- Arteil vom 5. Juni 1908 in Sachen
Blöder, Kl. u. Ber. Kl., gegen Schweiz. Bundesbahnen,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 45 ETrG: Verjährung, Unterbrechung. Die Betreibung kann
nicht als Anstellung der Klage angesehen werden. Art. 154 OR
kommt, soweit er die Betreibung als verjährungsunterbrechend auf
stellt, nicht ergänzend zur Anwendung.
A. Durch Urteil vom 10. Dezember 1907 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) über
die Rechtsbegehren:
a) Der Klage
Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger
2638 Fr. a Cts. nebst Zins zu 5% seit 24. Juli 1905 und
150 Fr. für einen Zahlungsbefehl zu bezahlen ;
b) der Verteidigung:
- Es seien die Beklagten von dem klägerischen Anspruch,
ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit, definitiv
zu befreien.
- Eventuell: Es sei der Kläger mit dem Rechtsbegehren
seiner vom 12. Juni 1906 datierten Klage abzuweisen ;
erkannt:
- Die Parteien werden mit ihren Beweisbeschwerden abge
wiesen.
- Der Beklagten wird ihre peremtorische Einrede zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrag:
Das Bundesgericht wolle, in Aufhebung des angefochtenen Ur
teils, das Rechtsbegehren der Klage gutheißen, bezw. die Verjäh
rungseinrede der Beklagten als unbegründet erklären und die
Streitsache zur einläßlichen Behandlung und Beurteilung an das
kantonale Gericht zurückweisen.
C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 17. Oktober 1904 langte eine für den (damals in
Zürich wohnenden) Kläger bestimmte Ladung Eier, die aus Sofia
spediert worden war, am Bestimmungsort Romanshorn an. Die
Ware wurde am 18. Oktober ausgeladen; gleichen Tags machte
die Lagerhausverwaltung dem Kläger Mitteilung von der Ankunft
der Ware, wobei sie bemerkte, daß verschiedene der Kisten Rinn
spuren trügen. Der Kläger ließ am 21. Oktober nach Besichti
gung der Eier ein Verbal über die Beschädigungen vornehmen;
am 27. Oktober und 3. November 1904 reklamierte er schriftlich
bei der Lagerhausverwaltung. Diese teilte dem Kläger am 5. Ja
nuar 1905 mit, daß die Bahnverwaltung die Haftpflicht ablehne.
Eine neue Reklamation eines Kahn namens des Klägers, vom
- Januar 1905, wurde von der Bahnverwaltung am 25. Ja
nuar abschlägig beschieden. Der Kläger betrieb dann die Beklagte
durch Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 1905 für den Betrag
der heute im Streite liegt; die Beklagte (Generaldirektion der
Schweiz. Bundesbahnen) erhob Rechtsvorschlag. Am 11. Mai
1906 lud hierauf der Gerichtspräsident von Bern auf Ansuchen
des Klägers die Beklagte zum Aussöhnungsversuch über die heu
tigen Klagbegehren vor; die Ladung wurde der Beklagten am
- Mai zugestellt, und am 16. Mai fand der Aussöhnungsver
such, der fruchtlos verlief, statt. Am 12. Juni 1906 hat dann
der Kläger die vorliegende Klage eingereicht. Die Beklagte hat ihr
vorab die Einrede der Verjährung entgegengehalten, und die Vor
instanz hat im heute angefochtenen Urteil diese Einrede geschützt,
indem sie dargelegt hat, es könne sich nur fragen, ob die Betrei
bung vom 18. Oktober 1905 verjährungsunterbrechend gewirkt
habe; das sei auf Grund des zur Anwendung kommenden Art. 45
ETrG zu verneinen. Gegen diese Auffassung richtet sich die Be
rufung, die der Kläger damit begründet, unter Anstellung der
Klage im Sinne des Art. 45 Abs. 3 ETrG sei auch die Be
treibung mit zu verstehen; Art. 154 OR über die Unterbrechung
der Verjährung habe überhaupt ergänzend zur Anwendung
kommen gemäß dem Hinweis auf die Landesgesetzgebung in Art. 45
Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens über den Frachtverkehr.
2. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizustimmen, daß zur
Beurteilung der Streitsache das eidgenössische ETrG, und nicht
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtver
kehr zur Anwendung zu kommen hat; denn Bulgarien ist diesem
Übereinkommen nicht beigetreten. Übrigens verweist dieses Über
einkommen in Art. 45 Abs. 3 selbst hinsichtlich der Unterbrechung
der Verjährung auf die Landesgesetzgebung, und das führt wieder
um in erster Linie auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des
ETrG, das, als Spezialgesetz, dem gemeinen Recht (OR) vor
geht; fraglich kann dann nur sein, wieweit
das gemeine Recht
neben dem Spezialgesetz noch zur Anwendung gelangen kann.
3. Art. 45 des danach zur Anwendung gelangenden ETrG
kennt zwei Unterbrechungsgründe der Verjährung: die Anstellung
der Klage, und die schriftliche Reklamation. Streitig ist im vor
liegenden Falle, da zweifellos die einjährige Verjährungsfrist zur
Anwendung kommt, nur, ob die Betreibung als Anstellung der
Klage angesehen werden könne, oder ob neben der Anstellung
der Klage auch die Betreibung, auf Grund des Art. 154 OR,
als Unterbrechungsgrund angerufen werden könne. Nun geht es
zunächst nicht an, die Anhebung der Betreibung mit der Erhebung
der Klage zu identifizieren: beides sind durchaus verschiedene
Rechtsakte mit verschiedener Wirkung: auf die Erhebung der Klage
hat sich der Beklagte (falls die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind)
einzulassen; auf die Betreibung hin kann er lediglich, ohne Be
gründung, Rechtsvorschlag erheben; mit der Klage will der Kläger
einen wirklichen oder vermeintlichen Anspruch zum gerichtlichen
Entscheid bringen; mit der Betreibung will der Gläubiger auf
summarischem Wege sich für eine Forderung decken. Der Bundes
gesetzgeber unterscheidet denn auch in Art. 154 Ziff. 2 OR deutlich
zwischen Anhebung der Betreibung und Klage, und es kann nun,
nach Grundsätzen rationeller Gesetzesauslegung, nicht angenommen
werden, daß in dem spätern Gesetz (ETrG) die Anhebung der
Betreibung in der Anstellung der Klage mit inbegriffen sein wollte,
während im frühern und allgemeinen Gesetz beides auseinander
gehalten wird. Art. 45 ETrG hat einen neuen, im gemeinen
Recht nicht enthaltenen Unterbrechungsgrund, der mit den Beson
derheiten des Eisenbahntransportes zusammenhängt und auf sie
zugeschnitten ist, einführen wollen: die schriftliche Reklamation;
das Verfahren bei dieser Reklamation ist eingehend geregelt, ins
besondere in dem Sinne, daß die Bahnverwaltung die Reklama
tionen beförderlich und ernstlich zu prüfen und zu beantworten
hat (Art. 45 Schlußabs.). Da ist denn für eine Unterbrechung
der Verjährung durch Betreibung vernünftigerweise kein Raum
mehr, da das Gesetz eben davon ausgeht, eine Betreibung werde
nach abschlägiger Erledigung der Reklamation unterlassen, indem
ja auf die Betreibung hin ein Rechtsvorschlag mit Sicherheit zu
erwarten wäre. Dieses aus der ratio legis gewonnene Resultat
führt auch dazu, Art. 154 OR hier nicht ergänzend zur An
wendung zu bringen, soweit er die Anhebung der Betreibung als
Unterbrechungsgrund aufstellt. Inwieweit und ob dagegen die Ein
rede vor einem Gericht und die Eingabe im Konkurse auch bei
Ansprüchen aus Eisenbahnfrachtverkehr als unterbrechungswirkend
anzusehen sind, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben;
ebenso, ob auch der Schlußsatz von Art. 154 Abs. 2 (Ladung zu
einem amtlichen Sühneversuch) sinngemäß auf die Unterbrechung
der Verjährung nach ETrG anzuwenden sei. Der vorliegende Fall
entscheidet sich damit, daß die Betreibung als die Verjährung nicht
unterbrechend erklärt wird, im Sinne der Abweisung der Klage
wegen Verjährung; denn die einjährige Verjährung lief spätestens
vom 25. Januar 1905 an, und schon die Ladung zum Sühne
versuch ist später als nach Ablauf eines Jahres von da hinweg
erfolgt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern (I. Abteilung)
vom 10. Dezember 1907 in allen Teilen bestätigt.