- Arteil vom 13. März 1908 in Sachen Amherd,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Ambiel, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 338 OR: entgeltlicher Dienstvertrag, oder unentgeltliches
Dienstverhältnis? Höhe des Lohnes; Feststellung tatsächlicher
Verhältnisse und rechtliche Würdigung. Aktenwidrigkeit tatsäch
licher Feststellungen der Vorinstanz. Art. 81 06.
A. Durch Urteil vom 18. Juni 1907 hat der Appellations
und Kassationsgerichtshof des Kantons Wallis, in Abänderung
des die Klage abweisenden Urteiles des I. Kreises (Bezirk Brig),
über das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zur Bezahlung eines
Gesamtlohnes an den Kläger von 2160 Fr. (720 Fr. zu 6 Fr.
monatlich für die zehn ersten Dienstjahre, 1440 Fr. zu 12 Fr.
für die 10 letzten Jahre), mit Zins zu 5 % seit Anhebung der
Klage zu verurteilen,
erkannt:
as Urteil wird wie folgt abgeändert:
Johann Amherd hat dem Severin Ambiel als Dienstlohn zu
bezahlen die Summe von tausendneunhundertzwanzig Franken
nebst Zins seit Klageanhebung.
B. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An
trag auf Abweisung des Klagebegehrens, resp. Bestätigung des
kreisgerichtlichen Urteils vom 13. März 1907
C. Der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das angefochtene Urteil stellt in tatsächlicher Beziehung
fest: Der Kläger kam als zwölfjähriger Knabe aus dem Waisen
haus (in Sitten) zu seinem Oheim, dem Beklagten, und verblieb
daselbst über zwanzig Jahre , bis er im Juni 1905 bei Peter
Ambort in Brig in Dienst trat. Während seiner beim Beklagten
verbrachten Zeit verrichtete er leichtere, knechtliche Arbeiten mit
Fleiß: er besorgte das Vieh, trug Holz und schnittnete, arbeitete
am Heu usw.; schwere Arbeiten, wie Mähen, Heuen führte er
nicht aus. Nach seinem Austritt beim Beklagten verlangte nun
der Kläger für die während der beim Beklagten zugebrachten Zeit
geleisteten Dienste Dienstlohn, und am 18. Dezember 1905 erhob
er Klage auf Auszahlung des Lohnes. In der Schlußdenkschrift
präzisierte er die Klage dahin, er beschränke seine Lohnansprüche
auf die zwanzig letzten Dienstjahre , mit dem aus Fakt. A er
sichtlichen Begehren. Die Vorinstanz hat zunächst, entgegen der
I. Instanz und dem Begehren des Beklagten, den in der Streit
sache geführten Zeugenbeweis als zulässig erklärt; sie hat sodann
weiter auf Grund der von den Zeugen bekundeten Dienste des
Klägers angenommen, die Leistung solcher Dienste berechtige den
Kläger zu einer Vergütung, sofern der Beklagte die Unentgelt
lichkeit der Dienstleistung nicht dartue oder glaubhaft mache. Ein
solcher Beweis sei nun aber nicht erbracht worden. Eine freiwil
lige Dienstleistung könne auch nicht aus den Tatumständen ge
folgert werden: der Kläger sei ein vermögensloser Mann, dem
ein Verzicht auf jegliche Vergütung während seiner besten Arbeits
jahre umsoweniger zuzumuten sei, als ihm das Recht nicht zu
gesichert worden sei, lebenslänglich bei seinem Oheim verbleiben
zu dürfen; übrigens erklärten die meisten Zeugen, der Kläger
habe einen Dienstlohn verdient. Die Höhe des Dienstlohnes end
lich setzt die Vorinstanz gestützt auf den Ortsgebrauch und die
Zeugenaussagen auf 6 Fr. monatlich für die ersten zehn Jahre
und auf 10 Fr. monatlich für die letzten 10 Jahre fest; sie
bemerkt dabei, daß der Kläger für die ersten Jahre seines Auf
enthaltes ausdrücklich auf jede Vergütung verzichtet habe und daß
ihm daher eine solche auch nicht zugesprochen werde.
- Der Beklagte will die Berufung in erster Linie damit be
gründen, der Zeugenbeweis sei bei diesem Rechtsverhältnis nicht
zulässig gewesen. Hierauf kann jedoch die Berufung, wie sich aus
Art. 57 OG ergibt, nicht gestützt werden: der Beklagte behauptet
selber (mit Recht) nicht, daß eine eidgenössische Rechtsvorschrift
bestehe, die den Zeugenbeweis ausschließe, er findet vielmehr im
Entscheide der Vorinstanz über die Zulassung des Zeugenbeweises
lediglich eine Verletzung des kantonalen bürgerlichen und Prozeß
rechts. Diese ist aber vom Bundesgericht als Berufungsinstanz
nicht nachzuprüfen, wie die Berufungsantwort zutreffend hervor
hebt. Das Bundesgericht hat demnach davon auszugehen, daß der
Zeugenbeweis zulässig war, und daß die Zeugenaussagen zum
integrierenden Bestandteil des Prozeßmaterials gehören.
3. In der Sache selbst fragt es sich, ob zwischen den Parteien
ein entgeltlicher Dienstvertrag bestanden hat, oder ob die Dienst
leistungen des Klägers auf einem Verhältnis beruhen, das die
Entgeltlichkeit der Dienste (in Lohn) ausschließt, ob überhaupt
ein Lohnanspruch des Klägers besteht oder nicht. Zur Entschei
dung dieser Frage sind zunächst die in Erwägung 1 wieder
gegebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aus den
Akten, insbesondere aus dem erstinstanzlichen Urteil, zu ergänzen.
Danach wurde der Kläger als verlassene, geistig und körperlich
wenig entwickelte Waise nach dem Tode seiner Eltern zunächst in
der Waisenanstalt für Knaben in Sitten untergebracht; und in
der ersten Hälfte der 80er Jahre wurde er von seinem Bruder
Franz, weil die Verpflegung für den schwächlichen Knaben nicht
als genügend erschien, aus der Anstalt genommen und zu seinem
Oheim, dem Beklagten, geführt. Dieser nahm den Knaben aus
Familienrücksichten in seine häusliche Gemeinschaft auf. Er
speiste am Familientische, wohnte mit der Familie, erhielt Klei
dung und erhielt auch in kranken Tagen die nötige Pflege
kurz, er wurde als ein Glied der Familie angesehen und behan
delt. Wann der Kläger geboren ist, weiß er selber nicht; er
glaubt (Aussage in seinem Verhör vom 3. September 1906), er
möge etwa so 45 jährig sein. Die Umstände, unter denen der
Kläger zum Beklagten gekommen ist: sein körperlicher und geisti
ger Zustand, seine Eigenschaft als Waisenknabe, seine Verwandt
schaft mit dem Beklagten, führen zwingend zu dem Schlusse, daß
in der ersten Zeit das Verhältnis nicht das eines entgeltlichen
Dienstvertrages war, sondern ein Verhältnis familienrechtlicher
Natur, und daß die Gegenleistung des Beklagten ausschließ
lich in der Gewährung von Wohnung, Nahrung und Klei
dung bestand. Dagegen kann nun doch nicht angenommen wer
den, daß das Verhältnis auch für die spätere Zeit das gleiche
war. Daß der Kläger beim Beklagten tatsächlich Dienste geleistet
hat, ist unbestritten; es besteht nun aber eine Vermutung dafür,
daß diese Dienste nicht unentgeltlich geleistet wurden, bezw. daß
es nicht die Meinung der Parteien war, auch für die spätere
Zeit die Gegenleistung des Beklagten lediglich in dessen Natural
leistung bestehen zu lassen. Das ist umsoweniger anzunehmen,
als die Zeugen, die darüber einvernommen wurden, ob der Klä
ger einen Lohn verdient hätte, das für die spätere Zeit bejaht
haben. Freilich soll grundsätzlich der Richter über die Berechtigung
des Lohnanspruches entscheiden; allein die Zeugenaussagen sind
insofern von Bedeutung, als sie den Ortsgebrauch feststellen und
die Auffassung der mit den tatsächlichen Verhältnissen vertrauten
Personen wiedergeben. Jener Vermutung der Entgeltlichkeit der
Dienste (im Sinn eines Geldlohnanspruchs) steht einzig gegen
über das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den Parteien und
die Tatsache, daß der Kläger während seines Verbleibens beim
Beklagten nie eine Lohnforderung geltend gemacht hat. Allein
jenes Verhältnis ist nicht so eng, daß seinetwegen für die spätere
Zeit auf Ausschluß des Lohnes gefolgert werden könnte. Und das
Nichtgeltendmachen des Lohnes erklärt sich aus der besondern
geistigen Beschaffenheit des Klägers, die den Schluß auf einen
Verzicht nicht erlaubt. Es ist danach mit der Vorinstanz grund
sätzlich anzunehmen, daß dem Kläger für die spätere Zeit ein
Lohn gebührt, und es ist lediglich noch diese Zeit, sowie die Höhe
des Lohnes zu bestimmen. Der Beklagte hat zwar eine Reduktion
der gesprochenen Summe nicht ausdrücklich verlangt, aber er hat
doch die Festsetzung der Vorinstanz als widerspruchsvoll ange
fochten.
4. In dieser Beziehung wird nun die Feststellung der Vor
instanz, daß der Kläger über 20 Jahre beim Beklagten ge
wesen sei, durch die Zeugenaussagen bestätigt und genauer dahin
präzisiert, daß er etwas über 20 Jahre beim Kläger war (vergl.
Zeugnis Schneller: etwa 20 oder 21 Jahre; Zeugnis Kalber
matten: etwa 20 Jahre; der Beklagte selbst: etwa seit 1884).
Danach geht es jedenfalls, nachdem der Kläger selber erklärt hat,
einen Lohnanspruch für die ersten 10 Jahre nicht zu erheben,
nicht an, Lohn für die ganzen 20 Jahre zuzusprechen. Vielmehr
ist der Lohnanspruch einzuschränken auf die letzten 10 Jahre, in
dem angenommen wird, er habe für etwas mehr als 10 Jahre
nicht bestanden; die Berechnung der Vorinstanz auf 20 Jahre
widerspricht der eigenen Erklärung des Klägers in Verbindung
mit der Feststellung der Vorinstanz selbst über die Dauer des
Verhältnisses. Das hiebei sich ergebende Resultat steht auch weit
besser als der Entscheid der Vorinstanz im Einklang mit den
Zeugenaussagen, die alle der Meinung sind, für die letzten Jahre
gebühre dem Kläger etwas Lohn. Wie hoch nun der Lohn für
die letzten 10 Jahre ist, hat die Vorinstanz an Hand des Orts
gebrauches und der Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse fest
gestellt, und diese Festsetzung entzieht sich der Überprüfung des
Bundesgerichts. Danach schuldet der Beklagte den Lohn für die
letzten 10 Jahre mit 120 Fr. per Jahr (10 Fr. per Monat).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In teilweiser Gutheißung der Berufung und Abänderung des
Urteils des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Wallis vom 18. Juni 1907 wird die dem Kläger vom Beklagten
zu bezahlende Summe herabgesetzt auf 1200 Fr. (nebst Zins seit
Klaganhebung).