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Arteil vom 27. Januar 1909 in Sachen
Baumann gegen Regierungsrat des Kanions Aargau.
Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt durch einen Admini
strativentscheid über die Verteilung einer von einem Privaten aus
geschriebenen Prämie.
A. Am 26. August 1908 erschien im Aarg. Hausfreund
folgendes Inserat, als dessen Verfasser sich seither Samuel Rey
in Scherz bezeichnet hat:
30 Franken Belohnung
dem Finder des noch vermißten Kindes Anna Rey von Schei
geb. 1899, das wahrscheinlich am 11. August abhin mit seiner
Mutter den Tod in der Aare fand.
Die Anverwandten.
Scherz, den 24. August 1908.
Am 2. September 1908 wurde die Leiche des vermißten Kindes
geländet. Auf die Prämie erhoben vier Personen Anspruch, da
runter der Rekurrent, welcher sie ganz für sich beanspruchte, wäh
rend die drei andern Personen eine angemessene Verteilung der
selben verlangten.
Rey, welcher behufs Auszahlung an den oder die Berechtigten
hatte, sprach sich zuerst
30 Fr. auf dem Bezirksamt deponiert
sei der ganze Betrag an
(am 8. September 1908) dahin aus,
den Rekurrenten zu verabfolgen, dann aber (am 8. Oktober 1908),
er sei mit dem Vorschlag des Bezirksamtes einverstanden, wonach
die Prämie zu verteilen sei, wie folgt:
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Maschinist Horlacher
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Polizeisoldat Baltisberger 10
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Franz Geier
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Rekurrent
Das Bezirksamt hatte in der Tat in einer Verfügung vom
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September diese Verteilung grundsätzlich gutgeheißen. Der Re
kurrent hatte seinerseits in einer Eingabe an das Bezirksamt vom
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Oktober der Ansicht Ausdruck verliehen, es komme bei dieser
Verteilung in erster Linie auf die Dispositionen Reys an; even
tuell sei es Sache des Zivilrichters, nicht aber des Bezirksamtes,
den Entscheid zu treffen.
B. Am 6. Oktober 1908 sandte das Bezirksamt die Akten zur
weitern Verfügung an die kantonale Polizeidirektion. Diese beschloß
am 14. Oktober 1908, die Prämie sei so zu verteilen, wie hiervor
angegeben; dabei habe es die Meinung, daß infolge der Prämien
auszahlung allfällige spätere Ansprüche (Länderlohn) dahinfallen
C. Am 6. November 1908 wies der Regierungsrat des Kan
tons Aargau eine von Baumann gegen den Entscheid der Polizei
direktion eingelegte Beschwerde ab, mit wesentlich folgender Moti
vierung: Es sei üblich, solche Prämien, wie die im vorliegenden
Falle streitige, den Polizeibehörden zu Handen der Berechtigten zu
übergeben. Nach der Ansicht des Regierungsrates seien deshalb die
Polizeibehörden kompetent, die Prämien an die Berechtigten aus
zuzahlen, womit implizite gesagt sei, daß sie auch kompetent
seien, darüber zu entscheiden, wer zum Bezuge derselben berechtigt
sei. Materiell erscheine die von den Polizeibehörden vorgenommene
Verteilung als gerechtfertigt (wird näher ausgeführt).
D. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Baumann
am 26./27. Dezember 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
Es sei der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Entscheid
über die Verteilung der Prämie dem Zivilrichter vorzubehalten.
Dieser Rekurs wird damit motiviert, daß der angefochtene Ent
scheid eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung be
deute, welcher sich für den Kanton Aargau aus den 55 und
57 KV ergebe. Ein Übergriff in die richterliche Gewalt liege
speziell auch in der Erklärung, daß der Rekurrent über seinen
Anteil an der Prämie hinaus keinen Länderlohn fordern könne.
E. In seiner Antwort auf den Rekurs erklärt der Regierungs
rat des Kantons Aargau, es handle sich im vorliegenden Falle
nicht um eine Auslobung und demgemäß auch nicht um eine
Sache, die vom Zivilrichter zu beurteilen wäre. Der die Prämie
aussetzende Rey habe die Verfügung über dieselbe dem Bezirksamt
Brugg übertragen und damit den Zivilrichter ausgeschaltet, wozu
er berechtigt gewesen sei. Er habe an die Prämie, welche er aus
freien Stücken aussetzte, jede beliebige Bedingung knüpfen und also
auch bestimmen können, daß der Zivilrichter nichts damit zu tun
haben solle. Der Rekurrent habe übrigens den Einwand, daß es
sich um eine zivilrechtliche Sache handle, in seiner Eingabe an das
Bezirksamt und an die Polizeidirektion nicht erhoben und somit die
Kompetenz der Polizeibehörden stillschweigend anerkannt. Schließ
lich wird die Frage aufgeworfen, ob der Rekurrent sich nicht ge
mäß Art. 33 litt. a der aargauischen Staatsverfassung zuerst an
den Großen Rat hätte wenden sollen, bevor er an das Bundes
gericht gelangte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die in der Rekursantwort erhobenen formellen Be
denken betrifft, so kann zunächst nicht gesagt werden, der Rekur
rent habe die Kompetenz der Polizeibehörden zum Entscheide über
die streitigen Ansprüche anerkannt. Vielmehr ist aus der Ein
gabe des Rekurrenten vom 5. Oktober 1908 an das Bezirksamt
(s. oben Fakt. A, in fine) ersichtlich, daß diese Kompetenz aus
drücklich bestritten wurde, wiewohl freilich in erster Linie auf die
damals noch zu Gunsten des Rekurrenten lautenden Instruktionen
des Samuel Rey abgestellt wurde.
Sodann kann aber auch von einem Mangel der Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges nicht gesprochen werden.
Aus dem in der Rekursantwort zitierten Art. 33 litt. a KV, wo
nach dem Großen Rate die Oberaufsicht über die Erhaltung und
Vollziehung der Verfassung zusteht, ergibt sich lediglich ein Recht
des Großen Rates, die Geschäftsführung des Regierungsrates
zu kontrollieren, nicht aber ein Recht des einzelnen Bürgers,
beliebige Verfügungen des Regierungsrates mittelst Rekurses an
den Großen Rat weiterzuziehen.
Auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten.
- In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß (vergl. BGC
15 S. 893) die Ausschreibung der Prämie seitens des Samuel
Rey sich als Auslobung qualifizierte und daß daher allfällige
Streitigkeiten über die daraus entstehenden Verpflichtungen, als
zivilrechtliche, von den Gerichten und nicht von den Administrativ
behörden zu entscheiden waren. Die Verfassung des Kantons
Aargau stellt, wie sich aus den Titeln V (Art. 37 43) und VI
(Art. 50 57) deutlich ergibt, die Entscheidung zivilrechtlicher
Streitigkeiten in die Kompetenz der Gerichte.
Nun haben sich allerdings die Administrativbehörden mit der
Verteilung der Prämie im vorliegenden Falle nicht deshalb befaßt,
weil eine Auslobung stattgefunden hatte, sondern deshalb, weil
ihnen von Samuel Rey eine bestimmte Summe zum Zwecke der
Verteilung übergeben worden war. Es könnte daher die Ansicht
vertreten werden, der Regierungsrat habe mit seinem Entscheide
nicht die aus der Auslobung resultierenden obligatorischen Rechte
und Pflichten festsetzen, sondern, unter Vorbehalt des richterlichen
Entscheides über jene zivilrechtlichen Fragen, einfach die Verteilung
des der Polizei übergebenen Geldes regeln wollen; es stehe also
nach der Auffassung des Regierungsrates dem Rekurrenten frei,
allfällige weitergehende Rechte aus der Auslobung durch gericht
liche Klage geltend zu machen.
Indessen ergibt sich bei einer genauen Prüfung des regierungs
rätlichen Entscheides, daß der Regierungsrat von der Ansicht aus
gegangen ist, er sei selber zur endgültigen Festsetzung der An
sprüche des Rekurrenten und der übrigen Interessenten auf die
Prämie, sowie auf einen allfälligen sonstigen Länderlohn zu
ständig. Denn in dem Entscheide wird ausdrücklich erklärt, es
seien die Polizeibehörden nicht nur kompetent, solche Prämien, wie
die im vorliegenden Falle streitige, den Berechtigten auszube
zahlen, sondern auch, darüber zu entscheiden, wer zum Bezuge
derselben berechtigt und ob darüber hinaus noch ein Länder
lohn geschuldet sei. Damit stimmt die in der Vernehmlassung
geäußerte Ansicht des Regierungsrates überein, daß der Pfleger
Rey den Zivilrichter ausgeschaltet und den Entscheid über die
Prämie ausdrücklich in die Hand der Polizeibehörde gelegt habe,
wozu er natürlich berechtigt gewesen sei. Hierin liegt nun aber
eine offenbare Verkennung des Prinzips der Gewaltentrennung.
Zuzugeben ist, daß ohne Verletzung dieses Grundsatzes der
Entscheid über die Verteilung einer zivilrechtlich nicht geschuldeten
Prämie den Polizeibehörden anheimgestellt werden kann, da hiebei
nicht der Zivilrichter ausgeschaltet wird, sondern einfach an
die Stelle freien Beliebens das Ermessen einer Behörde tritt.
Dagegen ist derjenige, welcher eine Prämie gemäß einer vorher
gegangenen Auslobung schuldet, oder von welchem behauptet wird,
daß er sie schulde, nicht befugt, den Zivilrichter auszuschalten .
Der Pfleger Rey konnte an die Prämie, die er aus freien Stücken
aussetzte, im Momente der Auslobung jede beliebige Bedingung
knüpfen; er konnte aber nicht nachträglich bestimmen, daß über
seine bereits entstandenen Verpflichtungen eine andere als die ver
fassungsmäßig vorgesehene Behörde zu entscheiden habe.
3. Da nach dem Gesagten der angefochtene Entscheid den
Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt, so ist derselbe aufzuheben.
Immerhin hat diese Aufhebung weder den Sinn, daß die Polizei
behörde nicht berechtigt gewesen sei, die Verteilung des ihr über
gebenen Geldes nach freiem Ermessen oder nach den Wünschen
bezw. Instruktionen des Rey vorzunehmen, noch den Sinn, daß
der Regierungsrat nicht befugt gewesen sei, der Polizeibehörde über
die Verteilung dieses Geldes Weisungen zu erteilen, sondern nur
den Sinn, daß mit dieser Verteilung nicht zugleich über die weiter
gehenden Rechte, welche der Rekurrent gegenüber den Urhebern der
Auslobung zu haben glaubt, entschieden werden durfte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Aargau vom 6. November 1908
im Sinne der Motive aufgehoben wird.
Vergl. auch Nr. 11 Erw. 3, sowie Nr. 24 Erw. 3.
23. Arteil vom 10. März 1909
in Sachen Hof Camana gegen Gemeinde Sasien.
Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Korporations
und Gemeindevermögen auf das Vermögen einer Fraktion , d. k.
einer Gemeindeunterabteilung (als welche sich der Hof Camana
qualifiziert). Infolgedessen Erlass des Inhalts, dass die Taxen für
Nutzungen des Fraktionswaldes und der Erlös von Holzverkäufen
aus diesem Walde in die Gemeindekasse fliessen sollen. Keine Ver
letzung der Eigentumsgarantie, sofern die Auslegung und Anwen
dung des bezüglichen kantonalen Rechts sich nicht als gänzlich un
haltbar darstellt, was in casu nicht gesagt werden kann. Keine
Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn der Zustand, gegen welchen
im einzelnen Falle seitens der Regierung angekämpft wird, vielleicht
auch noch in andern Fällen besteht.
A. Was die tatsächlichen Verhältnisse des Falles anbetrifft, so
wird zunächst auf die Urteile des Bundesgerichts vom 17. März