- Arteil vom 7. Juli 1909 in Sachen Bäbler gegen
Graubünden und Zürich.
Kein Grund, den von der bisherigen Praxis eingenommenen Standpunkt
aufzugeben, wonach (mit Ausnahme der sogen. Sommeraufenthalter)
das Steuerdomizil unselbständig erwerbender Personen mit dem zivil
rechtlichen Wohnsitz zusammenfällt und also (immer bei unselb
ständig erwerbenden Personen) kein entscheidendes Gewicht darauf
zu legen ist, aus welchem Kantone das betreffende Einkommen her
rührt.
A. Der Rekurrent Ernst Bäbler war vom Jahre 1900
bis zum 15. März 1907 Hoteldirektor auf Schatzalp, Davos,
wo er bis zu diesem Zeitpunkt der Steuerhoheit des Kantons
Graubünden unterstand. Am 15. März 1907 zog er mit seiner
Familie nach Winterthur, meldete sich für seine Person aber schon
am 8. April 1907 nach St. Moritz ab, wo er bis zum 1. Oktober
1907 die Stelle des Direktors des Grand Hôtel du Lac versah;
seine Familie blieb während dieser Zeit in Winterthur. Am
- Oktober 1907 meldete sich Ernst Bäbler wieder in Winterthur
an, und am 1. Februar 1908 siedelte er mit seiner Familie nach
der Gemeinde Veltheim bei Winterthur über. Im März 1908
begab sich Ernst Bäbler wieder nach St. Moritz, um für die
Sommersaison des Jahres 1908 den gleichen Posten als Hotel
direktor zu bekleiden. Vom Oktober 1908 bis April 1909 wohnte
er wieder bei der Familie in Veltheim. In der Eingabe vom 10.
Februar 1909 erklärte er, daß er im April 1909 mit der Familie
nach Chur übersiedele. Streitig ist nun die Frage, ob Ernst Bäbler
während der Zeit vom 15. März 1907 bis zum April 1909 die
Einkommenssteuer nur an den Kanton Zürich oder teilweise auch
an den Kanton Graubünden zu bezahlen habe. Mit Verfügung
vom 30. Juli 1908 beanspruchte die Finanzdirektion des Kantons
Zürich die ausschließliche Besteuerung des Einkommens; mit Ent
scheid vom 15. Januar 1909, zugestellt am 28. Januar 1909,
lehnte der Kleine Rat des Kantons Graubünden den Standpunkt
der zürcherischen Finanzdirektion ab und beanspruchte für die Ge
meinde St. Moritz die Besteuerung von ½ des Einkommens des
Ernst Bäbler. Demgegenüber beharrte die Finanzdirektion des
Kantons Zürich mit Schlußnahme vom 30. Januar 1909 auf
ihrem frühern Standpunkte.
B. Gegen die Verfügungen der kompetenten Behörden beider
Kantone, vom 30. Juli 1908, 30. Januar 1909 und vom 15.
Januar 1909, hat Ernst Bäbler am 11. Februar 1909 den staats
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage
es möge das Bundesgericht entscheiden, welchem der beiden Kan
tone das Besteuerungsrecht bezüglich des Einkommens des Rekur
renten ausschließlich zustehe, eventuell in welcher Weise die Steuer
ausscheidung zwischen beiden Kantonen stattzufinden habe. Für
den Fall, daß ein bestimmter Antrag erforderlich sei, so beantrage
er, den Standpunkt des Kantons Zürich gutzuheißen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt die
Gutheißung der Verfügung der Finanzdirektion des Kantons
Zürich, gestützt auf die bestehende bundesgerichtliche Praxis in
Doppelbesteuerungssachen, wonach die Tatsache, daß jemand außer
halb seines Wohnsitzkantons des Erwerbes wegen eine Anstellung
bekleide, zur Begründung eines Steuerdomizils noch nicht genüge,
sondern es hiezu eines länger andauernden Aufenthaltes bedürfe,
welches Erfordernis im vorliegenden Falle nicht erfüllt sei. Das
zivilrechtliche und staatsrechtliche Domizil habe der Rekurrent im
Kanton Zürich, wo seine Familie wohne, wo sein Kind die
Schule besuche und wo er selbst regelmäßig sich aufhalte, wenn er
nicht auswärts in Saisonstellen arbeite.
D. Die Gemeinde St. Moritz und der Kleine Rat des Kan
tons Graubünden beantragen, das Bundesgericht wolle erkennen,
daß Ernst Bäbler seinen als Direktor des Hôtel du Lac in St.
Moritz gemachten Erwerb für die Jahre 1907 und 1908 in der
Gemeinde St. Moritz zu versteuern habe. Aus der Begründung
ist folgendes hervorzuheben: Nach richtigen Grundsätzen sei der
Erwerb da zu versteuern, wo er die Vorteile der staatlichen Ein
richtungen und den staatlichen Schutz genieße, das heißt am Orte
des Erwerbes. Dieser Grundsatz sei anerkannt für den Erwerb
der selbständig erwerbenden Personen, wenn außerhalb des Domizils
ein besonderes Geschäftsdomizil oder neben dem Hauptgeschäft eine
Filiale bestehe, und ferner, wenn der Entstehungsprozeß eines Ein
kommens sich auf mehrere Kantone verteile (BGE 31 I S. 9).
Dieser richtige Grundsatz müsse, entgegen der bestehenden Gerichts
praxis, auch für die unselbständig erwerbenden Personen Anerken
nung erlangen, vor allem auf Grund der Erkenntnis, daß die
steuerrechtliche Bedeutung der Einkommensquelle zukomme, nicht
dem Subjekt des Einkommens, und daß demnach darauf abzu
stellen sei, ob und inwieweit in dem ein Besteuerungsrecht bean
spruchenden Kanton die Faktoren zur Gewinnung eines Ertrages
wirksam werden (BGE 31 1 S. 9). Darnach sei in erster Linie
zu untersuchen, ob der Erwerb des Rekurrenten in St. Moritz
ein selbständiger sei, nicht ob der Rekurrent in selbständiger
Stellung, als Inhaber eines Geschäftes, erwerbe. Die Selbständig
keit des Erwerbes eines Hoteldirektors könne aber nicht zweifelhaft
sein. Zurückzuweisen seien sodann die Einwendungen, welche in der
Gerichtspraxis gegen die Anwendung dieses Grundsatzes auf die
Besteuerung des Einkommens unselbständig Erwerbender erhoben
worden seien. Die Einheit und Einfachheit, welche die Besteuerung
alles Einkommens am Wohnort mit sich bringe, sei überhaupt
kein Argument grundsätzlicher Natur; es treffe, wenigstens bei den
heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen, größtenteils gar nicht zu,
indem die Besteuerung am Orte des Erwerbes, durch die Hand
des Geschäftsinhabers, sich viel einfacher gestalte. Die bisherige
Praxis führe gar oft dazu, daß der Ort des Erwerbes die Steuer
verliere und die Steuerbehörde des Wohnortes mangels Kenntnis
vom Erwerb oder wegen der Schwierigkeit des Einzuges sie auch
nicht erhalte. Nicht entscheidend gegen die Besteuerung des Erwer
bes am Orte des Erwerbes sei auch die in der neuern Theorie
gewonnene Erkenntnis, daß die Steuer ihre innere Berechtigung
nicht darin finde, daß sie ein Aequivalent für die Gegenleistungen
des Staates an den Privaten darstelle, sondern unabhängig davon
in der Notwendigkeit des Staates für das gesellschaftliche Zusam
menleben der Menschen: denn diese Formulierung bedeute, recht
verstanden, doch nichts anderes, als daß der Staat sich nicht
darauf einlassen könne, in jedem einzelnen Falle genau zu ermit
teln, wie viel die Förderung der Privatwirtschaft durch die Gemein
wirtschaft betrage, sodaß deshalb das Maß der Beitragspflicht auf
dem Gesetzgebungswege allgemein geordnet werden müsse. Die Ab
weisung des Standpunktes des Kantons Graubünden könnte für
die Gemeinde St. Moritz einen jährlichen Steuerausfall von
20,000 Fr. zur Folge haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In rechtlicher Hinsicht ist vom zivilrechtlichen Domizil
des Rekurrenten auszugehen. Als solches gilt nach Art. 3 BG
betr. zivilr. V. d. N. und A. der Ort, wo jemand wohnt mit
der Absicht, dort dauernd zu verbleiben. Ist auch nach der Gerichts
praxis der Begriff der Dauer nicht als unbeschränkte Dauer auf
zufassen, sondern ist auch die Absicht, einen begrenzten, aber doch
längern Zeitabschnitt an einem Orte zu verbringen, in Verbindung
mit dem tatsächlichen Wohnen zur Begründung des zivilrechtlichen
Domizils genügend, so kann im vorliegenden Falle St. Moritz
doch nicht als zivilrechtliches Domizil des Rekurrenten angesehen
werden, weil die Bedeutung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen
und rechtlichen Beziehungen des Rekurrenten zu Winterthur und
zum Vororte Veltheim, wie die Finanzdirektion des Kantons Zürich
zutreffend ausführt, überwiegt: hier wohnt seine Familie, hier
besucht sein Kind die Schule, hier hält sich der Rekurrent selbst
auf, soweit er nicht durch seine Saisonstellen ferngehalten wird.
Die Summe dieser Beziehungen erscheint aber bedeutsamer als
die Beziehungen des Rekurrenten zum Ort, wo er eine Saison
stelle bekleidet, und es liegt daher der Mittelpunkt seiner Lebens
beziehungen im Kanton Zürich.
2. Nach der von Anfang an festgehaltenen Gerichtspraxis
(vergl. BGE 7 S. 412 Erw. 2) ist das bewegliche Vermögen und
das Einkommen mit Ausnahme des Geschäftskapitals und des
Geschäftseinkommens des Geschäftsinhabers mit besonderem Ge
schäftsdomizil lediglich 'am zivilrechtlichen Wohnorte zu ver
steuern, und es ist eine Ausnahme nur gemacht worden für die
sogen. Sommerbewohner, die während der Sommersaison auf ihrem
Sommerlandsitze wohnen. Mit dieser Bedeutung des Wohnortes
für die Besteuerung des Einkommens haben die Kantone rechnen
müssen, und es ist anzunehmen, daß wenigstens eine große Zahl
von Kantonen bei der Verwaltung ihres Steuerwesens sich auf
diese Praxis eingerichtet haben. Bei dieser Sachlage würde es dem
Grundsatze der Rechtssicherheit, den zu verwirklichen der Gerichts
praxis in besonderem Maße obliegt, wenn sie an Stelle fehlender
gesetzlicher Bestimmungen allgemeine Rechtsgrundsätze festzustellen
und anzuwenden hat, widersprechen, wenn bloß deswegen, weil
auch für eine andere Kompetenzabgrenzung gute Gründe geltend
gemacht werden können, eine neue Lösung getroffen würde. Eine
Aenderung der Gerichtspraxis wäre in einem solchen Falle nur
zulässig, wenn die bisherige Gerichtspraxis einfach haltlos wäre.
Das ist aber durchaus nicht der Fall, und zwar auch dann nicht,
wenn die Kompetenzausscheidung vom Gesichtspunkte der Ergän
zung der Einzelwirtschaft durch die Einrichtungen des Staates und
der öffentlichen Korporationen beurteilt wird: denn die Einrich
tungen der öffentlichen Korporationen und des Staates sind keines
wegs etwa ausschließlich oder überwiegend solche, welche der Er
zielung eines Ertrages durch die Privaten dienen sollen, sondern
zum großen, wenn nicht zum größten Teile solche, welche das
Zusammenwohnen und den Unterhalt, insbesondere der Familien,
ermöglichen und zweckmäßig gestalten oder die Lebensbedingungen
verbessern sollen, wie die Anlage von Straßen zur Erschließung
von Baugründen, die Feuerpolizei, die Begräbnispolizei, die Seu
chen und Lebensmittelpolizei, die Einrichtung von Schulen und
andern öffentlichen Bildungsanstalten. Diese öffentlichen Einrich
tungen werden aber naturgemäß vorzugsweise am Orte des zivil
rechtlichen Domizils, am Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in
Anspruch genommen. Nun ist die überwiegende Zahl unserer Be
völkerung für die Bestreitung des Unterhaltes auf das Einkommen
aus der Arbeit angewiesen; das Einkommen aus der Arbeit der
Familienglieder ist daher in erster Linie für den Unterhalt der
Familie bestimmt. Aus diesem Gesichtspunkte rechtfertigt es sich
aber, den Kanton und die Gemeinde, in denen sich der zivilrecht
liche Wohnsitz befindet, grundsätzlich auch am Einkommen aus
der Arbeit steuerberechtigt zu erklären, weil es diese Gemeinwesen
sind, welche im Bereiche der öffentlichen Verwaltung für die Be
dürfnisse der betreffenden Privaten sorgen, und damit Aufgaben
erfüllen, welche ohne das Eingreifen der Gemeinwirtschaft aus
den Mitteln des Erwerbseinkommens hätten bestritten werden
müssen.
st die Berechtigung der Gemeinwesen, in welchen sich
3.
der zivilrechtliche Wohnsitz eines Privaten befindet, zur Besteuerung
des Erwerbes nicht haltlos, so bleibt noch zu prüfen, ob mit
Rücksicht darauf, daß dem Gemeinwesen, in welchem das Einkom
men erworben wird, ebenfalls Lasten erwachsen, ein Recht zur
teilweisen Mitbesteuerung zu gewähren sei. Nun kommt der
Einheit des Besteuerungsrechtes schon eine gewisse formelle Berech
tigung zu, weil es sich, mangels des Bestehens eines Spezialge
setzes, nur um die Feststellung allgemeiner Grundsätze und deren
Anwendung handeln kann. Der Grundsatz der Einheit des Be
steuerungsrechtes findet aber auch eine materielle Rechtfertigung
in dem Umstand, daß, wenn größere Zeiträume und größere Ge
biete ins Auge gefaßt werden, in gewissem Umfange ein Ausgleich
stattfindet: auf diese allgemeinen Verhältnisse abzustellen ist aber
jedenfalls im Steuerwesen, wo der einzelne in der Steuer nicht
bloß einen Entgelt für das, was er vom Gemeinwesen erhält, zu
leisten, sondern allgemein nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit
an die öffentlichen Bedürfnisse beizutragen hat, gerechtfertigt.
sonach auch der Grundsatz der Einheit der Besteuerung im allge
meinen nicht haltlos, so ist schon um der Rechtssicherheit willen
am bisher anerkannten Grundsatze festzuhalten, daß das Steuer
domizil, soweit das bewegliche Vermögen und das Einkommen -
abgesehen vom Geschäftskapital und vom Geschäftseinkommen der
Geschäftsinhaber mit besonderem Geschäftsdomizil in Betracht
fällt, mit dem zivilrechtlichen Domizil zusammenfällt, und daß eine
Ausnahme nur hinsichtlich der sog. Sommerbewohner zu machen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne geschützt, daß die Steuerberech
tigung der Gemeinde St. Moritz verneint und der Entscheid des
Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 15. Januar 1909
aufgehoben wird.