- Entscheid vom 6. April 1909 in Sachen
Abplanalp-von Bergen.
Liegenschaftssteigerung im Konkurs. Bedeutung und Form der durch
Art. 257 Abs. 3 SchKG vorgeschriebenen Bekanntgabe der Schat
zungssumme an die Grundpfandgläubiger. Aufhebung der Steigerung
wegen ungenügender Mitteilung.
A. Im Konkurse der Frau Willi Balmer in Meiringen erließ
das Konkursamt Oberhasle am 25. September 1908 die Bekannt
machung der auf den 27. Oktober 1908 angesetzten ersten Liegen
schaftenversteigerung. Die zu versteigernden Liegenschaften wurden
darin in sechs Artikeln (I VI) geschieden. Art. 1 erwähnt unter den
Ziff. 1 15 eine größere Zahl Gebäude, Gebäudeplätze und eine
Wasserkraft, worunter die wichtigsten Objekte das für 102,000 Fr.
brandversicherte Hotel und Pensionsgebäude zum Reichenbach
(Ziff. 1) und das für 186,500 Fr. brandversicherte Grand Hôtel
des Alpes (Ziff. 6) sind. Die Schlußziffer 16 nennt sodann noch:
das zum Betrieb des Hotels gehörende Mobiliar, Schiff und
Geschirr . In den folgenden Art. II VI werden noch anderwei
tige Liegenschaften und Gebäude aufgezählt. Daran anschließend
wird erklärt: Amtliche Schatzung: 1. Von Art. I, II und III
248,500 Fr.; 2. Von Art. IV 40 Fr.; 3. Von Art. V 5 Fr. und
von Art. VI 15,000 Fr., zusammen 250,045 Fr.
Die Rekurrentin Katharina Abplanalp von Bergen ist im Kol
lokationsplan als Grundpfandgläubigerin mit einer Forderung von
10,831 Fr. 60 Cts. zugelassen, für die nur die Liegenschaften und
Gebäude, nicht aber auch das Hotelmobiliar als Zubehörde haftet
(wie letzteres bei andern, ihr im Range teils vorgehenden, teils
nachfolgenden Gläubigern der Fall ist). Bis und mit ihrer For
derung erreicht die Pfandbelastung der Liegenschaften den Betrag
von zusammen 214,474 Fr. 50 Cts.
Laut vorinstanzlicher Feststellung ist der Rekurrentin seinerzeit
ein Exemplar der Steigerungsbekanntmachung zugestellt worden.
Die vom 16. Oktober 1908 an aufgelegten Steigerungsbedin
gungen enthalten keine ziffermäßigen Angaben über die Schätzung
und den Minimalzuschlagspreis. Unter Ziff. 2 bestimmen sie, daß
der Ausruf der zu versteigernden Objekte, soweit es die Art. I, II
und III mit Einschluß des zugehörigen Mobiliars betreffe, gesamt
haft erfolge, immerhin unter Wahrung der Rechte der der Gesamt
verpfändung vorgehenden Hypothekargläubiger, und daß die Art. IV,
V und VI dagegen getrennt in Ausruf gebracht würden. Unter
Ziff. 3 wird vorgeschrieben: der Ersteigerer der Art. I, II und III
habe bei der Steigerungsverhandlung in bar 126,000 Fr. an die
Kaufsumme zu entrichten.
B. Die Steigerung fand am angekündigten Tage, dem 27. Ok
tober 1909, statt. Laut dem Protokoll darüber bezeichnete der Kon
kursbeamte zunächst die Steigerungsgegenstände, wobei er auch die
Grundsteuerschatzung angab, und zwar für die Art. I und II den
Betrag von 493,090 Fr., und wobei er als amtliche Schatzung
der Art. I, II und III mit Inbegriff des zugehörigen Hotelmobi
liars 248,500 Fr. nannte. In letzterer Beziehung wurde ferner
(was nicht im Protokoll selbst verurkundet, aber vorinstanzlich festgestellt
und unbestritten ist) eröffnet, daß von den genannten 248,000 Fr
rund 170,000 Fr. auf die Schatzung der Liegenschaften und rund
80,000 Fr. auf die des Mobiliars entfalle (eine Bleistiftnotiz im
Protokolle sondert als genaue Beträge 166,910 Fr. 70 Cts. und
81,589 Fr. 30 Cts. aus). Nachdem sodann der Beamte die Stei
gerungsbedingungen verlesen hatte, erklärte der Vertreter der Re
kurrentin, Fürsprecher Lutz in Interlaken, daß er gegen die Ziff. 2
derselben Beschwerde führen werde, weil sie separate Angebote, nur
auf die Liegenschaften oder auf das Mobiliar, ausschließe. Der
Konkursbeamte bot trotzdem die Steigerungsgegenstände aus und
schlug unter anderm die Art. I, II und III an Adolf Studer in
Interlaken, Jakob Würgler Wächter in Zofingen, Traugott Spieß
in Luzern und Johann Mühlemann in Meiringen um 248,500 Fr.
zu, unter Vorbehalt, daß sämtliche in den Gedingen genannte
Zahlungen samt Verzugszins innerhalb zwei Monaten geleistet
werden, soweit nicht gläubigerischerseits hierauf verzichtet wird.
C. Am 5. November führte neben andern Grundpfandgläubigern
die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren: 1. es sei die Stei
gerungsverhandlung mit allen ihren Konsequenzen, und speziell
die Hingabe der Steigerungsobjekte, aufzuheben; 2. es sei die Frist
erteilung an die Ersteigerer als unstatthaft zu erklären und in Ver
bindung mit der Hingabe der Steigerungsobjekte aufzuheben; 3. es
seien für die neue Steigerungsverhandlung andere, fachentsprechende
Steigerungsbedingungen aufzulegen, die es den Immobiliarpfand
gläubigern ermöglichen, ihren Pfandrechtsanspruch zur Geltung zu
bringen und separate Angebote auf ihre Pfandobjekte zu machen;
4, eventuell sei der Konkursverwalter der Beschwerdeführerin gegen
über als verantwortlich und schadenersatzpflichtig zu erklären. Zur
Begründung wurde angebracht: Das Konkursamt habe gesetzwidrig
unterlassen, der Rekurrentin nach Art. 257 Abs. 3 SchKG ein
Exemplar der Steigerungsbekanntmachung zuzustellen. Die erst am
Steigerungstage eröffnete gesonderte Schatzung der Liegenschaften
und des Mobiliars bilde offenbar einen Bestandteil der Steige
rungsbedingungen und hätte daher rechtzeitig vor der Steigerung
bekannt gemacht werden sollen. Mangels dessen sei die Steigerung
ungültig. Ziff. 2 der Steigerungsbedingungen, die nur eine ge
samthafte Hingabe der Liegenschaften und des Mobiliars gestatte,
sei ungesetzlich, da sie den Pfandgläubigern, denen das Mobiliar
nicht verhaftet sei, verwehre, auf die Liegenschaften separat zu bieten.
Endlich verletze der Zuschlag die Ziff. 2 der Bedingungen, der eine
freilich
Anzahlung von 126,000 Fr. vorschreibe, an welche
äußerst rigorose, die Kaufliebhaber abschreckende und deshalb un
statthafte Bestimmungen sich der Konkursbeamte zu Gunsten
der Ersteigerer nicht gehalten habe.
D. Am 16. Januar 1909 erkannte die kantonale Aufsichts
behörde: die Beschwerde werde im Sinne der Motive abgewiesen.
In den letzteren führte sie aus: Daß der Rekurrentin keine Stei
gerungsbekanntmachung zugestellt worden sei, erweise sich nach den
Angaben des Konkursamtes als unrichtig, womit dieser Beschwerde
grund dahinfalle. Hinsichtlich der Bemängelung der Steigerungs
bedingung 2 sei die Beschwerde verspätet, da die zehntägige Frist
für die Anfechtung der Bedingungen von ihrer Auflegung an, und
nicht erst nach der Auflagefrist, zu laufen begonnen habe. Daß die
gesonderte Schatzung für die Liegenschaften und das Mobiliar erst
am Steigerungstage eröffnet wurde, sei ohne Belang, weil ja die
Hingabe auf Grund der in den Steigerungsbedingungen enthal
tenen Gesamtschatzung erfolgt sei. Soweit die beiden Schatzungen
bei der Verteilung eine Rolle spielen, könne die Rekurrentin sich
dann ihre Rechte wahren. Was die Befreiung der Ersteigerer von
der Barzahlung betreffe, so liege die Sache so, daß die Ersteigerer
durch ihr Angebot zur Barzahlung gemäß den Gedingen verpflichtet
gewesen wären und der Vertrag auf Grund dieser Verpflichtung
geschlossen worden sei, daß aber der Beamte von sich aus und
offenbar auf seine Verantwortung hin die Erwerber von dieser
Verpflichtung befreit habe. Der Zuschlag sei also nach den Ge
dingen erfolgt und die Steigerung nicht vitiös; man habe es ein
fach mit einer außerhalb des eigentlichen Steigerungsaktes liegenden
Handlung des Beamten zu tun, die nur für dessen Verantwort
lichkeit von Bedeutung sei. Für das in dieser Hinsicht gestellte Be
schwerdebegehren 4 seien die Aufsichtsbehörden nach Art. 5 SchKG
unzuständig
E. Diesen Entscheid hat nunmehr die Beschwerdeführerin Katha
rina Abplanalp rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und
ihre Beschwerdeanträge erneuert.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat erklärt, von Gegenbemer
kungen abzusehen, und die Ersteigerer Studer und Konsorten
haben in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an
getragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Vorschrift des Art. 257 Abs. 3 SchKG ist insoweit
genügt worden, als der Rekurrentin laut nicht mehr bestrittener
Feststellung der Vorinstanz ein Exemplar der Steigerungsbekannt
machung zugestellt wurde. Dagegen fragt es sich, ob nicht die Be
kanntmachung in Hinsicht auf die Angaben, die der Grundpfand
gläubiger nach Art. 257 Abs. 3 aus ihr soll entnehmen können,
inhaltlich mangelhaft und es deshalb so zu halten sei, wie wenn jene
Zustellung unterblieben wäre.
Der Hauptzweck dieser Bekanntmachung besteht nun darin, den
Grundpfandgläubiger von der Schätzungssumme genau zu unter
richten, damit er wisse, ob sie den Betrag seiner und der vor
gehenden Hypotheken übersteige oder nicht. Im ersten Fall darf an
der ersten Steigerung die Liegenschaft nicht zugeschlagen werden,
ohne daß auch seine Hypothek herausgeboten würde (Art. 258
Abs. 2), und kann er so, ohne eine Schädigung seiner Interessen
zu gewärtigen, der Steigerung fern bleiben. Im zweiten Fall da
gegen verlangen seine Interessen, daß er an der Steigerung teil
nehme, um mangels eines genügend hohen Angebotes eventuell
selbst bieten, d. h. die Liegenschaft übernehmen zu können.
2. Hier sind den einen Grundpfandgläubigern nur die Steige
rungsliegenschaften, den andern aber infolge besondern Rechtsaktes
auch das in den Gebäuden befindliche Hotelmobiliar pfandrechtlich
verhaftet. Da die Rekurrentin zu den erstern gehört, mußte sich
für sie aus dem ihr mitgeteilten Exemplar der Bekanntmachung
mit Bestimmtheit entnehmen lassen, wie hoch die Liegenschaften
allein amtlich geschätzt worden waren. Die Bekanntmachung ent
hält nun einerseits diese Separatschätzung nicht; und anderseits
war sie nach ihrer Fassung geeignet, die Rekurrentin und ihren
Vertreter in den Irrtum zu versetzen, daß sie ihr mitgeteilt werde,
nämlich daß der darin einzig erwähnte Schatzungsbetrag von
248,500 Fr., der in Wirklichkeit die Gesamtschatzung der Liegen
schaften und des Mobiliars darstellt, sich nur auf die Liegenschaften
beziehe. Denn der genannte Betrag wird darin kurzweg als amtliche
Schatzung von Art. I, II und III , also eben der vorher be
schriebenen Steigerungsliegenschaften bezeichnet, und es hatte also
die Rekurrentin allen Grund, hierin die Schätzungssumme im
gewöhnlichen Sinne, also die nur der Grundpfänder zu sehen, ent
sprechend der ordentlichen Bedeutung des vom Gesetze in Art. 257
Abs. 3 gebrauchten Ausdruckes. Da, wo ein Grundstück dem einten
Gläubiger ohne, dem andern mit Mobiliar zusammen verpfändet
ist, genügt eine solche allgemeine Bemerkung nicht, sondern muß
wenn die Interessen aller Gläubiger gewahrt werden sollen, ver
langt werden, daß die Schatzung des Grundstückes allein und die
jenige mit Einschluß des Mobiliars auseinandergehalten und be
sonders angegeben werden.
3. Nach all dem mußte und durfte die Rekurrentin oder ihr
so auf Vertreter die Mitteilung der Steigerungsbekanntmachung
fassen, daß die amtliche Schatzung der ihr verpfändeten Liegen
schaften allein 248,500 Fr. betrage und somit den Betrag ihrer
und der vorgehenden Hypotheken, rund 215,000 Fr., übersteige.
Die nächste Folge dieser Mangelhaftigkeit der Mitteilung nach
Art. 257 Abs. 3 war, daß die Rekurrentin, in der Annahme, ihre
Hypothek müsse an der angekündigten Steigerung herausgeboten
werden, sich um die Steigerungsbedingungen nicht weiter kümmerte,
sodaß ihr also nicht entgegengehalten werden kann, durch diese
Bedingungen habe sie bereits erfahren sollen, daß das Amt die
Liegenschaften und das Mobiliar gesamthaft ausbieten und eine
Barzahlung von 126,000 Fr. vom Ersteigerer verlangen werde.
Damit erweist sich im besondern das Argument der Vorinstanz
als unzutreffend: die Frage der Eröffnung der beiden getrennten
Schatzungen habe nach der Sachlage für die Gültigkeit der Stei
gerung keine Bedeutung, da die Hingabe auf Grund der in den
(rechtskräftigen) Steigerungsbedingungen enthaltenen Gesamt
schatzung erfolgt sei.
Erst als der Vertreter der Rekurrentin an der Steigerungs
verhandlung erfuhr, daß die 248,500 Fr. die Gesamtschatzung
darstellen, und als gleichzeitig zum ersten Mal die beiden Separat
schatzungen von 170,000 Fr. und 80,000 Fr. eröffnet wurden,
hatte die Rekurrentin Veranlassung zur Beschwerdeführung. Sie
konnte und mußte erst jetzt verlangen, daß, nachdem sie bisher mit
einer ihre Hypothek ungedeckt lassenden Hingabe nicht habe rechnen
müssen, sie nun noch befugt sei zur Wahrung ihrer Rechte, die
sie bei richtiger Beobachtung des Art. 257 Abs. 3 schon früher zu
wahren imstande und verpflichtet gewesen wäre: nämlich ihrer be
treibungsrechtlichen Befugnisse, gegenüber der ausschließlichen Ge
samtschatzung des Konkursamtes auf eine Separatschatzung der
Liegenschaften und des Mobiliars, und gegenüber der die gesamt
hafte Hingabe vorsehenden Steigerungsbedingung 2 auf eine ge
trennte Versteigerung der Liegenschaften und des Mobilars
dringen und die Abänderung der die Barzahlung von 126,000 Fr.
vorschreibenden Steigerungsbedingung 3 zu beantragen. Von diesem
Gesichtspunkte aus hat somit der Vertreter der Rekurrentin an der
Versteigerung zutreffend das Recht, die Ziff. 2 der Steigerungs
bedingungen anzufechten, in Anspruch genommen. Der erfolgte Zu
schlag beruht daher auf einer mangelhaften Grundlage, indem er
sich über das unbeachtet gelassene Recht der Rekurrentin, als Be
teiligte bei der Aufstellung der amtlichen Schatzung (Art. 140
Abs. 3) und der Steigerungsbedingungen mitzuwirken, hinwegsetzt
und es damit verletzt, und er muß daher aufgehoben werden. Zu
dem ist zu bemerken, daß die Rekurrentin infolge der Mißachtung
des Art. 257 Abs. 3 auch nicht in der Lage war, als Bieterin
aufzutreten und insoweit ihre Interessen zu wahren, da es ihr
natürlich unmöglich war, die nach den Bedingungen dem Erstei
gerer obliegende große Barzahlung sofort zu leisten.
4. Mit der Aufhebung des Zuschlages wird dem ersten
Beschwerde und Rekursbegehren entsprochen.
hauptsächlichen -
Damit wird sodann das zweite Begehren, wonach die den Er
steigerern gewährte Zahlungsfrist als unstatthaft erklärt und auf
gehoben werden soll, gegenstandslos. Zu dem dritten Begehren aber,
womit die Rekurrentin die Steigerungsbedingungen inhaltlich als
ungesetzlich ansicht und für die neue Steigerungsverhandlung die
Auflegung anderer, sachentsprechender Steigerungsbedingungen ver
langt, ist zu bemerken: Der Abhaltung der neuen Steigerung -
die sich als eine Wiederholung der ungesetzlich vollzogenen ersten
Steigerung und nicht als zweite Steigerung nach Art. 258 Abs. 3
darstellt muß auf alle Fälle eine neue Auflegung der Bedingungen
vorausgehen. Jetzt schon über ihren Inhalt der Konkursverwal
tung bestimmte Weifungen zu geben, rechtfertigt sich um so weniger,
als die alten Bedingungen für die Abfassung der neuen formell
nicht maßgebend sind (vergl. Sep. Ausg. 7 Nr. 63 Erw. 1 ).
Es wäre deshalb verfrüht, wollte man jetzt schon die angefochtenen
2 und 3 der bisherigen Bedingungen auf ihre Gesetzlichkeit
prüfen, sondern es genügt, der Rekurrentin ihr Beschwerderecht
gegenüber den neu aufzustellenden vorzubehalten. Das vierte Be
schwerdebegehren endlich, wonach der Konkursbeamte verantwortlich
und schadenersatzpflichtig erklärt werden soll, ist von der Vorinstanz
laut Art. 5 SchKG mit Recht als außer ihrer Zuständigkeit liegend
von der Hand gewiesen worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne von Erwägung 4 begründet erklärt
und damit der angefochtene Zuschlag aufgehoben.
Ges.-Ausg. 30 I S. 600/1.
(Anm. d. Red. f. Publ.)