- Arteil vom 17. März 1909
in Sachen Braunwaldbahn-Gesellschaft gegen
Regierungsrat des Kantons Glarus.
Verletzung der Eigentumsgarantie durch eine der gesetzlichen Grund
lage entbehrende Verfügung des Regierungsrates, dahingehend, es sei
ein bestimmter Stacheldrahtzaun innert 1½ Jahren zu beseitigen. -
Verletzung des Prinzips der Gewaltentrennung durch regierungs
rätliche Verantwortlicherklärung des Zaunbesitzers für allfälligen
Viehschaden. Uebergriff in Kompetenzen von Bundesbehörden (ins
besondere des Bundesrates) durch die erwähnte Verfügung betr. Be
seitigung des Stacheldrahtzaunes, wenn der Zaunbesitzer eine Eisen
bahngesellschaft ist?
A. Die Rekurrentin hat längs ihrer Linie eine Einfriedigung
mit Stacheldraht erstellt. Mit Schreiben vom 2. März 1908
legte sie den Plan der Einfriedigung dem eidgenössischen Eisen
bahndepartemente zur Genehmigung vor. Am 14. April 1908
schrieb das Eisenbahndepartement an den Verwaltungsrat der
Braunwaldbahn, daß die Vorlage über die Einfriedigung weder
ihm noch der Kantonsregierung Veranlassung zu Einwendungen
gebe. Von einer formellen Genehmigung der Planauflage müsse
das Eisenbahndepartement dagegen absehen, da laut dem Berichte
des Kontrollingenieurs die Einfriedigung bereits zum Teil er
stellt sei.
Am 3. Juni 1908 reklamierte ein Joh. Heiz im untern Loch
berg bei Braunwald beim Präsidenten des Verwaltungsrates der
Braunwaldbahn, A. Bébié Hefti, wegen der Erstellung des Draht
zaunes längs seiner Liegenschaft, da die Viehversicherungsgesell
schaft Rüti Braunwald die Haftpflicht für allen Schaden ablehne,
der dem Vieh aus dieser Stacheldrahteinzäunung entstehen könnte.
Diesen Siandpunkt bestätigte der Präsident der Viehversicherungs
gesellschaft Rüti Braunwald in einem an den Präsidenten der
Braunwaldbahn gerichteten Schreiben vom 22. Juni 1908.
Am 23. Juni 1908 ersuchte die Rekurrentin in einem pr.
Braunwaldbahn Gesellschaft: G. Zweifel unterzeichneten Schreiben
den Regierungsrat des Kantons Glarus um einen Entscheid
in Sachen.
Der Regierungsrat wies die Angelegenheit an seine Baudirek
tion, und diese ordnete einen Augenschein auf den 6. August 1908
an, zu welchem u. a. eine Vertretung der Braunwaldbahn einge
laden wurde. Als solche nahmen der Präsident und der Vizepräsi
dent des Verwaltungsrates am Augenscheine teil.
Die Stellungnahme der verschiedenen Interessenten bei diesem
Augenscheine war nach der Berichterstattung der kantonalen Bau
direktion an den Regierungsrat vom 24. November 1908 fol
gende: Joh. Heiz erklärte, daß er schon bei Beginn der Fried
erstellung den Fried als ungenügend und für das Vieh bei der
Atzung als gefährlich bezeichnet habe. Es sei aber seinem münd
lichen Begehren, einen höhern Holzzaun oder doch wenigstens einen
Zaun ohne Drahtspitzen anzubringen, mit dem Hinweis auf den
behördlich genehmigten Plan keine Folge gegeben worden. Sein
Begehren werde auch von andern Besitzern an die Braunwald
bahn anstoßender Liegenschaften unterstützt. Die beteiligten An
stößer müßten verlangen, daß entweder die Bahngesellschaft oder
die Viehversicherungsgesellschaft für diejenigen Schädigungen die
Ersatzpflicht übernehme, die durch den beanstandeten Fried längs
der Braunwaldbahn entstehen sollten. Der Vertreter der Vieh
versicherungsgesellschaft Rüti Braunwald bestätigte demgegenüber
die der Braunwaldbahngesellschaft und dem Liegenschaftsbesitzer
schriftlich gemachte Eröffnung, daß die Viehversicherungskasse für
Verletzungen des Viehes an Stacheldrahtzäunen keine Vergütung
leisten könne. Der Vertreter der Braunwaldbahngesellschaft er
achtete die Einfriedigung des Bahnareals als hinreichend und mit
keinen besondern Gefahren für das Vieh verbunden. Da keine ge
setzliche Vorschrift bestehe, die die Anbringung von Stacheldraht
zäunen verböte, müsse es die Bahngesellschaft ablehnen, den be
stehenden Stacheldrahtfried durch einen andern Fried zu ersetzen.
Sie verlange, daß der Regierungsrat die Zulässigkeit dieser Fried
art und die Haftbarkeit der Viehversicherung für Schädigungen
ausspreche, die auf den Bestand des Friedes zurückzuführen seien.
hin, daß derDer Gemeindevertreter von Rüti wies darau
Gemeinderat Rüti bei Vorlage des Friedprojektes zur Vernehm
lassung nur zu prüfen gehabt habe, ob gegen das Projekt vom
Standpunkte der Offentlichkeit aus Einwendungen zu erheben
seien.
Im weitern ist dem Berichte der Baudirektion folgendes zu ent
nehmen: Die Kompetenz des Regierungsrates zum Entscheid in
der Sache ergebe sich aus 24 der Normalstatuten für die obli
gatorischen Viehversicherungsgesellschaften. Auf der Grundlage dieses
Paragraphen habe der Regierungsrat wiederholt alle mit der
Schadensvergütung seitens der Viehversicherung direkt und indirekt
im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten als seiner endgültigen
Entscheidungsbefugnis unterstehend erklärt . Hiebei wird ausge
führt, daß die Nichteinsprache von Regierungsrat und Gemeinden
bei Anlaß der Planvorlage für die Einfriedigung (Art. 14 Abs. 2
des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872) weder die dem
Regierungsrate als Vollziehungsbehörde im Viehversicherungsgesetze
und in den bezüglichen Normalstatuten eingeräumten Befugnisse,
noch die Rechte der Anstößer, Viehbesitzer und Viehversicherer habe
präjudizieren können. In der Sache selbst, wird fortgefahren, fehle
es zwar an bestimmten gesetzlichen Vorschriften über die zulässige
Friedart. Es gebe lediglich Einschränkungen in Bezug auf die Höhe
von Mauern, Holzwänden und Grünhägen ( 42 BGB und
38, letzter Absatz, des Straßengesetzes). Ein Verbot der An
bringung von Stacheldrahteinzäunungen existiere dagegen nicht;
immerhin habe der Regierungsrat in Anwendung der 1 und
53 des Straßengesetzes schon wiederholt solche Einfriedigungen an
Landstraßen und öffentlichen Verkehrswegen verboten. Grundsätzlich
sei auch die Verwahrung der Viehversicherungsgesellschaft Rüti
Braunwald gegenüber Schädigungen durch die Einfriedigung der
Braunwaldbahn mit Stacheldraht gerechtfertigt; nur gehe es nicht
an, den Viehbesitzer für die gegen seinen Willen erstellte nach
teilige körperliche Vorrichtung eines Dritten (der Braunwaldbahn
gesellschaft) verantwortlich zu machen. Es müsse vielmehr in einem
solchen Falle der Viehbesitzer bei seinem Rechte gegenüber der Ver
sicherungskasse geschützt bleiben und der Friedbesitzer zur Ab
wendung der Gefahr veranlaßt bezw. für die Schädigung durch
den Fried haftbar erklärt werden. Das Richtigste werde daher die
Beseitigung der Drahtspitzen sein.
Der Bericht der Baudirektion schließt folgendermaßen:
Kraft der dem Regierungsrate durch das Gesetz betreffend die
obligatorische Viehversicherung vom 11. März 1902 und die
zudienenden Normalstatuten (erlassen vom Regierungsrate am
21. November 1902), speziell durch 24 der letztern, zustehenden
Kompetenzen beantragen wir Ihnen den Erlaß folgender Ver
fügung:
I. Die mit Eisendrahtspitzen versehenen Bestandteile des Friedes
längs der Braunwaldbahn sind bis spätestens am 1. Mai 1910
vollständig zu beseitigen und durch einen andern, für die Vieh
ätzung und Bewirtschaftung der anstoßenden Liegenschaften unge
fährlichen Fried zu ersetzen.
II. Für allfällige inzwischen nachweisbar infolge des bestehenden
Stacheldrahtzaunes entstehende Schäden ist die Braunwaldbahn
gesellschaft verantwortlich und haftbar. In diesem Sinne bildet
der Bestand des Stacheldrahtzaunes für die Besitzer oder Be
werber der an die Braunwaldbahn anstoßenden Liegenschaften
keinen Grund zum Ausschluß von der Viehversicherung für solche
Schädigungen, die auf diesen zu beseitigenden Fried zurückzu
führen sind.
B. Durch Entscheid vom 26. November 1908 erhob der Re
gierungsrat diese Anträge der Baudirektion zum Beschlusse.
C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates ergriff die
Braunwaldbahngesellschaft rechtzeitig und formrichtig den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag auf
Aufhebung desselben.
In tatsächlicher Richtung führt die Rekurrentin an, daß sie
vom Regierungsrate keinen materiellen Entscheid in der Sache
verlangt habe, sondern lediglich Aufschluß ( Bescheid ) darüber,
ob im Kanton Glarus gesetzliche Bestimmungen über Einfriedi
gungen mit Stacheldraht bestehen und, wenn ja, wie dieselben
lauten. Der Schreiber der Anfrage an den Regierungsrat vom
23. Juni 1908 (G. Zweifel) sei auch lediglich ein Bureauange
stellter im kaufmännischen Geschäft des Verwaltungsratspräsidenten
A. Bébié Hefti und habe keinerlei Vertretungsbefugnis für die
Braunwaldbahn. (Bei den Akten liegt ein Auszug aus dem Han
delsregister, wonach nur Albert Bébié Hefti, F. Hefti Jenny und
Direktor Russenberger, und zwar hinsichtlich der Unterschrift kol
lektiv je zu zweien, die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft
haben.)
Bei dem Augenscheine vom 6. August 1908, wird weiter be
hauptet, sei von den Vertretern der Bahngesellschaft dagegen pro
testiert worden, daß der Regierungsrat materiell in der Streit
angelegenheit entscheide. (Es liegt eine bezügliche Erklärung der
Vertreter der Braunwaldbahn bei den Akten.)
In rechtlicher Beziehung erblickt die Rekurrentin in dem ange
fochtenen Beschlusse zunächst eine Verletzung der in Art. 8 KV
gewährleisteten Eigentumsgarantie. Der Inhalt des Eigentums
könne nur durch das objektive Recht bestimmt und daher eine Be
schränkung der im Eigentum liegenden Befugnisse nicht durch bloße
Verwaltungsanordnung, sondern nur durch eine auf gesetzlicher
Grundlage beruhende allgemein verbindliche Norm verfügt werden.
Im Kanton Glarus fehle nun zugestandenermaßen jede gesetzliche
Vorschrift über den Stacheldrahtfried.
In zweiter Linie, führt der Rekurs aus, enthalte der angefoch
tene Beschluß eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentren
nung und damit zugleich eine Verletzung der Abgrenzung des
Kompetenzbereiches der Bundesgewalt und der Kantonalgewalt,
wie solche in den Art. 1, 6, 14 u. ff. des Eisenbahngesetzes und
Art. 25 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes für derartige
Streitigkeiten eisenbahnrechtlicher Natur zu Gunsten der admi
nistrativen eidgenössischen Instanz (Eisenbahndepartement) festgesetzt
sei. Die öffentlich rechtliche Seite der Angelegenheit, d. h. die Frage,
ob im Interesse der Allgemeinheit die Braunwaldbahn zur Erstel
lung des streitigen Stacheldrahtzaunes befugt sei, sei im Plange
nehmigungsverfahren zu erledigen gewesen, das mit der stillschwei
genden Departementalgenehmigung vom 14. April 1908 seinen
endgültigen Abschluß gefunden habe. Darauf könne der Regie
rungsrat des Kantons Glarus nicht mehr zurückkommen. Über
privatrechtliche Ansprüche sodann eines Anstößers an die Bahn
linie auf Beseitigung oder Anderung einer bestehenden Einfriedi
gung auf Bahngebiet und auf Schadenersatz usw. habe nicht der
Regierungsrat zu entscheiden, sondern der ordentliche Richter, bezw.
der Richter im Expropriationsverfahren. Endlich enthalte der
angefochtene Entscheid eine Verletzung des in Art. 5 Abs. 3 der
glarnerischen Kantonsverfassung ausgesprochenen Grundsatzes, daß
niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe.
D. Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt die Ab
weisung des Rekurses, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Er
macht in der Hauptsache folgendes geltend:
Das Eisenbahndepartement habe eine formelle Genehmigung der
Planvorlage nicht ausgesprochen. Zugegeben werde allerdings, daß
der Regierungsrat gegenüber dem Friedprojekt in seiner Vernehm
lassung an das Eisenbahndepartement keine Einwendung erhoben
habe. Dies sei aber bedeutungslos, da sich damals der Regierungs
rat nur vom öffentlich rechtlichen Standpunkte aus (Art. 142
des BG über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De
zember 1872) über das Projekt ausgesprochen habe. Die Frage
des Nachbarrechts sei dadurch in keiner Weise berührt worden. Die
Fraunwaldbahn habe in Sachen einen Entscheid und nicht bloß
einen Bescheid, eine Ansichtsäußerung, des Regierungsrates ver
langt. Auf die Einladung des Regierungsrates zum Augenschein,
worin bemerkt gewesen, daß die Braunwaldbahn den Entscheid des
Regierungsrates in der Streitangelegenheit anrufe, habe sich die
Rekurrentin auch vertreten lassen, und es werde bestritten, daß
ihre Abordnung beim Augenscheine die Kompetenz des Regierungs
rates angefochten habe. Auch nachträglich, in einem Schreiben vom
13. Oktober 1908 an den Regierungsrat, habe die Braunwald
bahngesellschaft es aus materiellen Gründen abgelehnt, den Stachel
drahthag durch einen andern zu ersetzen, sich also wiederum mate
riell vor dem Regierungsrate in die Sache eingelassen und in
keiner Weise dessen Kompetenz in Sachen bestritten.
(Das betreffende Schreiben lautet: Auf den Augenschein vom
6. August a. c. betreffend Stacheldrahtzäunung höflichst Bezug
nehmend, teilen wir Ihnen mit, daß es der Verwaltungsrat in
seiner Sitzung vom 20. crt. ablehnte, den bestehenden Stachel
drahtzaun durch einen andern Zaun zu ersetzen, indem anderorts
im Kanton Glarus gegen aus Stacheldraht erstellte Friede von
der Behörde keine Einsprache erhoben wurde.)
In rechtlicher Beziehung stellt sich der Regierungsrat vorerst
auf den Standpunkt, die Rekurrentin habe die Kompelenz des
Regierungsrates zum angefochtenen Entscheide förmlich anerkannt
und könne diese Kompetenz nachträglich nicht mehr bestreiten.
Eventuell stützt der Regierungsrat seine Kompetenz auf Gewohn
heitsrecht, indem er sich darauf beruft, daß er schon in einer An
zahl von Präzedenzfällen, wo es sich um Grundstücke handelte,
die an die öffentliche Straße stießen, über die Zulässigkeit von
Stacheldrahtzäunen entschieden, d. h. solche verboten habe. Natür
lich erscheine daher der Regierungsrat befugt, auch über weitere
Spezialfälle zu befinden, und ein solcher liege heute vor. Auch
eine Verletzung der Abgrenzung des Kompetenzbereiches der Bun
desgewalt und der Kantonsgewalt liege nicht vor. Das Eisen
bahngesetz regle die Rechte der Anstößer nicht, und Beschränkungen
aus Gründen des Nachbarrechts oder auch aus öffentlichen Rück
sichten seien durchaus zulässig.
E. Aus dem kantonalen Gesetz betreffend die obligatorische Vieh
versicherung, vom 11. Mai 1902, sind folgende Bestimmungen zu
zitieren: Art. 1: Die Viehversicherung gegen den Verlust von
Rindvieh durch Unfälle oder Krankheiten ist im Sinne dieses
Gesetzes obligatorisch. Art. 2 Satz 1: Für die obligatorische Vieh
versicherung werden Versicherungskreise gebildet, welche in der Regel
mit den Wahlgemeinden zusammenfallen. Art. 11: Der Regie
rungsrat stellt ein Normalstatut als Anleitung für die zu bil
denden Versicherungskreise auf. Art. 16: Der Regierungsrat ist
mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Die in Art. 11 vorgesehenen Normalstatuten, welche der Re
gierungsrat am 21. November 1902 erlassen hat, enthalten in
24 die Bestimmung: Über alle Streitigkeiten, welche bezüglich
der Einschätzung und Schadensvergütung (Kap. II und III)
zwischen dem Gesellschaftsvorstande und einzelnen Gesellschafts
mitgliedern entstehen, entscheidet die Sanitäts und Landwirt
schaftsdirektion bezw. der Regierungsrat auf Grund eines Ex
pertengutachtens endgültig.
AS 35 I 1909
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Welches der Sinn des am 3. Juni 1908 namens der Re
kurrentin an den Regierungsrat gerichteten Schreibens war, ob
insbesondere darin ein Entscheid, worauf der Wortlaut hindeutet,
oder nur ein Bescheid verlangt wurde, und ob der Schreiber des
Briefes (der Angestellte Zweifel) zur Vertretung der Rekurrentin
in dieser Angelegenheit bevollmächtigt war, braucht hier nicht ent
schieden zu werden. Selbst wenn diese und die damit zusammen
hängenden Fragen (betreffend Protest der Rekurrentin gegen die
materielle Behandlung der Sache durch den Regierungsrat und
betreffend Bedeutung des Briefes vom 13. Oktober 1908) sämt
lich im Sinne der regierungsrätlichen Auffassung beantwortet
würden, so könnte doch nicht anerkannt werden, daß der Regie
rungsrat deshalb berechtigt gewesen sei, sich weitergehende Kompe
tenzen beizulegen, als die ihm verfassungs und gesetzmäßig zu
stehenden, und dabei verfassungsmäßige Rechte der Rekurrentin zu
verletzen. Ein Verzicht auf die in der Kantonsverfassung garan
tierte Unverletzlichkeit des Eigentums war von der Rekurrentin
jedenfalls nicht ausgesprochen worden; dem öffentlich rechtlichen
Grundsatze der Gewaltentrennung aber konnte weder durch eine
einseitige Erklärung der Rekurrentin, noch durch eine prorogations
ähnliche Vereinbarung aller Interessenten Abbruch getan werden.
- Was nun zunächst das Prinzip der Gewaltentrennung be
trifft, welches in Art. 3 KV enthalten ist, so liegt eine Verletzung
desselben jedenfalls insofern vor, als die Rekurrentin in Dispo
sttiv II des angefochtenen Entscheides für allfällige nachweisbar
infolge des bestehenden Stacheldrahtzaunes entstehende Schäden
verantwortlich und haftbar erklärt wurde; denn mit dieser Haft
barerklärung hat der Regierungsrat eine offensichtlich ins Gebiet
des Zivilrechts gehörende Frage entschieden.
Daß der Regierungsrat durch das Gesetz betreffend die obliga
torische Viehversicherung, vom 11. Mai 1902, und die bezüglichen
Normalstatuten , speziell durch Art. 16 des Gesetzes und durch
24 der Normalstatuten (vergl. oben Fakt. E) zur Entschei
dung von Zivilstreitigkeiten zwischen den Viehbesitzern und ihren
Nachbarn oder zwischen den letztern und den Versicherungskassen
ermächtigt worden sei, kann nicht anerkannt werden. Die Voll
ziehung des Viehversicherungsgesetzes, mit welcher der Regierungs
rat in Art. 16 dieses Gesetzes allerdings betraut worden ist, kann
selbstverständlich nicht in ein Gebiet übergreifen, welches im Ge
setze selber gar nicht behandelt wurde. Das Gesetz bezieht sich aber,
wie schon seine Überschrift bezeugt, lediglich auf die Bildung obli
gatorischer Viehversicherungskassen und auf die Rechtsverhältnisse
zwischen diesen öffentlich rechtlichen Instituten und ihren Mit
gliedern. Demgemäß enthält denn auch 24 der Normalstatuten
bloß eine Bestimmung über die Erledigung von Streitigkeiten
zwischen dem Gesellschaftsvorstande und einzelnen Gesellschafts
mitgliedern , nicht aber auch von Streitigkeiten zwischen Gesell
schaftsmitgliedern und Dritten, oder zwischen solchen Dritten einer
seits und der Gesellschaft anderseits. Dabei mag übrigens noch
bemerkt werden, daß jene Normalstatuten als solche überhaupt
keine Rechtsquelle darstellen, sondern, wie schon ihr Name zeigt,
lediglich dazu bestimmt sind, bei der Dekretierung konkreter Gesell
schaftsstatuten als Vorbild zu dienen.
- Entbehrt somit die in Dispositiv II des angefochtenen Ent
scheides enthaltene Haftbarerklärung der Rekurrentin jeder ver
fassungs und gesetzmäßigen Grundlage, und bedeutet sie daher
einen unzulässigen Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt,
so wird anderseits gegenüber Dispositiv I mit Recht der in Art. 8
KV aufgestellte Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigen
tums angerufen.
Wie die Rekurrentin zutreffend ausführt, hat das Bundesgericht
die in den meisten Kantonsverfassungen, und so auch in derjenigen
des Kantons Glarus, enthaltene Eigentumsgarantie in stän
diger Praxis dahin erläutert, daß der Inhalt des Eigentums nur
durch das objektive Recht bestimmt werden kann, und daß daher
eine Beschränkung der im Eigentum liegenden Befugnisse nicht
durch bloße Verwaltungsanordnung, sondern nur durch eine auf
gesetzlicher Grundlage ruhende allgemein verbindliche Norm zulässig
ist. Vergl. BGE 30 1 S. 65 f. Nach den eigenen Ausführungen
des Regierungsrates im angefochtenen Entscheide existiert nun aber
im Kanton Glarus keine gesetzliche Norm, wonach das Anbringen
von Stacheldrahtzäunen überhaupt oder speziell zur Abgrenzung
von Grundstücken gegenüber Viehweiden, verboten wäre, sondern
nur ein Gewohnheitsrecht , welches sich indessen lediglich auf
die Abgrenzung des Privateigentums gegenüber öffentlichen
Straßen bezieht und daher schon aus diesem Grunde hier außer
Betracht fällt. Wenn nun auch zuzugeben ist, daß unter Um
ständen Gründe der Sicherheitspolizei eine die Ausübung des
Eigentums beschränkende, gesetzlich nicht vorgesehene Maßregel
rechtfertigen vermögen (vergl. BGE 20 S. 796 f. Erw. 2),
ist dies doch jedenfalls nur in Fällen unmittelbarer Gefahr
anzunehmen (ganz abgesehen von der Frage, ob nicht auch eine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen er
forderlich wäre). Daß nun aber im vorliegenden Falle von einer
unmittelbaren Gefahr nicht gesprochen werden kann, ergibt sich so
wohl daraus, daß gegen die Stacheldrahteinfriedigung ursprünglich
weder von den Gemeindebehörden, noch von der Kantonsregierung,
noch endlich vom eidgenössischen Eisenbahndepartement Einwen
dungen erhoben worden waren, als auch namentlich daraus, daß
der Regierungsrat im angefochtenen Entscheide selber nicht die so
fortige Beseitigung des Stacheldrahtzaunes verfügt, sondern der
Rekurrentin hiezu eine Frist von anderthalb Jahren eingeräumt hat.
4. Ist nach dem Gesagten der Rekurs wegen Verletzung
der Eigentumsgarantie jedenfalls insoweit begründet, als er
sich gegen Dispositiv I des regierungsrätlichen Entscheides richtet,
und ist er anderseits, wie in Erw. 2 ausgeführt, wegen Verletzung
des Prinzips der Gewaltentrennung auch insoweit begründet, als
er sich gegen Dispositiv II Satz 1 richtet, so braucht weder unter
sucht zu werden, ob außerdem Dispositiv II Satz 1 auch eine
Verletzung der Eigentumsgarantie, noch ob umgekehrt Dispositiv I
auch eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung ent
halte. Nicht einzutreten ist ferner bei dieser Sachlage auf den
nebenbei geltend gemachten Rekursgrund der Verletzung von Art. 5
Abs. 3 KV (wonach niemand seinem ordentlichen Richter entzogen
werden darf); und endlich kann auch die Frage unentschieden blei
ben, ob Dispositiv 1 einen Übergriff in die Kompetenzen von
Bundesbehörden, insbesondere des Bundesrates, enthalte und ob
das Bundesgericht von diesem Gesichtspunkte aus zur Aufhebung
des regierungsrätlichen Entscheides kompetent wäre (vergl. hierüber
Streuli, Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen
auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens, S. 147, und Salis,
Bundesrecht (zweite Auflage) II Nr. 327 S. 61).
5. Was endlich Dispositiv II Satz 2 des angefochtenen Ent
scheides betrifft, so könnte es zunächst fraglich erscheinen, ob die
Rekurrentin zur Anfechtung dieses Teils der regierungsrätlichen
Schlußnahme überhaupt legitimiert sei; denn auf den ersten Blick
scheint es sich hier lediglich um die Regelung eines Rechtsverhält
nisses zwischen den Besitzern oder Bewerbern (sollte wohl heißen
Erwerbern) der an die Braunwaldbahn anstoßenden Liegenschaften
einerseits und der Viehversicherungskasse anderseits zu handeln.
Abgesehen davon jedoch, daß der Regierungsrat in seiner Rekurs
antwort die Legitimation der Braunwaldbahn zum Rekurse nicht
bestritten hat, ist zu bemerken, daß durch die Worte In diesem
Sinne , mit welchen Dispositiv II Satz 2 eingeleitet wird, die
rekursbeklagte Behörde den Zusammenhang zwischen dem ersten
und dem zweiten Teile von Dispositiv II selber hergestellt hat.
Diese Verquickung der Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
der Versicherungskasse und ihren Mitgliedern mit der Regelung
des zwischen der Rekurrentin und dem Anwänder Heiz entstan
denen Streites, sowie mit dem Rechtsverhältnis zwischen der Re
kurrentin einerseits und der Versicherungskasse anderseits, recht
fertigt es, die Rekurrentin als zur Anfechtung des ganzen regie
rungsrätlichen Entscheides legitimiert zu betrachten, und läßt es
auch materiell angezeigt erscheinen, den angefochtenen Entscheid in
globo aufzuheben, womit jedoch nicht etwa gesagt sein soll, daß
der Regierungsrat gegebenen Falles zur Entscheidung von Strei
tigkeiten zwischen der Versicherungskasse und einzelnen Versicherten
über die Vergütung von Schaden, der durch den Stacheldrahtzaun
verursacht werden könnte, nicht kompelent wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid des Re
gierungsrates des Kantons Glarus vom 26. November 1908
aufgehoben.