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33. Entscheid vom 28. Jannar 1909 in Sachen Völker.
Art. 92 Ziff. 2 SchKG: Unpfändbarkeit eines zur Unterbringung der
Militäreffekten des Schuldners dienenden Kastens.
A. Das Betreibungsamt Basel Stadt pfändete am 7. Januar
1909 beim Rekurrenten Völker unter anderm einen zweitürigen
Kasten, beließ ihm dagegen als Behälter zur Unterbringung von
Gegenständen eine Waschkommode. Der Rekurrent beschwerte sich
mit dem Begehren um Freigabe des Kastens und machte geltend
er habe ihn unumgänglich notwendig, namentlich weil seine und
seines Bruders Militäreffekten darin untergebracht seien. Das Be
treibungsamt erklärte in seiner Antwort auf die Beschwerde: Dem
Beschwerdeführer sei auf seinen Wunsch statt eines ältern, aber
noch brauchbaren Kastens die genannte Waschkommode überlassen
worden. Seinem anfänglichen Wunsche um Überlassung des großen
zweitürigen Kastens habe das Amt nicht entsprochen, da ein solcher
Gegenstand nur Schuldnern mit Familie belassen werde.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am
14. Januar 1909 als unbegründet ab, von der Erwägung aus
daß dem Rekurrenten die zum persönlichen Gebrauch notwendigen
Gegenstände belassen worden seien.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundes
gericht weitergezogen und seine Beschwerde erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Aus dem Berichte des Betreibungsamtes läßt sich nicht etwa
schließen, daß der Rekurrent auf sein Beschwerderecht verzichtet habe.
Denn wenn auch mit der Überlassung der Waschkommode statt des
ältern, aber noch brauchbaren Kastens einem Wunsche des Rekur
renten entsprochen wurde, so besagt das nicht, der Rekurrent habe
hierdurch sein anfängliches und im jetzigen Beschwerdeverfahren
erneuertes Begehren um Freigebung des zweitürigen Kastens fallen
gelassen. Die Vorinstanz hat denn auch dieses Begehren als noch
aufrecht erhalten angesehen und darüber entschieden.
2. Was die Sache selbst betrifft, so ist freilich die Frage, ob
die überlassene Waschkommode als Behälter zur Unterbringung von
Sachen für den Rekurrenten genüge, oder ob er dazu den zwei
türigen Kasten unumgänglich notwendig habe, im allgemeinen eine
solche der Angemessenheit und daher vom Bundesgericht nicht nach
zuprüfen. Dagegen hat sie der Rekurrent in einer Beziehung so
aufgeworfen, daß sie sich hierin als eine Frage der Gesetzmäßigkeit
darstellt: nämlich soweit er, was sein Hauptargument bildet, geltend
macht, der genannte Kasten gehöre deshalb zu seinen notwen
digsten Hausgeräten nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG, weil er darin
seine Militäreffekten unterbringen müsse. Als Wehrmann ist näm
lich der Rekurrent dem Staate gegenüber verpflichtet, für eine rich
tige, einen Verderb ausschließende Aufbewahrung seiner Militär
effekten zu sorgen, und der Staat selbst hat an einer solchen Auf
bewahrung ein wesentliches öffentliches Interesse. Es bildet daher
eine gesetzwidrige Verletzung dieser Interessen die in Ziff. 6 des
Art. 92 auch in anderer Richtung und durch eine ausdrückliche
Gesetzesvorschrift geschützt werden , wenn dem betriebenen
Schuldner der als Kompetenz belassene Hausrat so beschränkt
wird, daß er der genannten Aufbewahrungspflicht nicht genügen
kann. Dies ist aber hier der Fall, denn nach der allgemeinen
Lebenserfahrung muß angenommen werden, daß eine Waschkom
mode zu einer zweckmäßigen Unterbringung von Militäreffekten
sich nicht eignet. Die Vorinstanz teilt denn auch nicht etwa die
gegenteilige Auffassung, sondern sie hat bei der Beurteilung des
Falles das vorliegende Argument des Rekurrenten einfach zu wür
digen übersehen.
3. Hiernach muß also auf Freigebung des streitigen zweitürigen
Kastens erkannt werden, in der Meinung, daß an seine Stelle die
alsdann entbehrliche Waschkommode in die Pfändung tritt, womit
sich der Rekurrent vor Bundesgericht auch ausdrücklich einver
standen erklärt hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne von Erwägung 3 gutgeheißen.