- Arteil vom 28. Oktober 1908 in Sachen Durrer-Listbach,
Kl. u. Hauptber. Kl., gegen Bürgergemeinde Kerns,
Bekl., Hauptber. Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Haftpflicht des Betriebsinhabers elektrischer Anlagen für Tötung.
Art. 27 fl. leg. oit.; Art. 40. Grobes Selbstverschulden des Verun
fallten? Entschädigungsansprüche bei Tötung, Art. 36 Abs.1
leg. cit., Art. 52 OR. Begriff des Versorgers; Berücksichtigung der
zukünftigen Verhältnisse. Art. 54 OR; Anwendbarkeit auf die
Haftpflicht nach SchwStStrG. Grobes Verschulden der Unternehmung.
A. Durch Urteil vom 9. Mai/2. Juli 1908 hat das Ober
gericht Obwalden über die Rechtsfrage:
Ist die Beklagte schuldig, dem Kläger aus dem Unfall seines
Sohnes Josef Durrer eine Haftpflichtentschädigung von 18,336 Fr.
50 Cts. nebst 5%
Zins seit 31. Oktober 1905 zu bezahlen?
auf Appellation des Klägers erkannt:
Die Appellation wird in dem Sinne begründet erklärt, als die
an die Klägerschaft zu leistende Unfallentschädigung gegenüber dem
erstinstanzlichen Urteil auf 2500 Fr. erhöht wird, welche Summe
vom 31. Oktober 1905 an zu 5% zu verzinsen ist.
Die erste Instanz, das Kantonsgericht Obwalden, hatte durch
Urteil vom 7. November 1907 dem Kläger eine Unfallentschädi
gung von 2000 Fr. nebst 5% Zins seit 31. Oktober 1905,
sowie den Ersatz der 236 Fr. 50 Cts. betragenden Beerdigungs
kosten zugesprochen.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger die Be
rufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Es sei die
Klage im vollen Umfange gutzuheißen.
C. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem
Antrag, die Entschädigung sei auf den von der ersten Instanz
gesprochenen Betrag herabzusetzen.
D. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht
haben die Parteivertreter diese Anträge wiederholt und begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 31. Oktober 1905 wurde der 23 jährige Malermeister
Josef Durrer in Alpnachdorf infolge Berührung mit dem Stark
strom des Elektrizitätswerkes Kerns getötet. Er hatte von der
Leitung des Elektrizitätswerkes den Auftrag erhalten, Transfor
matorentüren und Leitungsmasten anzustreichen. Am Morgen des
- Oktober holte er auf dem Bureau des Werkes in Kerns die
Schlüssel zu den Transformatorenstationen Alpnachstaad und Alp
nachdorf, bei welchem Anlaß ihm vom Direktor des Werkes, Küchler,
peziell auch das Anstreichen der Masten in Alpnach übertragen
wurde, mit der Bemerkung: Streichen Sie die Masten oben im
Bereich der Drähte am Vormittag, denn nachmittags um ½5 Uhr
gibt es Strom . Während Durrer nachmittags um 1 Uhr in
Alpnachdorf mit dem Anstreichen eines Gittermastes im Bereich
der Drähte beschäftigt war oder eben mit dieser Arbeit beginnen
Amschwand der
wollte, wurde in der Zentrale vom Maschinist
Strom in jener Leitung eingeschaltet, was den sofortigen Tod des
Durrer zur Folge hatte. Amschwand hatte vom 15. 22. Oktober
Tagdienst, vom 22. 29. Oktober Nachtdienst, und vom 30. Ok
tober an wieder Tagdienst gehabt. Während des Nachtdienstes
ind keine Stromeinschaltungen vorzunehmen. Laut Ordre vom
- Oktober war die Linie Sarnen erst abends 5 Uhr 30 und die
Linie Alpnach überhaupt nicht einzuschalten, und eine Ordre vom
- Oktober schrieb vor, die Linien Sarnen, Sachseln und Alp
nach um 4 Uhr 30 einzuschalten. Ohne sich am 30. Oktober bei
Antritt des Tagdienstes zu erkundigen, ob die Ordre vom 18. Sep
tember noch bestehe, ob und welche Anderungen eingetreten seien,
schaltete Amschwand von sich aus am Unglückstag um 1 Uhr
ohne weiteres sämtliche Linien ein. In einer von den kantonalen
Gerichten erhobenen Expertise wird das Verhalten des Amschwand
als grob fahrlässig bezeichnet, weil er sich beim Wiederantritt des
Tagesdienstes unbedingt darnach hätte erkundigen sollen, wann
der Strom in den einzelnen Linien einzuschalten sei und unter
keinen Umständen auf eigene Faust sämtliche Linien um 1 Uhr
unter Strom setzen durfte. Schon am Tage vorher, dem 30. Ok
tober, waren Josef Durrer und sein bei ihm als Lehrling be
schäftigter Bruder Werner in Sachseln und Sarnen beim An
streichen von Transformatorentüren und Masten infolge unzeitiger
Einschaltung des Stromes gefährdet gewesen. Josef Durrer hatte
deswegen am Abend auf dem Bureau des Elektrizitätswerkes bei
dem 17 jährigen Bruder des Direktors, Alban Küchler, der an
jenem Tage den abwesenden Direktor vertrat, reklamiert, und
Alban Küchler hatte zugeben müssen, daß er die Ausschaltung
unterlassen habe. Diese Reklamation war von Alban Küchler dem
Direktor verschwiegen worden, und auch Josef Durrer hatte unter
lassen, sie am Vormittag des 31. Oktober dem Direktor gegenüber
zu wiederholen, so daß dieser keine Kenntnis von der Sache hatte.
Der Kläger ist im Jahre 1835 und seine Ehefrau im Jahre
1844 geboren. Trotz eines 1895 erlittenen Unfalls ist der Kläger,
nach den Feststellungen der Vorinstanz, noch im Stande, einige
Glaser und Schreinerarbeiten zu verrichten und dadurch etwas
zu verdienen. Er versteuert ein Vermögen von 13,500 Fr. und
einen Erwerb von 1000 Fr. Seit dem Tode des Sohnes Josef
sind noch 11 Kinder, 4 Töchter und 7 Söhne, geboren in den
Jahren 1867 bis 1889, vorhanden, von denen 3 Töchter und
1 Sohn verheiratet sind. 4 Söhne haben nach der Vorinstanz
als Bodenleger und Hotelangestellte guten Verdienst, einer besorgt
den Landwirtschaftsbetrieb des Vaters und ein anderer ist unbe
kannt abwesend; der zweitjüngste ist Malerlehrling, der jüngste
Schüler des Gymnasiums. Der verunglückte Sohn Josef hatte
den Ruf eines soliden und arbeitsamen Mannes. Er lebte in der
Haushaltung der Eltern und gab den größten Teil seines Ver
dienstes in die Familie ab. Doch dienten diese Beträge, wie die
Vorinstanz ausführt, weniger zur Unterstützung der nach örtlichen
Begriffen gut situierten Eltern, als zur Auffnung des Familien
vermögens, woran Josef, wenn er die Eltern überlebt hätte, später
seinen Anteil gehabt hätte.
Der Kläger belangte die Bürgergemeinde Kerns als Inhaberin
des dortigen Elektrizitätswerkes aus Art. 27 ff. des BG betr. die
elektr. Schwach und Starkstrom Anlagen, in Verbindung mit
Art. 50 OR auf Zahlung von 236 Fr. 50 Cts. Beerdigungs
kosten, 7500 Fr. wegen Verlust des Versorgers und 10,600 Fr.
als Ersatz des immateriellen Schadens mit Rücksicht auf ein schweres
Verschulden der Organe der Beklagten, zusammen 18,336 Fr.
50 Cts., nebst 5% Zins seit dem Tage des Unfalls. Das aus
Fakt. A ersichtliche Urteil der Vorinstanz stelli zunächst fest, daß
der verunglückte Sohn des Klägers nicht Angestellter oder Ar
beiter der Beklagten gewesen sei, sondern als selbständiger Meister
die Arbeit des Anstreichens von Transformatorentüren und Masten
übernommen habe, wobei er einen Lehrling mitbeschäftigt, die Ma
terialien und Geräte geliefert und ohne weitere Kontrolle und
Weisung nach eigener Konvenienz gehandelt habe. Deshalb komme
nicht das FHG gemäß Art. 40 des BG betr. die elektr. Schwach
und Starkstrom Anlagen, sondern Art. 50 ff. OR zur Anwen
dung. Nun liege ein Verschulden der Organe der Beklagten in
Bezug auf den Unfall zweifellos vor. Es sei keine Frage, daß im
Betriebe der Beklagten eine gewisse Sorglosigkeit geherrscht habe;
so sei die zeitweilige Übergabe der Leitung an einen 17 jährigen
Jüngling nicht zu rechtfertigen, und vor allem seien bedenklich der
Mangel einer klaren Instruktion darüber, wann die einzelnen
Linien unter Strom zu setzen seien und die gelinde gesagt-
Gedankenlosigkeit , mit der am kritischen Tage der Strom einge
schaltet worden sei. Auf diese Momente sei aber der Unfall zurück
zuführen. Ein Entlastungsbeweis der Beklagten nach Art. 62 OR
sei nicht geleistet. Ein Mitverschulden des Verunglückten sei weder
darin zu finden, daß er seine Reklamation betreffend unzeitiger
Stromeinschaltung am Morgen des 31. Oktober dem Direktor
Küchler gegenüber nicht wiederholt, noch darin, daß er um 1 Uhr
an einem Mast im Bereich der Drähte gearbeitet habe, da ihm
ja gesagt worden sei, daß es erst um 4½ Uhr Strom gebe. Bei
der von der Vorinstanz auf 2500 Fr. festgesetzten Unfallentschädi
gung sind die Beträge, die aus Art. 52 letzter Satz und Art. 54
gesprochen worden, nicht ausgeschieden. Es wird ausgeführt, die
Wahrscheinlichkeit, daß die Eltern Durrer bei ihrer ökonomischen
Lage auf die Unterstützung des verunglückten Sohnes angewiesen
gewesen wären, sei nicht groß, aber doch immerhin nicht ausge
schlossen. Dabei sei aber zu beachten, daß Josef Durrer nach dem ge
wöhnlichen Lauf der Dinge geheiratet und seine Sorge der eigenen
Familie zugewendet haben würde; auch hätten sich andere Ge
schwister mit ihm in die Unterstützungspflicht geteilt. Sodann
rechtfertige es sich, aus Art. 54 eine angemessene Geldsumme zu
zusprechen, da hier betagten Eltern ein fleißiger und braver Sohn
durch die unbegreifliche Nachlässigkeit und Gedankenlosigkeit des
Personals der Beklagten entrissen worden sei.
2. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß Josef
Durrer zur Zeit seines Todes nicht Angestellter oder Arbeiter der
Beklagten im Sinne von Art. 40 SchwStStrG war. Durrer betrieb
den Beruf eines selbständigen Malermeisters, und es sind keinerlei
Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er das Anstreichen der Trans
formatorentüren und Masten in anderer Weise übernommen hätte
als sonstige Malerarbeiten. Nach den für das Bundesgericht nach
Art. 81 OG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kann
von derjenigen wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit, wie
sie nach Haftpflichtrecht zum Begriffe des Angestellten oder Ar
beiters gehört (AS 31 II S. 216 f.) im Verhältnis von Durrer
zur Beklagten in Ansehung jener Arbeit keine Rede sein. Die
vorliegende Haftpflichtklage beurieilt sich daher nicht nach dem
FHG gemäß Art. 40 leg. cit., sondern, was die Vorinstanz über
sehen hat, nach Art. 27 ibid., wonach bei Unfällen infolge des
Betriebs einer Schwach oder Starkstromanlage, der Betriebsin
haber für den entstandenen Schaden haftet, insofern er nicht be
weist, daß der Unfall durch grobes Verschulden des Betroffenen
(oder durch höhere Gewalt oder Verschulden Dritter) verursacht ist.
3. Die Einrede des Selbstverschuldens des Verunglückten, die
von der Beklagten (im Widerspruch mit der Anerkennung der
Klage im Betrage von 2000 Fr.) heute aufrecht erhalten wurde,
ist von der Vorinstanz mit Recht verworfen. Es ist nicht einmal
ein gewöhnliches Verschulden des Durrer erstellt; um so weniger
kann natürlich von einem groben Verschulden, wie es nach Art. 27
leg. cit. allein die Haftpflicht ausschließt, gesprochen werden.
Durrer war nicht verpflichtet, seine Reklamation betreffend un
zeitiger Stromeinschaltung am Morgen des 31. Oktober dem Direk
tor zu wiederholen, da er annehmen durfte, dieser sei ordnungs
gemäß durch seinen Stellvertreter von der Sache in Kenntnis
gesetzt worden. Abgesehen davon wäre es fraglich, ob der Kausal
zusammenhang zwischen jener Unterlassung und dem Unfall als
vorhanden zu betrachten wäre. Ebensowenig kann Durrer zu
eigentlichem Verschulden angerechnet werden, daß er um 1 Uhr in
Alpnachdorf an einem Mast im Bereich der Starkstromdrähte
gearbeitet hat; denn nach der ganzen Sachlage, und zumal nach
der eigenen Außerung des Direktors am Vormittag, durfte er
darauf rechnen, daß die Leitung erst um 4½ Uhr unter Strom
gesetzt werde und konnte deshalb die gleichzeitige Weisung des
Direktors, die Masten oben im Bereich der Drähte am Vormittag
zu streichen, sehr wohl in einem etwas weitern Sinne, wonach
diese Arbeit auch noch am frühen Nachmittag zulässig war, ver
stehen. Andere Momente für ein Verschulden des Durrer sind
nicht geliend gemacht.
4. Nach Art. 36 Abs. 1 leg. cit. sind für die Bemessung der
Entschädigung die Bestimmungen des OR maßgebend. Entsprechend
dieser Verweisung, die auch auf die Klagelegitimation Hinter
bliebener zu beziehen ist (AS 34 II S. 102 Erw. 5), kann der
Kläger nach Art. 52 OR, neben den nicht mehr streitigen Beer
digungskosten, von der Beklagten insofern Schadensersatz verlangen,
als er mit seiner Ehefrau durch den Unfall seinen Versorger
verloren hat. Bei der Frage, ob ein Verunglückter als Versorger
einer andern Person im Sinne des Art. 52 OR zu betrachten
ist, ist gemäß der Praxis im Gegensatz zu Art. 5 litt. a des FHG
nicht auf die gesetzliche Alimentationspflicht, sondern darauf abzu
stellen, ob der Verstorbene die betreffende Person tatsächlich unter
stützt hat oder ob wenigstens nach dem natürlichen Lauf der Dinge
eine solche Unterstützung für die Zukunft wahrscheinlich gewesen
wäre (AS 34 II S. 9 Erw. 4 und S. 103). Nun kann nach dem,
was die Vorinstanz über die ökonomische Lage der Familie Durrer
für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, eine tatsächliche
Unterstützung des Klägers durch seinen Sohn Josef nicht ange
nommen werden, weil der Kläger, der 13,500 Fr. Vermögen und
1000 Fr. Einkommen versteuert, in keiner Weise bedürftig war
und die Beträge, die der Verunglückte in die Familie ablieferte,
soweit sie nicht Entschädigung für Kost und Logis waren, daher
nach der Vorinstanz nicht den Charakter von Unterstützungen der
Eltern, sondern einer Kapitalanlage (Auffnung des Familienver
mögens) hatten. Die Verhältnisse sind derart, daß auch noch für
eine Reihe von Jahren seit dem Unfall die Unterstützungsbedürf
tigkeit des Klägers und seiner Ehefrau nicht wahrscheinlich ist.
Wohl aber kann man davon ausgehen, daß die Eltern Durrer
etwa vom Jahre 1910 an infolge völliger Arbeitsunfähigkeit und
nachdem das Vermögen teilweise aufgezehrt sein wird, für einen
gewissen Teil ihres Unterhaltes auf die Hilfe der Kinder ange
wiesen sein werden. Berücksichtigt man aber einerseits das Alter
der Eltern, andererseits den Umstand, daß neben dem Verunglückten
noch 11 Kinder vorhanden sind, von denen die meisten jetzt schon
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, und im Jahre
1910, mit Ausnahme vielleicht des unbekannt abwesenden Sohnes,
wohl alle unterstützungsfähig sein werden, ferner, daß der Sohn
Josef sich vermutlich mit der Zeit verheiratet hätte und dann in
erster Linie für seine eigene Familie hätte sorgen müssen, so kann
der Schaden, den der Kläger mit seiner Ehefrau durch den Unfall
aus dem Gesichtspunkt des Verlustes des Versorgers erlitten hat,
unter keinen Umständen auf mehr als 500 Fr. angesetzt werden.
5. Frägt es sich sodann, ob in Haftpflichtfällen nach Art. 27
SchwStStrG außer dem Ersatz des erweislichen Schadens eine an
gemessene Geldsumme unter Würdigung der Umstände, namentlich
in Fällen von Arglist und grober Fahrlässigkeit gesprochen wer
den kann (Art. 54 OR), so fällt in Betracht: Die Entstehungs
geschichte des V., die Haftpflichtbestimmungen enthaltenden Titels
des BG betr. die elektr. Schwach und Starkstromanlagen zeigt
deutlich, daß die Haftpflicht der Inhaber von elektrischen Strom
anlagen gegenüber Dritten nach Analogie der Grundsätze über
die Eisenbahnhaftpflicht geordnet werden sollte (s. Botschaft des
Bundesrates zum Gesetzesentwurf S. 26; Stenogr. Büll. 1900
S. 584, 618, 355), und es sind keine Anhaltspunkte dafür vor
handen, daß dabei nicht auch eine dem Art. 7 des EHG von 1875
entsprechende Bestimmung Platz greifen sollte. Statt die Vor
schriften des EHG zu reproduzieren oder darauf zu verweisen,
lag es nahe, für den Umfang der Haftung auf das seit Erlaß
des erstern Gesetzes ins Leben getretene Schadenersatzrecht des OR
abzustellen, das dann in dieser Beziehung auch als Grundlage des
neuen EHG von 1905 gedient hat. Und dieser Weg wurde mit
dem Hinweis auf das OR in Art. 36 Abs. 1 eingeschlagen, ohne
Frage in der Meinung, daß dadurch die Haftpflicht wesentlich wie
bei den Eisenbahnen und jedenfalls für den Berechtigten nicht un
günstiger als dort geregelt, und insbesondere auch der gerade dem
rt. 7 des CHG von 1875 nachgebildete Art. 54 des OR als
anwendbar erklärt sei (s. Botschaft S. 31, Stenogr. Büll. 1900
S. 661 und 380). Es wäre in der Tat eine befremdliche Ano
malie, für die keine Rechtfertigung ersichtlich ist, wenn der schon
im alten EHG für besondere Fälle vorgesehene und im neuen
Gesetz (Art. 8) in seinem Anwendungsgebiet noch erweiterte Er
satz des sogenannten immateriellen Schadens (Genugtuungssumme)
nicht auch für die nach Grund und Zweck der Eisenbahnhaft
pflicht durchaus verwandte Haftpflicht des Inhabers elektrischer
Stromanlagen (gegenüber Dritten) gelten und wenn in dieser
Hinsicht die letztgenannte Institution sogar hinter dem gemeinen
Recht (Art. 54 OR) zurückbleiben würde. Der Ausdruck Be
messung der Entschädigung darf daher nicht enge im Sinne der
Festsetzung des erstattungsfähigen ökonomischen Schadens ver
standen werden, sondern es ist ihm nach Entstehungsgeschichte und
ratio des Gesetzes die weitere Bedeutung beizulegen, daß er sich
auch auf die Genugtuungssumme nach Art. 54 OR bezieht, die
nach dem System dieses Gesetzes als besondere Unterart unter den
allgemeinen Schadensbegriff fällt.
6. Ist Art. 54 OR grundsätzlich anwendbar, so kann kein be
gründeter Zweifel sein, daß die Voraussetzungen für die Zusprache
einer angemessenen Geldsumme neben dem Ersatz des erweislichen
Schadens im vorliegenden Fall gegeben sind. Nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz muß mit
dieser ein Verschulden des Personals der Beklagten in der Herbei
führung des Unfalles, für das die letztere nach Art. 34 Abs. 1
leg. cit. einzustehen hat, und zwar ein erhebliches, grobes Ver
schulden, bejaht werden. Es genügt, wenn in dieser Beziehung
auf die durchaus zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver
wiesen wird. Die Höhe der Genugtuungssumme ist unter Berück
sichtigung aller Verhältnisse Größe des Verschuldens der Be
klagten, Schwere des Verlustes für die Eltern auf je 1500 Fr.
für jeden Elternteil zu bestimmen. Die gesamte Unfallentschädigung
ist daher auf 3500 Fr. (ohne die nicht mehr streitigen Beerdigungs
kosten) zu erhöhen, in welchem Sinne die Hauptberufung des
Klägers teilweise gutzuheißen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung des Klägers wird dahin teilweise gutge
heißen, daß unter Abänderung des Urteils des Obergerichts Ob
walden die Entschädigung, welche die Beklagte dem Kläger (außer
den Beerdigungskosten von 236 Fr. 50 Ets.) zu bezahlen hat,
auf 3500 Fr., nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 1905, erhöht
wird. Die Anschlußberufung der Beklagten ist abgewiesen.