- Entscheid vom 22. Dezember 1908 in Sachen
Suppertsberg.
Unpfändbare Sachen; Berufswerkzeug, Art. 92 Ziff. 3 SchkG.
(Schreibmaschine eines Journalisten.)
A. Der Rekurrent R. Huppertsberg hatte durch das Betrei
bungsamt Meilen gegen den Rekursgegner R. Weber eine Pfän
dung vollziehen lassen. Dabei erklärte das Betreibungsamt eine
Schreibmaschine, System Mignon , als Kompetenzstück, weil sie
für den Rekursgegner, der den Beruf eines Journalisten ausübt,
ein notwendiges Berufswerkzeug nach Art. 93 Ziff. 3 SchKG
sei. Hiergegen führte der Rekurrent Beschwerde, die von der un
tern Aufsichtsbehörde gutgeheißen wurde, während die kantonale
Aufsichtsbehörde auf einen Rekurs des betriebenen Schuldners die
betreibungsamtliche Verfügung mit Entscheid vom 3. Dezember
1908 wiederherstellte.
B. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Huppertsberg
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Vorinstanz ist unter Abweisung der gegenteiligen Be
hauptung des Rekurrenten darin beizustimmen, daß eine Schreib
maschine im Grundsatze für einen Journalisten ein unpfändbares
Berufswerkzeug nach Art. 92 Ziff. 2 SchKG sein kann. Wenn
der Journalistenberuf zu den liberalen Berufsarten gehört, so
folgt daraus nicht, wie der Rekurrent meint, daß bei ihm von
keinen Berufs werkzeugen im Sinne der genannten Bestimmung
sich sprechen lasse. Denn die Ausübung auch solcher Berufsarten
kann in größerm oder geringerm Umfange die Benützung techni
scher Hülfsmittel erfordern, die wirtschaftlich als Produktionsfak
toren die nämliche Funktion versehen, wie das Werkzeug beim
Handwerkermeister.
- Zu weit geht dagegen der Vorentscheid, wenn er die Schreib
maschine ganz allgemein als für die konkurrenzfähige Ausübung des
Journalistenberufes notwendig und damit schlechthin als Kompe
tenzstück bezeichnet. Vielmehr läßt sich nach der Lebenserfahrung
namentlich in Hinsicht darauf, daß der Gebrauch der Schreibma
schine sich nur allmählich im Journalistenstande eingebürgert hat
und auch derzeit noch nicht allgemein geworden ist, nur sagen, daß
eine solche Maschine geeignet sei, die Leistungsfähigkeit des betref
fenden Journalisten erheblich zu steigern, besonders wenn er nach
seiner Betätigung möglichst rasch Reinschriften in mehreren Exem
plaren erstellen muß. Daraus allein ergibt sich aber die Unpfänd
barkeit noch nicht, sondern sie setzt im weitern noch voraus, daß
diese Steigerung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist, um dem
Schuldner die Gewinnung des notwendigen Lebensunterhaltes zu
ermöglichen. Ob dies zutreffe oder nicht, hängt ab von der Ge
staltung des einzelnen Falles, indem z. B. von Bedeutung sein
kann, daß der Schuldner eine zahlreiche Familie zu erhalten hat
oder sein Unterhalt aus besonderem Grunde kostspielig ist, daß er
an Schreibkrampf leidet, daß er für seine Arbeiten nur kleine
Preise erzielt und sie daher quantitativ tunlichst vermehren muß
usw. Da nun die Vorinstanz den vorliegenden Fall nicht nach
seiner konkreten Beschaffenheit untersucht, sondern ihn kurzweg von
jener zu allgemeinen Erwägung aus erledigt hat, ist er zu neuer
Beurteilung an sie zurückzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die Sache zu
neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu
rückgewiesen wird.
137. Entscheid vom 26. Dezember 1908 in Sachen Bösch.
Eigentumsanspruch im Konkurse. Art. 221, 225, 242, 243 SchKG.
A. Im Konkurse des A. Iselin, Architekt in Gachnang, er
hebt der Rekurrent Eigentumsanspruch auf das zur Masse gezo
gene landwirtschaftliche Inventar, namentlich die 32 Häupter
zählende Viehhabe, des Schloßgutes Gachnang. Er bringt vor,