- Arteil vom 16. Juni 1909 in Sachen
Seetalbahn gegen Gebr. Imbach.
Abgrenzung zwischen Expropriationsverfahren und ordentlichem Zivil
prozess, wenn behauptet wird, eine Bahngesellschaft habe sich, durch
Ausführung nicht bewilligter Arbeiten, eines ungesetzlichen Ein
griffes in fremdes Eigentum und daher einer unerlaubten Handlung
schuldig gemacht. Begriff der Gerichtsstandsfragen im Sinne von
Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 0G.
A. Am 17. April 1907 gelangten die heutigen Rekurs
beklagten mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, welche sich
gegen die heutige Rekurrentin sowie gegen die Schätzungskommis
sion des Kreises IV richtete. In dieser Beschwerde machten sie
geltend, daß ihnen infolge Erstellung der Linie Reinach Münster
die Zufahrt zu zwölf Jucharten Land verloren gegangen sei. Bei
der Planauflage sei gütlich vereinbart worden, daß die Unter
nehmerin ihnen zwei Zufahrten über die Linie mit bestimmter
Maximalsteigung erstellen sollte. Eine Protokollierung dieser Ver
einbarung und die Zustellung eines Auszuges habe nie stattge
funden; ebensowenig seien Plankopien nebst Protokollausfertigun
gen behufs Vormerkung am Grundbuch und Hypothekarprotokoll
erstellt worden. Sie stellten das Gesuch:
- Die Schätzungskommission sei anzuweisen, mit tunlichster
Beförderung:
a) den Gebr. Imbach einen Protokollauszug, enthaltend die
Erledigung ihrer seinerzeit bei der Planauflage gestellten Begehren,
zuzufertigen:
b) die bezüglichen Pläne und Schatzungsprotokolle behufs Vor
merkung am Grundbuch und Hypothekarprotokoll der Gemeinde
Gunzwil an dortige Gemeinderatskanzlei abzugeben.
- Die Seetalbahn sei zu verhalten, die Zufahrtstraßen in die
Güter (zwölf Jucharten Acker) der Beschwerdeführer laut Plan
und Vereinbarung binnen einer möglichst kurz anzuberaumenden
Frist zu erstellen, unter Verantwortlichkeit für allen aus ihrer
Zögerung bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden.
Aus Erkundigungen beim Präsidenten der Schätzungskommis
sion ergab sich, daß die letztere in dieser Angelegenheit überhaupt
nie geamtet, sondern daß die Erledigung verschiedener Einsprachen
und Forderungen auf gütlichem Wege stattgefunden hatte. Infolge
dessen erkannte das Bundesgericht am 7. Mai 1907: Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
B. Am 11. Juni 1907 reichten die Rekursbeklagten beim
Bezirksgericht Hochdorf eine Zivilklage ein mit dem Begehren um
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4000 Fr.
Zur Begründung dieser Klage führten sie zunächst in tatsäch
licher Beziehung aus: die Seetalbahn habe anläßlich des Baues
der Linie Reinach Münster an der Liegenschaft der Kläger in
Gunzwil folgende Schädigungen verübt ;
a) Vorerst habe sie die Fahrstraße der Kläger von ihren Ge
bäulichkeiten nach den Grundstücken Ziff. 8, 12, 26 und 27 zer
stört und größtenteils unfahrbar gemacht, wodurch eine rationelle
Bewirtschaftung dieser Grundstücke verunmöglicht oder doch bedeu
tend erschwert worden sei.
b) Sodann habe sie die Fahrstraße und den Weg nach den Grund
stücken Nr. 10, 13, 15,16, 18, 19, 21, 22 und 25 des Auskauf
briefes zerstört und total unfahrbar gemacht, wodurch die Bewirt
schaftung auch dieser Liegenschaften verunmöglicht oder doch bedeu
tend erschwert werde.
c) Ferner sei den Klägern für ihre Liegenschaften die Verbin
dungsstraße nach Gunzwil, dem Hauptort der Gemeinde, und auch
nach Pfäffikon abgeschnitten oder doch ganz wesentlich erschwert
worden.
d) Schon im Jahre 1906, wie auch im Jahre 1907, sei in
folge der bereits erwähnten Beschädigungen der Fahrstraße die
rationelle Düngung und Bewirtschaftung der abgeschnittenen Güter
verunmöglicht, oder doch mit bedeutenden Mehrkosten verbunden
und weniger einträglich gewesen.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt: In ihrer Eilfertigkeit,
die Bahn zu bauen, habe sich die Beklagte nicht die Zeit genom
men, das gesetzliche Expropriationsverfahren einzuleiten und durch
zuführen. Zwar seien Pläne aufgelegt und daraufhin von den
Klägern und andern Grundbesitzern Rechte und Ansprüche ange
meldet worden. Aber entgegen den Vorschriften der Art. 10 ff.
EG habe das vorgeschriebene Verfahren zur Ausmittlung der zu
leistenden Entschädigungen nicht stattgefunden. Die Beklagte habe
durch ihre Agenten die Leute zu beschwichtigen gesucht, indem sie
ihnen allerlei Vorspiegelungen gemacht habe, welche nun nicht
mehr nachweisbar seien. Die Beanspruchung fremden Grund und
Bodens, die Zerstörung von Rechten und Fahrstraßen ohne vor
herige Durchführung eines gesetzlichen Expropriationsverfahrens
qualifiziere sich als eine unerlaubte Handlung analog Raub und
Diebstahl. Dafür sei die Beklagte ersatzpflichtig nach Art. 50 und
55 OR. Ein weiterer Haftbarkeitsgrund der Beklagten im
nämlichen Sinne einer unerlaubten oder doch ungehörigen Hand
lung ergebe sich aus der Tatsache, daß die Beklagte gegenüber der
Bestrebung der Kläger, auf dem Beschwerdewege ein gesetzliches
Expropriationsverfahren nachträglich doch noch herbeizuführen, durch
unwahre trölerische Vorgaben die Abweisung der Beschwerde her
beigeführt und so den Klägern den gesetzlichen Weg, durch das
vorgeschriebene Expropriationsverfahren zu ihrem Rechte zu kom
men, abgeschnitten habe. Die Beklagte müsse daher auch zum Er
satz der Beschwerdekosten an die Kläger verhalten werden. Der
Schadenersatz umfasse:
a) den Minderwert der Liegenschaften der Kläger im Ganzen.
und in den einzelnen Teilen, wie oben angeführt;
b) den in den Jahren 1906 und 1907 entstandenen Kultur
schaden nebst Einbuße an Reinertrag aus dem Liegenschafts
betriebe;
c) den künftigen Kulturschaden, bezüglich dessen das Forderungs
recht gewahrt werde;
d) den künftigen Ausfall an Reingewinn, bezüglich dessen das
Forderungsrecht ebenfalls gewahrt werde;
e) Umtriebe, Läufe und Gänge, Advokatur und Gerichtskosten
im Beschwerdeverfahren.
Für all diese Schädigungen werde ein Betrag von insgesamt
4000 Fr. gefordert.
Gegenüber dieser Zivilklage erhob die Rekurrentin sofort eine
Uneinläßlichkeitseinrede (dilatorische Einrede) mit dem Antrag:
Das Bezirksgericht Hochdorf wolle sich inkompetent erklären und
sei die Beklagte nicht gehalten, einläßlich auf die vorliegende Klage
zu antworten. Zur Begründung ihrer Einrede berief sie sich auf
die ausschließliche Kompetenz des Expropriationsrichters.
Durch Urteil vom 29. Juli 1907, das jedoch erst am 16. März
1909 zugestellt wurde, erkannte das Bezirksgericht Hochdorf über
die Vorfrage:
- Das Bezirksgericht sei zur Beurteilung der vorwürfigen
Streitfrage kompetent und die Beklagte gehalten, auf die Klage
sich einzulassen.
- Es gelte die Zustellung dieses Entscheides als Aufforderung
zur Einreichung der einläßlichen Rechtsantwort innert 20 Tagen
unter Androhung des Versäumnisverfahrens im Falle der Nicht
beachtung der genannten Frist.
Auf einen von der Seetalbahn gegen dieses Urteil ergriffenen
Rekurs hin erkannte das Obergericht des Kantons Luzern am
- April 1909:
Vorliegender Rekurs sei abgewiesen und gelte die Zustellung
dieses Entscheides als Aufforderung zur Einreichung der einläß
lichen Rechtsantwort innert 20 Tagen unter Androhung des Ver
säumnisverfahrens für den Fall der Nichtbeachtung der genannten
Frist.
C. Unterdessen hatte die Rekurrentin eine neue Planauflage
veranstaltet, worauf die Rekursbeklagten am 2. August beim Ge
meinderat Gunzwil folgende Eingabe machten:
- Für das zum Bau des neuen Sträßchens abzutretende Land
fordern wir per qm 2 Fr., zwei Franken.
- Für bleibende Inkonvenienzen bezüglich Bewirtschaftung von
zirka 25 Jucharten oberhalb dem Bahndamm liegenden Landes
pro 1 Juchart 100 Fr., zusammen 2500 Fr., zweitausendfünf
hundert Franken.
3. Für spezielle Inkonvenienzen während des Jahres 1906/07,
Mehrbedarf an Zugvieh usw., sowie wegen Verhinderung an der
Düngung zusammen 400 Fr., vierhundert Franken.
4. Alljälliger Kulturschaden, der beim Bau entstehen sollte, ist
zu vergüten.
Am 10. Oktober 1907 gaben die Gebrüder Imbach die Ein
willigung zum Beginn des Baues für die neue Anlage, auch
wenn das Schätzungsverfahren noch nicht beendigt sei.
In ihrem Entscheid vom 4. Oktober 1907/24. April 1908 er
kannte die Schätzungskommission:
- Die Expropriantin hat den Expropriaten zu bezahlen: Als
Ersatz für Inkonvenienzen pro 1906/1907 Fr. 100.
- (Zinsen).
- Die Expropriantin ist verpflichtet, bis 1. August 1908 die
Korrektionsarbeiten im Sinne der Erwägungen vollständig aus
zuführen.
- Bei ihrer Anerkennung, den Expropriaten den entstandenen
Kulturschaden zu ersetzen, wird die Expropriantin behaftet.
- Mit den weitergehenden Begehren werden die Expropriaten
abgewiesen.
Diesen Entscheid zogen die Expropriaten mit Rekurs vom
12./13. Juni 1908 an das Bundesgericht weiter, wobei sie u. a.
ausführten: Die Verkehrsstörung während der Jahre 1906 und
1907 habe bestanden: in der Unfahrbarmachung der Fahrstraße
von den Okonomiegebäuden und dem Säßhause der Rekurrenten
nach ihren Grundstücken Nr. 8, 10, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 21,
22, 25, 26 und 27 des Erwerbsaktes. Der Flächeninhalt dieser
Grundstücke betrage mindestens 25 Jucharten. Besonders und nach
haltig habe sich der Zustand hinderlich erwiesen bei der Düngung
der genannten von der Säßliegenschaft abgeschnittenen Partie des
Hofes, wodurch der Ertrag erheblich beeinträchtigt worden sei.
Infolge ihrer unkorrekten Handlungsweise habe die Seetalbahn den
Expropriaten viele unnütze Kosten und Umtriebe verursacht, deren
Ersatz der Exproprianiin auferlegt werden müsse. Die Unkorrekt
heit habe wesentlich darin bestanden, daß die Beklagte baute,
ohne von den Bundesbehörden gesetzliche Baubewilligung zu haben.
Nach dem Gesetz dürfe man fremdes Grundeigentum und fremde
Rechte ohne Zustimmung des Berechtigten nicht in Angriff nehmen,
wenn nicht der Letztere entweder seine Zustimmung unter Vorbe
halt der Entschädigung freiwillig erteile oder nach Durchführung
des Expropriationsverfahrens seine Entschädigung erhalten habe.
Die Entschädigung müsse in der Regel eine vorgängige sein. Erst
mit deren Ausrichtung erlange der Expropriant die gesetzliche Be
fugnis zum Eingriff in das fremde Recht und fremde Eigentum,
Hier habe sich die Rekursbeklagte herausgenommen, sich frech
über alle Proteste der Berechtigten, mochten sie noch so begründet
sein, hinwegzusetzen. Auch habe sie sich erfrecht , die Bundes
behörden mit Vorgaben zu beschwichtigen und zu täuschen, deren
Unrichtigkeit sie nachher selber wieder habe zugeben müssen. Den
Grundeigentümern habe sie allerhand Zusicherungen machen lassen,
die sie dann nachher einfach weggeleugnet habe. Dadurch seien die
Gebrüder Imbach veranlaßt worden, folgende Schritte zu tun:
a) Beschwerdeverfahren beim hohen Bundesgericht, einge
leitet durch Beschwerdefrist vom 14. April 1907. Der Seetalbahn
sei es gelungen, durch unrichtige Vorgaben die Abweisung der Be
schwerde herbeizuführen. Jetzt aber werde sich herausstellen, daß
die Beschwerde voll und ganz begründet und deren Abweisung durch
unrichtige Vorgaben der Beklagten, deren Widerlegung damals den
Rekurrenten nicht möglich gewesen, herbeigeführt worden sei. Da
raus folge, daß die betr. Kosten, weil in schuldhafter Weise von
der Seetalbahn verursacht, den Gebrüdern Imbach von ihr zu er
setzen seien.
b) Zivilprozeßverfahren, veranlaßt durch den bereits er
wähnten Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren. Das
Bundesgericht habe die Rekurrenten, gestützt auf die unrichtigen
Vorgaben der Rekursbeklagten, an das Zivilgericht gewiesen. In
folge des Zivilprozesses seien den Expropriaten Kosten im Betrage
von 206 Fr. erwachsen. Da der Prozeß in Hochdorf formell noch
hängig sei, wenn auch mittlerweise durch den nun erfolgten
Schatzungsentscheid materiell gegenstandslos geworden , so seien
der Seetalbahn auch die allfällig noch weiter beim Gericht Hoch
dorf erlaufenden Kosten zu überbinden. Ohne dieses Verfahren vor
AS 35 1 1909
Zivilgericht wäre die Seetalbahn wohl nie dazu zu bringen ge
wesen, das Schatzungsverfahren vor sich gehen zu lassen, dessen
Vorenthaltung eine total ungesetzliche und demzufolge für die See
talbahn verpflichtende sei.
Gestützt auf diese Ausführungen wurden die Forderungen der
Gebrüder Imbach folgendermaßen formuliert:
- Für in Anspruch genommenes Areal der Rekurrenten, ge
mäß Vermessung, per m 2 Fr.
- Für bleibende Inkonvenienz bei den 25 Jucharten oberhalb
des Bahndammes liegenden Landes: 2500 Fr. nebst Zins seit
- Juni 1906."
Für Inkonvenienzentschädigung in den Jahren 1906/07:
Fr. nebst Zins seit 1. Juni 1908.
400
Für Auslagen und Advokaturkosten im Beschwerde und
Prozeßverfahren: 211 Fr. 50 Cts. nebst Zins seit 1. Januar
- Für Kosten der Vertretung vor Schätzungskommission
r
34 Fr.
Infolge Rückzugs dieses Rekurses wurde durch Urteil des Bun
desgerichts vom 1. Dezember 1908 der Entscheid der Schätzungs
kommission bestätigt.
D. Gegen das oben sub B am Schluß angeführte Urteil des
Obergerichts vom 30. April 1909 hat die Seetalbahn rechtzeitig
und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben unter Kosten
folge und mit der Begründung, daß der angefochtene Entscheid
eine Verletzung eidgenössischer Gerichtsstandsnormen, insbesondere
der bezüglichen Bestimmungen des eidgenössischen Expropriations
gesetzes, involviere.
E. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Gegen
bemerkungen zum Rekurse verzichtet. Die Rekursbeklagten haben
Abweisung des Rekurses beantragt.
F. Dem Rekurse ist vom Bundesgerichtspräsidenten auf
schiebende Wirkung erteilt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da sich die Rekurrentin über einen Übergriff der ordent
-
lichen kantonalen Zivilgerichte in eine dem eidgenössischen Expro
priationsverfahren vorbehaltene Materie beschwert und somit eine
Gerichtsstandsfrage im weitern Sinne (vergl. darüber BGE 25 I
S. 30 Erw. 1) vorliegt, so ist das Bundesgericht nach Art. 189
Unterabsatz zu Abs. 2 OG zur Anhandnahme des Rekurses kom
petent.
2.
Mit Unrecht scheinen die Rekursbeklagten das Vorhan
densein einer Gerichtsstandsfrage aus dem Grunde bestreiten zu
wollen, weil die Rekurrentin vor Bezirksgericht Hochdorf eigentlich
nicht eine Kompetenzeinrede , sondern die Einrede der abgeur
teilten Sache erhoben habe, was in Form einer peremptorischen
Einrede hätte geschehen sollen, während die Rekurrentin die Form
der dilatorischen Einrede gewählt habe. Zur Substanzierung der
Kompetenzeinrede und des staatsrechtlichen Rekurses hat sich die
Rekurrentin allerdings u. a. auf Tatsachen berufen, mit welchen
auch eine Einrede der abgeurteilten Sache hätte begründet werden
können; dies hindert aber nicht, daß sie tatsächlich die Kompeten
der ordentlichen Gerichte zur Behandlung der von den Rekursbe
klagten erhobenen Ansprüche bestritten hat. Ob sie dies vor den
kantonalen Gerichten in Form einer dilatorischen oder aber einer
peremptorischen Einrede getan habe, ist für das Schicksal des
staatsrechtlichen Rekurses gleichgültig. Es mag bloß bemerkt wer
den, daß nach den eigenen Ausführungen der Rekursbeklagten die
Erhebung einer dilatorischen Einrede, also gerade das Vorgehen
der Rekurrentin, das geeignete Mittel zur Bestreitung der Kom
petenz der ordentlichen Gerichte war.
In der Sache selbst ist der Standpunkt der Rekurrentin
zunächst insoweit gutzuheißen, als es sich bei der Zivilklage, zu
deren Behandlung sich die Luzerner Gerichte kompetent erklärt
haben, um den Ersatz der im ersten Beschwerdeverfahren vor Bun
desgericht erlaufenen Kosten handelte. Es ist ohne weiteres klar,
daß zu einem Entscheide über Prozeßkosten, welche im Anschluß
an ein Verfahren vor Bundesgericht entstanden sind, nur das
Bundesgericht kompetent ist. Behauptet eine Partei, wie es hier
die Rekursbeklagten tun, das Bundesgericht habe ihr infolge un
wahrer und trölerischer Vorgaben der Gegenpartei Unrecht
geben, so hat sie dies mittels eines beim Bundesgerichte selber
anzubringenden Revisionsgesuches geltend zu machen, vorausgesetzt,
daß ein Revisionsgrund wirklich vorhanden sei; dagegen kann sie
nicht mittels einer Zivilklage vor den kantonalen Gerichten Ersatz
der ihr vor Bundesgericht erlaufenen Kosten und damit indirekt
eine Abänderung der bundesgerichtlichen Kostendekretur verlangen.
4. Was die übrigen von den Rekursbeklagten in ihrer Zivil
klage geltend gemachten Forderungen betrifft, so ist davon auszu
gehen, daß nach konstanter Praxis des Bundesgerichts Ersatzan
sprüche wegen Eigentumsbeschädigung durch Ausführung eines
dem eidgenössischen Expropriationsgesetze unterstehenden öffentlichen
Werkes grundsätzlich nicht in die Kompetenz der ordentlichen Ge
richte, sondern in diejenige der Schätzungskommissionen und des
Bundesgerichts fallen, wobei lediglich vorausgesetzt wird, daß die
Schädigung, um die es sich handelt, als die notwendige oder doch
nicht leicht vermeidliche Folge des bewußten öffentlichen Werkes
erscheine. Vergl. namentlich AS 18 S. 59; ferner 4 S. 66 f.,
9 S. 238 Erw. 2, 28 II S. 306 ff. Erw. 2, sowie die Urteile
vom 21. Oktober 1908 in Sachen Gotthardbahn gegen Korpo
ration Uri, Erw. 3 , und vom 24. März 1909 in Sachen SBB
gegen Tschopp und Gen., Erw. 2
Nun hat im vorliegenden Falle das Obergericht des Kantons
Luzern festgestellt und es bestand hierüber auch keine Differenz
zwischen den Parteien daß die der Klage zu Grunde liegende
Schädigung, wenn von dem Begehren betreffend Ersatz der Kosten
des ersten Beschwerdeverfahrens abgesehen wird, als eine Folge
der Erstellung der Bahnlinie erscheint , und es ist die daraus sich
ergebende Konsequenz der Inkompetenzerklärung einzig deshalb ab
gelehnt worden, weil es sich nach der Klagsubstanzierung nicht
um eine erfolgte Expropriation , sondern um Verfügungen ohne
Einhaltung des Expropriationsverfahrens handle.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Kompetenz der ordentlichen
Gerichte auch in einem Falle zu verneinen wäre, in dem ein an sich
dem Expropriationsgesetze unterstehendes öffentliches Werk ohne
jegliche vorherige Planauflage ausgeführt worden wäre. Für den
vorliegenden Fall genügt es, zu konstatieren, daß zur Zeit der
Klagerhebung bereits zwei Planauflagen stattgefunden hatten, näm
AS 34 I S. 694 f. AS 35 1 S. 87 (Anm. d. Red. f. Publ.)
lich am 3. November 1904 und am 9. Januar 1907. Die Re
kursbeklagten haben allerdings s. Z. in ihrer dem Obergericht ein
gereichten Oppositionsschrift von Sachbeschädigungen und Dieb
stählen gesprochen, welche die Rekurrentin vor der bundesrät
lichen Baubewilligung ausgeführt habe; allein in der Klagschrift,
auf die es doch in erster Linie ankommt, war der Tatbestand der
unerlaubten Handlung analog Raub und Diebstahl schon da
raus hergeleitet worden, daß die Rekurrentin nach erfolgter Plan
auflage und nachdem die Grundeigentümer ihre Rechte angemeldet
hatten, die betreffenden Arbeiten ausgeführt habe, ohne die Durch
führung , d. h. doch wohl die Beendigung des Expropriations
verfahrens abzuwarten, bezw. indem sie die Liegenschafisbesitzer
durch unwahre und trölerische Angaben davon abhielt, auf dem
Beschwerdewege ein gesetzliches Expropriationsverfahren herbei
zuführen. Es ist nun aber klar (vergl. übrigens BGE 28 II
S. 308 f. Erw. 4), daß allfällige Unregelmäßigkeiten in der Durch
führung des Expropriationsverfahrens die Natur des Anspruchs
auf Entschädigung nicht zu verändern vermögen und daß es auch
nicht in der Macht des Expropriaten liegt, durch Erhebung einer
Forderungsklage vor den kantonalen Gerichten und durch die Be
hauptung, es liege eine unerlaubte Handlung vor, die bundesrecht
lich geordneten Zuständigkeitsgrenzen zwischen den kantonalen Ge
richten einerseits und den Schätzungskommissionen bezw. dem Bun
desgerichte anderseits willkürlich zu verschieben. Ausschlaggebend
für die Frage der sachlichen Zuständigkeit bleibt stets die wirkliche
Natur des streitigen Anspruches.
5. Wollte nun aber auch im Gegensatz zu den vorstehenden
Ausführungen angenommen werden, das Bezirksgericht Hochdorf
habe sich in dem Zeitpunkte, in welchem die Klage eingereicht
wurde, als zur Beurteilung derselben kompetent erachten können,
weil darin immerhin die Behauptung einer unerlaubten Hand
lung im Sinne von Art. 50 OR enthalten gewesen sei, so müßte
doch auf Grund des spätern Verhaltens der Rekursbeklagten der
vorliegende Rekurs gutgeheißen werden. Denn den Akten ist zu
entnehmen, daß sämtliche in der Zivilklage vom 17. Juni 1907
geltend gemachten Ansprüche seither von den Rekursbeklagten auch
im Expropriationsverfahren erhoben worden sind. Wird nämlich
mit der Zivilklage vom 11. Juni 1907 die Eingabe verglichen,
welche die Rekursbeklagten am 2. August 1907 im Expropria
tionsverfahren gemacht haben, so ergibt sich mit einer an Gewiß
heit grenzenden Wahrscheinlichkeit, daß es sich hier um die näm
lichen Ansprüche handelt, die von den Rekursbeklagten zuerst im
ordentlichen Zivilprozeß und sodann nochmals, unter Hinzufügung
weiterer Ansprüche, im Expropriationsverfahren erhoben wurden.
Denn, was zunächst die bleibenden Inkonvenienzen bezüglich Be
wirtschaftung von zirka 25 Jucharten oberhalb des Bahndammes
liegenden Landes betrifft, so war darunter offenbar verstanden
jene in der Zivilklage geltend gemachte Zerstörung und Unfahr
barmachung der Fahrstraße nach den Grundstücken 8, 10, 12, 13,
15, 16, 19,21, 22, 25, 26 und 27 , sowie die Erschwerung der
Verbindung mit Gunzwil und Pfäffikon . Die Forderung für
spezielle Inkonvenienzen während des Jahres 1906/07, Mehr
bedarf an Zugvieh, usw. usw. sodann, sowie diejenige für Ver
hinderung an der Düngung , waren ebenso offensichtlich identisch
mit der in der Klage enthaltenen Forderung für Verunmöglichung
bezw. Erschwerung der Düngung und Bewirtschaftung der abge
schnittenen Güter schon im Jahre 1906 und in der ersten Hälfte
1907 . Im weitern war auch der im Expropriationsverfahren
geltend gemachte allfällige Kulturschaden zwelfellos identisch mit
dem künftigen Kulturschaden , bezüglich dessen die Rekursbeklagten
sich in der Zivilklage das Forderungsrecht gewahrt hatten. End
lich sollten in den bisher erlaufenen Advokaturkosten , deren Er
satz im Expropriationsverfahren beansprucht wurde, die in der Klage
geforderten Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor Bundes
gericht offenbar inbegriffen sein.
Mit absoluter Gewißheit ergibt sich nun aber die Tatsache der
doppelten Geltendmachung aller jener Ansprüche, sobald auch die
Akten des zweiten Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht zum
Vergleiche herangezogen werden. Denn in ihrem Rekurse an das
Bundesgericht haben die heutigen Rekursbeklagten die in ihrer
Eingabe vom 2. August 1907 erhobenen Ansprüche in einer Weise
präzisiert, welche über die Identität dieser Ansprüche mit den der
Zivilklage zu Grunde liegenden keine Zweifel mehr aufkommen
läßt. So wurden insbesondere die Grundstücke, welche durch den
Bahndamm abgeschnitten worden feien, einzeln aufgezählt, wobei
zu konstatieren ist, daß die Nummern derselben mit den in der
Klage genannten genau übereinstimmen. Auch lauten einzelne
Stellen jener Rekursbegründung wörtlich gleich, wie gewisse
Stellen der Zivilklage. Und endlich haben die heutigen Rekurs
beklagten in ihrem Rekurse, anläßlich der Forderung von 206 Fr.
für die ihnen im Zivilprozeß erwachsenen Kosten, anerkannt, daß
dieser Zivilprozeß durch den Schätzungsentscheid materiell gegen
standslos geworden sei. Wenn die Rekursbeklagten heute behaup
ten, es sei diese Bemerkung betr. Gegenstandslosigkeit des Zivil
prozesses nur eine eventuelle gewesen, d. h. sie habe die Gutheißung
des im Expropriationsverfahren eingereichten Rekurses zur Vor
aussetzung gehabt, so ist demgegenüber zu konstatieren, daß jene
Erklärung eben nicht dahin ging, es werde mit der Gutheißung
des Rekurses der Zivilprozeß gegenstandslos werden, sondern
daß deutlich erklärt wurde, es sei der Zivilprozeß durch den nun
erfolgten Schatzungsentscheid materiell gegenstandlos gewor
den . Übrigens würde sich aus der Erklärung der Rekursbeklagten
betreffend Gegenstandslosigkeit des Zivilprozesses die Identität der
im Zivilprozeß und im Expropriationsverfahren erhobenen An
sprüche auch dann ergeben, wenn jene Erklärung dahin aufgefaßt
würde, daß der Zivilprozeß erst mit der Gutheißung des im Ex
propriationsverfahren ergriffenen Rekurses gegenstandslos werde;
denn mit dieser Begründeterklärung des Rekurses im Expropria
tionsverfahren konnte der Zivilprozeß doch nur unter der Vor
aussetzung gegenstandslos werden, daß derselbe keine andern An
prüche zum Gegenstand hatte, als eben die im Expropriations
verfahren geltend gemachten.
6.
Ist somit die Identität der in der Zivilklage erhobenen
Ansprüche mit den im Expropriationsverfahren geltend gemachten
und übrigens zum Teil zugesprochenen Entschädigungsforderungen
über jeden Zweifel erhaben, und ist von den Rekursbeklagten durch
Geltendmachung jener Ansprüche im Expropriationsverfahren im
plizite anerkannt worden, daß es sich in Wirklichkeit nicht um
Ansprüche aus Delikt, sondern um solche aus Expropriation
handle, so ergibt sich daraus die Inkompetenz der ordentlichen Ge
richte zur Beurteilung dieser Ansprüche, ganz abgesehen davon,
daß bei der gegenwärtigen Sachlage eine Gutheißung der Zivil
klage notwendig zur doppelten Entschädigung der Rekursbeklagten
für einen und denselben Schaden führen würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. April 1909, sowie
dasjenige des Bezirksgerichts Hochdorf vom 29. Juli 1907, auf
gehoben.