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Arteil vom 13. Februar 1908
in Sachen Hof Camana, Kl., gegen Gemeinde Sasien, Bekl.
Streit (Feststellungsklage) über Eigentum an einem Wald. Umfang
der (die Kompetenz des Bundesgerichts bestimmenden) Prorogations
abrede der Parteien. Zulässigkeit der Klage: Feststellungsinteresse
des Klägers. Bündner PR 214 Abs. 2. Rechtsgeschichtliche
Entwicklung der Eigentumsverhältnisse.
A. Mit Klage vom 2. März 1901 hat der Hof Camana
beim Bundesgericht gegen die Gemeinde Safien das Rechtsbegeh
ren gestellt:
Es sei dem Kläger das Eigentum an dem Camaner Wald
zuzuerkennen und zwar als Genossenschaftsgut.
In ihrer Antwort vom 27. Mai 1902 hat die Gemeinde
Safien folgende Rechtsbegehren gestellt:
Das Bundesgericht wolle erkennen: 1. der streitige Camaner
Wald gehört dem Eigentum nach der Gemeinde Safien. Die
Eigentumsklage ist demgemäß abzuweisen; 2. eventuell für den
Fall, daß das Eigentum an fraglichem Wald Camana zuge
sprochen wird: a) Das Bundesgericht ist inkompetent in Be
zug auf die Frage, ob Camana eine öffentliche oder privatrecht
liche juristische Person und ob deshalb ihr Waldeigentum nach
den Grundsätzen des öffentlichen oder nach denen des Privat
rechtes zu verwalten sei; b) subeventuell: der Hof Camana ist
eine öffentlich rechtliche Korporation. Demgemäß Abweisung des
bezüglichen Rechtsbegehrens.
In der Replik vom 17. April 1903 und der Duplik vom
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Oktober 1904 haben die Parteien an ihren Anträgen festge
halten.
B. Die sehr ausgedehnte bündnerische Gemeinde Safien liegt
im langgestreckten Safiertal, das sich von Süden von der Rhein
waldgrenze nach Norden gegen das Oberland zieht und von dem
Landwasser Rabiusa durchflossen ist. Die Gemeinde setzt sich aus
einer Reihe von Höfen zusammen. Als solche Höfe werden von
innen nach außen genannt: die Höfe im Thal, Camana und Bäch
(mit gegenwärtig 28 Haushaltungen), Hof und Proscaleschg,
Zalön, Gün und Salpenna. Der Hof Camana liegt, wie die meisten
dieser Höfe, auf der linken Talseite. Der Camaner Hofwald oder
Camaner Wald, über dessen Eigentum im vorliegenden Prozesse
gestritten wird, befindet sich ebenfalls auf der linken Talseite, im
Gebiet der Camaner Allmend; im übrigen ist seine Lage von den
Parteien nicht näher angegeben; doch herrscht über die Identität
des Objektes kein Streit.
Die Höfe in Safien werden auch Nachbarschaften genannt.
Bisweilen erscheint gleichbedeutend mit Hof oder Nachbarschaft der
Name Pürt oder Bürt. Meist werden aber unter Pürten vier
Unterabteilungen der Gemeinde mit gewisser administrativ politischer
Bedeutung, Thal, Camana, Zalön und Gün, verstanden, die nicht
mit den Höfen zu verwechseln sind. Die Pürt Camana umfaßt
die Höfe Camana mit Bäch, Hof und die kleinen Höfe oder
Heimwesen Hütte Rüti und Stauden.
C. Seit einer Reihe von Jahren sind die Rechtsverhältnisse
der Hofwaldungen in der Gemeinde Safien streitig, wobei sich die
Interessen der Höfe und der Gemeinde, der Hofangehörigen und
sonstiger Bürger, gegenüberstehen. Dabei ist zu bemerken, daß die
Gemeinde in der Mehrheit aus Hofleuten besteht. Unterm 26. Ok
tober 1886 und 14. Juni 1887 erkannte der Kleine Rat des
Kantons Graubünden auf Rekurse des Alexander Bandli und
Genossen, Bewohner des kleinen Hofes Hütte Rüti, daß sie be
rechtigt seien, von der Gemeinde die Verabreichung der gewöhn
lichen Holznutzungen aus dem ihnen nahe und bequem gelegenen
Camaner Wald zu verlangen. Diese Entscheide beruhen auf der
Erwägung: daß, ohne Präjudiz für alle Rechte, für solange
angenommen werden muß, es sei der Wald Gemeindeeigentum,
bis andere Ansprecher ein besseres Recht daran nachgewiesen
haben werden, welcher Beweis vor dem ordentlichen Richter zu
führen ist . Nachdem infolgedessen der Hof Camana gegen die
Gemeinde Saften Klage erhoben hatte, anerkannte die Vertretung
der Gemeinde das Eigentum des Hofes am Wald in einem Ver
mittlungsvergleich vom 20. Januar 1888, den die Gemeinde durch
Beschluß vom 29. April gleichen Jahres mit 57 gegen 13 Stim
men genehmigte. Doch versagte der Kleine Rat als Aufsichtsbe
hörde diesem Beschlusse seine Anerkennung. In zwei ähnlichen
Beschwerden gegen die Gemeinde Safien begehrten Leonhard Gredig
und Genossen, daß diese ihnen Losholz in gleichem Quantum
und von gleicher Qualität und zu gleichen Taxen abzugeben habe,
wie sie die Bewohner der Höfe aus den dortigen Waldungen be
ziehen. Auch diese Rekurse erklärte der Kleine Rat durch Entscheide
vom 16. Februar 1888 und 13. März 1893 als begründet, wo
bei er wieder erwog, daß alle Waldungen in der Gemeinde Safien,
an welchen nicht bessere Rechte anderer nachgewiesen seien, als
Gemeindegut angesehen werden müßten, woran alle Safierbürger
in gleichem Maße nutzungsberechtigt seien. Am 19. Oktober 1895
ersuchten die Rekurrenten Bandli, Gredig und Konsorten den
Kleinen Rat, die Gemeinde Safien anzuhalten, die in Rechtskraft
erwachsenen Entscheide zu vollstrecken und von allen Waldungen
in Safien, an denen Eigentumsrechte Dritter nicht nachgewiesen
seien, Taxen in die Gemeindekasse zu beziehen. Der Vorstand der
Gemeinde erwiderte, das letztere Begehren gehe über die Disposi
tive jener Entscheide hinaus; durch den Vermittlungsvergleich sei
konstatiert, daß der Camaner Wald nicht Eigentum der Gemeinde
sei; die letztere habe aus ihrem Wald den Rekurrenten Losholz
von gleicher Güte und zu gleicher Taxe wie andern Einwohnern
verabreicht, wogegen der Vorstand dies aus den Hofwäldern zu
tun nicht befugt gewesen sei. Der Kleine Rat wies das Begehren
der Rekurrenten, soweit es sich auf die Ausführung der frühern
Entscheide bezog, durch Erkenntnis vom 27. Juni 1896 ab. Da
bei zog er hinsichtlich des Camaner Waldes wesentlich in Erwä
gung: Es könne, wenn man den Inhalt der von Camana produ
zierten Urkunden mit der Tatsache zusammenhalte, daß dieser Hof
bis in die neueste Zeit unbeanstandet sich als Eigentümer dieses
Waldes geriert habe, nicht angenommen werden, daß die Gemeinde
Eigentumsrechte daran durch den fraglichen Vermittlungsvergleich
in ungerechtfertigter Weise aufgegeben habe; vielmehr müsse jeder
mann zugestehen, daß dieser nichts anderes gewesen sei, als die An
erkennung eines bestehenden Rechtszustandes . Der Kleine Rat fügte
bei, daß vom administrativen Standpunkt aus der Hof Camana
als öffentlich rechtliche Korporation anzusehen sei, und schloß mit
dem Passus: Alle besprochenen Entscheide ruhen auf dem Ge
danken, daß in Safien sämtliche Waldungen der Gemeinde ge
hören, sofern und soweit nicht bessere Ansprachen an denselben
sich geltend zu machen vermögen. Es ist nun letzteres in Hin
sicht auf den Camaner Wald geschehen und ist infolgedessen so
viel sicher, daß derselbe nicht mehr als Gemeindewald, sondern
als Eigentum der öffentlich rechtlichen Korporation Camana an
gesehen werden muß. Dagegen hat keine andere der in Frage
stehenden Genossenschaften oder Höfe den Versuch gemacht, einen
ähnlichen Eigentumsbeweis für den von ihr beanspruchten Wald
zu erbringen. Der Kleine Rat muß daher für solange, als
nicht etwas Anderes nachgewiesen wird, auf dem durch
die kleinrätlichen Urteile geschaffenen Rechtsboden verbleiben und
demgemäß sämtliche sogenannten Hofwaldungen, mit Ausnahme
derjenigen von Camana, als Gemeindewälder ansehen. Gegen
diesen Entscheid ergriffen die Rekurrenten den Weiterzug an den
Großen Rat. Die mit der Begutachtung und Antragstellung be
traute Kommission fand, daß die Angelegenheit noch nicht ge
nügend abgeklärt sei; man könne nach wie vor den Standpunkt
vertreten, daß das Eigentumsrecht der Höfe an den Hofwäldern
nur durch ein Zivilurteil zu erbringen sei. Auf den Antrag der
Kommission wurde durch Großratsbeschluß vom 31. Mai 1897
die Rekurssache an den Kleinen Rat zur Vervollständigung der
Akten und nochmaligen Entscheidung und eventuellen Wiedererwä
gung der Entscheide von 1886, 1887, 1888 und 1893 zurück
gewiesen. Der Hof Camana machte nun der Gemeinde Safien
den Vorschlag: Es sei die Entscheidung der Eigentumsfrage am
Camaner Wald gemeinsam ans Bundesgericht zu überweisen.
Die Gemeindeversammlung vom 28. November 1897 stimmte
diesem Vorschlag zu. Hierüber beschwerten sich Bandli, Gredig und
Konsorten neuerdings beim Kleinen Rat. Dieser fand, daß die
Erledigung der Eigentumsfrage durch den Zivilrichter wesentlich
zur Klärung und Sanierung der Verhältnisse in Safien beitragen
werde, sodaß der Beschluß der Gemeinde als ein guter Verwal
tungsakt zu bezeichnen sei. Das Bundesgericht werde gemäß der
Prorogation nur die Eigentumsfrage zu entscheiden haben; die
rechtliche Qualität der Höfe in Safien festzustellen, sei dagegen
nicht Sache des Zivilrichters, sondern der Administrativbehörden,
und von der Lösung der letztern Frage hange es ab, ob der strei
tige Wald nach den Regeln des öffentlichen oder privaten Rechts
zu verwalten sei. Um zu verhüten, daß die Gemeinde den Pro
zeß nicht ernstlich führe, sei der Anwalt der Gemeinde durch sie
im Einverständnis mit den Rekurrenten, eventuell durch den
Kleinen Rat für die Gemeinde, zu bestellen. Demgemäß erkannte
der Kleine Rat am 6. Mai 1898: Der Beschluß der Gemeinde
Safien, betreffend Prorogation des zwischen dem Hof Camana
und der Gemeinde Safien obschwebenden Streites um Eigentum
am Wald Camana an das Bundesgericht, wird gutgeheißen.
Gestützt auf die erwähnte Prorogationsabrede der Parteien
hat der Hof Camana die aus Fakt. A ersichtliche Klage beim
Bundesgericht eingereicht. Die Parteien sind einig, daß der Wert
des streitigen Waldes zirka 38,000 Fr. beträgt.
Seit der Anhängigmachung der Klage haben sich der Kleine
und der Große Rat von Graubünden neuerdings als Rekurs
und Aufsichtsbehörden mit den Gemeindeverhältnissen von Safien
in Ansehung der Hofwaldungen zu befassen gehabt. In ihren
Entscheiden vom 30. Januar und 14. Oktober 1903, wodurch
die Kuratel über die Gemeinde verhängt wurde, vertraten die
beiden genannten Behörden den Standpunkt, daß für die Nutz
ungen an den Hofwäldern unter allen Umständen Taxen in
die Gemeindekasse zu fließen hätten, gleichgiltig, ob die Wäl
der Eigentum der Höfe oder der Gemeinde seien. Deshalb sei auch
kein Grund vorhanden, das bundesgerichtliche Urteil in Sachen
des Hofes Camana abzuwarten; denn das Bundesgericht beurteile
einzig die Frage des Eigentumsrechtes am fraglichen Walde.
Dagegen falle die Frage, ob es sich um öffentlichrechtliches oder
privates Eigentum handle, in die Kompetenz der bündnerischen
Administrativbehörden und sei auch von diesen wiederholt in dem
Sinne entschieden worden, daß die Höfe öffentlichrechtliche Ge
bilde seien und daß daher ihr Korporationsgut öffentlichrechtlichen
Charakter habe und der öffentlichen Nutzung unterstehe. Ein
staatsrechtlicher Rekurs der Gemeinde Safien gegen die Entscheide
des Kleinen und Großen Rates wurde vom Bundesgericht am
17. März 1904 abgewiesen (AS 30 I Nr. 13).
DI. Laut Urbar des Klosters St. Peter zu Kazis vom Jahre
1512, das unter Mitwirkung und mit Genehmigung des Junkers
Hartwig von Capaul, Statthalters und Verwesers des Bischofs
von Chur und Kastvogts des Klosters, errichtet worden war, ge
hörten diesem Gotteshaus 13 Höfe im Tal Safien. Im Urbar
heißt es nach Aufführung des ersten Hofes zu hinterst im Tal,
Gurtnätsch: Diser hof und och die andren nach beschribnen höf
all, in Savia gelegen, zinsend uff die zyl und tag und by den
penen, als dann solichs elarlich in iren erblehen brieffen be
schriben ist, da wir von allen und ieden besonnder reversal
habend, da such in zins, zyl und pen. Jeder Hof war den
dortigen Meiern samthaft zu ewigem Erblehen verliehen. Die
vorhandenen Lehensbriefe und Reverse von 1495 sind Erneue
rungen älterer Belehnungen. Durch den Lehensbrief vom 18. Ok
ober 1495 werden von der Abtissin und den Chorfrauen 16 mit
Namen aufgeführten Meiern auf Camana als Gesamtheit zu
Erblehen gegeben unsre und unsres gotzhuß aygen gütter und
hof in Safien gelegen genant Gamana stost uffwert an die alp
und sunst an allen anndren ordten zering umbundum an die
almain, Und hört darzuo fierhundert küen alpen und almain
und sechs küen alpen und almain. Und stost die alpen und die
almain ufwert uff den gradt und inwert an Malönia alpen und
almain und obnen zuo und inwert unnen zuo an den bach und
abwert in das lantwasser und uswert an der Gartman alpen
und almain. Und die genant hof, gütter, alpen und almain zuo
allen orten wie zyl und markstein wol aygenlichen uswysent,
mit grundt, gradt, steg, weg, huß, hof, tach, gemach, zymmer und
gemür, stock und stain, holtz, feld, wunn, wayd, wasser,
wasserlayte, in und usfart, und mit allen benempten und un
benempten rechten, so und was von allem herkomen und von
rechts wegen zu dem genanten hof und gütter gehören sol und
mag nütz usgelassen noch hindan gesetzt. Dis alles söllend und
mögend die genanten mayer und ire erben nun hinfür nutzen,
nießen, bruchen, besitzen und in eren haben . Die nämlichen
Grenzen des Hofes Camana (mit welchem vereint schon bald der
Hof Bäch erscheint) sind auch im Urbar angegeben. Es ist unbe
stritten, daß der Camaner Wald innerhalb dieser Grenzen liegt. Im
Lehensbrief heißt es ferner, daß andre zins uff den genanten
gütren gemacht, uns unsern nachkommen und gotzhus dhaynen
schaden bringen sollend wie dann unser spruchbrieff luterer us
wyst . Nach dem Lehensbrief waren die Meier berechtigt, das
Lehen zu verkaufen oder zu verpfänden ( Welch dan solche recht
und lehen an sich koft, sol uns oder unsern nachkomen sovil und
sich an dem kof bezüht von iedem pfund pfenning ainen schilling
pfenning zu rechter intraden geben, damit sol im dann der kof
gefertiget sin ) und bestand ein Heimfallrecht zu Gunsten des
Klosters bei bestimmt qualifiziertem Verzug der Meier in der
Zahlung des Lehenszinses. Es scheint, daß dieses Heimfallrecht
durch Art. 9 des vom Bundestag der drei Bünde im Jahre 1524
erlassenen Ilanzer Artikelbriefes beseitigt worden ist, der lautet:
Demnach fromb lüth zum mehren mahl jährlich Zinß an jahr
zyt, Kilchenpfründen oder Stifftungen verordnet und gegeben:
habend wir uffgesetzt, wo brieff und sigel darum vorhanden sind,
daß dieselbigen nach ihr innhalt vor dem Richter, darinn die
unterpfand ligend, gesucht werden söllend.
Im Jahre 1511 klagten vor dem Gerichte zu Safien die nach
burschaft uf Gamanen und och die zum Bäch hin zu denen in
der indren gebürd im Tal, wie dz die indren inen iro walt zer
gangtint und hawind, darzuo sy nit recht hättind, denn derselb
walt läg in iro brief und hättind in iro lehenbrief zu erblehen
von ainer äpttissin ze Katz da sy es verzinssen müstint. Das
Gericht entschied am Thomastag 1511: Und sprechend des ersten,
dz der walt vom Bächer tobel usher ... sol der Gamanern sin
und dero zum Bäch ... als den zil und markstein in und us
wol uswysend. Ob denen selben markzilen uf sol och der Gama
neren und deren zum Bäch sin. Und was den von denen selbigen
markzillen ab ist bis in dz lantwasser ... sol dz selbig holtz
und walt der indren in der indren gebürt sin und beliben ze
nutzen und ze bruchen, in ban ze halten oder ze hawen, wie den
intwedra tail bedunkt, dz ir nutz und füglichest syge. Doch al
wegen der grund und weid, die sol der Gamaner sin und beliben.
Gemäß diesem Urteil wurden noch im Jahre 1768 zwischen den
Nachbarschaften Camana und Thal die fehlenden oder mangel
haften Marken erneuert und über alle zehn Marken eine Be
schreibung abgefaßt. Von denselben Nachbarschaften wurden 1815,
dem gleichen Urteil entsprechend, acht Marchen aufgesucht und neu
aufgesetzt. Im Jahre 1863 wurden von dem Hof Camana und
dem Hof im Thal 47 Marken eingesetzt und beschlossen, dieselben
alle zehen Jahre zu erneuern, was dann 1873 auch geschah. Die
letzte Vermarchung zwischen den Waldungen von Camana und
Thal fand am 23. September 1882 statt. Auch zwischen andern
Höfen waren im Laufe der Zeit Streitigkeiten über die Rechte an
den Hofwäldern entstanden. So entschied 1584 das Gericht in Safien
in einer Streitsache zwischen der Nachbarschaft auf dem innern
Zalön und dem (seither eingegangenen) Hof Gallerauw, daß den
alten vier Häusern im letztern ein stuck walt zugestelt werde daß
holtz und nit den grunt wie zil und markstein wol ußwist
wogegen Grund und Boden dem Hof Zalön verblieb. Durch Ur
teile von 1512 und 1614 zwischen den indren im Tal und
denen in Malömyen über den Bannwald im letzteren Hof wurde
diesem ein Vorrecht auf Hüttenholz für die Alp und Zaunholz
und auf das Windholz anerkannt und dannhin so sol das holtz
und der walt gemein sin der indren als der usren wie von alter
här, doch allweg der grund und weid sol der Malömyern sin .
Zwischen der Gemeinde Safien einesteils und dem Dorf Valendas
und seinen Mithaften andernteils war über die Lieferung von
Brenn und Bauholz seitens der ersteren für die Hütten der
letzteren in der Großalp und den Alpen Valletscha und Guw im
Thal ein weitläufiger Rechtsstreit entstanden, welcher von beiden
Parteien am 24. Herbstmonat 1655 dahin verglichen wurde:
Wenn der Hof im Thal, dessen Waldungen diesen Alpen nahe
liegen, den Nachbarn von Vallendas und ihren Mithaften das
Holz geben wollen in den Orten, wie bisher, und um das Geld,
wie bis dato, nämlich zehn Kreuzer auf eine Kuh, so sollen die
Nachbarn von Vallendas und Mithaften schuldig sein, es zu
empfangen, und die Gemeinde Safien soll ledig sein. Wenn die
Nachbarn von Vallendas und ihre Mithaften Holz zu ihren
Zimmerungen mangeln und die Nachbarn im Thal ihnen das Holz
in den Orten, wo das Brennholz, geben, so soll jede Partei einen
beeidigten Mann nehmen und das Holz schätzen lassen. Im Fall
die Bürt im Thal das Holz nicht liefern wollte, verbindet sich die
Gemeinde Safien, es zu geben. Im Jahre 1688 beanspruchten
ein Peter Gredig und Meias Gartmann in der innern obern
Rüti für ihre Häuser und Güter dieselben Rechte im Camaner
Wald wie die andern Häuser und Güter in der Nachbarschaft
Camana, was ihnen die letztere bestritt, da sie niemals Rechte am
Camaner Wald gehabt hätten und man ihnen niemals Holz daraus
gegeben habe. Es kam ein Vergleich zu stande, dahingehend, daß
sey sollen alle iar und iärlich auß ihrem dem äußeren Gmaner
walt ein gemeines holtz schuldig sein zu gäben mit dem geding
das es solle von drey herren des radts gesprochen wärden, was
die inhaber in der Reütty der nachparschaft Gmana für obiges
holtz gäben sollen, Und von obigem holtz hin sollen die inhaber
der Reüthy kein weitterey rächty zu obigem huß und guott nit
haben, es seige wäder an holtz noch an streüwe .
Bei den Akten liegt eine große Anzahl von Kaufbriefen über
Güter in Safien vom Jahre 1510 bis zum Jahre 1892, wo
runter 28 aus dem Hof Camana von 1519 bis 1879. Darin
sind mit den Gebäulichkeiten und Gütern stets zugehörige Wald
rechte in den Hofwaldungen als mitveräußert bezeichnet, wie in
der Regel auch die Kuhweiden in den Alpen und Allmeinen und
die auf den Liegenschaften haftenden Lehenszinsen genannt sind. In
verschiedenen Kaufbriefen sind neben den Nutzungsrechten an den
Hofwäldern auch Partikularwaldungen als verkauft angeführt.
Andrerseits ist aus dem Pfand und Kaufprotokoll des mittlern
Teils von Safien ersichtlich, daß bei solchen Verkäufen oft vom
Walde nicht besonders die Rede war.
Das Kloster Kazis veräußerte in der Folge den Lehenszins des
Hofes Camana, den Camanerhofzins . Er gelangte schließlich
an einen Leonhard Gredig in Safien Platz. Dieser verkaufte ihn
laut Urkunde vom 15. Mai 1769 an 17 mit Namen genannte
Güterbesitzer in Ober und Untercamana, in Bäch und bei
Mauren, die zuletzt samthaft jährlich 9 Gulden 56 Kreutzer
zinst hatten, um 37½ Gulden für jeden Gulden, zusammen mit
noch drei ausstehenden Jahreszinsen um 402 Gulden und 18
Kreutzer. Der Verkäufer quittierte alle obige so diesen Brief ab
gelöst und ihre Güter gelediget in bester Form als immer seyn
mag zu ewigen Weltzeiten
Die Gemeinde Safien, die als Gerichtsgemeinde das Gesetz
gebungsrecht hatte, erließ in ihren Landsatzungen Vorschriften über
den Schutz der Wälder, so in der alten Landsatzung aus dem
16. Jahrhundert und in der revidierten von 1701: Gedachte
oberkeit hat macht und gwalt, in ban zu legen, und auch aus
dem ban zu thun, nach dem es not dürftige bän seint. Auch
hatte die Gemeinde die Kompetenz, die Übertreter der Bannung
mit Geldbußen zu bestrafen, die in die Gemeindekasse fielen. Dem
gemäß wurden von groser not wägen 1577, 1594, 1616 und
1671 ein Stück Gemeindewald und eine große Anzahl Parzellen
von Hof und Partikularwaldungen in Bann getan.
Im übrigen scheint sich die Gemeinde in die Verwaltung und
Benutzung der Hofwaldungen nicht eingemischt zu haben. In den
beiden erwähnten Landsatzungen heißt es: Ist auch gesetz, der
walden halben zu schirmen wie eß ein jede Pürt gut dunkht,
und mügend die Pürden kundschaft geben und nemmen, wo eß
zu schulden käme. Und die 1837 revidierte Landsatzung von
1701 bestätigt: Die Waldordnung kann jede Pürt für sich be
stimmen, wie sie es für gut dünkt, und wenn es sich um Wald
revel handelt, mögen die betreffenden Pürtsgenossen hierin Zeug
niß geben. Gemäß der von den Landsatzungen anerkannten
Berechtigung haben die Höfe Waldordnungen für die Benutzung
ihrer Wälder aufgestellt. So finden sich noch solche vor von
Camana von 1767 und 1778, von Inner Zalön von 1661 und
1790, von Außer Zalön von 1732 und von Gün von 1814.
Zur Beaufsichtigung und zum Schutz ihrer Waldungen, sowie
zur Holzabgabe daraus wählten die Höfe ihre Waldvögte. In
diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß der Kleine
Rat am 23. Juli 1881 der Nachbarschaft Thal die Bewilligung
zum Verkauf einer Holzpartie aus dem ihr gehörigen sog. Wier
Wald erteilte und daß die Gemeinde Safien seit 1876 von den
Höfen für deren Waldungen die Kantonalsteuer und seit 1882
auch die Gemeindesteuer bezieht. (Vor 1882 wurde keine Gemeinde
steuer erhoben.) Als die neue Talstraße gebaut wurde und die
Gemeinde zu diesem Zwecke expropriierte, wurde von ihr im Jahre
1886 an die Höfe für den expropriierten Waldboden und für
Holz die betreffenden Beträge ausbezahlt. Endlich ist noch hervor
zuheben, daß die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung an den
Großen Rat vom 24. September 1896 erklärt hat, daß der Hof
Camana von alters her den Camaner Wald unbeanstandet ver
waltet und benutzt und die Gemeinde sich niemals in diese Ver
waltung und Benutzung eingemischt habe und daß von ihr über
haupt niemals die Hofwaldungen als Eigentum besessen und
genossen worden seien.
II. Von den Hofwaldungen ist zu unterscheiden der auf der
rechten Talseite gelegene Gemeindewald, Großwald genannt. Über
diesen wird in einer Urkunde von 1498 berichtet: Alen mench
lichen die dissen brief ansechen oder heren läsen denen si ze wisen
wie die dütschen Lüt in Saffien sich sälb in fier Bürden deilt
hant und ist ein gmeint und hant ein gmein walt oder weit
glan, der ist aler fier Bürden und eir gantzen lantschaft namlich
fon Karnus Dobel das da ist inderthalb der ussren kilchen us
bis an das klein graffli bis an das Dobel wun weit holtz walt
grunt grat stoch stein stost ab bis ins lantwaser uf uf den garat
Item in dem obemelten walt oder weit sol
an Tschapinen.
neimen nüt wäder hewen noch etzen on der gantzen gmeint wisen
und wilen den dei lantschafft ist eis worden si welen noch
uf die zit die grächtigkeit nit deilen von wägen der schintel heltz
nen, doch inen vorbehalten das ein landschafft Saffien mag da
mit dun, wie es inen gfelig ist wie es zum nutzlichsten eir lant
schafft st. Im Jahre 1690 behielt sich die Gemeinde von ihrem
Großwald ein Stück zum Gebrauch für Brücken, Straßen und
die beiden Kirchen vor, gab ein zweites Stück der Nachbarschaft
Platz zum Voraus, und teilte den ganzen übrigen Großwald
unter die vier Pürten: Thal, Camana, Zalön und Gün. In der
Gemeindeversammlung vom 20. Januar 1867 erklärte sich die
Gemeinde auf Verlangen des Kleinen Rates von Graubünden
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bereit, für den Großwald eine der kantonalen Forstordnung ent
sprechende Waldordnung aufzustellen: Was die Sonderverhält
nisse anbetrifft, soll jeder Genossenschaft gestattet sein, solche ihren
Verhältnissen angemessene Bestimmungen aufzustellen. In den
achtziger Jahren gaben die vier Pürten Thal, Camana, Zalön
und Gün auf Verlangen der Regierung ihre Teile des Groß
waldes der Gemeinde zurück.
III. Die im Erblehensbrief von 1495 und im Urbar des Klo
sters Kazis von 1512 als zu Camana gehörig erwähnten Alpen
werden von der Gemeinde Safien nicht zu Eigentum beansprucht.
je gehören heute der Alpgenossenschaft Camana, von der streitig
ist, ob sie mit dem Kläger, dem Hof Camana, identisch sei.
IV. Vor Beginn des 14. Jahrhunderts hatten die Freiherrn
von Vaz vom Bischof von Chur unter anderem das Tal Safien
zu Lehen. Nachdem durch den Tod des Freiherrn Donat von Vaz
dessen Lehen dem Bistum Chur heimgefallen waren, belehnte der
Bischof 1338 die Gräfin Ursula von Werdenberg Sargans,
Donats Tochter, und ihren Gemahl Rudolf nebst den übrigen
Lehen mit der Vogti über die lüt in Stussavis . (Mohr Cod.
dip. Band II Nr. 255 S. 330.) 1377 empfing ihr Sohn,
Graf Johann von Werdenberg Sargans, vom Bischof die gleichen
Lehen, worunter Item advocatiam et homines in Stussavyen .
(Bischöfliches Urbar E, Bl. 143 b.) Johann von Werdenberg
Sargans verkaufte 1383 feine Rechte in Safien nebst andern
Rechten dem Freiherrn Ulrich Brun von Rhäzüns. In dem be
treffenden Kaufbrief heißt es: Und darzu och allü unsri recht
in Tumläsch disend dem Rin, Haintzenberg halb gelegen, als verr
so zwischend Rützüns und dem wasser genannt Anuyll und dem
egenanten Rin, und dannan überhin ze berg und ze tal untz in
Safyen, uns angehört, mit dem selben tal ze Safyen und aller
siner zugehörd, es si aigen, huben oder lehen, lüt oder gut, mit
zinsen, diensten, stüren, mit gericht, stock und galgen, zwing,
bann, wasser, holtz, väld, wunn, waid, alpen, gejegt, väderspil,
grund und gradt, und gemainlich mit allen dien stucken, rechten
und gewonhaiten, gesucht und ungesucht, so darzu gehört oder
von recht und alter guter gewonhait gehören sol und als unser
vordern es an uns bracht hand. Dieser Verkauf führte zu
Streitigkeiten zwischen dem Freiherrn von Rhäzüns und dem
Bischof, die nach langer Fehde damit endeten, daß der Bischof im
Jahre 1412 dem Freiherrn Brun und seinen Söhnen Safien zu
Lehen überließ. In der betreffenden Urkunde heißt es einfach, das
Tal Safien sei ledig geworden und werde verliehen. 1443 er
neuerte der Bischof dem Freiherrn Georg von Rhäzüns das
Lehen (Katalog des Bischofs Flugi, S. 88). Im Jahre 1450
stellte der Freiherr Georg von Rhäzüns den teutschen leut in
Saften einen Schirmbrief aus, in welchem wesentlich folgendes
festgesetzt ist: Der Freiherr und seine Nachkommen haben die
deutschen Leute und ihre Nachkommen gegen alle widerrechtlichen
Angriffe und Schädigungen zu schirmen und schadlos zu halten
die Deutschen sollen freie Gewalt haben, ihre Satzungen aufzu
stellen und zu ändern und ihren Ammann zu wählen, der das
Gericht nach ihrer Gewohnheit führt und richten läßt, wobei nur
das Hochgericht über das Blut den Schirmherren vorbehalten
wird; der Freiherr verbindet sich und seine Erben mit seinem
liegenden und fahrenden, jetzigen und künftigen Gut, den deutschen
Leuten und ihren Nachkommen alles wahr und stät zu halten.
Dagegen sollen letztere den ersteren für den Schirm und das Ge
leit jährlich fünfthalb Gulden bezahlen und mit Schild und Speer
Kriegsdienst leisten. Es soll auch mengtlichen zu wüssen sin, das
die obgut Tütschen und ihr nachkomen weder mir noch minen
erben pflichtig sint keinerlei gelt zu geben weder Steuern
noch Schatzung von enthains Gewalten wegen über die fünft
halben guldin, die sie mir gebent, vom Schirm wegen vmbs
gleit sy tugent es gern ohn vorbehalten unsre herrlich
keit, Zins vnd Gut, so wir in demselben Thall hänt in Savien,
wie das herkomen ist mit recht und mit guter gewohnheit.
Nachdem 1458 mit Georg von Rhäzüns der Mannsstamm der
Freiherren von Rhäzüns ausgestorben und das Lehen von Safien
erbsweise der Anna von Rhäzüns zugefallen war, ließ sich ihr
Gatte, Graf Georg von Werdenberg Sargans, 1492 vom Bischof
mit Safien (und Rheinwald) belehnen mit allen iren marken,
herlikaiten, Gerechtikaidten und zugehörden , und verkaufte beide
im gleichen Jahr dem Grafen Johann Jakob Trivulzio, dem sie
der Bischof im folgenden Jahre zu Lehen gab (Katalog S. 114
und 115). Im Jahre 1592 bestätigten die Grafen Trivulzio den
Leuten in Safien wörtlich den Schirmbrief von 1450.
Durch den sogenannten Ilanzer Artikelbrief vom Jahre 1526
wurde vom Bundestag gemeiner drei Bünde u. a. verordnet:
(Art. 1): Unnd des erstenn, so hannd uns erfordrett die gros
noitwendigkeit, das wir geseczt hand, das in unseren dry pün
thenn kein byschoff zu Chur, dar by kain gayschliche person
kain weltliche oberkaytt, weder vögtt, aman, noch empter, in
unseren gerichten zu setzen und zu verordnen habe, besonders
(sondern) ein yeder ratt, gericht und gantze Gemeinden, wann
es zu vellen kompt oder die notturfft es erfordretty, söllichs
nach ierer gewüssne unnd guotten beduncken, mit fromenn, by
derben lütten (besetzen), unnd das hiefür kain dess byschoffs
ambtlütt noch dieneren, dwyl sy in sin dienst gehalten worden
unnd sinnd, in keine landt tag unnd in rätten kommen noch
gebrucht werden söllendt. Im Art. 12 heißt es: Wier habent
hie mit ouch verordnet, das füro hin alle wildbanndt und
rinnenden wasser zu jagen und zu fischenn eim yedem gericht,
dar in das gelegen ist, zu gehören sol. In dem abgekürzten
Auszug des Artikelbriefes, der den eidgenössischen Orten mitgeteilt
wurde, findet sich als 13. Artikel die im Original fehlende Be
stimmung: zum dreizechenden so söllend alle wildbänn,
wasserflüssz, holz, wunn und weid alls gemein sin in
ieklichem gericht, da es gelegen ist. Es ist streitig, ob durch
den Artikelbrief dem Bischof nur rein herrschaftliche Rechte oder
auch mehr privatrechtliche Gerechtigkeiten (wie das Eigenium an
Wäldern) entzogen worden sind. Nach einer vom Kläger einge
legten Meinungsäußerung von Professor G. Mayer in Chur,
dem Historiographen des Bistums Chur, vom 10. März 1903,
deren Richtigkeit von der Beklagten nicht bestritten ist, ist dem
Bischof dadurch kein Besitztum entzogen worden. Darnach nahmen
eine Reihe von Gemeinden in den Wirren des 16. Jahrhunderts
Rechte und Besitzungen des Hochstifts zu Handen, nicht auf
Grund der Ilanzer Artikel, sondern durch Gewalt und Übung
und reklamierte im Jahre 1629 Bischof Mohr die entzogenen
Rechte. In der betreffenden Urkunde, die alle entzogenen Rechte
und Güter aufzählt, sind keine Wälder erwähnt.
Nachdem die Grafen Trivulzio ihre Güter im obern Bund,
welchem Safien gehört, verkauft hatten und nach Italien gezogen
waren, verweigerten ihnen die Safier die Huldigung, worüber
am 24. Mai 1616 zu einer Verhandlung vor Gericht Gruob in
Ilanz kam. Agostin Trivulzio verlangte, daß die Gemeinde
Sasten, wie sie vormalen getan, laut Briefen und Siegeln ihm
gehorsame und huldige und ihn als ihren natürlichen Herrn an
nehme. Die Safier antworteten, daß sie, bevor sich die Bünde
gegenseitig verpflichteten, sich freiwillig dem Grafen von Vaz un
terworfen haben, welcher ihnen versprochen, sie zu schützen und
zu schirmen; dazu habe der Freiherr (von Rhäzüns) sich mit
Hab und Gut verbunden und auch der Graf Trivulzio, seßhaft in
Misor, dafür Unterpfand gehabt. Dagegen seine Nachkommen
haben ihre liegenden Güter verkauft und seien nach Mailand ge
zogen, also daß nichts mehr vorhanden sei, die Safter schadlos
zu halten. Das Gericht entschied: Es solle bei den angelegten
Briefen und Siegel sein Verbleiben haben; demnach dz die ge
meindt Saffia solle dem herren graffen Agostin Trivultzio hulden
und gehorsamen alß ihren nathürlichen herren, wie si und ihre
voreltern auch imme gehuldet und gehorsammet habent, lut nach
brieff und sigel. So malefiz und criminal vorkomme und zu
richten sei, habe der Graf die entstehenden Kosten zu tragen. Ge
schehe es nicht und betrage die Summe 2500 Gulden, so solle
alsdann die Herrschaft Safien der Gemeinde Safien verfallen sein,
wenn der Graf den Betrag nicht erlege. Desgleichen solle die Ge
meinde berechtigt sein, die Herrschaft an sich zu ziehen für 2500
Gulden, falls der Graf sie verkaufen wolle. Es scheint, daß die
Herrschaft dann, nebst einem von den Trivulzio noch besessenen
Bodenzins, gemäß dem Urteil von 1616 (nach dem Jahre 1675)
um die aufgelaufene Summe von 2500 Gulden Gerichtskosten
der Gemeinde verfallen ist.
E. Aus dem bündnerischen Privatrecht (Zivil Gesetzbuch) sind
hier folgende Bestimmungen anzuführen:
87. Juristische Personen sind alle Rechtssubjekte, welche
nicht physische Personen sind ( 4).
Ihre hauptsächlichsten Arten sind: Korporationen, Genossen
schaften und Stiftungen.
Eine Korporation ist eine Mehrheit von Menschen, die nur
als Gesamtheit gewisse Rechte hat und sie mit einem einheitlichen
Willen ausübt.
Eine Genossenschaft ist eine korporative Verbindung von Men
schen, welche an dem Genossenschaftsgut selbständige Nutzungs
oder Teilrechte besitzen.
(Abs. 5 und 6 betreffen die Aktiengesellschaften und Stif
tungen.
Juristische Personen können entweder bloß privatrechtlicher
Natur sein oder einen öffentlichen Charakter haben, je nachdem
sie einen nur privatrechtlichen oder einen öffentlichen, d. h. irgend
einen gemeinheitlichen, sei es politischen, sei es Bildungs oder
Unterstützungszweck haben.
214. Das Eigentum, das eine Korporation an einer Sache
ausübt, ist, abgesehen von der Natur der juristischen Person,
wie das einfache Eigentum einer physischen Person zu behandeln.
Aller nicht in dem Eigentum von Einzelnen, Genossenschaften
oder Stiftungen befindliche Boden wird als Gesamteigentum,
Korporationsgut der Gemeinde, auf deren Gebiet er sich befindet,
vermutet.
224: Nicht erweislich dem Privateigentum anheimgefallene
Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche), Straßen und Plätze sind zu
öffentlichem Gebrauche bestimmte Sachen.
Dieselben sind, soweit sie überhaupt Gegenstand von Rechten
sind, als Eigentum derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet sie
sich befinden, anzusehen, mit Vorbehalt der dem Staate gehören
den Straßen.
225: Die zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Sachen
können, mit Vorbehalt der zur Regulierung ihrer Benutzung er
lassenen Verordnungen, von jedermann frei benutzt werden..
F. Der Hof Camana leitet in der Begründung der Klage sein
Eigentum am streitigen Wald aus dem Erblehensverhältnis der
16 Meier auf Camana zum Kloster Kazis her. Aus dem Urbar
des Klosters von 1512 und dem Lehensbrief von 1495 gehe her
vor, daß das Kloster Eigentümer des Hofes Camana, wie auch
der anderen Höfe in Safien, gewesen sei, und dieses Eigentum
habe nach ausdrücklicher Angabe speziell auch die Allmend und
damit den Wald mitumfaßt. Im Laufe der rechtlichen Entwicklung
seien die den Meiern verliehenen Liegenschaften und mit ihnen
auch die Allmend, d. h. Weide und Wald, ins Eigentum der
Belehnten übergegangen, wobei die ehemaligen Lehenszinse in
Bodenzinse umgewandelt und schließlich abgelöst worden seien. Daß
die Hofwaldungen Eigentum von Camana und der übrigen Höfe
seien, folge sodann deutlich aus den verschiedenen Urteilen über
die Rechte daran, die nach Form und Inhalt unzweifelhaft zivil
rechtlicher Natur seien. Das gelte insbesondere vom Urteil von
1511 zwischen Camana (und Bäch) und den vereinigten Höfen
im Thal. Ferner seien für das Eigentum von Camana am Hof
wald bedeutsam die zahlreichen Vermarchungen mit den Höfen im
Thal, ferner die Tatsache, daß die Gemeinde Safien, soweit die Ur
kunden zurückreichten, immer nur den Großwald als ihren einzigen
Wald besessen und benutzt und nur ihn als ihr Eigentum betrachtet
habe. Dazu komme, daß die Gemeinde und ihre Vorstände das Eigen
tum des Hofes Camana und der übrigen Höfe an ihren Wal
dungen seit aller bis in die neuere Zeit und vor Beginn des
gegenwärtigen Streites vielfach anerkannt hätten. Es sei nament
lich bezeichnend, daß im Vergleich mit Valendas von 1655 die
Gemeinde Safien den Höfen im Thal die Entschädigung für das
aus ihren Waldungen zu liefernde Holz überlassen habe, daß die
Gemeinde die Höfe für die Wälder besteuert und sie beim Bau
der neuen Talstraße für den erforderlichen Waldboden expropriiert
habe. Endlich hätten Camana und die übrigen Höfe ihre Wal
dungen stets besessen, verwaltet und benutzt. Abgesehen von der
Handhabung einiger hoheitlicher Befugnisse zum Schutze der Wal
dungen habe sich die Gemeinde niemals in die Benutzung und
Verwaltung der Hofwaldungen eingemischt, während die Höfe nach
den Landsatzungen zum Schutz, zur Verwaltung und Benutzung
ihrer Wälder Waldordnungen aufgestellt und Waldvögte ernannt
hätten. Eventuell wird geltend gemacht, daß der Hof Camana das
Eigentum am Hofwalde durch außerordentliche Ersitzung erworben
habe ( 204 des bündnerischen Privatrechts).
Die Klage versucht sodann in längern Ausführungen darzutun,
daß der Hof Camana eine privatrechtliche Genossenschaft, eine
Realgenossenschaft, sei und daß die Nutzungsrechte der Hofgenossen
an den Hofwaldungen, die nicht von der Abstammung oder dem
Bürgerrecht abhingen, sondern unzertrennlich an dem Grundbesitz
hafteten, selbständige Nutzungsrechte seien, die von jeher mit den
Sondergütern, wie die Kuhrechte in den Alpen und Allmenden,
verkauft, vertauscht und verpachtet worden seien, was auch noch
ferner möglich sei. Der streitige Wald sei daher rein privatrecht
liches Genossenschaftsgut des Hofes Camana und nicht etwa
publizistisches Eigentum einer öffentlichrechtlichen Korporation.
G. Zur Begründung ihrer Begehren hat die Gemeinde Saften
ausgeführt: Die Talschaft Safien habe in frühern Zeiten, wie
andere Täler im Kanton Graubünden, eine Markgenossenschaft
gebildet, deren besonderes Merkmal in der Gemeinsamkeit des
Eigentums oder Nutzeigentums am Markvermögen, an der All
mende mit Einschluß der Waldungen, bestanden habe. Die heute,
allerdings in abgeschwächter Form, noch vorhandene Gemeinatzung
sei ein Überrest der frühern Markgenossenschaft. Safien sei nach
den ältesten bekannten Urkunden unter der territorialen Oberhoheit
des Bischofs von Chur und seiner Lehensträger gestanden. Der
Bischof habe das Tal zweifellos vom König erhalten, der seit der
fränkischen Zeit als Eigentümer des Hochwaldes, überhaupt aller
Gegenden gegolten habe, welcher, noch keiner Gemarkung zugeteilt,
noch nicht angebaut und besiedelt gewesen sei. Vielleicht sei das
Tal Safien durch die sogenannten Ottonischen Schenkungen, die
ihn zum Eigentümer größerer Länderstrecken in Rhätien gemacht
hätten, an den Bischof von Chur gekommen. Jedenfalls seien die
frühern Rechte des Königs auf den Bischof übergegangen und er
sei dadurch Grundherr, Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit und
speziell auch Obereigentümer der Alpen, Wälder, Weiden und
Gewässer usw. geworden. Daß zu seinen Rechten in Safien
insbesondere das (Ober )Eigentum an den Waldungen und damit
an den sog. Hofwaldungen gehört habe, zeige sich deutlich aus
der Urkunde von 1383, wodurch der Graf von Werdenberg Sar
gans unter andern bischöflichen Lehen das Tal Safien an den
Freiherrn Brun von Rhäzüns verkauft habe. Durch die Ilanzer
Artikel von 1526 sei dann u. a. das volle Eigentum an den
Hofwaldungen infolge Wegfalls des bischöflichen Obereigentums
an die Gemeinde übergegangen. Den Grafen Trivulzio seien da
mals, abgesehen von ihrem privaten Grundbesitz, nur wenige
Rechte mehr privatrechtlicher Natur das Recht, den Ammann
zu bestellen, der Anspruch auf Frevel und Bußengelder ver
blieben, welche Rechte dann durch den spätern Loskauf auch noch
an die Gemeinde gelangt seien. Das Kloster Kazis sei allerdings
Eigentümer von 13 Höfen in Saften gewesen; aber andere Rechte,
namentlich solche mehr öffentlichrechtlicher Natur, wie das Ober
eigentum am Wald, das dem König oder Landesherrn vorbehalten
gewesen sei, habe es daselbst nicht besessen und in seiner Eigenschaft
als mittelbares Stift des Bistums Chur auch gar nicht besitzen
können. Dagegen seien die Alpen in Safien schon sehr frühe
Gegenstand des Privateigentums gewesen und hätten daher mög
licherweise dem Kloster Kazis gehört. Nach richtiger Auslegung
gehe denn auch ein Eigentumsrecht des Klosters in Bezug auf
den streitigen Wald aus dem Lehensbrief von 1495 und dem Ur
bar von 1512 nicht hervor. Den Meiern seien nur die Höfe als
Erblehen verliehen gewesen, und bei der Erwähnung der Allmend
habe man es lediglich mit einer Fixierung der Nutzungsrechte am
Gemeinland der Markgenossenschaft, das früher dem Bischof und
dann der Gemeinde gehört habe, nicht mit einer Belehnung zu
tun. Das Nutzungsrecht an der Allmend habe den Meiern des
Klosters in Camana (und andern dort wohnenden Markgenossen)
nicht auf Grund ihres privatrechtlichen Lehensverhältnisses zum
Kloster, sondern zufolge ihrer Eigenschaft als ortsansässige Ge
meindegenossen zugestanden. (An anderer Stelle wird gesagt, daß
das Kloster infolge seines Grundeigentums im Tale ein ausge
dehntes Nutzungsrecht an Wald und Weide gehabt habe.) Eine
Eigentumsteilung des ursprünglich gemeinen Markvermögens habe
in Saften zu keiner Zeit stattgefunden. Es fei nur im Laufe der
Zeit, wahrscheinlich am Ende des 14. oder in der ersten Hälfte
des 15. Jahrhunderts, eine Teilung der Nutzungsbefugnisse ein
getreten. Das bisher gemeinsam genutzte Gemeinland sei abge
grenzt worden und jede einzelne Nachbarschaft habe ihr bestimmtes
Nutzungsgebiet zugeteilt erhalten, wodurch die Art der Nutzung
vereinfacht, das Eigentumsverhältnis an dem nutzungshalber ver
teilten Grund und Boden aber in keiner Weise berührt worden sei.
Das Eigentum des Bischofs resp. der Gemeinde sei allmälig zur
bloßen nuda proprietas herabgesunken; das den Höfen zustehende
Nutzungsrecht habe die Hauptsache gebildet, zumal ja auch der
Hof, das einzelne Besitztum, erst dann seinen Wert gewonnen
habe, wenn damit auch die Nutzung am Gemeinland verbunden
gewesen sei. So habe es denn nicht fehlen können, daß in den
Lehensbriefen diese äußerst wichtige Zugabe, das Recht der Nutzung
am Gemeinland, besonders hervorgehoben und selbst genauer
fixiert worden sei. Sobald man sich darüber klar sei, daß den
Höfen in Safien nur die Nutzung am Gemeinland, und damit an
den sog. Hofwäldern, zugeschieden worden sei, könne auch in den
Irteilen, Vermarkungen usw., auf welche die Klage abstelle,
kein Indiz für das Eigentum der Höfe an den Waldungen er
blickt werden, weil die fraglichen Vorgänge sich zwanglos aus
dem bloßen Nutzungsrecht (Nutzeigentum) der Höfe erklärten und
dieses sogar bestätigten (was näher ausgeführt wird). Für die
Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Höfe kein Waldeigen
tum vom Kloster Kazis ableiten könnten, spreche sodann auch
noch der Umstand, daß sowohl in Camana, wie auch auf den
übrigen Höfen, Leute gehaust hätten, die nicht an das Kloster
Kazis zinspflichtig gewesen seien. So habe auch das Kloster
St. Nikolaus in Chur in Camana Güter besessen und daraus
jährlichen Zins bezogen. Auch die Existenz des Großwaldes als
Gemeindewald sei kein Indiz für das Eigentum der Höfe an den
Hofwäldern. Dieser Wald sei der Nutzung der Höfe entzogen ge
wesen und in der Gesamtnutzung der Gemeinde verblieben, einmal
seiner Lage wegen und fodann, weil die Gesamtgemeinde auch für
ihre Bedürfnisse einen Wald zur Nutzung habe behalten wollen.
In der Urkunde von 1498 sei die Gemeinsamkeit des Großwaldes
keineswegs deshalb betont worden, um dadurch anzudeuten, daß
dies der einzige im Eigentum der Gemeinde stehende Wald sei.
Die Beklagte hat weiterhin bestritten, daß der Hof Camana den
fraglichen Wald eventuell im Wege der Ersitzung zu Eigentum
erworben habe und überhaupt habe erwerben können.
Zum klägerischen Begehren, der streitige Wald sei als privates
Geuossenschaftsgut des Hofes Camana zu erklären, bemerkt die
Beklagte: Das Bundesgericht sei hiezu nicht kompetent, einmal
weil die Prorogation der Parteien sich nicht auf die rechtliche
Qualifikation des Hofes Camana, sondern nur auf die Eigen
tumsfrage beziehe, und sodann, weil es sich hiebei um eine Frage
des kantonalen öffentlichen Rechtes handle. Und diese Frage sei
vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden schon am 27. Juni
1896 in verbindlicher Weise dahin entschieden worden, daß der
Hof Camana den Charakter einer öffentlichrechtlichen Korporation
habe, deren Vermögen, wozu eventuell auch der Hofwald gehören
würde, öffentlichrechtliches Gut sei, das nach öffentlichrechtlichen
Grundsätzen verwaltet werden müsse. Eventuell wird geltend
gemacht und näher ausgeführt: Der Hof Camana sei keine
Genossenschaft, sondern besitze korporativen Charakter gemäß
87 Abs. 3 PR. Unter allen Umständen sei der Hof Camana
ein Gebilde des öffentlichen Rechts und das ihm eventuell zu
stehende Vermögen, wozu in erster Linie der streitige Hofwald ge
hören würde, sei öffentlichrechtlicher Natur. Die Nutzungsrechte
der Mitglieder der öffentlichrechtlichen Korporation Hof Camana
am Korporationsgut und eventuell am Hofwald seien sodann nicht
dinglicher, sondern persönlicher Natur. Die Rechte der Hof
bewohner am öffentlichen Vermögen leiteten sich ab vom bloßen
Wohnsitz im betreffenden Hofe.
H. In seiner Replik hat der Hof Camana bestritten, daß der
Bischof von Chur je Grundherr in Safien in Bezug auf die
Alpen und Allmein gewesen sei. Die Rechte des Bischofs und
seiner Lehensträger, die schließlich der Gemeinde Saften verfallen
seien, seien, wie sich aus den betreffenden Urkunden deutlich ergebe,
ausschließlich persönliche Herrschaftsrechte und nicht grundherrliche
Rechte gewesen. Das Tal Saften sei auch niemals eine einheit
liche Markgenossenschaft gewesen, und es habe daher kein Eigentum
einer solchen am Gemeinland auf die Gemeinde übergehen können,
wie denn auch keine einzige der vielen Alpen des Tales der Ge
meinde gehöre. In Safien hätten die Höfe stets grundherrliche
Markgenossenschaften gebildet, die aus der Grundherrschaft des
Klosters Kazis hervorgegangen seien. Die Prorogation der Par
teien beziehe sich auch auf die Frage, ob der Hof Camana eine
Genossenschaft sei und den streitigen Wald als Genossenschaftsgut
besitze. Diese Frage sei in der Eigentumsfrage inbegriffen, und
das Bundesgericht sei auch der Materie nach zu deren Beurteilung
kompetent.
I. Die Parteien haben außer einem reichen Urkundenmaterial
eine Reihe von Publikationen über bündnerische Geschichte produ
ziert, worunter Muoth, Churrätien in der Feudalzeit, in die
Bündnergeschichte in 11 Vorträgen ; derselbe, Beiträge zur Ge
schichte des Tales und Gerichtes Safien, im bündnerischen Monats
blatt 1901; Planta, Die currätischen Herrschaften. Ein
weiteres Beweisverfahren fand nicht statt.
K. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat
der Vertreter des Hofes Camana die in der Klage gestellten
träge wiederholt und neuerdings begründet. Der Vertreter der
Gemeinde Safien hat erklärt, daß deren Antrag allein auf Ab
weisung der Klage gehe, daß also die Beklagte keine selbständigen
Rechtsbegehren stelle und daß daher die weitern Rechtsbegehren der
Antwort nur im Sinne einer Begründung des Antrages auf
Klagabweisung zu verstehen seien. Der Vertreter der Beklagten
hat sodann seinen Antrag auf Abweisung der Klage neuerdings
begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit den Rechtsbegehren der Klage verlangt der Hof Ca
mana ein doppeltes: Es soll ihm das Eigentum am Camaner
Wald zuerkannt werden, und sodann soll ausgesprochen werden,
daß der Wald Genossenschaftsgut des Hofes Camana sei. Die
Bedeutung des letztern Begehrens ist, wie aus der Klagebegrün
dung deutlich erhellt, die, daß der Hof Camana in Ansehung des
streitigen Waldes als Realgenossenschaft, und zwar privatrechtlicher
Natur, erklärt werden soll. Von der beklagten Gemeinde Safien
ist die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich des zweiten
Klagebegehrens bestritten.
Die Parteien haben durch Prorogationsabrede vereinbart, die
Entscheidung der Eigentumsfrage am Camaner Wald dem Bun
desgericht zu übertragen. Die Vereinbarung ist ihrem Wortlaute
nach gemäß dem gewöhnlichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen,
daß das Bundesgericht entscheiden soll, ob der Camaner Wald
dem Kläger (oder der Beklagten) eigentümlich gehört. Insoweit ist
die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 52 Ziff. 1 OG
unzweifelhaft gegeben, zumal auch der erforderliche Streitwert
vorhanden ist. Die Frage nach der rechtlichen Qualifikation des
Klägers, ob es sich um eine Genossenschaft oder eine Korpora
tion, ein Gebilde des privaten oder öffentlichen Rechts, handelt,
gehört nicht zur Eigentumsfrage im Verhältnis der Parteien und
fällt daher nach der deutlichen Formulierung der Prorogations
abrede nicht unter diese. Die rechtliche Struktur des Klägers ist
eine interne Angelegenheit; es ist die Frage, wer Mitglied des
Hofes Camana ist und welcher Art die Befugnisse der Mitglieder,
insbesondere bezüglich des Hofwaldes, sind. Diese interne Frage
kann und braucht nicht im Verhältnis des Hofes Camana zur
Gemeinde Safien, d. h. einer dritten Person, die ihr das Eigen
tum an einer Sache streitig macht, gelöst zu werden. Für
Entscheid des Eigentumsstreites in Bezug auf den Camaner Hof
wald und damit das Eigentum daran gegebenenfalls dem als
Kläger auftretenden Hof Camana zugesprochen werden kann
nügt es, daß der letztere rechtsfähig ist, Träger von Rechten
kann. Das trifft aber zu, da ja die Beklagte anerkennt, daß
Kläger eine juristische Person, nämlich nach ihrer Auffassung
eine Korporation nach 87 Abs. 3 des bündnerischen PR, ist.
Ebensowenig bedingt die Beurteilung der Frage, ob der Kläger
Eigentümer des Hofwaldes ist, eine Feststellung darüber, ob man
es beim Hof Camana mit einer privatrechtlichen oder einer öffent
lichrechtlichen juristischen Person zu tun hat. Auch wenn der Hof
Camana ein dem öffentlichen Rechte angehörendes Rechtssubjekt,
speziell, wie die Beklagte geltend macht, eine öffentlichrechtliche
Korporation sein sollte, könnte er Privateigentum haben und den
Hofwald zu Eigentum besitzen. Sogar die öffentlichen, d. h. die
zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Sachen stehen nach bünd
nerischem Recht (PR 224), soweit sie überhaupt Gegenstand
von Rechten sind, im Eigentum (der Gemeinden), und es ist kein
Zweifel, daß damit, in Übereinstimmung mit der herrschenden
Rechtsanschauung, wahres Privateigentum und nicht der moderne
und bestrittene Begriff des öffentlichen Eigentums, einer Sach
herrschaft rein nach öffentlichem Recht, gemeint ist (für den Be
griff des öffentlichen Eigentums O. Mayer, Verwaltungsrecht,
- 60 ff.; dagegen neuerdings Gierke, Deutsches Privatrecht, 2
- 21 N. 5). Beim Camaner Wald ist aber von einem öffent
lichen Gebrauch im Sinne des bündnerischen Rechts, einem jeder
mann offenstehenden Recht der freien Benutzung ( 225 leg. cit.)
nicht die Rede. Höchstens könnte, je nach der rechtlichen Natur
der Nutzungsbefugnisse der Hofangehörigen, von einem beschränk
ten Gemeingebrauch durch einen eng begrenzten Kreis von Per
sonen gesprochen werden, wodurch aber um so weniger ausge
schlossen würde, daß der Wald im Eigentum des Hofes Camana
oder eines Dritten steht. Es ist freilich möglich, daß der Hof
Camana als öffentliche Korporation vermöge der aus dieser recht
lichen Eigenschaft fließenden Beziehungen zur Gemeinde und zum
Staat nach kantonalem Verwaltungsrecht Beschränkungen in der
Verfügung, Verwaltung und Nutzung seines Eigentums unter
worfen und daß auch seine Dispositionsgewalt als allfälliger
Eigentümer des Hofwaldes in solcher Weise begrenzt wäre. In
diesem Sinne ist der Wald von der Beklagten eventuell als öffent
liches Gut des Hofes Camana bezeichnet. Doch wird durch eine
derartige Gebundenheit einer Korporation als Träger öffentlicher
Verwaltung deren Privateigentum als solches am Korporations
vermögen nicht berührt. Wenn eine Gemeinde rechtliche oder tat
sächliche Veränderungen an ihren Liegenschaften nur mit Zustim
mung der Aufsichtsbehörden vornehmen, den Ertrag ihres Gutes
nur zu Gemeindezwecken verwenden darf, so ist sie deshalb nicht
weniger Eigentümer der einzelnen Objekte ihres Vermögens. Die
Bezeichnung einer Sache als öffentliches Gut in der angege
benen Bedeutung will nur sagen, daß sie Bestandteil des Ver
mögens einer Gemeinde oder sonstigen öffentlichrechtlichen Korpo
ration ist und daß der Eigentümer kraft öffentlichen Rechtes in
seiner Dispositionsbefugnis daran beschränkt ist. Es leuchtet ein,
daß über das Eigentum am Camaner Hofwald entschieden werden
kann ohne jede Rücksicht darauf, ob der Wald eventuell öffentliches
Gut des Hofes Camana im gedachten Sinne ist, wie ja auch die
Gemeinde Safien im Prozeß nicht als übergeordneter Verband
dem Hof Camana gegenüber auftritt und auftreten kann, sondern
diesem als gleichwertiges Subjekt auf dem Boden des Privatrechts
das Eigentum am Walde streitig macht mit der Begründung, daß
sie selber Eigentümer sei.
Diese Ausführungen zeigen, daß das zweite klägerische Rechts
begehren, es sei der Kläger in Ansehung des Hofwaldes als
(privatrechtliche) Realgenossenschaft zu erklären, nicht unter die
auf die Frage des Eigentums am Camaner Wald beschränkte
Prorogationsabrede der Parteien gebracht werden kann. Der Ge
meindebeschluß vom 28. November 1897 betreffend die Proroga
tion ist auch vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden in
seinem Rekursentscheid vom 6. Mai 1898 dahin erläutert wor
den, daß die Prorogation sich nur auf die Eigentumsfrage und
nicht zugleich auf die rechtliche Qualität des Hofes Camana, d. h.
die Frage, ob er eine öffentlichrechtliche oder privatrechtliche juri
stische Person sei, beziehe. Auch wenn die Bedeutung der Proro
gation zweifelhaft wäre, müßte doch die Auffassung des Kleinen
Rates für die Beklagte und damit auch für den Kläger und das
Bundesgericht maßgebend sein, weil jener, vom Kleinen Rat als
Aufsichtsbehörde erlassene Entscheid für die Beklagte in verbind
liche Kraft erwachsen ist, eine gültige Prorogationsabrede daher
nur im Sinne des Entscheides bestehen und nur in diesem Sinn
der Rechtsstreit kraft Prorogation ans Bundesgericht gebracht
werden konnte.
Die Kompetenz des Bundesgerichts ist darnach für das zweite
klägerische Rechtsbegehren mangels einer bezüglichen Prorogation
nicht gegeben. Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob und
inwieweit die Frage nach der privatrechtlichen oder öffentlichrecht
lichen Natur des Hofes Camana überhaupt vom Bundesgericht
als Zivilgerichtshof entschieden werden könnte.
Aus dem gesagten folgt sodann, daß, falls das Eigentum am
Camaner Wald dem Kläger zugesprochen werden
sollte, dadurch
eventuellen öffentlichrechtlichen Beschränkungen des Hofes Camana
in der Dispositionsgewalt über den Wald in keiner Weise präju
diziert ist, sondern daß hiebei die dem Staate oder der Gemeinde
kraft kantonalen Staats oder Verwaltungsrechts allenfalls zu
stehenden Rechte hinsichtlich der Verfügung, Verwaltung und
Nutzung des Waldes vorbehalten sind.
2. Da der streitige Wald unbestrittenermaßen im Besitze des
Klägers ist, stellt sich die Klage nicht als Eigentumsklage im
eigentlichen Sinn (rei vindicatio), sondern als Feststellungsklage
dar. Daß der Kläger unter den obwaltenden Verhältnissen ein
erhebliches rechtliches Interesse an der Feststellung seines Eigen
tums am Hofwald hat, ist nicht bestritten und steht außer Zwei
fel. Die Klage erscheint daher als zulässig.
3. Nach bündnerischem Recht (PR 214 Abs. 2) besteht eine
Präsumtion dafür, daß Grund und Boden, der nicht (nachgewie
senermaßen) Einzelnen, Genossenschaften oder Stiftungen gehört,
Eigentum der Gemeinde ist, auf deren Gebiet er sich befindet.
Gemäß dieser Vermutung wäre der Camaner Hofwald Eigentum
der Beklagten, der Gemeinde Safien, und hat der Kläger, um
die Vermutung zu zerstören, sein Eigentumsrecht am Walde nach
zuweisen. Er beruft sich hiefür auf abgeleiteten Erwerb und macht
außerdem den Titel der Ersitzung geltend. Demgegenüber hat sich
die Beklagte nicht darauf beschränkt, unter Bestreitung des kläge
rischen Eigentums jene Vermutung für sich sprechen zu lassen,
sondern sie hat versucht, im Wege des Gegenbeweises den Haupt
beweis des Klägers zu entkräften und ihr Eigentum am Walde
darzutun. Es ist zunächst zu untersuchen, ob dem Kläger der
Nachweis, daß ihm der Hofwald kraft abgeleiteten Eigentumser
werbs gehört, gelungen ist.
4. Der Hof Camana leitet sein Eigentum am Hofwald vom
Kloster Kazis her, dem unbestrittenermaßen am Ende des 15.
Jahrhunderts 13 Höfe in Safien, worunter Camana, eigentüm
lich gehörten und das diese Höfe den Hofleuten zu Erblehen ge
geben hatte. Wenn man den Erblehensbrief vom 18. Oktober
1495, wodurch das Kloster 16 Meiern in Camana seine dortigen
Güter zu ewigem Erblehen verleiht, und der sich als Bestätigung
eines frühern Briefes darstellt, in Verbindung mit dem Kloster
urbar vom Jahre 1512 unbefangen prüft, so kann man darin
keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme finden, daß das Kloster
die Alpen und speziell die Allmend, wovon der Wald ein Be
standteil ist, nicht zu gleichem Rechte, wie den Hof im engern
Sinn, besaß und nicht in der gleichen Weise den Meiern verliehen
hat. Zwar wird bei der Beschreibung der Lehensobjekte im Erb
lehensbrief, wie im Urbar, bevor von Alpen und Allmend die
Rede ist, zunächst der Hof im engern Sinn, d. h. die Hofstätten
und die diesen fest zugeteilten Güter unsres Gotzhus aygen
gütter und hof in Safien gelegen genannt Gamana aufge
führt und dessen Grenzen dahin angegeben, daß er aufwärts an
die Alp und sonst ringsum an die Allmend anstößt. Doch erklärt
sich diese Hervorhebung der Sondergüler der Hofgenossen zwang
los aus deren besonderer wirtschaftlichen Bedeutung. Dann heißt
es im Erblehenbrief und ähnlich auch im Urbar, daß zum Hof
alpen und almain , deren durch Marksteine fixierten Grenzen
wiederum genau bezeichnet werden und die in 406 Kuhrechte ein
geteilt sind, mit huß, hof ec., holtz, feld ( Feld wohl kor
rumpiert aus Wald), wunn, wayd rc. gehörten und es wird
beigefügt, daß die Meier und ihre Erben die sämtlichen verliehe
nen Objekte nutzen, nießen, bruchen, besitzen und in eren haben
sollten. Diese Formulierung, die das fast geflissentliche Streben
zeigt, Alpen und Allmend unter sich und mit den Sondergütern
auf die gleiche Stufe zu stellen, scheint die Überzeugung zum
Ausdruck zu bringen, daß das Kloster das ganze Hofgebiet, mit
Einschluß der Allmend und damit auch des heute streitigen Wal
des, in derselben Weise, nämlich zu Eigentum, beherrschte, und
nichts in den genannten Urkunden deutet darauf hin, daß es zwar
Eigentümer der Sondergüter und, wie die Beklagte nicht bestreitet,
auch der Alpen gewesen wäre, an der im Eigentum eines Dritten
stehenden Allmend aber nur ein Nutzungsrecht oder gar kein
Recht gehabt hätte.
Für das Eigentum des Klosters Kazis an der Camaner All
mend ist indessen nicht nur der Wortlaut von Erblehensbrief und
Urbar ein wesentliches Zeugnis, sondern es entspricht auch einer
natürlichen Rechtslage. Der Hof Camana stellt sich nach den bei
den Urkunden ohne Frage als eine kleine Markgenossenschaft dar.
Bei der Markgenossenschaft gehören aber Sondergüter und All
mend zusammen und bilden die wirtschaftliche Einheit der Mark.
Die Allmendnutzung erscheint als die unentbehrliche Ergänzung
des Einzelhofes, wie sie auch der Natur der Sache nach nur für
den Güterbesitzer rechte Bedeutung hat. Sie ist daher wirtschaftlich
und war meist auch rechtlich eine Pertinenz des Sondergutes. Und
im Gebirge ist das letztere um so mehr auf die Allmend ange
wiesen, als hier der Ackerbau vor der Viehzucht und Milchwirt
schaft zurücktritt. Das gemeine Land, Weide und Waldung ist
hier nicht bloße Zugabe zu dem wichtigern, gesonderten Privat
land, sondern gerade das bedeutendste Besitztum, der Mittelpunkt,
AS 34 II 1908
auf den sich die Wirtschaft bezieht. (v. Wyß, Die schweizerischen
Landgemeinden in ihrer historischen Entwicklung, in Abhandlungen
zur Geschichte des schweizerischen öffentlichen Rechts, S. 65
Dieser enge Zusammenhang von Einzelhöfen und Allmend läßt
es von vornherein als die natürliche rechtliche Situation erscheinen
und legt daher die Vermutung nahe, daß derjenige, dem die
Einzelhöfe gehören, auch Eigentümer der Allmend ist. Wie bei
der freien Markgenossenschaft die Allmend Eigentum der Genossen
schaft als juristischer Person oder der Genossen in ihrer Gesamt
heit ist je nach der rechtlichen Konstruktion des Verhältnisses
, so wird bei einer grund oder lehensherrlichen Markgenossen
schaft die Allmend, wie die Sondergüter, aller Regel nach Eigen
tum des Grund oder Lehensherrn sein. (S. Heusler, In
stitutionen des deutschen Privatrechts, 1 S. 265, 289; Gierke,
Deutsches Privatrecht, 1 S. 580/582; v. Wyß, a. a. O. S. 49,
63.) Das Verhältnis von Sondergütern und Allmend in der
Markgenossenschaft bildet daher ein bedeutsames Argument dafür,
daß das Kloster Kazis als Erblehensherr des Hofes Camana das
ganze Hofgebiet, einschließlich der Allmend, zu Eigentum besaß.
Von der Beklagten ist freilich behauptet, daß einzelne an der
Allmendnutzung mitbeteiligte Hofgenossen von Camana nicht Meier
des Klosters Kazis gewesen seien, und es wird hieraus geschlos
sen, daß das Kloster nur die Mehrzahl der Einzelhöfe zu Eigen.
gehabt habe. Es scheint in der Tat, daß von einzelnen Gütern
in Camana schon im 16. Jahrhundert Bodenzinse an Dritte be
zahlt wurden. Aber es kann sich dabei sehr wohl nicht um Erb
lehenszinse, sondern um bloße Zinse für empfangene Darleihen
gehandelt haben, welche die Lehensleute auf die Lehensgüter auf
genommen hatten (Planta, Kommentar zum bündnerischen PR
N. 1 zu 274). Die Meier waren ja befugt, die Güter zu
verpfänden, und daß einzelne von ihnen Zinsen für Darleihen
von ihren Höfen zu entrichten hatten, darf aus der Verwahrung
im Camaner Erblehensbrief gefolgert werden, wonach die Rechte
des Klosters andern, auf die Güter gelegten Zinsen gegenüber
ausdrücklich vorbehalten werden. Die Annahme, daß es sich bei
jenen an Dritte geschuldeten Zinsen nicht um Erblehenszinse
handelt und daß alle am Gemeinwald berechtigten Hofgenossen
Meier des Klosters Kazis waren, wird auch bestätigt durch die
Klage der Nachbarschaft Camana gegen die Nachbarschaft im Thal
vom Jahre 1511, wo es heißt, daß der Wald im Erblehensbrief
der Nachbarschaft enthalten sei und daß die Nachbarschaft ihn von
der Abtissin zu Kazis zu Erblehen habe. Selbst wenn übrigens
jene Behauptung der Beklagten richtig wäre, so wäre das Kloster
Kazis doch jedenfalls Eigentümer der überwiegenden Zahl der
Sondergüter in Camana gewesen, und es würde wiederum dem
natürlichen Verhältnis der Dinge entsprechen, daß das Kloster,
vielleicht zusammen mit einem andern Lehensherrn, auch Eigen
tümer des Gemeinlandes war.
5. Die Gemeinde Saften hat in ihren Prozeßschriften zuerst
die Auffassung vertreten, daß das Kloster Kazis als Eigentümer
der Einzelhöfe in Camana infolge dieses Grundeigentums wenig
stens ein ausgedehntes Nutzungsrecht an Wald und Weide gehabt
und dieses Recht den Meiern mitverliehen habe, und dann schließ
lich, in Widerspruch damit, den Standpunkt eingenommen, daß
die Allmendnutzungen nicht eine den Meiern vom Kloster ver
liehene Befugnis, sondern ein persönliches Recht der Hofleute
gewesen sei. Die letztere Annahme muß sich nach dem Erblehens
brief, dem Klosterurbar und der eben erwähnten Klage vom Jahre
1511 von vornherein und schlechthin verbieten. Wenn nämlich die
Hofgenossen von Camana die Allmendnutzungen nicht als Kloster
meier kraft Erblehen, sondern unabhängig vom Lehensverhältnis
als persönliches Genossenrecht gehabt hätten, so wäre die Allmend
sicherlich niemals im Erblehensbrief und im Urbar so, wie es ge
schehen ist, als Lehensobjekt aufgeführt worden. Es läßt sich nicht
einsehen, was das Kloster veranlaßt haben sollte, in diesen Ur
kunden eine dem Erblehensverhältnis gänzlich fremde Sache in
solcher Form namhaft zu machen, und es ist kein Zweifel, daß
die Lehensleute eine derartige, nicht nur gänzlich überflüssige, son
dern direkt irreführende und für ihre Rechtsstellung gefährliche
Erwähnung eines ihnen ohnehin zustehenden Rechtes im Erb
lehensbrief sich nicht hätten gefallen lassen, und daß sie auch in
der Klage von 1511 den Hofwald nicht als Erblehen des Klosters
bezeichnet hätten. Aber auch die Auffassung, wonach das Kloster
lediglich ein Recht auf Nutzung der Allmend als einer fremden
Sache hatte, könnte angesichts der angeführten Momente Wort
laut von Lehensbrief und Urbar nach seiner klaren, nächstliegen
den Bedeutung und natürliche Rechtslage nur dann gebilligt
werden, wenn das Kloster, wie die Beklagte behauptet, nach dem
im 15. und 16. Jahrhundert geltenden Recht Weide und Wald
gar nicht eigentümlich besitzen konnte, oder wenn nachgewiesen
wäre, daß die Camaner Allmend damals Eigentum eines Dritten,
sei es des Bischofs von Chur, sei es einer Gesamtmarkgenossen
schaft Safien, sei es beider zusammen, war.
6. Das Kloster Kazis stand als mittelbares Kloster unter der
Hoheit des Bischofs von Chur. Diese Eigenschaft schloß aber nicht
aus, daß das Kloster Grundeigentum hatte, wie es ja die 13
Höfe in Safien unstreitig als Eigen besaß und auch sonst reich
begütert war (Muoth, in Die Bündnergeschichte in 11 Vor
trägen", S. 66). Nun ist die Behauptung der Gemeinde Safien,
daß in der fraglichen Zeit die Weiden und speziell der Wald nach
deutschem Recht nur ein Objekt hoheitlicher Herrschaft durch den
König oder dessen Lehensträger und dann die Territorialherrn,
und nicht des Privateigentums habe sein können, nicht nur nicht
bewiesen, sondern zweifellos unzutreffend. Schon für die fränkische
Zeit ist ein allgemeines Eigentum oder Obereigentum (Bodenregal)
des Königs an Weide und Wald, das sich auch auf das bereits
von Markgenossenschaften oder auch Privaten in Besitz genommene
Land erstrecken würde, wie es z. B. Schröder (Lehrbuch der
deutschen Rechtsgeschichte 3. Aufl. S. 206) vertritt, bestritten oder
wenigstens bezweifelt. Die herrschende Meinung in der rechtshi
storischen Literatur geht dahin, daß damals schon, und um so
mehr im spätern Mittelalter, Wälder und Weide im Eigentum
der Markgenossenschaften, wie auch von Privaten, stehen konnten
und standen. So bezeugt z. B. v. Schulte (Deutsche Reichs und
Rechtsgeschichte S. 478) daß die Wälder unzweifelhaft im Eigen
tum entweder des Königs oder der Markgenossenschaften oder auch
sehr früh von Privaten standen; nach Gerber Cosack, (Deutsches
Privatrecht, 17. Aufl. S. 147) blieben die Wälder, die im Mit
telalter im Besitz von Gemeinden oder Privatpersonen standen,
endgiltig in diesem Besitz, während die übrigen Forsten endgiltig
in den Besitz des Königs oder seiner Lehensleute übergingen;
Endres spricht sich im Handwörterbuch der Staatswissenschaften,
2. Aufl., Art. Forsten , 3 S. 1125, dahin aus, daß die
fränkischen Könige nur die nicht von Markgenossenschaften oder
Privaten okkupierten Wälder als ihr Eigentum erklärt hatten und
daß schon früh königlicher Wald, Markwald und Privatwald vor
handen war; nach Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte 1 S. 205
(2. Aufl. S. 293 u. 296) konnte der König nur über öffentliche
Wälder verfügen, welche nicht zu einer Gemeinmark gehörten;
vergl. ferner Gierke, a. a. O. 2 S. 352 Note 17, S. 446
Heusler, a. a. O. 1 S. 370 (2 S. 72); Waitz, Deutsche
Verfassungsgeschichte, 2/2 3. Aufl. S. 316; 4 S. 131; Stobbe
Lehmann, Deutsches Privatrecht, 3. Aufl. 2/1 S. 326; Beseler,
Deutsches Privatrecht 2 S. 891; Schenkel, Holtzendorffs Rechts
lexikon 3 S. 1230. Speziell für die schweizerischen Verhältnisse
wird von v. Wyß, a. a. O. S. 16, ausgeführt, es fände sich
keine Spur davon, daß Gemeinland nicht als im Eigentum (der
Dorfgenossen) stehend gegolten habe, sondern daran Obereigentum
des Königs anzunehmen sei, wie Schröder behaupte. Von der Be
klagten konnte denn auch keinerlei Beleg dafür beigebracht werden
daß in der Zeit, um die es sich hier handelt, in den currhätischen
Gegenden die Idee eines königlichen oder territorialherrlichen, das
Privateigentum Dritter ausschließenden Obereigentums an den
Wäldern irgendwie lebenskräftig gewesen wäre. Einige hiefür
angeführte Urkunden aus dem 12. und 13. Jahrhundert, die
übrigens noch keineswegs schlüssig wären, fallen schon um deswillen
außer Betracht, weil sie sich auf eine viel frühere Periode bezie
hen, und auch ein weiter angerufenes schiedsgerichtliches Urteil
vom 30. September 1486, das die Oberhoheit, Gericht, Wälder,
Hölzer des Münstertals Österreich zusprach (s. Jäger, der Enga
dinerkrieg von 1499, Urkunde Nr. 15 S. 191) kann hier nicht
von Bedeutung sein, weil im Lehensbrief Kaiser Heinrichs vom
Jahre 1328 das Münstertal ausdrücklich mit Waldungen,
Zoll usw. den Rechtsvorgängern Österreichs verliehen war, was
vermuten läßt, daß mit ein grundherrschaftliches Verhältnis vor
lag. Es ist auch klar, daß aus ganz wenigen vereinzelten Urkun
den jener Beweis schwerlich zu leisten wäre. Zudem läge gerade
für das Tal Saften ein bedeutsames Gegenbeweismoment in der
Urkunde vom Jahre 1498 betreffend den Großwald der Gemeinde,
worin dieser Wald in einer Weise, die unzweideutig die Herrschaft
zu Privateigentum ausdrückt, als der Gemeinde gehörig bezeich
net ist.
7. Steht darnach ein königliches oder territorialherrliches Bo
denregal, weil weder im allgemeinen, noch speziell für die rhätischen
Gegenden und das Tal Safien nachgewiesen, dem Eigentum des
Klosters Kazis am Camaner Hofwald nicht im Wege, so ist hie
mit anderseits auch gesagt, daß der Bischof von Chur jedenfalls
nicht schon kraft eines solchen Bodenregals Eigentümer dieses
Waldes war. Es ist denn auch nicht ersichtlich, daß von bischöf
licher Seite ein Bodenregal an den Wäldern in Safien je in
Anspruch genommen wurde. Ja es ist nicht einmal behauptet, daß
dies mit dem Jagdregal geschehen sei, in welches sich ein könig
liches oder territorialherrliches Obereigentum an den Wäldern ver
selbständigt haben möchte.
8. Wenn die Beklagte ferner den Standpunkt einnimmt, daß die
den Nachbarschaften lediglich zur Nutzung zugeteilten Weiden und
Wälder in Safien Eigentum einer einheitlichen Markgenossen
schaft des Tals gewesen seien, und anderseits behauptet, daß bis
zum Ilanzer Artikelbrief von 1526 der Bischof von Chur Grund
herr von Safien gewesen sei und daß er als solcher das Ober
eigentum von Weiden und Wäldern gehabt habe, so wird man
dies dahin verstehen müssen, daß Safien eine grundherrschaftliche
Markgemeinde des Bischofs von Chur war. Darnach hätten die
Sondergüter den einzelnen Markgenossen und die Allmend der
Markgemeinde zu hofrechtlichem Eigentum (Untereigentum, Nutz
eigentum) gehört, während der Bischof daran das landrechtliche
Eigentum (Obereigentum) gehabt hätte.
Ob das Tal Safien je eine einheitliche Markgemeinschaft war,
aus der sich dann die Höfe oder Nachbarschaften als kleinere Mark
verbände ausgesondert haben, oder ob nicht vielmehr die letztern
das ursprüngliche waren und die Gerichtsgemeinde Safien sich erst
im Laufe der Zeit über ihnen aufgebaut hat, kann hier dahin
gestellt bleiben. (Gewisse Verhältnisse der Gemeinatzung, wie sie
bestanden und zum Teil noch bestehen, deuten allerdings auf die
frühere Existenz einer das ganze Tal umfassenden Markgenossen
schaft hin; aber im übrigen bewegt man sich hier auf dem Boden
bloßer Vermutungen.) Selbst wenn Safien je eine einheitliche
Markgemeinde gewesen wäre, so wäre doch jedenfalls schon früh
und wohl bevor das Kloster Kazis seine dortigen Güter erworben
hat, das Gemeinland unter die Nachbarschaften geteilt worden.
Die ursprüngliche Gemeinmark der Gesamtheit wäre dadurch zu
Sondermarken der einzelnen Nachbarschaften geworden, und es
entspräche nun durchaus der regelmäßigen rechtshistorischen Ent
wicklung solcher Verhältnisse, daß die durch Marksteine genau ab
gegrenzte Allmend der Nachbarschaften deren (eventuell hofrecht
liches) Sondereigen gegenüber der Gesamtheit wurde (s. Gierke,
- a. O. S. 583; derselbe, Deutsches Genossenschaftsrecht 2
- 152). Dafür, daß in Safien bloß eine Aufteilung der Allmend
nutzungen stattfand, wie die Beklagte geltend macht, und daß hier
ausnahmsweise und entgegen jener allgemeinen geschichtlichen Ent
wicklung das Eigentum dauernd auch noch nachdem das Kloster
Kazis die Höfe erworben hatte der Gesamtmarkgenossenschaft
verblieben sei, liegen keinerlei Momente vor. Da die privat
rechtliche Sachherrschaft ihrem ganzen Inhalt nach (im Ver
hältnis zur Gesamtgemeinde) an die Höfe übergegangen wäre,
könnie man auch höchstens von einer Art inhaltlosen (eventuell
hofrechtlichen) Obereigentums der Markgemeinde in Beziehung zu
den Höfen sprechen, das in der Zeit, um die es sich hier handelt,
sicherlich längst völlig verblaßt wäre. Zudem ließe sich schwer vor
stellen, wie ein solches Recht der Gesamtmarkgenossenschaft und
das Recht des Klosters an der Allmend, das (in Camana) nach
Erwägung 5 hievor allermindestens feststeht, nebeneinander hätten
bestehen sollen. Das Weistum betreffend den Großwald vom
Jahre 1498 würde denn auch deutlich zeigen, daß damals schon
die Idee eines Eigentums der Gemeinde Safien an den Hof
wäldern nicht mehr lebendig war; sonst wäre darin nicht in Aus
drücken, die unverkennbar auf den Gegensatz der Hofwälder hin
deuten, der Großwald als unverteilter, der ganzen Landschaft
gehöriger Wald bezeichnet worden.
9. Was sodann die angebliche Grundherrschaft des Bischofs
von Chur anbetrifft, so sind die Rechte, die dem Bischof in Safien
zustanden, und die noch im Anfang des 14. Jahrhunderts den
Freiherrn von Vaz und nachher den Grafen von Werdenberg
Sargans zu Lehen gegeben waren, im Lehensbrief von 1338 als
Vogti über die lüt in Stussavis bezeichnet, und der Lehensbrief
von 1377 nennt als Gegenstand der Belehnung: advocatiam
et homines in Stussavyen . Nach Planta, currhätische Herr
schaften S. 373 f., ist unter dieser Vogtei über die Leute in
Safien nichts anderes als die hohe Judikatur und das Schirm
recht zu verstehen, was namentlich aus den spätern Schirmbriefen
zu schließen und woraus zu folgern sei, daß die Umwandlung
von Safien in eine freie Gemeinde schon unter den Freiherrn
von Vaz geschehen sein müsse. Muoth, Monatsblatt 1901,
S. 141, gibt als Rechte und Pflichten, welche die herrschaftliche
Vogtei des Bischofs umfaßte, an: 1. Den Blutbann oder die
hohe Gerichtsbarkeit über die homines de Stussavia. 2. Das
Mannschaftsrecht der Herrschaft oder die Pflicht der Leute
von Safien, ihrem Herrn (der Kirche zu Chur) oder dem mit
der Vogtei belehnten Vasallen des Bistums mit Schild und
Speer zu dienen. 3. Den Rechtsschutz der Leute von Safien
in ihren Privatrechten und erworbenen Privilegien (die Schirm
vogtei im engeren Sinne). 4. Das Geleite (lat. pedagium),
d. i. der Schutz und Schirm der Handelsstraße und des fremden
Warenverkehrs in und durch Safien. Von der Grundherrschaft
des Bischofs über das Tal Safien ist hier nicht die Rede. Die
kirchliche Vogtei über ein Gebiet setzte denn auch nicht notwendig.
Grundherrschaft der betreffenden Kirche voraus; sie konnte ohne
die letztere als rein publizistisches Herrschaftsrecht bestehen, sei es
daß die frühere Grundherrschaft dahingefallen war, sei es daß sie
nie bestanden hatte (v. Wyß, Die freien Bauern der Schweiz im
spätern Mittelalter, in Abhandlungen, S. 316). Daß der Bischof
entgegen der Auffassung der zitierten bündnerischen Historiker im
14. Jahrhundert und nachher Grundherr von Safien war, kann
die Beklagte nicht nachweisen. Die Urkunde von 1383, wodurch
Graf Johann von Werdenberg Sargaus seine Rechte in Safien.
neben denjenigen in Vals und Domleschg links dem Rhein dem
Freiherrn Brun von Rhäzüns verkaufte und auf welche die Be
klagte sich hauptsächlich stützt, ist hiefür nicht schlüssig: denn
Gegenstand des Verkaufs waren nicht nur Lehen, sondern auch
Güter, die der Verkäufer zu Eigen besaß ( es si aigen, huben
oder lehen"), und der formelhafte Passus der Urkunde: mit
zinsen, diensten, stüren, mit gericht, stock und galgen, zwing, bann,
wasser, holtz, väld, wunn, waid, alpen, gejegt, väderspil, grund
und gradt gilt daher für die Gesamtheit der Verkaufsobjekte, so
daß keineswegs jedes einzelne Attribut auf jedes einzelne Objekt
bezogen zu werden braucht. Zudem heißt es am Schluß: und
als unser vordern es an uns bracht hand ; hinsichtlich des Tales
Saften ist aber aus den ältern Urkunden nur bekannt, daß die
Vorfahren des Verkäufers vom Bischof die Vogtei über die
dortigen Leute zu Lehen hatten. Es kommt hinzu, daß der Verkauf
von 1383 vom Bischof als Lehensherr nicht anerkannt wurde und
daß, als dann nach längerer Fehde der Bischof den Freiherrn von
Rhäzüns mit Safien wirklich belehnt hat, als Objekt der Ver
leihung in allgemeiner Weise nur das Tal Safien genannt wurde,
unter welcher Bezeichnung nach damaligem Sprachgebrauch sehr
wohl die bloße Vogtei verstanden sein kann. Der Kaufbrief von
1383 darf um so weniger als Beweis dafür, daß Safien im
14. Jahrhundert eine bischöfliche Grundherrschaft war, betrachtet
werden, als sich der Schirmbrief, den Georg von Rhäzüns im
Jahre 1450 den Safiern ausgestellt (und den der Graf von
Trivulzio ihnen 1592 bestätigt) hat, mit einer solchen Annahme
kaum verträgt. Wenn der Freiherr von Rhäzüns auch die
Grundherrschaft über Safien vom Bischof zu Lehen gehabt hätte,
so würde der Schirmbrief der daherigen Rechte des Lehensträgers
gewiß in irgend einer Form Erwähnung tun, während die Ur
kunde ausdrücklich sagt, daß die Safier, außer dem Schirmgeld
von fünfthalb Gulden, keinerlei Geld zu geben verpflichtet seien,
und einen Vorbehalt nur enthält in Bezug auf Zinsen von
Gütern, welche die Freiherrn von Rhäzüns im Tale, sei es als
Eigen oder als Lehen, hatten (s. Muoth, Monatsblatt, S. 52).
Der Annahme einer allgemeinen Grundherrschaft des Bischofs
von Chur in Safien steht aber vor allem die Tatsache entgegen,
daß das Kloster Kazis Eigentümer von 13 Höfen, also jedenfalls
eines bedeutenden Teils des Tales, war. Das Kloster würde sich
mit seinen Rechten in einer Weise zwischen den Grundherrn und
seine Leute hineingeschoben haben, die notwendig ein lehensartiges
Verhältnis zwischen Bischof und Kloster (bezw. der Abtissin) in
Ansehung dieser Rechte voraussetzen würde. Für ein solches Ver
hältnis, falls es überhaupt nach Lehensrecht möglich gewesen sein
sollte (vergl. Schröder, a. a. O. S. 395), sind aber keine An
haltspunkte vorhanden, und es wird von der Beklagten auch nicht
behauptet. Ohne ein lehensartiges Verhälinis zwischen Bischof
und Kloster konnten gleichzeitig die Höfe (im engern Sinn, unter
Ausschluß der Allmend) nicht wohl grundherrliche Höfe des
Bischofs und erblehensherrliche Höfe des Klosters, die Hofleute
nicht wohl Gotteshausleute von Chur und Erbzinsleute von Kazis
gewesen sein. Daß etwa die Grundherrschaft des Bischofs sich auf
die Allmend und speziell die Wälder, unter Ausschluß der Ein
zelhöfe (und auch der Alpen), beschränkt habe, ist bei dem Ver
hältnis gegenseitiger Gebundenheit, in dem in der Markgenossen
schaft Sondergüter und Allmend stehen (s. Erw. 4 hievor) und
bei dem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis, das zur Grundherr
schaft gehört, von vornherein unwahrscheinlich. Höchstens wäre
vielleicht denkbar, daß dem Bischof das Eigentum oder Obereigen
tum an der Allmend und damit auch den Wäldern in Safien als
ein Überrest früherer, den Rechten des Klosters Kazis zeitlich vor
gehender Grundherrschaft über das ganze Tal zugestanden hätte.
Doch spricht auch hiegegen das soeben hervorgehobene Verhältnis
wechselseitiger Abhängigkeit zwischen Allmend und Sondergütern,
und zudem fehlt es durchaus an urkundlichen Belegen für ein
dem Bischof als ursprünglichem Grundherrn von Safien ver
bliebenes Eigentum an der Allmend. Die Beklagte kann keinen
einzigen Akt des Bischofs oder seiner Lehensträger namhaft machen,
der sich als Betätigung eines solchen Rechts am Gemeinland in
Safien und insbesondere am Camaner Hofwald darstellen würde.
Auch hier darf sodann wieder auf das Weistum von 1498 ver
wiesen werden, das den Großwald ohne irgend welchen Vorbehalt
als der Gemeinde Safien gehörig erklärt, und endlich ist daran zu
erinnern, daß das Urbar des Klosters Kazis von 1512 unter
Mitwirkung und mit Zustimmung des Kastvogts des Klosters
und bischöflichen Statthalters aufgesetzt wurde. Hätte der Bischof
damals das Eigentum oder Obereigentum an den Wäldern zu
Saften gehabt, so hätte der Vogt wohl dafür Sorge getragen,
daß der Hof Camana, wie übrigens auch die andern Höfe, mit
Einschluß von Alpen und Allmend, nicht in Ausdrücken aufgeführt
wurde, die entschieden auf nur nach unten, im Verhältnis
den Lehensleuten, gebundenes Eigentum des Klosters auch
der Allmend hindeuten.
10. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß das Kloster
Kazis, das nach der im spätern Mittelalter geltenden Rechtsord
nung Eigentümer des Camaner Waldes sein konnte, zur Zeit des
Erblehensbriefes und des Urbars gemäß diesen Urkunden und der
natürlichen Rechtslage auch als dessen Eigentümer zu betrachten
ist, da das Eigentum eines Dritten daran, nämlich des Bischofs
oder der Gemeinde als einer einheitlichen Markgenossenschaft oder
beider zusammen, nicht nachgewiesen ist. Das Eigentum des Klo
sters am Walde, wie auch an den Sondergütern, der Weide und
den Alpen, war kein unumschränktes, lediges, sondern ein durch den
Erblehenbesitz der Meier geschwächtes Eigentum. Gemäß der hi
storischen Entwicklung des Institutes der Erbleihe mußte das erb
liche dingliche Nutzungs und Gebrauchsrecht der Meier im Laufe
der Zeit mehr und mehr erstarken und ihr abgeleitetes Besitzrecht
allmählich zu vollem Eigentum aufsteigen, während das Recht des
Klosters als Erblehensherr zu einem bloßen begrenzten Realrechte,
einer Grundzinsberechtigung, wurde (Heusler, a. a. O. 2
- 177; Gierke, Deutsches Privatrecht 1 S. 625; Stobbe,
- a. O. 2/2, S. 40). Dieser geschichtliche Prozeß war für
Camana und für das Tal Safien überhaupt, wie aus den Akten
erhellt, bereits vor dem 16. Jahrhundert erheblich vorgeschritten,
wenn nicht beendigt. Schon nach dem Erblehensbrief von 1498
durften die Meier ohne besondere Zustimmung des Klosters die
Lehensgüter verkaufen und, unbeschadet der Rechte des Klosters,
auch verpfänden. Das Heimfallrecht des Klosters sodann fiel, wie
es scheint, durch den Ilanzer Artikelbrief von 1524 (Art. 9)
dahin. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß die Meier in der Be
nutzung und Bewirtschaftung der Güter dem Kloster gegenüber
irgend welchen Beschränkungen unterworfen waren. In der Klage
der Nachbarschaft Camana gegen diejenige im Thal von 1511 be
zeichnet die erstere den Camaner Hofwald als ihren Wald und
das damalige, die Rechte der beiden Nachbarschaften abgrenzende
Urteil lautet durchaus so, wie wenn es sich um einen Streit der
beiden Nachbarschaften um das Eigentum am Wald handelte.
Ähnlich die Urteile von 1584 zwischen den Höfen Zalön und
Gallerauw und von 1512 und 1614 zwischen den Nachbarschaften
im Thal und Malömia. Bedeutsam in dieser Beziehung ist weiter
hin auch die Tatsache, daß über Streitigkeiten zwischen den Höfen
betreffend die Hofwälder ohne Beteiligung des Klosters vom Ge
richt in Safien entschieden wurde. Spätestens vom 16. Jahrhundert
an galten im Verhältnis zum Kloster die Meier wohl als Eigen
tümer der Sondergüter und die Nachbarschaft als Eigentümer
der Allmend, und man wird im Urteil von 1688 in Sachen der
Nachbarschaft Camana gegen Gredig und Gartmann ein Zeugnis
für das voll erstarkte Eigentum von Camana am Hofwald erblicken
dürfen. Schließlich wurde der Camaner Wald zinsfreies Eigen
des Hofes Camana, nachdem das aus ursprünglichem Eigentum
zu einer bloßen Bodenzinsberechtigung abgeschwächte und in andere
Hände übergegangene Recht des Klosters Kazis, der Camaner Hof
zins, im Jahre 1769 von den Hofgenossen abgelöst worden war.
Der Hof Camana war den dortigen Meiern insgesamt vom
Kloster Kazis zu Erblehen verliehen. In Bezug auf die Einzel
güter mochten die Meier sich als Sonderbesitzer betrachten, dagegen
mußte die Allmend mit dem Wald nach der Art ihrer Nutzung
notwendig im Gesamtbesitz der Lehensleute verbleiben. In den ver
schiedenen Rechtsstreiten über die Hofwälder tritt jeweilen die
Nachbarschaft Camana wie auch die andern Nachbarschaften
als Prozeßpartei auf. Desgleichen werden in den Urkunden
betreffend Vermarkung von 1798 und 1815 die Nachbarschaften
Camana und Thal als handelnde Part eien aufgeführt, und auch
die Waldordnungen von 1767 und 1778 betreffend den Hofwald
sind von der Nachbarschaft Camana erlassen. Die Nachbarschaft
als solche wird also nach außen als Trägerin der Rechte am
Hofwald angesehen. Welches auch immer die interne rechtliche
Struktur des Verbandes ursprünglich und im Laufe der Zeit ge
wesen sein mag, so steht doch unbestrittenermaßen fest, daß die
heutige juristische Person, die den Namen des Hofes Camana
führt, aus der alten Nachbarschaft Camana hervorgegangen ist.
Und da nun auch die Beklagte nicht behauptet, daß, neben der
Gemeinde Safien, ein anderes Rechtssubjekt als der Hof Camana
als Eigentümer des Hofwaldes in Frage kommen kann, muß mit
dem Übergang des Eigentums des Klosters Kazis an die Nach
barschaft Camana auch das Eigentum des Hofes Camana, des Klä
gers, der den Wald heute noch besitzt und nutzt, als erstellt gelten.
11. Der Kläger hat somit den Nachweis dafür, daß er das
Eigentum am Hofwald vom Kloster Kazis als früherem Eigen
tümer erworben hat, erbracht, und aus den bisherigen Ausfüh
rungen erhellt zugleich, daß der Gegenbeweis der Beklagten für
ihr Eigentum als mißlungen erscheint. In letzterer Beziehung
mag noch bemerkt werden: Die Gemeinde Safien kann das Eigen
tum am Camaner Hofwald weder vom Bischof von Chur, noch
von einer frühern, das ganze Tal umfassenden Markgenossenschaft
ableiten. Es ist nicht dargetan, daß der Bischof Eigentümer oder
Obereigentümer des Waldes war (siehe Erw. 7 und 9 hievor);
deshalb kann auch nicht anerkannt werden, daß infolge des Ilan
zer Artikelbriefes von 1526 das Eigentum vom Bischof auf die
Gemeinde übergegangen sei, selbst wenn, was nicht zu untersuchen
ist, der Artikelbrief im allgemeinen die ihm von der Beklagten
beigelegte Bedeutung gehabt haben sollte, dem Bischof auch Be
rechtigungen mehr privatrechtlicher Natur, wie es das Eigentum
oder Obereigentum am Camaner Wald damals gewesen wäre, zu
entziehen und sie den Gemeinden zu übertragen. Auch der im
17. Jahrhundert eingetretene Verfall der Rechte der Grafen
Trivulzio, als der letzten Lehensträger des Bischofs, an die Ge
meinde Safien kann von vornherein nicht mit jener Wirkung
verbunden gewesen sein, was übrigens auch von der Beklagten
nicht behauptet ist. Falls je eine einheitliche Markgenossenschaft
Safien bestanden hat, so wäre deren Eigentum am Camaner
Wald schon frühzeitig als völlig verblaßt anzusehen (siehe Erw. 8
hievor). Demgemäß finden sich auch in spätern Zeiten keine Spu
ren eines der Gemeinde verbliebenen Eigentums. Nach den Akten
hat die Gemeinde in Ansehung der Hofwälder niemals Befug
nisse in Anspruch genommen, die sich irgendwie als Betätigung
privatrechtlicher Herrschaft darstellen würden. Die verschiedenen
vom Gericht der Gemeinde über Waldstreitigkeiten der Höfe er
lassenen Urteile sind ohne Zweifel zivilrechtliche Entscheide und
als solche Ausfluß der Jurisdiktionsgewalt und nicht privater
Rechte der Gemeinde. Auch der Vergleich vom Jahre 1655 zwi
schen Valendas und Safien läßt sich nicht im letztern Sinne ver
werten, da ja darin dem Hof im Thal nicht etwa die Verpflichtung
aufgelegt, sondern freigestellt wurde, den Leuten von Valendas
für die Bedürfnisse ihrer Alpen aus seinen in der Nähe gelegenen
gegen Bezahlung zu lie
Wäldern das erforderliche Holz
ern. Weshalb Valendas sich mit seinen Begehren an die Ge
meinde Safien gewandt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Es kann auf Grund alter Verpflichtungen geschehen sein; jeden
falls geht es angesichts des übrigen Inhalts der Urkunde schlech
terdings nicht an, aus dieser Tatsache zu schließen, daß damals
die Gemeinde als Eigentümerin der Hofwälder betrachtet worden
sei. Die Befugnis, über die Wälder den Bann zu verhängen, die
der Gemeinde nach den Landsatzungen aus dem 16. Jahrhundert
und von 1701 zustand und von der sie wiederholt auch für die
Hofwälder Gebrauch gemacht hat, erklärt sich aus der Polizei
gewalt der Gerichtsgemeinde, entsprechend dem eminenten öffent
lichen Interesse am Bestand der Wälder, zumal im Gebirge. Daß
man es hier mit rein obrigkeitlicher Zuständigkeit zu tun hat,
zeigt sich auch darin, daß in gleicher Weise wie Hofwaldungen
Teile des Gemeinwaldes und Waldparzellen Privater in Bann
getan wurden. Im übrigen hat sich die Gemeinde, soweit ersicht
lich, in die Verwaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Hof
wälder nicht eingemischt, sondern hierin den Höfen freie Hand ge
lassen, die eigene Waldordnungen festgesetzt, Waldvögte angestellt
und auch die alten Vermarkungen der Wälder unter sich jeweilen
erneuert haben. In neuester Zeit, nämlich im Jahre 1881, ist
einem Hof von der kantonalen Behörde die Bewilligung zum
Verkauf einer Holzpartie aus seinem Wald erteilt worden, ohne
daß die Gemeinde Einspruch erhoben oder den Erlös ganz oder
zum Teil für sich beansprucht hätte. Endlich ist bezeichnend für
das Verhältnis von Gemeinde und Höfen in Bezug auf die Hof
waldungen, daß seit 1882 die Gemeinde die Höfe für ihre Wäl
der mit Gemeindesteuer belegt und daß sie beim Bau der neuen
Talstraße die Höfe für Waldboden expropriiert und ihnen die Ex
propriationsentschädigungen vorbehaltlos ausbezahlt hat. Auch der
Kleine Rat des Kantons Graubünden hat in seinem die Rechts
lage eingehend an Hand der Urkunden untersuchenden Entscheid
vom 27. Juni 1896 (der dann freilich vom Großen Rat aus
formellen Gründen aufgehoben worden ist) keinerlei Akte der Ge
meinde Safien in Bezug auf den Camaner Hofwald, die als
Ausübung privatrechtlicher Herrschaft erscheinen würden, finden
können, sondern ist zur Feststellung gelangt, daß der Hof Camana
bis in die neueste Zeit unbeanstandet sich als Eigentümer des
Waldes geriert habe.
12. Da der Kläger sich als Eigentümer des Hofwaldes kraft
abgeleiteten Erwerbs ausgewiesen hat, bedarf die Frage keiner
Erörterung mehr, ob er sich auch auf den Titel der Ersitzung
berufen könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage des Hofes Camana wird dahin gutgeheißen, daß
dem Kläger das Eigentum am Camaner Wald zugesprochen wird,
jedoch unter dem Vorbehalt der dem Staate oder der Gemeinde
nach kantonalem Staats und Verwaltungsrecht allenfalls zu
stehenden Rechte hinsichtlich der Verfügung, Verwaltung und
Nutzung des Waldeigentums.
Auf das Klagebegehren, es sei der Camaner Wald als Ge
nossenschaftsgut des Klägers zu erklären, wird nicht eingeireten.