- Arteil vom 7. November 1908 in Sachen
Landis, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Holtzscherer, Kl. u. Ber. Bekl.
Nichtigkeit eines Patentes wegen mangelnder Neuheit. Art. 10 Ziff. 1
PatG.
A. Durch Urteil vom 19. Juni 1908 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich über das Rechtsbegehren der Klage:
- daß das Gericht das dem Beklagten erteilte Patent Nr. 34,642
ganz und eventuell wenigstens soweit dasselbe die Verwendung von
ungebördelten Hülsen und von Deckscheiben vorsehe, für nichtig er
kläre;
- daß der Beklagte verpflichtet werde, ihn wegen Verletzung
des Patentes Nr. 33,373 zu entschädigen, unter Vorbehalt der
Feststellung der Höhe seiner Schadensersatzansprüche ;
- es möchte dem Kläger gestattet werden, das Urteil in mehreren
Blättern publizieren zu dürfen;
erkannt:
- Das dem Beklagten zustehende Patent Nr. 34,642 wird für
nichtig erklärt.
Auf das zweite Begehren der Klage wird nicht eingetreten.
(2. und 3. Kosten.)
- Das Begehren um Publikation des Urteils wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag auf Abweisung der Klage in vollem Umfange.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten
diesen Antrag wiederholt und eventuell Rückweisung der Akten an
die Vorinstanz behufs Anordnung einer Expertise über die Neuheit
der Erfindung beantragt.
Namens des Klägers hat dessen Rechtsvorgänger August Haas
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Unterm 12. Januar 1905 wurde dem Rechtsvorgänger des
Klägers, August Haas, ein provisorisches, und unterm 22. Februar
1906 ein definitives Patent für folgende Patentansprüche erteilt:
- Handgriffbefestigung an Traggerätschaften, dadurch gekenn
zeichnet, daß durch eine im Traggerät steckende, am einen Ende
mit Krempe versehene Überwurfhülse ein Griffende hindurchgeführt
und an jener Krempe mittelst einer Klemmscheibe festgehalten ist;
- Handgriffbefestigung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß die Überwurfhülse an dem der Krempe gegenüberliegenden Ende
einen Bord besitzt, zum Zweck der Verhinderung einer Verschiebung,
der Überwurfhülse im Traggerät;
- Handgriffbefestigung nach Ansprüchen 1 und 2, dadurch ge
kennzeichnet, daß über die Überwurfhülse eine Deckscheibe gestülpt
ist, welche durch deren Bord festgehalten ist.
Am 22. August 1906 ging dieses Patent auf den Kläger über.
Schon ein Jahr vorher (im August 1905) hatte Haas den Be
klagten für seine Erfindung zu interessieren gesucht. Im Oktober
1905 hatte er ihm dieselbe zu diesem Zwecke vorgeführt; eine Ei
nigung war jedoch nicht zustande gekommen.
Unterm 9. Februar 1906 wurde dem Beklagten für folgende
Patentansprüche ein (definitives) Patent erteilt:
- Befestigungseinrichtung an Handgriffen für Traggerätschaften,
mit über die Enden des Handgriffes geschobenen Hülsen, dadurch
gekennzeichnet, daß diese Hülsen mindestens mit je einem in den
Handgriff hineindringenden und ihn am Ausreißen hindernden Vor
sprung versehen sind;
- Befestigungseinrichtung an Handgriffen für Traggerätschaften
nach Anspruch 1, bei welcher die Hülsen mehrere Vorsprünge be
sitzen und diese aus den Hülsen nach innen vorspringende Zacken
sind
3) Befestigungseinrichtung an Handgriffen für Traggerätschaften
nach Anspruch 1, bei welcher die Hülsen mehrere Vorsprünge be
sitzen und diese aus den Hülfen nach innen vorspringende Kreis
wulste sind;
4) Befestigungseinrichtung an Handgriffen für Traggerätschaften
nach Anspruch 1, bei welcher der Vorsprung der Hülsen eine mit
Draht versehene Einschnürung ist.
Aus der den Patentansprüchen vorausgeschickten Beschreibung der
Vorrichtung des Beklagten, sowie den beigefügten Zeichnungen ist
ersichtlich, daß auch der Beklagte eine an beiden Enden umgebördelte
Hülse (vgl. Patentanspruch Nr. 2 des Klägers) verwendet und (wie
der Kläger in seinem Patentanspruch Nr. 3) zwischen der äußern
Umbördelung der Hülse und der Außenwand des Traggerätes (Koffers
oder Handkoffers) einen flachen Ring ( Scheibe ) anbringt, durch
welchen das Ausgleiten der Hülsen nach innen verhindert wird.
Außerdem bringt der Beklagte einen solchen Ring auch an der
Innenseite des Traggerätes an, um das Ausgleiten der Hülse nach
außen zu verhindern.
Über die im Oktober 1905 erfolgte Vorführung der Haas'schen
Erfindung im Bureau des Beklagten hat ein Angestellter des letztern,
Leon Ador, als Zeuge u. a. folgendes ausgesagt: Vor dem Be
such des Haas hat man solche Griffe im bekl. Geschäft meist durch
Annageln, Annähen oder Anleimen befestigt. Vor 18 Jahren
haben wir es schon einmal mit œillets probiert; es hatte dies
aber mehr den Zweck der Garnitur.
Die Vorinstanz hat in der Fabrik des Beklagten einen Augen
schein vorgenommen und dabei konstatiert, daß sich der Beklagte
der in seiner Patentschrift beschriebenen Vorrichtung zur Befestigung
von Handgriffen an Handkoffern tatsächlich bedient.
Eine Expertise wurde von der Vorinstanz nicht angeordnet.
2. Da nur der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen hat, so fragt es sich einzig, ob das Patent des Beklagten
mit Recht wegen mangelnder Neuheit (vgl. Art. 10 Ziff. 1 des
Bundesgesetzes betr. die Erfindungspatente, vom 29. Juni 1888)
nichtig erklärt worden sei, während die (von der Vorinstanz ver
neinte) Frage, ob die Erfindung des Beklagten eine Nachahmung
der klägerischen darstelle (vgl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 24 des
zitierten Bundesgesetzes), als solche nicht mehr zu untersuchen ist.
Diese Prozeßlage hindert jedoch das Bundesgericht nicht, der vom
Beklagten in Anspruch genommenen Erfindung gegebenen Falles
auch in bezug auf solche Punkte die Eigenschaft der Neuheit ab
zusprechen, in bezug auf welche sich entgegen der Auffassung der
Vorinstanz herausstellen sollte, daß die Vorrichtung des Beklagten
eine Nachahmung der klägerischen ist. Denn insoweit sich eine Vor
richtung als Nachahmung einer andern, bereits patentierten, also
in Fachkreisen allgemein bekannten Vorrichtung erweist, kann
jedenfalls nicht als neu bezeichnet werden.
3. Dem Eventualantrag des Beklagten auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz behufs Anordnung einer von ihm schon
in der Klagebeantwortung beantragten Expertise wäre nur dann
Folge zu geben, wenn auf Grund der vorliegenden Akten ein Ent
scheid über die in Erwägung 2 hievor präzisierte Streitfrage nicht
gefällt werden könnte. Wie aber aus den nachfolgenden Ausfüh
rungen ersichtlich ist, gestatten die vorliegenden Akten, insbesondere
die in den Patentschriften enthaltenen Beschreibungen und Zeich
nungen, in Verbindung mit den eigenen Erklärungen des Beklagten
und der Zeugenaussage seines Angestellten Ador (vgl. oben sub 1),
festzustellen, welche Elemente der Vorrichtung des Beklagten schon
früher bekannt waren.
4. Werden nämlich die von beiden Parteien zur Befestigung der
Handgriffe verwendeten, aus den Patentschriften ersichtlichen Vor
richtungen in ihre Bestandteile zerlegt, so erweist sich zunächst die
Hülse mit umgebördelten Rändern als beiden Vorrich
tungen gemeinsam, woraus folgt, daß dieselbe jedenfalls vom Be
klagten nicht als neu in Anspruch genommen werden kann. Was
sodann die Anbringung eines (vom Kläger Deckscheibe , vom Be
klagten einfach Scheibe genannten) flachen Ringes zwischen dem
äußern umgebördelten Rande der Hülse und der Außenwand des
Koffers (oder der Tragleiste des Handkoffers) zur Verhinderung
eines Ausgleitens der Hülse nach innen betrifft, so war dieses
Mittel ebenfalls schon im Patente des Klägers bezw. seines Rechts
vorgängers Haas (vgl. dessen Patentanspruch Nr. 2) vorgesehen
Die Anbringung eines solchen Ringes auch an der Innenwand
des Koffers (zwischen dieser und dem innern umgebördelten Rand
der Hülse), behufs Verhinderung eins Ausgleitens der Hülse nach
außen, ist allerdings auf den Beklagten zurückzuführen, stellt sich
indessen als notwendige Folge des Umstandes dar, daß der Be
klagte behufs Befestigung des Hanfseiles an der Hülse die Klemm
scheibe des Klägers nicht benutzt, diese Klemmscheibe aber die Neben
funktion versah, das Ausgleiten der Hülse nach außen zu verhinder
Der Beklagte hat also behufs Erreichung des angegebenen Zweckes
(Verhindern des Ausgleitens der Hülse nach außen) einfach das
vom Kläger bezw. Haas angewendete Mittel (Klemmscheibe) durch
ein anderes, behufs Erreichung eines analogen Zweckes (Verhin
derung des Ausgleitens der Hülse nach innen) ebenfalls schon
vom Kläger bezw. Haas angewendetes Mittel (Deckscheibe) ersetzt
weshalb auch hier von Neuheit nicht gesprochen werden kann, ganz
abgesehen davon, daß jene flachen Ringe ( Deckscheibe , Scheiben )
in den Patentansprüchen des Beklagten nicht erwähnt sind, also
genau genommen keinen Bestandteil der von ihm patentierten
Vorrichtung bilden.
Nicht der klägerischen Vorrichtung entnommen ist freilich das
vom Beklagten behufs Befestigung des Hanfseiles an der Hülse
angewendete Mittel, nämlich das Einpressen des Seiles in die
nach innen mit Vorsprüngen versehene Hülse. Nun steht aber fest
(was übrigens der Beklagte zugegeben hat), daß schon früher, an
verschiedenen Gegenständen, solche nach innen mit Vorsprüngen
versehene Hülsen behufs Einpressung von Seilenden allgemein ver
wendet zu werden pflegten. Es entbehrt also auch dieses, vom Be
klagten als der wichtigste Teil seiner Erfindung beanspruchte Element
des Charakters der Neuheit.
5. Stellen sich nach dem gesagten sämtliche Bestandteile der Vor
richtung des Beklagten entweder als schon vorher allgemein bekannt
oder aber als speziell der klägerischen Vorrichtung entlehnte Elemente
dar, so könnte von einer Neuheit der Vorrichtung des Beklagten
nur dann die Rede sein, wenn zu sagen wäre, daß die Kombi
nation jener bereits bekannten Elemente auf einem originellen
Gedanken beruhe und einen wesentlichen technischen Fortschritt dar
stelle. Dies ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil aus den
Akten (insbesondere der oben sub 1 wiedergegebenen Zeugenaussage
des beklagtischen Angestellten Ador) resultiert, daß der Beklagte über
haupt erst infolge Vorführung der vom Kläger patentierten Er
findung durch den Rechtsvorgänger des Klägers, Haas, auf den
Gedanken gekommen ist, das Annähen, Annageln oder Ankleben
der Handgriffe an Koffern durch die Befestigung des Griffes (d. h.
des mit Leder überzogenen Hanfseiles) an einer Hülse und durch
Befestigung dieser Hülse am Koffer (mittels Umbördelns ihrer
Ränder und Verwendung von Scheiben oder Ringen) zu ersetzen.
Originell und einen wesentlichen technischen Fortschritt bedingend
war aber gerade diese Idee des Haas, das Hanffeil nicht direkt
am Koffer, sondern zunächst an einer Hülse und dann diese am
Koffer zu befestigen, während die Art und Weise der Befestigung
des Hanfseiles an der Hülse durch verschiedene Mittel erreicht
werden konnte und übrigens von Haas durch ein neues (Klemm
scheibe), vom Beklagten dagegen durch ein altes Mittel (Einpressen)
erreicht worden ist.
Es ist somit das Patent des Beklagten von der Vorinstanz mit
Recht wegen mangelnder Neuheit der von ihm in Anspruch ge
nommenen Erfindung nichtig erklärt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 1908 bestätigt.