdrück
lich erklärt, daß er sie nicht beanspruche, sondern vielmehr ver
lange, daß die Konkursmasse ihren Anspruch gegen die Zürich
selber geltend mache.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches Interesse
der Rekurrent an der Aufhebung der Abtretung an die durch
Notar Lüscher vertretenen Gläubiger haben könnte, da ja der Ver
zicht der Masse bestehen bliebe und der Rekurrent selber die Ab
tretung nicht mehr verlangen kann. Die Aufhebung der erfolgten
Abtretung hätte lediglich zur Folge, daß der Anspruch der Kon
kursmasse überhaupt von niemandem mehr geltend gemacht werden
könnte.
2.
Auch abgesehen hievon ist der Rekurs unbegründet.
Haller behauptet, es handle sich in casu um einen Versiche
rungsvertrag zu Gunsten Dritter. Das einzige Recht,
welches die Konkursmasse aus diesem Vertrag ableiten könne, be
stehe daher darin, daß sie die Versicherungsgesellschaft zwingen
könne, dem Rekurrenten die ihm gebührende Entschädigung aus
zubezahlen. Dritigläubiger hätten somit kein Interesse, die Ab
tretung dieses Anspruchs zu verlangen.
Demgegenüber sind die kantonalen Instanzen davon ausgegan
gen, der Vertrag mit der Zürich sei von der Firma Haller
Märki Cie. in ihrem eigenen Interesse, als Haftpflichtver
sicherung, abgeschlossen worden und gebe ihr daher das Recht,
die Rückerstattung der Beträge zu verlangen, zu deren Bezahlung
sie laut der geltenden Fabrikhaftpflichtgesetzgebung verhalten werden
sollte.
Die Aufsichtsbehörden haben nicht zu entscheiden, welche dieser
beiden Auffassungen die richtige ist, da es sich dabei um eine vom
Richter allein zu entscheidende materiellrechtliche Frage handelt.
Es genügt festzustellen, daß das Begehren auf Aufhebung der
erfolgten Zession sich als unbegründet erweist, welches auch tat
sächlich die Beschaffenheit des streitigen Versicherungsvertrages sein
möge.
Liegt Haftpflichtversicherung vor, so ist die Abtretung zweifellos
rechtsgültig und der einzige vom Rekurrenten hiegegen vorgebrachte
Grund selbstverständlich wertlos.
Hat man es dagegen wirklich mit einer Versicherung zu Gunsten
Dritter zu tun, so kann die erfolgte Abtretung den Rekurrenten
nicht schädigen. Die Zessionare könnten ja solchenfalls lediglich
verlangen, daß die Versicherungsgesellschaft dem Rekurrenten
die ihm gebührende Entschädigung ausfolge.
Daß sie in Wirklichkeit keine solche Klage anheben werden, liegt
auf der Hand. Wenn sie die Zürich wirklich einklagen, so wird
es lediglich in der Meinung geschehen, daß die Entschädigung
ihnen selber in ihrer Eigenschaft als Zessionare der Konkursmasse
der falliten Firma zukomme. Doch werden sie mit einer solchen
Klage nur durchdringen, wenn die zuständigen Gerichte erkennen,
daß der Versicherungsvertrag seinem Inhalt nach tatsächlich zu
Gunsten der Firma selber und nicht der verunfallten Arbeiter ab
geschlossen worden sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.