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BGE 35 I 417 ΓÇó No Federal Court jurisdiction over civil status register entries
BGE 35 I 417Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I14 apr 1909Inadmissible
The applicant sought to annul a cantonal decision ordering the civil status register to replace his name with 'Anton Carpine' and to remove the title and particle 'von'. He argued that the measure violated equality and that other persons in similar circumstances were treated differently. The Federal Court held that it lacked jurisdiction, because the complaint concerned the application of civil status registration rules subject to federal supervisory control by the Federal Council, not judicial review by the Federal Court. The appeal was therefore not admitted.
Art. 53 BV, Art. 189 Ziff. 5 OG, Art. 12 and Art. 7 BG über die Feststellung des Zivilstandes; Kompetenz zur Beurteilung der Rechtsgleichheit bei der Handhabung des Zivilstandsregisters. Wird die Rechtsungleichheit aus der Anwendung einer Norm hergeleitet, deren Vollzug der politischen Bundesaufsicht untersteht, so ist nicht das Bundesgericht, sondern die zuständige politische Bundesbehörde zur Prüfung berufen. Dies gilt auch für die Frage, ob Adelstitel und adelige Partikeln in Zivilstandsregister eingetragen werden dürfen. Keine Zuständigkeit der Gerichte besteht, solange nicht die Berichtigung eines auf offenbarem Irrtum beruhenden Eintrags in Frage steht (consid. 1-2).
tigt sei, den Grafentitel zu führen. In dieser Korrespondenz nah men das eidgenössische Justizdepartement und der Gesamtbundes rat gegenüber dem Regierungsrate des Kantons Schaffhausen den Standpunkt ein, daß sowohl die Eintragung des Grafentitels als der Partikel von im Zivilstandsregister unzulässig seien und dem Art. 4 BV widersprechen. In Bezug auf die Partikel bemerkte der Bundesrat in dem betreffenden Schreiben vom 12. Fe bruar 1909: Wie wir Ihnen schon mitgeteilt haben, schließen wir uns der Ansicht unseres Justizdepartementes über Bedeutung und Zulässigkeit der Partikel von in neuen Familiennamen an und würden uns, falls Ihre Schlußnahme unwiderruflich sein sollte, als Aufsichtsbehörde über das schweizerische Zivilstands wesen daher veranlaßt sehen, die Eintragung des von in dem von Ihnen gewählten, Herrn Gugert erteilten Familiennamen in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht zu gestatten. Am 17. Februar 1909 faßte hierauf der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen folgenden Beschluß:
Bundesrat muß daher auch kompetent sein, zu bestimmen, welche Personenbezeichnungen, ihrer Art nach, in die Zivilstandsregister aufgenommen werden sollen und dürfen, und welche nicht. Von diesem Gesichtspunkte fällt es daher jedenfalls in die Zuständig keit des Bundesrates, die Aufnahme des Adelstitels schweizerischer Angehöriger in die Zivilstandsregister zu untersagen, wie es im Handbuch des Departementes des Innern für die Zivilstands beamten, 1881 S. 191 Nr. 38 Abs. 2, allgemein geschehen ist. Ganz das gleiche trifft aber zu hinsichtlich der Partikel von , und es könnte sich nur fragen, ob die vom Bundesrate aufge stellte Regel nicht eine Rechtsungleichheit in sich schließe und ob die Anwendung auf den konkreten Fall eine richtige oder aber eine unrichtige und willkürliche sei, eine Frage, deren Überprü fung nach den oben erwähnten Grundsätzen über die Kompetenz ausscheidung aber eben in die Kompetenz des Bundesrates nicht des Bundesgerichtes fällt. Die Kompetenz der voll ziehenden Behörden und damit nach Art. 189 Abs. 1 Ziff. 5 OG auch des Bundesrates wäre nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Berichtigung eines Zivilstandseintrages han deln würde, die nicht auf einem offenbaren Irrtum beruht, der art, daß, nach Art. 9 Abs. 2 und 3 des BG über die Feststel lung des Zivilstandes, statt der kantonalen Regierung die kanto nalen Gerichte mit der Sache sich hätten befassen müssen. Nun ist im vorwürfigen Falle aber nicht streitig, ob dem Rekurrenten vom Papste und vom König von Italien der Grafentitel und das Adelsprädikat erteilt worden seien, sondern streitig ist bloß die Frage, ob diese Tatsachen im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen werden dürfen, eine Frage, die nach Art. 7 des BG über die Feststellung des Zivilstandes zu lösen ist und deren Beurteilung daher, wie oben ausgeführt, in die Kompetenz des Bundesrates fällt. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist daher nicht gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.