- Arteil vom 23. Oktober 1908 in Sachen
Delkers, Kl. u. Ber. Kl., gegen Schuppisser, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 50 und 62 OR. Schadenersatzpflicht aus Unterlassung. (Ver
letzung eines Kindes an einer Obstmühle, die sich in der Tenne des
Eigentümers befindet.)
A. Durch Urteil vom 13. Mai 1908 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streit
frage:
Ist der Beklagte schuldig, dem Kläger 6000 Fr. nebst Zins
zu 5% seit dem 24. November 1907 zu bezahlen?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit der er
seinen Klageantrag wieder aufnimmt.
In der heutigen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des
Klägers seinen Berufungsantrag wiederholt und eventuell Gut
heißung der Klage in einem reduzierten Betrage, weiter even
tuell Rückweisung zur Ausmittlung des Quantitativs des Scha
dens beantragt.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte ist Eigentümer einer Sägerei in Niederglatt,
welche durch ein Wasserwerk in Betrieb gesetzt wird. Unmittelbar
neben dem Raum, wo die Sägerei steht, befindet sich eine Tenne,
in welcher der Beklagte eine Obstmühle untergebracht hat, die
vermittelst einer Transmission mit dem nämlichen Wasserwerk,
welches die Säge betreibt, in Verbindung gebracht werden kann.
Diese Obstmühle wird vom Beklagten nicht ausschließlich für
eigene Zwecke benutzt, sondern von ihm gegen bestimmte Vergütung
auch Dritten zur Benutzung überlassen. Südlich dieser Lokalitäten,
in einer Entfernung von höchstens 50 M., ist die Wohnung
welche der Vater des Klägers, der in der seinem Wohnhause
gegenüber gelegenen Rahmenfabrik arbeitet, inne hat. Diese Woh
nung (auf der Südseite), die Fabrik (auf der Nordseite) und die
Tenne und Sägerei des Beklagten (westlich) schließen einen großen
Platz ein. Am 25. September 1907, nachmittags, befanden sich
eine Anzahl Kinder auf diesem Platze. Um diese Zeit befand
sich die Obstmühle im Betrieb, sie wurde von einer gewissen Fran
Mettler in Nöschikon Niederglatt, welche Obst auf dieselbe gebracht
hatte, benutzt. Der Kläger, damals ein Knabe von 6 ½ Jahren,
kam in die Nähe der Obstmühle, geriet mit der rechten Hand in
das Zahnradgetriebe und zog sich dabei eine erhebliche Verletzung
zu, für deren Folgen nunmehr der Beklagte belangt wird; eine
Strafklage des Klägers gegen den Beklagten ist vom Statthalter
amt nicht an die Hand genommen worden, weil ein strafbares
Verschulden des Beklagten nicht vorliege und die Strafklage nur
den Zweck habe, die Beweise für den Zivilprozeß herbeizuschaffen.
2. Die Klage wird gestützt auf die Art. 50 und 62 OR. Auf
Art. 67, den der Kläger vor I. Instanz per Analogie ange
wendet wissen wollte, hat er sich vor Bundesgericht nicht mehr
berufen, und das mit Recht; denn in der Nichtbeaufsichtigung der
Obstmühle kann keinesfalls ein mangelhafter Unterhalt derselben
erblickt werden; die Nichtbeaufsichtigung bedeutet nicht eine objek
tive Mangelhaftigkeit des Werkes. Dagegen erblickt der Kläger in
der Nichtbeaufsichtigung der Obstmühle eine Fahrlässigkeit des Be
klagten und eine objektiv widerrechtliche Handlung, die zum Scha
denersatz verpflichte. Er macht geltend, die Obstmühle hätte, da
sie jedermann, namentlich den auf dem Platz spielenden Kindern,
zugänglich war, und an sich als gefährdender Gegenstand zu be
trachten sei, abgeschlossen oder speziell beaufsichtigt werden sollen;
in der Verletzung dieser Pflicht, Dritte, namentlich spielende Kin
der, vor der Gefahr zu schützen, liege objektiv eine Widerrechtlich
keit und subjektiv eine Fahrlässigkeit. Beide Vorinstanzen haben
das Zutreffen dieses Klagfundamentes verneint, und es ist ihnen
hierin beizustimmen. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis
hinsichtlich der Haftbarkeit für aus Unterlassungen entstehenden
Schaden den Grundsatz aufgestellt, daß eine allgemeine Rechts
pflicht, für Dritte zur Abwendung einer Gefahr tätig zu werden,
nicht bestehe; daß aber derjenige, der einen für Dritte gefährlichen
Zustand setzt, die Gefahr schafft, auch das zum Schutze Dritter
gegen die Gefahr erforderliche vorzukehren hat (vergl. BGE 21
S. 625 Erw. 5; 24 II S. 211 f. Erw. 4; 29 II S. 65
Erw. 5; 33 II S. 569 Erw. 4). Im letztern Falle ruft eben
das Setzen der Gefahr der Rechtspflicht der Abwendung des
Schadens. Um ein derartiges Setzen der Gefahr handelt es sich
nun hier aber nicht. Der Beklagte hatte die Obstmühle in seiner
Tenne, also auf seinem Eigentum und in einem an sich verschließ
baren Raum aufgestellt, in einem Raum, zu dem nicht jedermann
Zutritt hatte. Die Obstmühle an sich war keineswegs ein gefähr
dender Gegenstand; sie wurde es erst, wenn sie in Betrieb stand;
allein auch da steht nach den Feststellungen der I. Instanz (denen
sich die II. Instanz ohne weiteres angeschlossen hat) fest, daß eine
Verletzung von Kindern nur möglich war, wenn diese geradezu
sich an das Zahnradgetriebe herandrängten, also mutwillig sich in
die Gefahr begaben. Vom Setzen eines beliebigen, Dritte gefähr
denden Zustandes kann unter diesen Umständen keine Rede sein,
und es kann nicht anerkannt werden, daß der Beklagte die Rechts
pflicht hatte, besondere Vorkehren dagegen zu treffen, daß nicht
etwa unberechtigte Dritte in die Scheune hinein gehen und sich
mutwillig mit der Obstmühle in Berührung setzen, wie das hier
der Fall war. Damit ist aber auch schon gesagt, daß in der
Unterlassung der Beaufsichtigung oder Absperrung der Obstmühle
während der Betriebszeit keine Fahrlässigkeit zu erblicken ist. Die
Verhältnisse liegen auch nicht so, daß der Beklagte eine Gefahr,
daß Dritte, speziell spielende Kinder und besonders der Kläger
als Nachbarsknabe, sich an der Obstmühle verletzen könnte, vor
aussehen konnte oder gar voraussehen mußte; der Kläger hat
nicht einmal behauptet, daß Kinder, speziell der Kläger, die Ge
wohnheit hatten, in die Scheune zu gehen und sich während des
Betriebes bei der Obstmühle aufzuhalten. Übrigens wäre fraglich,
ob die Beaufsichtigung der Obstmühle während der Zeit, da sie
von einem Dritten benutzt wurde, nicht vielmehr diesem und nicht
dem Beklagten obgelegen hätte. Der Klage gebricht es danach am
notwendigen rechtlichen Fundamente, was die Abweisung der Be
rufung mit sich bringt. Die vom Vertreter des Klägers heute
angerufenen und die oben zitierten Fälle lagen ganz anders: Im
Fall Ducret gegen Crochet (BGE 33 II S. 594 ff.) hackte
ein Knabe einem andern mit einem Beil, das sich auf einem un
bewachten Werkplatz befand, Finger ab, und nun wurde der Vater
des Verletzenden auf Grund des Art. 61 OR haftbar erklärt;
im Falle Gertsch gegen Anderhalt (33 II S. 564 ff.) wurde in
der Nichtumfriedung eines Kellerhalses eine Widerrechtlichkeit und
ein Verschulden erblickt; BGE 21 S. 625 (Einlösung gefälschter
Wechsel) endlich hat tatsächlich mit dem heutigen Fall gar nichts
gemein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13.
Mai 1908 in allen Teilen bestätigt.