- Arteil vom 23. September 1909 in Sachen
Däscher gegen Däscher.
Angebliche Rechtsverweigerung, reformatio in pejus und Verletzung
des Grundsatzes judex ne eat ultra petita partium dadurch, dass der
zweitinstanzliche Richter eine erstinstanzlich gutgeheissene Klage
wegen Inkompetenz des erstinstanzlichen Richters abweist , trotz
dem der Appellant oder Beschwerdeführer die Kompetenzfrage als
richtig entschieden bezeichnet und das erstinstanzliche Urteil nur
nach dessen materieller Seite hin angefochten hatte. Angebliche
Rechtsverweigerung und Verletzung von Art. 58 BV durch unrich
tige Lösung der Kompetenzfrage. Verkennung der Natur der be
treibungsrechtlichen Aberkennungsklage dadurch, dass der Streitwert
auf einen höhern als den Betrag der Aberkennungsklage angesetzt
wird, weil die in Betreibung gesetzte Forderung nur ein Teil einer
höhern Forderung sei.
A. Die Rekursbeklagte Anna Däscher hatte den Rekur
renten Josua Däscher für einen Betrag von 100 Fr. betrieben
und für diesen Betrag, gestützt auf einen Schuldschein in höherem
Betrage, die provisorische Rechtsöffnung erwirkt. Der Rekurrent
hatte darauf beim Vermittleramt Davos als Einzelrichteramt die
in Art. 83 Abs. 2 SchKG vorgesehene Aberkennungsklage er
hoben, indem er bestritt, daß sich die Rekursbeklagte auf den von
ihr produzierten Schuldschein berufen könne. Die Rekursbeklagte
hatte darauf die Kompetenz des Vermittlers zur Beurteilung dieser
Klage bestritten, da es sich dabei um den Bestand einer Forderung
von mehreren hundert Franken handle, der Vermittler aber als
Einzelrichter nur bis zu einem Streitbetrage von 150 Fr. kom
petent sei. Eventuell hatte sie Abweisung der Klage beantragt.
Durch Entscheid des Vermittlers vom 28. Dezember 1908
wurde zwar die Kompetenzeinrede abgewiesen (weil es sich nur um
den in Betreibung gesetzten Teil der Forderung handle), die Klage
jedoch aus materiell rechtlichen Gründen ebenfalls abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Däscher gemäß Art. 238 ff.
der seit 1908 in Kraft befindlichen neuen kantonalen ZPO die
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuß, indem er
geltend machte, der Vermittler habe zwar die Kompetenzfrage
richtig beurteilt, dagegen habe er die Klage zu Unrecht materiell
abgewiesen. Das Rechtsbegehren des Rekurrenten lautete:
Der angefochtene Entscheid des Vermittleramtes Davos, i. S.
Josua Däscher gegen seine Frau Anna Däscher in Chur, betreffs
Aberkennung, sei als nichtig zu erklären und aufzuheben, und es
sei die Aberkennungsklage Däschers gutzuheißen.
In ihrer Vernehmlassung, in welcher sie Abweisung der Be
schwerde beantragte, sprach sich die Rekursbeklagte über die Kom
petenzfrage nicht aus.
Durch Urteil vom 29. März 1909 erkannte hierauf der Kan
tonsgerichtsausschuß:
- Der angefochtene Entscheid des Einzelrichteramtes Davos
vom 28. Dezember 1908 wird als nichtig aufgehoben und die
Aberkennungsklage des J. Däscher wegen Inkompetenz des Einzel
richters abgewiesen.
- (Verurteilung des Klägers zu den Kosten.)
Dieser Entscheid wurde damit begründet, daß für die Bemessung
des Streitwertes der Betrag der ganzen Forderung, nicht nur
der eingeklagte Teilbetrag, maßgebend sei und daß der Einzelrichter
sich somit hätte inkompetent erklären sollen. Die Kompetenzfrage
aber habe der Kantonsgerichtsausschuß von Amtes wegen zu
prüfen, weil diese Prüfung im öffentlichen Interesse liege; und
wenn er finde, daß eine Gesetzesverletzung vorliege, müsse er das
Urteil gemäß Art. 241 ZPO aufheben.
C. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses hat
Däscher rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen mit dem Antrag:
Der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom
- März a. c. sei aufzuheben und die Nichtigkeitsbeschwerde zu
nochmaliger Behandlung an den Kantonsgerichtsausschuß zurück
zuweisen.
Zur Begründung des Rekurses wird ausgeführt: Der ange
fochtene Entscheid enthalte eine Rechtsverweigerung, indem er die
Vorschrift der Bundesverfassung verletze, wonach niemand seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Auch die Rechtsgleich
heit sei verletzt, dadurch, daß die Klage Däschers vor andern Ge
richten zum Austrag kommen solle, als sie für die übrigen Bürger
bestellt und vorgesehen seien. In ihrer Vernehmlassung auf die
Nichtigkeitsbeschwerde habe die Rekursbeklagte stillschweigend aner
kannt, daß der Einzelrichter zuständig gewesen sei und daß er die
Kompetenzfrage richtig gelöst habe. Die Beschwerdeinstanz habe
also gar keinen Anlaß gehabt, auf diesen Punkt einzutreten. Da
rin, daß das Gericht diese Frage entgegen den sich deckenden An
trägen beider Parteien dennoch behandelt habe, liege eine Rechts
verweigerung und ein Entscheid ultra petita, wie er in keiner
Zivilstreitsache zulässig sei. Abgesehen davon liege eine Rechtsver
weigerung und eine Willkür in der Bemessung des Streitwertes
seitens des Kantonsgerichtsausschusses. Der Rekurrent sei eigent
lich rechtlos, da er nun nicht wisse, bei welchem Richter er seine
Aberkennungsklage anzubringen habe. Auch sei es willkürlich, daß
der Kantonsgerichtsausschuß sich über das Urteil des Bundesge
richts (AS 29 II S. 758 ff.) betreffend Berechnung des Streit
wertes bei der Aberkennungsklage hinweggesetzt habe. Endlich sei
die Sache auch noch von einem andern Gesichtspunkte aus inter
essant. Der Rekurrent habe Aufhebung des vermittleramtlichen
Entscheides verlangt. Der Kantonsgerichtsausschuß hebe den Ent
scheid tatsächlich auf, wenn auch mit anderer Begründung, und
lege dem Rekurrenten die Kosten auf, indem er über eine Frage
urteile, welche ihm gar nicht zum Entscheide unterbreitet war.
Die Kosten hätten doch folgerichtig derjenigen Partei zugeteilt
werden sollen, welche auf Abweisung des Rekurses angetragen
habe; denn im Kanton Graubünden gelte der Grundsatz, daß die
Kosten dem Urteil folgen. Auch hierin liege eine ungesetzliche und
ungleiche Behandlung des Klägers und Rekurrenten.
D. Der Kantonsgerichtsausschuß hat Abweisung des Rekurses
beantragt.
E. Die einschlägigen Bestimmungen der am 1. Januar 1908
in Kraft getretenen neuen Zivilprozeßordnung des Kantons Grau
bünden lauten:
Art. 8.
Die Vermittler beurteilen unweiterzüglich Zivilstreitigkeiten bis
auf den Betrag von 150 Fr.
Art. 12 Abs. 1.
Um behufs Ausmittlung der Gerichtskompetenzen den Streit
betrag zu bestimmen, ist der Gesamtbetrag aller eingeklagten For
derungen, mit Ausschluß der Prozeßkosten, sowie der Wertbetrag
einer allfälligen Widerklage, zusammenzurechnen.
Art. 92 Abs. 3
(unter dem Titel Verfahren vor dem Vermittler als Einzelrichter
Im übrigen (d. h. von einigen im vorliegenden Falle nicht in
Betracht kommenden Detailbestimmungen abgesehen) gelten für das
Verfahren vor dem Vermittler die Vorschriften des ordentlichen
Verfahrens.
Art. 114 Abs. 1 Satz 1.
Das Gericht prüft die Frage seiner Zuständigkeit von Amtes
wegen oder auf bezügliche Einrede.
Art. 128.
Ein gerichtliches Erkenntnis darf sich nur auf den in Frage
gesetzten Gegenstand und auf die im Recht gestandenen Personen
erstrecken und die von den Parteien gestellten Rechtsbegehren in
keiner Weise überschreiten.
Art. 238 Abs. 1.
Beim Kantonsgerichtsausschuß kann Beschwerde geführt werden
gegen folgende Entscheide des Vermittlers, des Bezirksgerichtsaus
schusses und unweiterzügliche Entscheide des Bezirksgerichts:
- Endurteile,
- Entscheide betr. Zuständigkeit,
- Kontumazurteile.
Art. 241 Abs. 1.
Die Nichtigkeit wird ausgesprochen, wenn der angefochtene Ent
scheid oder das demselben vorangegangene Verfahren Gesetzesbe
stimmungen verletzen, welche für die Beurteilung der Streitfrage
wesentlich sind.
Art. 241 Abf. 3.
Wird die Nichtigkeit ausgesprochen, so fällt der Kantonsgerichts
ausschuß ohne weiteres auch das Urteil, falls die Sache spruchrei
erscheint.
Art. 241 Abs. 5.
Gegen Entscheide des Kantonsgerichtsausschusses ist ein Rekurs
an den Kleinen Rat nicht zulässig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da nach Art. 241 Abs. 5 der bündnerischen ZPO gegen
den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses eine
Beschwerde an den Kleinen Rat nicht ergriffen werden konnte, er
scheint der vorliegende staatsrechtliche Rekurs als zulässig.
- Von vornherein unbegründet ist die Berufung des Re
kurrenten auf Art. 58 BV. Wie das Bundesgericht stets erkannt
hat (vergl. z. B. AS 24 I S. 438 f.), ist diese Verfassungsbe
stimmung nicht dahin zu verstehen, daß durch sie die einzelnen
Kompetenznormen der kantonalen Gesetzgebung verfassungsmäßig
gewährleistet würden. Insbesondere ist dies nicht der Fall bezüg
lich derjenigen Kompetenznormen, welche die Zuständigkeit der Ge
richte mit Rücksicht auf den Streitweri regeln.
- Was die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung betrifft,
so kann zunächst nicht gesagt werden, daß der in Art. 128 der
kantonalen ZPO allerdings enthaltene und nach Art. 92 Abs. 3
auch auf das Verfahren vor dem Vermittler als Einzelrichter an
wendbare Grundsatz, wonach der Richter nicht über die Rechtsbe
gehren der Parteien hinausgehen darf, im vorliegenden Falle ver
letzt worden sei. Dieser Grundsatz bezieht sich sowohl im allge
meinen, wie speziell nach seiner Fassung in der bündnerischen ZPO,
nur auf die materiellen Rechtsbegehren der Parteien, nicht auch
auf die nach den weitaus meisten Prozeßrechten, und so auch nach
Art. 114 der bündnerischen ZPO, von Amtes wegen zu prüfende
Frage der richterlichen Kompetenz. Der zitierten, in erster Linie
freilich für die Bezirksgerichte geltenden Bestimmung steht keine
Vorschrift entgegen, die dem Kantonsgerichtsausschuß als Be
schwerdeinstanz die Prüfung der Kompetenz der untern Instanz
ex officio verbieten würde, zumal wenn diese Kompetenz, wie hier,
vor der untern Instanz bestritten worden war. Im Gegenteil macht
Art. 241 ZPO der Beschwerdeinstanz zur Pflicht, die Nichtigkeit
auszusprechen, sobald sich ergibt, daß der angefochtene Entscheid
oder das demselben vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen
verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich waren,
und es ist nirgends bestimmt, daß die Nichtigkeit nicht auch unter
Umständen zu Ungunsten des Nichtigkeitsklägers ausgesprochen
werden könne. Die Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses,
daß die Prüfung der Kompetenz im öffentlichen Interesse liege
und daher von Amtes wegen erfolgen müsse, erscheint somit jeden
falls nicht als willkürlich.
Sodann kann aber auch nicht etwa gesagt werden, durch die
Prüfung der Kompetenz der untern Instanz seitens der obern
Instanz sei im vorliegenden Falle eine einer Rechtsverweigerung
gleichkommende reformatio in pejus bewirkt worden. Das Verbot
der reformatio in pejus ist kein derart allgemein feststehender
Grundsatz des Prozeßrechts, daß eine Außerachtlassung desselben
auch dann als Rechtsverweigerung zu betrachten wäre, wenn dieses
Verbot im Gesetze nicht positiv ausgesprochen ist. In der bünd
nerischen ZPO aber ist dasselbe nicht enthalten, sondern nur das
demselben zwar ähnliche, jedoch, wie bemerkt, im vorliegenden Falle
nicht verletzte Verbot des Zuspruchs ultra petita partium.
Übrigens ist der Rekurrent durch das Urteil des Kantonsge
richtsausschusses insofern nicht schlechter gestellt, als seine Klage
ja schon seitens des Vermittlers abgewiesen worden war, die ma
terielle Abweisung derselben aber für ihn mindestens ebenso nach
teilig war, wie die Abweisung wegen Inkompetenz.
Fragt es sich somit nur noch, ob der Kantonsgerichts
ausschuß durch die Art und Weise, wie er im vorliegenden Falle
den Streitwert berechnete, eine Rechtsverweigerung begangen habe,
so ist zunächst zu konstatieren, daß es eine in Literatur und Praxis
noch heute kontroverse Frage ist, ob bei Einklagung einer Teil
forderung der Streitwert sich nach der Höhe dieser Teilforderung
oder nach der Höhe der Gesamtforderung bemesse. Was aber die
Bestimmung des Art. 12 der kantonalen ZPO betrifft, wonach
bei der Ausmittlung des Streitwertes auf den Gesamtbetrag der
eingeklagten Forderungen abzustellen ist, so konnte immerhin ohne
Willkür die Ansicht vertreten werden, es sei im vorliegenden Falle
der Gesamtbetrag der eingeklagten Forderung gleich dem aus
dem Schuldschein ersichtlichen Forderungsbetrage. Hätte es sich
also in casu um eine gewöhnliche Forderungsklage oder um eine
gewöhnliche Klage auf Feststellung der Nichtexistenz einer Forde
rung gehandelt, so könnte in der Bemessung des Streitwertes
nach dem Gesamtbetrag der Forderung eine Rechtsverweigerung
von vornherein nicht erblickt werden.
Nun handelte es sich freilich nicht um eine solche gewöhnliche
Forderungs oder Feststellungsklage, sondern um die betreibungs
rechtliche Aberkennungsklage. Diese bezweckt aber nach Art. 83
SchKG nur die Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung
gesetzten Forderung, und auch dies nur insoweit es dieser Fest
stellung bedarf, um die Aufhebung der Rechtsöffnung und die
Einstellung der Betreibung herbeizuführen; die Betreibung kann
aber selbstverständlich nicht für einen höheren Betrag eingestellt
werden, als sie eingeleitet wurde, und die Rechtsöffnung kann
nicht für einen höheren Betrag aufgehoben werden, als sie be
willigt wurde. Die Annahme des Kreisgerichtsausschusses, daß
der Streitwert im vorliegenden Falle höher sei, als der Betrag,
für welchen die Rechtsöffnung erteilt worden war, beruht demnach
allerdings (vergl. übrigens BGE 29 II S. 760) auf einer Ver
kennung der Natur der betreibungsrechtlichen Aberkennungsklage,
und es wäre somit der Rekurs gutzuheißen, wenn es sich für das
Bundesgericht darum handeln könnte, in diesem Verfahren die
Anwendung des SchKG seitens des kantonalen Richters zu über
prüfen. Dies ist jedoch nicht der Fall, sondern es könnte das
Bundesgericht nur einschreiten, wenn eine Rechtsverweigerung vor
liegen würde. Von einer solchen kann aber hier deshalb nicht ge
sprochen werden, weil die Auffassung des Kantonsgerichtsaus
schusses, wenn sie auch, soweit sie die Berechnung des Streitwertes
bei der betreibungsrechtlichen Aberkennungsklage betrifft, als rechts
irrtümlich erscheint, doch immerhin auf durchaus ernsthaften und
sachlichen Erwägungen beruht.
Fraglich könnte unter diesen Umständen höchstens sein, ob nicht
eine Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm oder
eine Mißachtung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft
des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Rechte
vorliege. Allein auch dies ist zu verneinen. Was nämlich diesen
letztern, übrigens vom Rekurrenten gar nicht angerufenen Grund
satz betrifft, so hat der Kreisgerichtsausschuß nicht etwa eine nach
eidgenössischem Rechte zu entscheidende Frage nach kantonalem
Rechte gelöst, sondern er hat bloß anläßlich der Beurteilung einer
an sich durchaus nach kantonalem Rechte zu entscheidenden Frage
eine Präjudizialfrage des eidgenössischen Rechts unrichtig beant
wortet. Eine eidgenössische Gerichtsstandsnorm aber ist des
halb nicht verletzt, weil das SchKG über den Gerichtsstand für
die Aberkennungsklage lediglich die im vorliegenden Falle außer
Frage stehende Bestimmung enthält, daß die Klage beim Gerichte
des Betreibungsortes anzubringen sei.
5. Was endlich die Beschwerde wegen des Kostenentscheides
betrifft, so kann von einer Gutheißung derselben schon deshalb
keine Rede sein, weil der Rekurrent es unterlassen hat, darzutun,
inwiefern hier eine Rechtsverweigerung oder eine sonstige Ver
fassungsverletzung vorliegen soll. Übrigens kann auch von der be
haupteten Verletzung des Sukkumbenzprinzips im vorliegenden
Falle keine Rede sein. Der Rekurrent hatte allerdings auf Auf
hebung des vermittleramtlichen Entscheides angetragen; er ist sich
aber selber bewußt, daß die vom Kreisgerichtsausschuß tatsächlich
ausgesprochene Aufhebung jenes Entscheides keiner Gutheißung
seines Aufhebungsantrages gleichkommt, ansonst er sich z. B. nicht
darüber beschwert hätte, daß ultra petita partium geurteilt wor
den sei. In Wirklichkeit ist denn auch vor dem Kreisgerichtsaus
schuß wie dieser in seiner Vernehmlassung mit Recht bemerkt
materiell der Rekurrent unterlegen, sodaß es durchaus dem
Sukkumbenzprinzip entsprach, wenn ihm die Kosten auferlegt
wurden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.