- Arteil vom 26. Mai 1909 in Sachen Anion-Reklame
gegen Zürich eventuell Luzern.
Voraussetzungen der Steuerpflicht eines Zweigbureaus . Unter
suchung der Frage, ob dieses Zweigbureau eine eigentliche Zweig
niederlassung darstelle. Bejahung der Steuerpflicht auch für den
Fall, dass keine eigentliche Zweigniederlassung vorliege, sobald
gesagt werden muss, dass sich in dem betreffenden Kanton mittelst
dauernder körperlicher Anlagen ein wesentlicher Teil des Geschäfts
betriebs abspielt. Inkompelenz des Bundesgerichts zur Entschei
dung der Frage, unter welchen Voraussetzungen und ob überhaupt
eine Rückzahlung unrechtmässig bezogener Steuern stattzufinden
habe.
A. Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Luzern. Laut Eintrag im Handelsregister wurde sie gegründet
zum Zwecke des Betriebes eines Inseratendienstes, der dem Be
dürfnisse der schweizerischen Presse entspricht , sowie zum Zwecke
der Schaffung und des Betriebes von ähnlichen Unternehmungen,
welche in das Gebiet der Publizität gehören . Laut Briefkopf auf
ihren Fakturen besitzt sie Zweigbureaux in Zürich und in Lau
sanne, sowie Generalagenturen in allen größern Plätzen
Das Zürcher Bureau wird in einem gemieteten Bureauzimmer
mit Aktenraum betrieben; das Bureaumobiliar gehört der Rekur
rentin; an der Außenseite des Hauses sowie an der Bureautüre
im 1. Stock ist folgende Firmatafel angebracht:
Union Reklame.
Union Schweiz. Zeitungen für
den Inseraten Verkehr
Annoncen Annahme
für alle Zeitungen des In und Auslandes.
Dieses Zürcher Bureau wird von einem gewissen H. Marty
geleitet, aus dessen Anstellungsvertrag folgende Bestimmungen
hervorzuheben sind
Aus Art. 1: Die Union stellt Herrn H. Marty mit einem
monatlichen Salär von 200 Fr. an.
Aus Art. 2: Herr H. Marty hat seine Arbeitskraft ganz und
ausschließlich der Union zu widmen.
Aus den Besondern Bedingungen :
Herr Marty erhält übrigens nebst seinem Fixum eine Provi
sion von 10% von dem auf die von ihm persönlich acquirierten,
von der Union Reklame akzeptierten und effektiv ausgeführten
Aufträgen erzielten Bruttogewinn. (Differenz zwischen Verleger
und Kundenrechnung
Im übrigen gelten für Herrn Marty die Allgemeinen Ge
schäftsbestimmungen , die einen integrierenden Bestandteil dieses
Vertrages bilden.
Aus den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen , auf welche hier
Bezug genommen wird, sind folgende Bestimmungen zu zitieren:
Aus Absatz 2 : Alle von unserem Vertreter oder von seinen
Angestellten, Mitarbeitern 2c. acquirierten Insertionsordres sind
sogleich nach Eingang dem Zentralbureau der Unionreklame nach
Luzern zu überweisen, von welcher dann in der Regel die Be
stätigung direkt an den Auftraggeber erfolgt.... In besonderen
Fällen ist der Vertreter ermächtigt, eilige Aufträge direkt an die
betr. Zeitungen zu expedieren unter Aufdruck des Firmenstem
pels und mit dem Vermerk Direkt expediert, Verrechnung mit
der Unionreklame A. G. Luzern . Diese Ermächtigung schließt
die Verpflichtung in sich, noch am gleichen Tage genaue Kopie
des expedierten Auftrages mit allen erforderlichen Erläuterungen
an das Zentralbureau der Unionreklame A. G. Luzern weiter
zugeben.
Aus Absatz 9 : Alle Verrechnung mit den Kunden, ebenso
die Erledigung der Inkassi, erfolgt grundsätzlich durch das Zen
tralbureau. Bei eventuellen Ausnahmen ist das vorherige Einver
ständnis der Zentrale einzuholen.... Zahlungen für kleinere Komp
sol
tant Aufträge können an die Agentur geleistet werden. Bei
chen Ordres ist aber stets der Komptant Vermerk auf dem Ma
nuskript oder auf der Kopie des Auftrages zu machen. Jeder
Komptantbetrag, der dreißig Fr. übersteigt, ist sofort auf unser
Postcheck Giro Konto VII/155 Luzern einzuzahlen.
Aus Absatz 10 : Alle Geschäftsbücher, Drucksachen, Bureau
geliefert.
materialien ec. erhält der Vertreter vom Zentralbureau
Außer obgenanntem H. Marty ist im Bureau noch ein Bu
reaufräulein tätig.
B. Am 7. Januar 1909 erhielt die Rekurrentin von
Steuerkommission der Stadt Zürich eine Anzeige, wonach sie für
das Jahr 1908 folgendermaßen eingeschätzt worden sei:
Vermögen
3000 Fr.
Einkommen
Ungefähr gleichzeitig, wenn auch mittelst eines vom September
bezw. November 1908 datierten gedruckten Formulars, wurde die
Rekurrentin zur Zahlung der den vorstehenden Ansätzen ent
sprechenden Steuern an die Gemeinde und an den Staat auf
gefordert.
C.
Gegen diese Erlasse ist rechtzeitig und formrichtig der
vorliegende staatsrechtliche Rekurs eingereicht worden mit folgen
den Begehren:
- Es sei dem Kanton Zürich zu verbieten, für die Jahre
1908 ff. von der Rekurrentin eine Staatssteuer zu erheben.
- Es sei der Stadt Zürich zu verbieten, für die Jahre
1908 ff. von der Rekurrentin eine Gemeindesteuer zu beziehen,
soweit solche nicht für das Jahr 1908 bereits bezahlt worden ist.
- Und es seien demgemäß
sowohl die Taxation der Steuerkommission Zürich, mitgeteilt
den 7. Januar 1909,
als auch die Verfügung des Steuervorstandes der Stadt
Zürich, datiert September 1908, mitgeteilt im Januar 1909,
für aufgehoben zu erklären;
eventuell:
Es seien Stadt und Kanton Luzern insoweit zur Rückzahlung
der pro 1908 bezahlten Steuern zu verpflichten, als Rekurrentin
im Kanton Zürich für steuerpflichtig erklärt werden sollte.
Dieser Rekurs wurde in der Hauptsache damit begründet, daß
das Zürcher Bureau der Rekurrentin, weil der nötigen Selb
ständigkeit entbehrend, keine Zweigniederlassung sei.
D.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der
Steuervorstand der Stadt Zürich einerseits, der Regierungsrat
des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern anderseits,
haben Vernehmlassungen zu dem Rekurse eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist insoweit zur Anhandnahme des
AS 35 1 1909
Rekurses kompetent, als es sich fragt, ob die Besteuerung eines
Teils des Einkommens der Rekurrentin im Kanton Zürich einen
Eingriff in die Steuerhoheit des Kantons Luzern bedeute. Da
gegen kann im Falle der Verneinung dieser Frage keine Rede
davon sein, gemäß dem Eventualantrage der Rekurrentin Stadt
und Kanton Luzern insoweit zur Rückzahlung der pro 1908 be
zahlten Steuern zu verpflichten, als Rekurrentin im Kanton
Zürich für steuerpflichtig erklärt werden sollte. Denn, unter
welchen Voraussetzungen und ob überhaupt eine Rückzahlung nicht
geschuldeter Steuern stattfinde, ist (vergl. BGE 25 1 S. 193
und 195, 33 II S. 704) eine ausschließlich dem kantonalen
Rechte unterstehende Frage. Übrigens hat es die Rekurrentin nach
ihrer eigenen Erklärung unterlassen, den Beweis dafür zu er
bringen, daß sie im Kanton Luzern auch ihr Zürcher Einkom
men und Vermögen versteuert habe.
2. Nach ständiger Praxis ist ein Steuerdomizil der Re
kurrentin in Zürich jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie da
selbst eine Zweigniederlassung im steuerrechtlichen Sinne besitzt,
d. h. wenn sich dort mit Hilfe einer dauernden körperlichen Ein
richtung oder Anlage und unter relativ selbständiger Leitung ein
beträchtlicher Teil ihrer Erwerbstätigkeit vollzieht. Diese Voraus
setzungen sind nach den konkreten Verhältnissen als gegeben zu
erachten.
Vorerst steht außer Frage, daß in Zürich in Form eines Bu
reaus, mit Firmatafel, Mobiliar und Geschäftsutensilien, eine
dauernde körperliche Einrichtung oder Anlage vorhanden ist und
daß sich in diesem Bureau ein beträchtlicher Teil der Erwerbs
tätigkeit der Rekurrentin vollzieht, da daselbst Reklameaufträge
entgegengenommen werden, die Erwerbstätigkeit der Rekurrentin
aber gerade in der Entgegennahme und Ausführung solcher Auf
träge besteht.
Aber auch dasjenige Maß ökonomischer Selbständigkeit, dessen
es zur Begründung eines besondern Steuerdomizils bedarf, muß
beim Zürcher Bureau der Rekurrentin als vorhauden angenom
men werden. Der dortige Angestellte ist allerdings zurzeit in
seinen Entschließungen von der in Luzern befindlichen Zentral
leitung abhängig und hat in der Regel die ihm zukommenden
Aufträge nicht direkt auszuführen, sondern einfach an die Direk
tion weiterzuleiten; auch erfolgt nach seinem Anstellungsvertrage
die Verrechnung mit den Kunden bezw. die Erledigung der
Inkassi grundsätzlich durch das Zentralbureau. Allein gerade
aus dem Anstellungsvertrag ist ersichtlich, daß die direkte Aus
führung der Reklameaufträge, d. h. die direkte Spedition derselben
an die betreffenden Zeitungen, und ebenso die Einkassierung der
Rechnungen, unter Umständen auch vom Zürcher Bureau besorgt
wird und daß dieses somit betriebstechnisch sehr wohl im Stande
ist, sämtliche zur Abwicklung des Reklamevermittlungsgeschäftes
gehörenden Operationen selbständig vorzunehmen. Wenn nach dem
mit der Rekurrentin abgeschlossenen Vertrage der das Zürcher
Bureau leitende Angestellte ihr gegenüber verpflichtet ist, von
dieser seiner Fähigkeit, selbständig zu handeln, nur ausnahms
weise Gebrauch zu machen, so wird dadurch an der wirtschaftlichen
Natur seiner Tätigkeit, wie dieselbe nach außen zu Tage tritt,
nichts geändert. Es wäre denn auch eine vollkommene Loslösung
des Zürcher Bureaus von der jetzigen Zentralleitung in Luzern
an sich sehr wohl denkbar, indem der gegenwärtige Angestellte der
Rekurrentin dann einfach alle bei ihm eingehenden Aufträge auf
eigene Rechnung ausführen würde.
3. Wollte aber auch angenommen werden, es könne im vor
liegenden Falle von einer eigentlichen Zweigniederlassung nicht
gesprochen werden, weil die Tätigkeit des Zürcher Angestellten
der Rekurrentin in der Regel doch nur in der Entgegen
nahme und Übermittlung der Reklameaufträge bestehe, deren
Ausführung dagegen Sache des Zentralbureaus sei, so wäre
doch das Vorhandensein eines Steuerdomizils in Zürich zu be
jahen. Denn in seiner neuern Praxis ist das Bundesgericht,
allerdings nur soweit es sich um selbständig erwerbende Personen
handelt, mehr und mehr dazu gelangt (vergl. AS 31 1 S. 75 ff.
Erw. 5), der Einkommensquelle Bedeutung beizulegen, auf den
Entstehungsprozeß des zu besteuernden Einkommens Rücksicht zu
nehmen und demnach als wesentlich zu betrachten, ob und inwie
weit in dem ein Besteuerungsrecht beanspruchenden Kantone Be
triebskapital oder Arbeit als Faktoren für die Gewinnung eines
Ertrages mitwirken. Es ist deshalb schon wiederholt (vergl. außer
dem bereits zitierten Urteil: AS 29 I S. 11 ff. Erw. 2 ff.;
30 1 S. 651 f.; 33 I S. 54 f. Erw. 1; 34 I S. 500 f.
Erw. 2) ein Steuerdomizil in solchen Fällen angenommen wor
den, in denen von einer unter selbständiger Leitung stehenden,
ohne erhebliche Schwierigkeiten lostrennbaren Filiale kaum ge
sprochen werden konnte, wohl aber konstatiert werden mußte, daß
mittelst dauernder körperlicher Anlagen ein wesentlicher Teil des
Geschäftsbetriebes sich in einem andern Kanton als demjenigen
des Geschäftssitzes abspielte. Diese letztere Voraussetzung trifft
nun aber im vorliegenden Falle zweifellos zu, da die Gewinnung
von Aufträgen einen wesentlichen, wenn nicht geradezu den wich
tigsten Teil der Erwerbstätigkeit eines jeden Annoncenbureaus
bildet, diese acquisitorische Tätigkeit sich aber bei der Rekurrentin
für eines ihrer wichtigsten Operationsgebiete (Stadt und Kanton
Zürich) auf dem Territorium des Kantons Zürich vollzieht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.