- Arteil vom 10. März 1909
in Sachen Hof Camana gegen Gemeinde Sasien.
Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Korporations
und Gemeindevermögen auf das Vermögen einer Fraktion . d. h.
einer Gemeindeunterabteilung (als welche sich der Hof Camana
qualifiziert). Infolgedessen Erlass des Inhalts, dass die Taxen für
Nutzungen des Fraktionswaldes und der Erlös von Holzverkäufen
aus diesem Walde in die Gemeindekasse fliessen sollen. Keine Ver
letzung der Eigentumsgarantie, sofern die Auslegung und Anwen
dung des bezüglichen kantonalen Rechts sich nicht als gänzlich un
haltbar darstellt, was in casu nicht gesagt werden kann. Keine
Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn der Zustand, gegen welchen
im einzelnen Falle seitens der Regierung angekämpft wird, vielleicht
auch noch in andern Fällen besteht.
A. Was die tatsächlichen Verhältnisse des Falles anbetrifft,
wird zunächst auf die Urteile des Bundesgerichts vom 17. März
1904 in Sachen der Gemeinde Safien gegen den Großen und
den Kleinen Rat von Graubünden (AS 30 I Nr. 13) und vom
13. Februar 1908 in Sachen des Hofes Camana gegen die Ge
meinde Safien (34 II Nr. 23) verwiesen. Außerdem ist anzu
führen:
Nachdem über die Gemeinde Safien durch die Aufsichtsbehörde
die Kuratel verhängt worden war (siehe das Urteil des Bundes
gerichts von 1904, Fakt. A) und nachdem eine vom Kurator der
Gemeindeversammlung vorgelegte revidierte Gemeindeverfassung, wo
nach die Erträgnisse der Hofwälder in die öffentlichen Nutzungen
einbezogen werden sollten, von der Versammlung abgelehnt worden
war, beschloß der Kleine Rat des Kantons Graubünden am
17. März 1905: 1. Die Gemeindeverfassung von Safien wird
folgendermaßen abgeändert: a) In 6 ist nach dem Passus Er
trägnisse des Gemeindevermögens einzuschalten: inklusive
Ertrag von Holzverkäufen aus den Hofwäldern und Nutzungs
taxen für diese Wälder . b) Als 22 bis wird eingesetzt: Zu
den Erträgnissen des Gemeindevermögens gemäß 6 Al. 2 dieses
Statuts gehören auch die Nutzungstaxen der Hofwälder von Thal,
Camana, Hof, Broscaleschg, Zalön, Platzerwald, Gün, Neukirch
(Salpenna) und Grafen. Die Taxen für diese Nutzungen werden
jeweilen vom Gemeindevorstand festgesetzt unter möglichster Be
rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und im Einklang mit
den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.
Der Gemeindevorstand läßt das benötigte Holz durch den Förster
im Sinne der Gemeindewaldordnung anweisen und auszeichnen.
Die Taxen werden folgendermaßen festgesetzt: a) Für Bürger:
- Nutzholz 8 Fr. per Fm. Obermesser; 2. Nutzholz 6 Fr. per Fm.
unter 30 Cm. mittl. Durchmesser; 3. Brennholz 3 Fr. per Fm.
b) Für Niedergelassene: 1. Nutzholz 12 Fr. per Fm. Obermesser;
- Nutzholz 9 Fr. per Fm. Untermesser; 3. Brennholz 4 Fr. 50 Cts.
per Fm. 2. Diese Verfassungsänderung tritt sofort in Kraft und
es wird der Kurator der Gemeinde mit deren Durchführung beauf
tragt. Nach Erlaß des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. Februar
1908 betreffend das Eigentum am Camaner Hofwald beschloß sodann
der Kleine Rat am 28. April 1908: Der Kurator wird einge
laden, eine Gemeindeversammlung in Saften zu veranlassen und
der Gemeinde Gelegenheit zu geben, im Sinne von Ziff. II über
die Ausführung der Gemeindeverfassung Beschluß zu fassen und
eventuell die Wahl eines Gemeindevorstandes vorzunehmen. Der
in Bezug genommene Passus II der Begründung lautet wörtlich:
Der rechtliche Stand der ganzen Angelegenheit ist nun, wie aus
den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, der, daß vom Bun
desgericht zwar der Hof Camana statt der Gemeinde Safien als
Eigentümer des streitigen Waldes erklärt, daß aber an der Rechts
beständigkeit der klein und großrätlichen Entscheide betreffend Qua
lifikation der Höfe als kommunalrechtliche Gebilde oder öffentliche
Korporationen nichts geändert worden ist, sondern daß das Bun
desgericht diese Qualifikation durch die kantonalen Behörden aus
drücklich vorbehalten hat. Diesfalls ist nun aber hierseits nichts
neues mehr zu verfügen, indem von den zuständigen Kantons
behörden längst festgestellt worden ist, daß es sich bei den frag
lichen Höfen in Safien um öffentlich rechtliche Korporationen.
handle, deren Vermögen nach öffentlichem Recht zu verwalten sei.
Dieselbe rechtliche Gültigkeit hat, weil damit durchaus überein
stimmend, die vom Kleinen Rat unterm 22. März 1905 dekre
tierte Verfassungsänderung. So wie die Verfassung damals ge
ändert wurde, muß sie zur Anwendung kommen.
B. Art. 48 der KV von Graubünden bestimmt in den Abs. 4
und 5:
Abs. 2: Jeder Gemeinde steht das Recht der selbständigen
Gemeindeverwaltung, mit Einschluß der niedern Polizei zu. Sie
ist befugt, die dahin einschlagenden Ordnungen festzusetzen, welche
jedoch den Bundes und Kantonsgesetzen und dem Eigentums
rechte Dritter nicht zuwider sein dürfen.
Abs. 5: Die in billigem Maße zu taxierenden Erträgnisse des
Gemeindevermögens sind in erster Linie dazu bestimmt, die Ge
meindebedürfnisse zu decken. Die Erhebung von Gemeindesteuern
ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig.
Besondere Auslagen, welche einzelnen Gattungen des Privat
eigentums zu gute kommen, wie solche für Wuhren und Wasser
leitungen, können mit Berücksichtigung des denselben gewährten
Nutzens auf diese verlegt werden. Das Nähere bestimmt das
Gesetz.
Das kantonale Gesetz über Verwendung von Korpora
tionsvermögen vom 1. Januar 1849 lautet in seinen Art. 1
und 2:
Art. 1: Jede Gemeinde und jeder Kreis, sowie überhaupt jede
Korporation (andauernde Gemeinheit von Personen zur Errei
chung eines öffentlichen Zweckes) ist verpflichtet, für den unge
schmälerten Bestand ihres Vermögens besorgt zu sein und darf
dasselbe zu keinen Privatzwecken verwenden.
Art. 2: Werden einer Korporation zugehörende Grundstücke,
wie etwa Alpen, Weiden, oder werden Wälder derselben ver
äußert, so darf der Erlös zu keinen andern als gemeinnützigen
öffentlichen Zwecken verwendet werden.
Nach dem Gesetz über die Niederlassung von Schweizerbürgern
vom 1. September 1874 kann jeder Schweizer den Mitgenuß am
Gemeindevermögen beanspruchen, insbesondere an Alpen, Weiden
und Wäldern (Art. 12) und können die Niedergelassenen für den
Mitgenuß der Gemeindeutilitäten zur Zahlung einer billigen, dem
zu erlangenden Vorteil entsprechenden Vergütung an die Gemeinde
kasse angehalten werden (Art. 13). In den Ausführungsbestim
mungen zu diesem Gesetz ist vorgeschrieben:
a) Die Bürger haben für den Genuß der Gemeindeutilitäten
Nutzungstaxen zu bezahlen, welche 3 der von den Niedergelaf
senen zu entrichtenden Taxen betragen.
b) Für den Mitgenuß der Niedergelassenen an den Gemeinde
utilitäten können Taxen bis 75% des vollen Handels resp.
Nutzungswertes festgesetzt werden.
c) Bevor Steuern auf das Privatvermögen gelegt werden
können, müssen die Bürger 50% und die Niedergelassenen 75 %
desselben (des Handels resp. Nutzungswertes) bezahlen.
Im Jahre 1890 wurde vom Volk des Kantons Graubünden
ein Gesetzesentwurf über die Regelung der Verhältnisse
der politischen Gemeinden zu ihren Fraktionen ver
worfen, aus dem hier folgende Bestimmungen hervorzuheben sind:
2: Fraktionen im Sinne dieser Bestimmungen sind Abtei
lungen einer politischen Gemeinde, welche besondere Vermögens
rechte (Eigentum oder Nutznießung) besitzen.
Dieselben bilden einerseits integrierende Bestandteile der poli
tischen Gemeinde und anderseits öffentliche Korporationen, welche
nur nach dem öffentlichen Rechte ihr Vermögen verwalten und
über dasselbe verfügen können.
3: Jede dieser Fraktionen ist in Gemäßheit des Gesetzes von
1849 über Verwendung von Korporationsvermögen verpflichtet,
für den ungeschmälerten Bestand ihres Vermögens zu sorgen, und
darf dasselbe seinem öffentlichen Zwecke nicht entfremden. Sie steht
zunächst unter Aufsicht und Kontrolle der politischen Gemeinde,
der sie angehört.
5: Die politische Gemeinde hat überdies das Recht und die
Pflicht, über die Verwaltung und die Verwendung der Erträg
nisse des öffentlichen Vermögens, das in ihren und der Frak
tionen Händen liegt, verbindliche Bestimmungen innert den
Schranken der Kantons und Bundesgesetzgebung zu erlassen.
7: Das Recht, die laut Niederlassungsgesetz und Verfassung
für den Genuß der Gemeindeutilitäten zu erhebenden Taxen zu
bestimmen, steht auch mit Rücksicht auf das Fraktionsvermögen
der Gesamtgemeinde (politische Gemeinde resp. Bürgerversamm
lung) zu.
Der Betrag dieser Taxen sowie auch ein allfälliger Überschuß
der Nutzungserträgnisse fällt in die Kasse der politischen Ge
meinde."
Die Art. 2, 3 und 7 dieses Entwurfs, Art. 7 mit dem Zusatz,
daß die Gemeinde nachgewiesene Bedürfnisse der Fraktion zu be
friedigen hat, sind vom Kleinen Rate in eine im November 1891
aufgestellte normale Gemeindeordnung für Fraktionsgemeinden
aufgenommen worden, über deren Bedeutung in der Einleitung
ausgeführt ist: Da nun ein vom hochl. Großen Rate vor einem
Jahre gemachter Versuch, diese Verhältnisse durch ein kantonales
Gesetz zu regeln, mißlungen ist, der Kleine Rat aber anderseits
die Pflicht hat, darüber zu wachen, und nötigenfalls von sich
aus dafür zu sorgen, daß die Gemeinden eine geordnete Verwal
tung führen, so muß er bei fehlendem Gesetz auf anderm, d. h.
auf dem Wege der direkten Interpretation, den einschlägigen Ver
fassungsbestimmungen Geltung verschaffen. Dabei wird er beson
dere Verhältnisse angemessen berücksichtigen, an bestimmten Grund
sätzen aber immer festhalten und sich von denselben auch bei der
AS 35 1 1909
Prüfung der Gemeindeordnungen leiten lassen. Diese Grundsätze
haben dem Wesen nach in der nachfolgenden Normalgemeinde
ordnung ihren Ausdruck gefunden. Was die letztere statuiert,
wird nach unserer Ansicht von der Staatsgesetzgebung, insbeson
dere von der Kantonsverfassung unzweifelhaft gefordert. Die An
wendung mag sich in den verschiedenen Fällen vielleicht einiger
maßen verschieden gestalten, allein im großen und ganzen werden
die leitenden Grundsätze für die Instruktion von Regierungs
kommissären, Entscheidung von Rekursen und Beurteilung von
Gemeindeordnungen maßgebend sein und müssen wir den Frak
tionsgemeinden anraten, von vornherein hierauf Rücksicht zu
nehmen und ihre Statuten darnach zu gestalten.
C. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 23. Juni 1908 hat der
Hof Camana beim Bundesgericht den Antrag gestellt: Der Erlaß
des Kleinen Rates vom 28. April 1908, daß die Taxen für
Nutzungen und der Erlös von Holzverkäufen aus dem Walde
des Hofes Camana in die Kasse der Gemeinde Safien zu fallen
habe, sei aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen
ausgeführt: Der Hof Camana sei, wie sich aus seinen Rechts
schriften im Prozeß betreffend das Waldeigentum und den dort
angeführten Urkunden ergebe, was sein Verhältnis zum Hofwald
betreffe, eine privatrechtliche Realgenossenschaft nach 87 Abs. 3
des bündnerischen PR und keine Korporation, namentlich keine
solche öffentlich rechtlicher Natur. Die Nutzungsrechte an der Hof
waldung seien subjektiv dingliche Rechte oder Realrechte im eigent
lichen Sinne, weil sie an den Grundbesitz, an Häuser, Ställe,
Güter mit ihren Zäunen und an Alpstöße mit ihren Sennhütten
und Ställen geknüpft seien. Die Besitzer dieser Realrechte bildeten
daher eine Realgenossenschaft. Eine Umbildung in eine Korpo
ration nach 87 Abs. 4 litt. c habe nicht stattgefunden; die
Rechtsverhältnisse in Bezug auf den Hofwald seien dieselben wie
früher. Der angefochtene Erlaß verletze den Art. 40 Abs. 5 KV.
Unter Gemeindevermögen im Sinne dieser Bestimmung könne nur
das Vermögen der Gemeinde selber, nicht dasjenige von Frak
tionen verstanden werden. Das folge deutlich aus 7 des ver
worfenen Gesetzesentwurfes von 1890, wo von Fraktionsvermögen
im Gegensatz zum Gemeindevermögen die Rede sei und wo
durch ausdrücklich habe bestimmt werden wollen, daß auch die
Taxen für die Nutzung des Fraktionsvermögens in die Gemeinde
kasse fließen sollen. Darnach könne nicht einmal das Vermögen
einer öffentlich rechtlichen Korporation innerhalb der Gemeinde als
Gemeindevermögen behandelt und betrachtet werden, wie es im
angefochtenen Erlaß hinsichtlich des dem Rekurrenten gehörigen
Waldes geschehe. Die Taxen für die Nutzung dieses Waldes und
der Erlös aus Holzverkäufen seien denn auch feststehendermaßen
bisher nicht in die Kasse der Gemeinde Safien gelangt. Nun seien
aber Camana und die übrigen Höfe in Safien gar keine Frak
tionen, und die Gemeinde sei deshalb auch keine Fraktionsgemeinde.
Denn die Höfe hätten keinerlei kommunale Rechte und Funktionen,
weder in Bezug auf das Schulwesen, noch in Bezug auf das
Armenwesen, noch in anderer Beziehung. Ferner sei verletzt Art. 9
Abs. 4 KV, der die Unverletzlichkeit des Eigentums und anderer
Privatrechte, mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, garantiere.
Für den Erlaß des Kleinen Rates, der in der empfindlichsten
Weise in das Eigentum des Rekurrenten eingreife, fehle es durch
aus an einer gesetzlichen Grundlage. Der Versuch, ein derartiges
Gesetz zu schaffen, sei gescheitert, und die Normalgemeindeordnung
des Kleinen Rates sei selbstverständlich kein Gesetz. Weiterhin liege
eine Verletzung des Art. 40 Abs. 2 KV vor, weil darnach wieder
um die Gemeinde Safien ohne gesetzliche Grundlage nicht befugt
sei, im Wege der Gemeindeverfassung in der fraglichen Weise über
das Eigentum des Rekurrenten zu verfügen. Und auch der Kleine
Rat könne nicht an Stelle der Gemeinde eine solche Verfassung
festsetzen. Endlich verstoße der angefochtene Erlaß gegen Art. 4
BV. Es gebe noch in verschiedenen Gemeinden von Graubünden
öffentlich rechtliche Korporationen, aus deren Waldungen keine
Taxen oder Erlöse für Holzverkäufe in die Gemeindekassen bezogen
werden, um die Gemeindebedürfnisse zu decken. Um nur einen Fall
anzuführen, bestehe in der Gemeinde Davos die öffentliche Frak
tion Monstein, die einen Wald besitze, dessen Erträgnisse die Kor
porationsgenossen beziehen, ohne dafür Taxen an die Gemeinde
Davos zu entrichten, obgleich die letztere Gemeindesteuern erheben
müsse. Dies könne dem Kleinen Rate nicht unbekannt sein. Die
Genossen des Hofes Camana sollen aber nach dem kleinrätlichen
Erlaß gerade gegenteilig behandelt werden.
D. Der Kleine Rat von Graubünden und die Gemeinde Safien
haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. In der Vernehm
lassung des erstern ist beiläufig bemerkt, daß der Rekurrent zuerst
an den Großen Rat hätte gelangen sollen, während die Gemeinde
Safien die Frage aufwirft, ob der Rekurs nicht verspätet sei, da
die die angefochtene Bestimmung enthaltende Gemeindeverfassung
schon durch Beschluß des Kleinen Rates vom 17. März 1905
der Gemeinde auferlegt worden sei; doch wird bemerkt, daß auch
die Gemeinde es begrüßen würde, wenn das Bundesgericht mate
riell entscheide. Die Ausführungen der Rekursantwort in der Sache
selbst sind, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Gemeindeverfassung mit der angefochtenen Bestimmung
wonach die Nutzungstaxen für die Hofwälder und der Erlös von
Holzverkäufen aus diesen in die Gemeindekasse zu fließen haben,
ist allerdings schon durch Beschluß des Kleinen Rates vom 17. März
1905 der Gemeinde Safien auferlegt worden. Allein es scheint,
daß die Ausführung dieser Vorschrift im Einverständnis mit dem
Kleinen Rat zunächst unterblieben ist, indem ihr vorerst mehr nur
provisorischer Charakter beigelegt wurde, und daß mit dem Erlaß
des Kleinen Rates vom 28. April 1908 die Meinung verbunden
war, daß erst dadurch jene Ordnung definitiv verbindlich werden
sollte. Es darf dies namentlich auch daraus geschlossen werden,
daß der Kleine Rat in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort
die Frage, ob der Rekurs rechtzeitig erhoben sei, aufgeworfen hat.
Bei dieser Sachlage kann sich aber der Rekurrent über die frag
liche Bestimmung der Gemeindeverfassung durch Anfechtung des
Erlasses vom 18. April 1908, dem gegenüber die Rekursfrist des
Art. 178 Ziff. 3 OG gewahrt ist, beschweren.
Auch der Umstand, daß der Rekurrent an den Großen Rat
hätte gelangen können, steht dem Eintreten auf den Rekurs nicht
im Wege. Die vorgängige Erschöpfung der kantonalen Instanzen
ist nach der Praris zwar bei staatsrechtlichen Rekurfen wegen Ver
letzung des Art. 4 BV eine Voraussetzung der Zulässigkeit des
Rechtsmittels. Hier beschwert sich der Rekurrent aber in erster
Linie wegen Verletzung der Kantonsverfassung. Zudem ist die Auf
fassung des Großen Rates über die streitige Frage aus seinen
frühern Rekursentscheiden zur Genüge bekannt (siehe die Urteile
des Bundesgerichts von 1904 und 1908), sodaß es begreiflich
erscheint, wenn der Rekurrent die Beschwerde an diese Behörde als
überflüssige Formalität unterlassen hat, und auch kein Anlaß be
stehen kann, ihn vorerst an den Großen Rat zu verweisen.
- Laut Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 1908 ist
der Camanerwald Privateigentum des Rekurrenten, des Hofes
Camana, und nicht der Gemeinde Safien. Die zum Inhalte des
Eigentums gehörigen Nutzungen und Befugnisse am Wald müssen
daher an sich dem Rekurrenten zustehen. Als Nutzungen des Wald
eigentums stellen sich u. a. die Taxen dar, welche der Rekurrent
den Hofgenossen als Entgelt für ihre Holzbezüge auflegt oder auf
legen könnte, sowie der Erlös aus Holz, das an Dritte verkauft
wird. Wenn nun durch die angefochtene Vorschrift der der Ge
meinde Safien vom Kleinen Rat aufoktroyierten Verfassung be
stimmt wird, daß die Holztaxen, die bezogen werden sollen, und
der Erlös der Holzverkäufe aus den Hofwäldern, also auch aus
dem Camanerwalde, in die Gemeindekasse fallen, somit nicht dem
Rekurrenten, sondern der Gemeinde gehören, so liegt hierin eine
Beschränkung, und zwar intensiver Art, der Befugnisse des Re
kurrenten als Eigentümers des Waldes. Und der Rekurrent kann
sich hiegegen, gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KV, wonach das Eigen
tum und andere Privatrechte, unter Vorbehalt der gesetzlichen Aus
nahmen, unverletzlich sind, zur Wehre setzen, insofern der Eingriff
nicht auf einer gesetzlichen Bestimmung ruhen sollte; denn die
Eigentumsgarantie, wie sie sich in den meisten Kantonsverfas
sungen findet, schützt das Eigentum nicht im Sinne eines ab
strakten, über dem positiven Rechte stehenden Inbegriffs von Be
fugnissen in Ansehung der Sache, sondern nur in derjenigen
konkreten Umschreibung und Begrenzung, wie es sich aus der kan
tonalen Gesetzgebung ergibt (AS 34 I S. 161 und die dortigen
Nachweise). Daß es sich bei der angefochtenen Bestimmung nach
der Auffassung des Kleinen Rates um eine aus der besondern
Stellung des Rekurrenten fließende öffentlich rechtliche Gebunden
heit hinsichtlich der Nutzung seines Waldes im Verhältnis zur
Gemeinde handelt, schließt die Anrufung der verfassungsmäßigen
Gewährleistung des Eigentums noch nicht aus, weil jener Vor
assungen.
behalt des Gesetzes speziell auch für Eigentumsbeschränkungen gilt,
die auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts liegen, wie er ja über
haupt hier als Garantie gegen Übergriffe der Verwaltung seine
hauptsächlichste Bedeutung hat (AS 23 I S. 161; 34 1 S. 96).
Auch der Rekurrent hat daher aus Art. 9 Abs. 4 KV einen An
spruch darauf, in seinem Eigentumsrechte am Wald aus publi
zistischen, gemeindeverwaltungs rechtlichen Gründen zu Gunsten der
Gemeinde nur nach Maßgabe des Gesetzes eingeengt zu werden.
Bei der Frage sodann, ob die angefochtene Norm der Gemeinde
verfassung auf gesetzlicher Grundlage beruhe, kommt dem Bundes
gericht, was die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechtes
anbetrifft, keine freie Kognition zu, sondern es kann sich von der
Auffassung der zuständigen kantonalen Behörden nur entfernen,
wenn diese sich als gänzlich unhaltbar darstellt. Und zwar trifft
dies im wesentlichen auch zu für Art. 40 Abs. 5 der KV, der
als gemeindeverwaltungs rechtliche Spezialvorschrift naturgemäß in
erster Linie und im Zweifel maßgebend von den zu seiner Hand
habung berufenen kantonalen Behörden zu interpretieren ist.
3. Nun geht die Argumentation des Kleinen Rates, wie auch
der Gemeinde Safien, dahin, daß der Rekurrent, der Hof Camana,
ein öffentlich rechtliches Subjekt mit kommunalem Charakter, eine
Art Unterabteilung der Gemeinde, eine Fraktion sei, daß vom
öffentlich rechtlichen Standpunkte aus der dem Rekurrenten gehö
rige Hofwald als Gemeindevermögen im Sinne des Art. 40 Ziff. 5
KV und der Gesetze vom 1. Januar 1849 und 1. September 1874
erscheine, daß daher dessen Ertrag, d. h. die Nutzungstaxen und
der Erlös von Holzverkäufen, nur zu Gemeindezwecken verwendet
werden dürfe und in die Gemeindekasse zu fließen habe. Darnach
sollte durch die Bestimmung des verworfenen Gesetzentwurfs be
treffend die Regelung der Verhältnisse der politischen Gemeinden
und ihrer Fraktionen, derzufolge die Taxen für die Nutzung des
Fraktionsvermögens und ein allfälliger Überschuß der Nutzungs
erträgnisse in die Kasse der politischen Gemeinde fallen, kein neues
Recht geschaffen, sondern lediglich ein bereits in der Verfassung
enthaltenes Prinzip ausgesprochen werden und wäre der Kleine
Rat nach Verfassung und Gesetz befugt gewesen, eine entsprechende
Vorschrift auf dem Verordnungswege, nämlich in der Normal
gemeindeordnung von 1891, worauf sich die angefochtene Ge
meindeverfassung stützt, aufzustellen. Jene Auffassung des Kleinen
Rates und der Gemeinde Safien kann aber keineswegs als halt
los bezeichnet werden, wobei von vornherein mitzubeachten ist, daß
die Rechtsverhältnisse des Rekurrenten in den Akten nicht hin
länglich klar gestellt sind und überhaupt die verwickelten bündne
rischen Gemeindeverhältnisse sich einer nähern Kenntnis des Bun
desgerichts, wie sie nur durch direkte Anschauung vermittelt werden
könnte, entziehen. Was zunächst die rechtliche Qualifikation des
Rekurrenten anbetrifft, so liegt nach 87 Schlußabsatz des bünd
nerischen PR der Unterschied zwischen privat rechtlichen und öffent
lich rechtlichen juristischen Personen darin, daß die erstern nur einen
privaten, die letztern dagegen einen öffentlichen, d. h. irgend einen
gemeinheitlichen, sei es politischen, sei es Bildungs oder Unter
stützungszweck haben. Zieht man in Erwägung, welche hervor
ragende Bedeutung in einem Gebirgstal wie Safien die Wälder
(und auch die Alpen) für das gesamte wirtschaftliche Leben und
die allgemeine Wohlfahrt haben, so erscheint es keineswegs als
von vornherein ausgeschlossen, daß im Besitz und in der Verwal
tung von Wäldern seitens einer Korporation oder Genossenschaft
die Erfüllung eines gemeinheitlichen Zweckes, eine politische Funk
tion im weitern Sinne erblickt wird. Von diesem Standpunkte
aus mag der Rekurrent als öffentlich rechtlicher Verband ange
sehen werden, selbst wenn er, was nicht recht abgeklärt ist, da
neben keinerlei anderweitige publizistische Aufgaben haben sollte.
Für den öffentlich rechtlichen Charakter des Rekurrenten kann
ferner angeführt werden, daß, soweit ersichtlich, die Mitgliedschaft
ohne weiteres mit dem Grundbesitz oder dem bloßen Wohnen
innerhalb eines bestimmten Hofbezirkes verbunden ist, so daß man
es in gewissem Sinne mit einem territorialen Verbande zu tun
hat, wie denn ja auch der Rekurrent sich aus einer alten Mark
genossenschaft entwickelt hat (Urteil vom 13. Februar 1908,
Erw. 4). Bedenkt man sodann, daß die erwähnten publizistischen
Momente wesentlich das Rechtsleben innerhalb der Gemeinde be
treffen, daß der zu einer rechtlichen Einheit verbundene Hof geo
graphisch ein Teil der Gemeinde ist, daß überhaupt die ganze
Gemeinde Safien sich aus solchen Höfen zusammensetzt, so ist,
immer bei der dem Bundesgerichte zustehenden beschränkten Kog
nition, auch dagegen nichts einzuwenden, daß der Rekurrent, spe
ziell auch in Ansehung seines Hofwaldes, als kommunaler Ver
band, als eine Art rechtlicher Unterabteilung der Gemeinde, eine
Fraktion, betrachtet und behandelt wird. Es ist nicht ersichtlich,
daß der Ausdruck Fraktion im bündnerischen Gemeinderecht
einen festen Rechtsbegriff anzeigen würde, etwa in dem Sinne,
daß ein Verband, um Fraktion einer Gemeinde zu sein, ein be
stimmtes Mindestmaß der sonst der letztern zugeteilten Aufgabe
durchführen müßte. Mangels einer gesetzlichen Definition oder
einer klaren Umschreibung durch ständige Praxis ist die Annahme
nicht zu beanstanden, daß jede Unterabteilung der Gemeinde von
rechtlicher Bedeutung eine Fraktion ist und daß daher auch auf
einen Verband mit beschränkter kommunaler Aufgabe, welche Vor
aussetzung nach dem Gesagten beim Rekurrenten wohl als gegeben
angesehen werden konnte, diese Bezeichnung zutrifft.
4. Nach diesen Ausführungen kann sich der Rekurrent aus dem
Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie nicht darüber beschweren, daß
er als Unterabteilung, Fraktion, der Gemeinde Safien in der Ver
fügung und Nutzung seines Hofwaldes denjenigen Beschränkungen
unterworfen wird, die sich nach kantonalem Staats und Verwal
tungsrecht aus solcher Stellung ergeben. Fragt es sich aber, ob
er sich darnach speziell die angefochtene Beschränkung betreffend die
Nutzung des Hofwaldes gefallen lassen muß, so fällt in Betracht:
Schon aus Art. 1 und 2 des Gesetzes von 1849 über Verwen
dung von Korporationsvermögen ergibt sich eine starke Gebunden
heit der öffentlich rechtlichen Verbände in der Verfügung über ihr
Vermögen: das in ungeschmälertem Bestand zu erhaltende Ver
mögen darf zu keinen Privatzwecken und auch der Erlös darf nur
zu gemeinnützigen öffentlichen Zwecken verwendet werden. Die Deu
tung liegt von vornherein nahe, daß unter Verhältnissen, wie sie
in Safien bestehen, als gemeinnütziger, öffentlicher Zweck, für den
der Erlös des Vermögens der Höfe und speziell der Hofwälder
über die Naturalnutzung der Hofangehörigen hinaus zu ver
wenden ist, in allererster Linie die Befriedigung der Gemeinde
bedürfnisse, an der ja die Höfe und die Hofleute in höchstem
Maße interessiert sind, in Betracht kommen sollte. Wenn es so
dann im Gesetz von 1874 über die Niederlassung von Schweizer
bürgern heißt, daß jeder Niedergelassene Mitgenuß am gesamten
Gemeindevermögen, insbesondere an Alpen, Weiden und Wäldern
hat, wogegen er eine billige Vergütung an die Gemeindekasse
zahlen soll, so ist die Auffassung möglich und vertretbar und
jedenfalls nicht haltlos, daß hier von Gemeindevermögen in einer
weitern publizistischen Bedeutung die Rede ist, nach der das Ver
mögen der Gemeinde und ihrer Unterabteilungen, Fraktionen, vom
verwaltungs rechtlichen Standpunkte aus zu einer Einheit zu
sammengefaßt wird. In diesem Sinne kann namentlich die beson
dere Hervorhebung der Alpen, Weiden und Wälder verwertet
werden, da ja die genannten Objekte sich vielfach nicht im Besitz
der Gemeinde, sondern der Fraktionen befinden werden, für welchen
Fall das Gesetz wohl die Niedergelassenen gleichfalls mitbenutzungs
berechtigt erklären will. Dann wird man es aber auch zulassen
müssen, daß der Begriff des Gemeindevermögens nach Art. 40
Ziff. 5 KV von den kantonalen Behörden in ähnlichem Sinn
bestimmt wird, was dazu führt, daß die Taxen für die Nutzung
des Fraktionsvermögens der Gemeinde zugeteilt sind. Der Gedanke,
auf dem die erwähnte Verfassungsnorm beruht, kann in der Tat
sehr wohl darin gefunden werden, daß die Interessen von Gesamt
gemeinde und Fraktionen sich decken, daß die Überschüsse des Frak
tionsvermögens der Gesamtheit zu gute kommen sollen, daß unter
allen Umständen die Gesamtgemeinde erst Steuern erheben soll,
nachdem auch die Taxen für die Fraktionsnutzungen und allfällige
Erlöse aus Fraktionsvermögen nicht zur Deckung der Gemeinde
ausgaben hinreichen alles Postulate, die unverkennbar auf eine
rationelle und gesunde Gemeindeverwaltung und speziell darauf
abzielen, das Vermögen der Fraktionen, das öffentliches Gut ist,
auch als solches zu behandeln. Der Umstand, daß am Schluß des
Art. 40 Abs. 5 KV für die nähere Ausführung auf ein Gesetz
verwiesen wird, das bis heute nicht zu Stande gekommen ist,
braucht der direkten Anwendung der verfassungsmäßigen Grund
sätze in der Praxis nicht entgegenzustehen. Ebensowenig kann sich
der Rekurrent darauf berufen, daß ihm gegenüber, was den Hof
wald anlangt, erst jetzt die Verfassung in Verbindung mit den er
wähnten Gesetzen im angeführten Sinne gehandhabt wird. Denn
einmal hat sich der Kleine Rat schon seit den a er Jahren be
müht (Urteil vom 17. März 1904) die Rechte der Gesamt
gemeinde Safien in Ansehung der Hofwälder zur Verwirklichung
zu bringen. Und sodann kann die Tatsache, daß ein Rechtszustand
aus irgendwelchen Gründen während bestimmter, längerer Zeit im
Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Grundsätzen von Verfassung
und Gesetz bestanden hat, kein Privileg auf weitere Fortdauer be
gründen.
5. Ist nach dem Gesagten die Beschwerde aus Art. 9 Abs. 4,
sowie auch diejenige aus Art. 40 Abs. 5 KV zu verwerfen, so
folgt daraus ohne weiteres, daß der Rekurrent dem angefochtenen
Erlaß gegenüber sich auch nicht auf Art. 40 Abs. 2 und die dor
tige Garantie des Eigentums gegenüber den Gemeindeordnungen
berufen kann.
6. Auch die Beschwerde des Rekurrenten wegen Verletzung der
Rechtsgleichheit ist unbegründet. Die bloße Tatsache, daß der Zu
stand, gegen den der Kleine Rat in Safien ankämpft, vielleicht
auch noch anderwärts im Kanton besteht, vermag einen solchen
Vorwurf nicht zu stützen. Abgesehen davon, daß die fraglichen
Verhältnisse in der Rekursschrift in keiner Weise näher dargelegt
sind, ist es sehr wohl möglich, daß der Kleine Rat aus nicht zu
beanstandenden sachlichen Gründen, mangels eines Rekurses usw.,
bis jetzt keine Veranlassung hatte, sich mit den betreffenden andern
Fällen zu befassen. Von ungleicher Behandlung könnte erst ge
sprochen werden, wenn der Kleine Rat ohne sachliche Motive vor
liegend anders entschieden hätte, als bisher, oder wenn er wieder
um ohne sachliche Gründe bei gleichen tatsächlichen Verhältnissen
im einen Falle einschreiten würde, im andern Falle nicht. Weder
das eine noch das andere ist vom Rekurrenten dargetan, ja im
Grunde nicht einmal behauptet. Aus den Akten und frühern Re
kursfällen ergibt sich vielmehr, daß der Kleine Rat als Aufsichts
behörde auch bei andern Gemeinden darnach strebt, daß öffentliches
Gut, speziell Fraktionsgut, nicht rein privaten Charakter annimmt
oder daß es die Eigenschaft als öffentliches Gut, soweit sie ihm
gebührt, wieder zurückerhält (siehe z. B. Schmid, Rekurspraxis
des Kleinen Rates von Graubünden, S. 54 ff.; Urteil des Bun
desgerichts vom 2. Juni 1897 in Sachen der Korporation Ratitsch
Luvreu, und vom 26. September 1907 betreffend die Gemeinde
Luzein, AS 33 I Nr. 97).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.