- Arteil vom 18. November 1908 in Sachen
Ferdinand von Arx Söhne, Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen
Husi, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Entschädigungsanspruch der Mutter bei Tod des unterstützungs
pflichtigen, ledigen Sohnes; Berechnung. Kapitalisierung der
Unterstützungsrente. Zufall oder Verschulden des haftpflichti
gen Unternehmers? (Ausserachtlassen von Schutzmassregeln.)
Verzinsung der Haftpflichtentschädigung, speziell bei vorbehalt
losem Anbieten einer Entschädigung.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 10. Oktober 1907 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
Die Beklagtschaft ist in Abänderung des Amtsgerichtsurteils
von Olten Gösgen vom 17. Juli 1907 gehalten, der Klägerin
zu bezahlen die Summe von 3981 Fr. a Cts., nebst Zins zu
5% vom 21. Januar 1907.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An
trägen:
- Es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils zu er
soweit
kennen, das Klagebegehrensei ganz abgewiesen, eventuell
es den von der Beklagten mit Schreiben vom 23. März 1907
der Klägerin zur Verfügung gestellten Betrag von 1800 Fr. und
die Entschädigung von 8 Fr. für Beerdigungskosten übersteige.
- Eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung und zu
neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen, in dem
Sinne, daß dasselbe, vorgängig der Entscheidung, eine Expertise
über die mutmaßliche Lebensdauer der Klägerin, sowie über die in
Beweissatz 18 der Duplik zum Beweise verstellten Tatsachen be
treffend das Verschulden der Beklagten, eventuell nach der einen
oder nach der andern Richtung, anzuordnen habe.
C. Die Klägerin hat sich dieser Berufung innert nützlicher
Frist angeschlossen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei
dahin abzuändern, daß die Beklagte ihr die eingeklagte Entschädi
gung von 4400 Fr. a Cts., nebst 5% Zins seit dem 21. Ja
nuar 1907, vollumfänglich zu bezahlen habe, eventuell sei das
obergerichtliche Urteil zu bestätigen.
D. In ihren Rechtsantworten haben die Parteien je auf Ab
weisung der gegnerischen Berufung angetragen.
E. Während die Streitsache in der Berufungsinstanz hängig
war, hat die Beklagte beim solothurnischen Obergericht eine Neu
rechtsklage eingereicht, mit den Begehren, das obergerichtliche Urteil
vom 10. Oktober 1907 sei in der Weise abzuändern, daß
- die darin gestützt auf Soldans Tabelle für gesunde Leben
ausgerechnete Entschädigungssumme angemessen reduziert werde,
da die Klägerin nicht eine gesunde Person sei;
- die Annahme eines Verschuldens der Beklagten verworfen
und aus diesem Grunde die zugesprochene Entschädigung um einen
Zufallsabzug gekürzt werde.
Es ist deshalb der Berufungsentscheid gemäß Art. 77 OG bis
nach Erledigung des Neurechtsverfahrens ausgesetzt worden.
Durch Urteil vom 26. September 1908 hat nun das Ober
gericht erkannt, es seien nicht genugsam Gründe ins Recht geführt
worden, um das Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 1907
zu Gunsten der Revisionsklägerin zu ändern.
F. Hierauf hat die Beklagte in einem Nachtrag zur Berufungs
erklärung ihr Berufungsbegehren dahin zu modifizieren erklärt,
daß sie auf eine weitere Expertise über die mutmaßliche Lebens
dauer der Klägerin verzichte, unter dem Vorbehalt, daß bei An
wendung der Mortalitätstabelle für gesunde Leben an der Ent
schädigungssumme mit Rücksicht auf die festgestellten körperlichen
Defekte der Klägerin aus Gründen der Billigkeit immerhin ein
erheblicher Abstrich zu machen sei.
G. Die Klägerin hat diesem Nachtrag gegenüber an ihrem
Rechtsstandpunkte festgehalten;
in Erwägung:
- Gottlieb Hust, geb. 1884, der Sohn der am 30. April 1854
geborenen Klägerin Wwe. Husi v. Wartburg, erlitt als Zimmer
mann im Dienste des der Gewerbehaftpflichtgesetzgebung unter
stehenden Baugeschäfts der beklagten Firma Ferdinand von Arx
AS 34 I1 1908
Söhne in Olten, am 21. Januar 1907 folgenden Unfall. Er
war auf einem 3 4 M. hohen Gerüst eines Neubaus in Olten
damit beschäftigt, zirka 4 M. lange Laden, die von unten befind
lichen Arbeitern auf der Außenseite des Gerüsts angelehnt wurden,
zu sich heraufzuziehen, als er kopfüber zu Boden stürzte und sich
einen Schädelbruch zuzog, der seinen augenblicklichen Tod zur Folge
hatte. Die direkte Veranlassung seines Sturzes ist nicht aufgeklärt,
fest steht nur, daß das Gerüst mit etwas Schnee bedeckt und des
halb glatt war, und daß sich darauf, hinter dem Verunfallten ge
gen die Mauer gelehnt, mehrere Mansardenfenster ( Oblichter
von ziemlich großem Gewicht befanden, deren eines nach dem Un
fall auf dem Gerüstboden lag. Das Gerüst hatte keine sogenannte
Brustwehr, die vor dem Herunterfallen geschützt hätte. Wegen
dieses Unfalls ihres Sohnes Gottlieb, der noch drei lebende Ge
schwister hat (Amalie, geb. 1879, Jakob, geb. 1887, und Lisette,
geb. 1892), hat die Mutter Husi gegen seine Arbeitgeberin ge
stützt auf Art. 6 FHG die mit ihrer Anschlußberufung im vollen
Umfange aufrecht erhaltene Entschädigungsforderung von 4400 Fr.
a Cts., inklusive 8 Fr. Beerdigungskosten, eingeklagt.
2. Streitig ist nur die Höhe der der Klägerin gebührenden
Entschädigung; denn die Beklagte hat ihre Haftpflicht grundsätz
lich anerkannt, indem sie der Klägerin schon vor dem Prozeßbe
ginn, mit Zuschrift vom 23. März 1907, unter ausdrücklicher
Wahrung ihres Rechts, weitergehende Ansprüche gerichtlich geltend
zu machen, einen Entschädigungsbetrag von 1800 Fr. angeboten
und dieses Angebot im Prozesse stets aufrechterhalten hat. In
diesem Sinne, d. h. mit Vorbehalt der danach als von Anfang
an außer Streit befindlich betrachteten 1800 Fr., ist nämlich, laut
der Berufungsbegründung, auch das prinzipale Berufungsbegehren
der Beklagten um gänzliche Abweisung der Klage zu verstehen.
Die Differenzen der Parteien betreffen die Größe der als pflichtige
Unterstützung zu betrachtenden Verdienstquote, die Grundlage ihrer
Kapitalisierung, die Frage des Zufallsabzuges und die Zinsbe
rechnung.
a) In Anwendung des soloth. ZGB, wonach ( 510) die Kin
der pflichtig sind, ihre Eltern im Bedürfnisfalle nach ihrem Ver
mögen anständig zu unterstützen, hat das Obergericht angenom
men, daß der z. Zt. seines Todes 22½ jährige, ledige Verun
fallte mit einem Jahresverdienst von 1232 Fr. (für 280 Arbeits
tage zu 4 Fr. 40 Cts.) rechtlich verpflichtet gewesen wäre, zunächst,
bis zu seiner voraussichtlichen Verheiratung, deren Eintritt es mit
der ersten Instanz auf sein 29. Altersjahr angesetzt hat, 400 Fr.,
und hierauf noch 200 Fr. per Jahr, an den Unterhalt der Klä
gerin beizusteuern. Die Beklagte verlangt erhebliche Reduktion
dieser beiden Ansätze und Herabsetzung des Heiratsalters, während
die Klägerin eine Erhöhung des ersteren Ansatzes auf 440 Fr.
mit Erstreckung bis zum 30. Altersjahr des Verunfallten fordert.
Nun kann aber dieser Unterscheidung einer Periode vor und einer
solchen nach der mutmaßlichen Verheiratung des Getöteten, mit
zeitlich bestimmter Abgrenzung und einmaliger Abstufung des
Unterstützungsansatzes auf den Zeitpunkt dieses Ereignisses, über
haupt nicht beigepflichtet werden. Denn eine solche Unterscheidung
erscheint nicht nur in ihrer bestimmten Festlegung des voraus
sichtlichen Heiratsalters des Verunfallten als durchaus willkürlich
und unhaltbar, weil in dieser Hinsicht jedes konkreten Anhalts
punktes entbehrend, sondern wird, mit der daran geknüpften ein
maligen Abflufung des Unterstützungsansatzes, den wirklichen Lebens
verhältnissen auch positiv nicht gerecht, indem die Unterstützungs
möglichkeit und damit die Unterstützungspflicht eines Sohnes ge
genüber seinen Eltern nicht mit dem Eintritt seiner Verheiratung
sofort auf das zukünftige Minimum sinkt, sondern sich naturge
mäß von diesem Zeitpunkte an und mit der spätern Vermehrung
der neugegründeten Familie graduell vermindert. Die Vermeidung
augenscheinlicher Willkür in der Würdigung dieser ungewissen und
genauer Feststellung entzogenen Momente dürfte sich wohl am
ehesten, wie bisher üblich, durch Annahme eines, für die ganze
mutmaßliche Unterstützungszeit einheitlichen Durchschnittsansatzes
erreichen lassen, bei dessen Bemessung der jeweiligen Möglichkei
der zukünftigen Verheiratung eines bei seinem Tode noch ledigen
Verunfallten bloß in allgemeinem Sinne, gleich wie den übrigen,
dabei in Betracht fallenden Faktoren, Rechnung getragen wird.
Was die Größe dieses Ansatzes im gegebenen Falle betrifft, dürfte
nach der bisherigen Praxis, wenn berücksichtigt wird, daß der Ver
dienst des Getöteten noch in etwelchem Maße hätte steigen können,
sowie auch, daß die neben ihm zum Unterhalt der Klägerin ver
pflichteten drei Geschwister, nach den nicht aktenwidrigen Feststel
lungen des kantonalen Richters über ihre Gesundheits und Er
werbsverhältnisse, kaum jemals erhebliche Unterstützungsbeiträge
zu leisten imstande sein werden, die Annahme einer Unterstützungs
verpflichtung jenes von durchschnittlich 250 Fr. per Jahr, den
Verhältnissen angemessen sein.
b) Was sodann die Kapitalisierung dieses jährlichen Unter
stützungsbetrages betrifft, macht die Beklagte geltend, daß die wahr
scheinliche Lebensdauer der Klägerin mit Rücksicht auf deren bereits
gestörte Gesundheit nicht nach der nur für gesunde Leben gel
tenden Tabelle bei Soldan (auf welche die kantonalen Instanzen
abgestellt haben) bestimmt werden dürfe, sondern jedenfalls geringer
(etwa, nach der bei Karup, Handbuch der Lebensversicherung, dem
die fragliche Soldan'sche Tabelle entnommen sei, daneben aufge
führten Tabelle für kranke Leben , auf bloß 16,5 statt, wie
normal, auf 18,5 Jahre) zu bemessen sei. Allein dieser Einwand
wird ohne weiteres widerlegt durch das im Neurechtsverfahren
erhobene und vom Obergericht für die Berufungsinstanz verbind
lich berücksichtigte Expertengutachten. Denn die Experten haben
ausdrücklich festgestellt, die bei der Klägerin vorhandenen organi
schen Veränderungen (Lungenerweiterung leichten Grades, begin
nende Arterienverkalkung und eine geringe Veränderung an einer
Herzklappe) seien lediglich Alterserscheinungen, wie sie bei einer
Großzahl von Menschen aufträten, und vermöchten wohl ihre
Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen, dagegen sei unmöglich, vor
auszubestimmen, daß dadurch eine Verkürzung ihrer Lebensdauer
bedingt werde. Es ist deshalb mit dem kantonalen Richter die aus
der Soldan'schen Tabelle ersichtliche normale Wahrscheinlichkeits
Lebensdauer für die Klägerin, von rund 18 Jahren, in Rechnung
zu setzen. Danach ergibt sich beim Rentenbetrag von 250 Fr. nach
Soldans Tabelle II (zu 4%) ein Rentenkapital von 3164 Fr.
und mit Einschluß der 8 Fr. Beerdigungskosten ein Gesamtschadens
betrag von 3172 Fr.
c) Das Obergericht hat den von der Beklagten geforderten
Zufallsabzug, gemäß Art. 5 litt. a FHG, abgelehnt, indem es
aus der Tatsache des Fehlens einer Brustwehr an dem verhäng
nisvollen Gerüst, die nach Ziff. 10 einer Anleitung des eidg.
Fabrikinspektors zur Verhütung von Unfällen im Baugewerbe,
vom 12. Februar 1898, erforderlich gewesen wäre und nach An
nahme des Gerichts den Absturz des Verunfallten verhindert hätte,
ein Verschulden der Beklagten abgeleitet hat. Demgegenüber be
hauptet diese in ihrer Berufungsbegründung, die Anbringung
einer solchen Brustwehr sei bei Gerüsten fraglicher Art im Kan
ton Solothurn und speziell in Olten nicht üblich, die Brustwehr
wäre für die Arbeit des Verunfallten, bei welcher er abgestürzt
sei, hinderlich gewesen und hätte überdies den Unfall nicht ver
hindern können, weil anzunehmen sei, daß sie durch das hinter
dem Verunfallten in Bewegung geratene schwere Oblicht , wel
ches wohl die direkte Urfache des Unfalls bilde, weggeschlagen
worden wäre. Das Obergericht hat jedoch im Neurechtsverfahren
gestützt auf die Aussagen der Zeugen Otto Nünlist und Theodor
Flury aktengemäß und für den Berufungsrichter verbindlich fest
gestellt, daß die Arbeit des Verunfallten (Heraufziehen der Laden)
durch eine Brustwehr des Gerüsts weder verunmöglicht, noch auch
nur erschwert worden wäre. Ferner hat es die angebliche Nicht
üblichkeit dieser Schutzvorrichtung angesichts der sie ausdrücklich
vorschreibenden Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde mit
Recht als unerheblich erachtet. Und die zur Bestreitung der Kau
salität des Fehlens einer Brustwehr für den Unfall aufgestellte
Behauptung, daß eine solche Brustwehr durch das in Bewegung
geratene Oblicht weggeschlagen worden wäre, fällt abgesehen
von der Frage ihrer prozessualen Zulässigkeit, da sie sich in dieser
bestimmten Formulierung erst in der Berufungsbegründung (Nach
trag) findet jedenfalls deswegen außer Beiracht, weil keines
wegs feststeht, ob das nach dem Unfall auf dem Gerüstboden lie
gende Oblicht wirklich durch direktes Umstürzen (Umkippen)
oder nicht vielmehr durch bloßes Ausgleiten seines Fußes auf
dem schneebedeckten Gerüste, wobei eine Berührung der Brustwehr
wohl nicht möglich gewesen wäre, in diese Lage gekommen ist. Es
muß somit der obergerichtlichen Beurteilung der Verschuldensfrage
ohne weiteres beigetreten und die von der Beklagten in diesem
Punkte auch nachträglich noch verlangte Beweisergänzung als
überflüssig abgelehnt werden. Auch ein anderweitiger Abzug von
der festgestellten Schadenssumme rechtfertigt sich bei Bestimmung
der zuzusprechenden Entschädigung nach den Umständen des Falles
nicht. Insbesondere kann von einem solchen Abzug mit Rücksicht
auf die Kränklichkeit der Klägerin, wie ihn die Beklagte in ihrem
Nachtrage zur Berufungserklärung fordert, nicht die Rede sein,
da dieses Moment nach dem sub b oben ausgeführten überhaupt
nicht als relevant erachtet werden kann.
d) Über die Zinspflicht endlich ist zu bemerken: Die Verzin
sung der Haftpflichtentschädigung hat grundsätzlich vom Unfalls
tage an zu erfolgen, weil es sich dabei nicht um einen Verzugs
zins im Sinne des Art. 119 OR, sondern vielmehr um einen,
nach Gesetz zum vollen Schadensersatz gehörenden Schadenszins
handelt (vergl. Hafners Komm. zu Art. 119 OR, Anmerkung 1b).
Und zwar ist hiefür der bisher übliche Zinsfuß von 5% zuzu
lassen, aus der Erwägung, daß der mangels sofortiger Abfindung
vor deren Eintritt zu anderweitiger Geldbeschaffung genötigte Ent
schädigungsberechtigte zur Zeit im allgemeinen wohl einen so hohen
Zins wird entrichten müssen. Danach aber kann der Entschädi
gungsberechtigte diesen Schadenszins nicht fordern, wenn und so
weit er eine ihm vorbehaltlos unbeschadet seiner vermeintlich
weitergehenden Ansprüche
angebotene Anzahlung ablehnt, wie
die Klägerin dies hinsichtlich der ihr am 23. März 1907 zur
Verfügung gestellten 1800 Fr. getan hat. Für solche Entschädi
gungsbeträge schuldet der Haftpflichtige vielmehr nur den laufen
den Geldzins, welcher hier auf 4% anzusetzen ist. In diesem
Sinne bedarf das obergerichtliche Zinsendispositiv der Berichti
gung;
erkannt:
In teilweiser Gutheißung der Hauptberufung der Beklagten
wird die von dieser an die Klägerin zu bezahlende Entschädigung,
in Abänderung des Dispositivs 1 des Urteils des soloth. Ober
gerichts vom 10. Oktober 1907, herabgesetzt auf insgesamt 3172 Fr.,
nebst Zins zu 5%: vom 21. Januar bis 23. März 1907, und
seither zu 4% von 1800 Fr. und zu 5¼ vom Restbetrage.
Im übrigen wird das obergerichtliche Urteil bestätigt.