- Entscheid vom 15. Dezember 1908 in Sachen Schrämli.
Betreibung gegen einen ausserhalb des Betreibungskantons Wohnenden
für eine öffentlich-rechtliche (i. c. Nachsteuer-) Forderung. Art. 46
SohKG.
A. Am 4. Juni 1908 erwirkte der Kanton Baselstadt von der
Arrestbehörde Baselstadt gegen den Rekurrenten Alfred Schrämli
Bucher in Luzern für eine Nachsteuerforderung von 11,452 Fr.
einen Arrestbefehl, der als Arrestgrund nennt:
5b des kan-
tonalen Gesetzes betreffend die direkten Steuern
-wonach Ar
reste für Steuerforderungen von der zuständigen Gerichtsbehörde
zu verlangen sind ). Der Arrest wurde am gleichen Tage durch
Arrestnahme einer Hypothekarforderung vollzogen, die nachher in
folge eines Widerspruchsverfahrens wieder beschlagsfrei wurde.
Am 15. Juni 1908 prosequierte der Gläubiger diesen Arrest
durch einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 49,694) des Betrei
bungsamtes Baselstadt. Der erhobene Rechtsvorschlag wurde durch
Rechtsöffnungsurteil des Dreiergerichts von Baselstadt beseitigt
und der Gläubiger stellte das Fortsetzungsbegehren. Darauf pfän
dete das Amt eine Forderung, die vom Drittschuldner bestritten
wurde und deren nachherige Verwertung einen Erlös von nur
6 Fr. ergab. Am 5. September 1908 verlangte der Gläubiger
requisitorische Nachpfändung von Vermögen des Schuldners
durch das Betreibungsamt Luzern . Diesem Begehren kam das
Betreibungsamt Baselstadt nach und das Betreibungsamt Luzern
erließ darauf am 5. Oktober 1908 gegen den Rekurrenten eine
Pfändungsankündigung.
B. Der Rekurrent führte bei den luzernischen Aufsichtsbehör
den Beschwerde was hier nicht weiter in Betracht kommt -
und leitete daneben in Basel das vorliegende Beschwerdeverfahren
ein, worin er beantragt: die vom Betreibungsamt Baselstadt ge
gen ihn veranlaßte Pfändungsankündigung aufzuheben und die
angedrohte Pfändung als unstatthaft zu erklären. Zur Begrün
dung machte er unter Berufung auf den Bundesgerichtsentscheid
in Sachen Odier und Konsorten (Sep. Ausg. 4 Nr. 13 ) geltend,
die Vollstreckung für Forderungen des öffentlichen Rechts sei in
einem anderen als dem Gläubigerkanton unzulässig.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn mit Entscheid vom
28. Oktober 1908 ab. Diesen Entscheid hat er nunmehr rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen und seinen Beschwerdeantrag
erneuert.
Die Vorinstanz und der betreibende Gläubiger haben von Ge
genbemerkungen zum Rekurse abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Gegenstand der Beschwerde bildet nicht die Frage, wie der im
Kanton Luzern dem Rekurrenten drohende Vollstreckungsakt der
Pfändung als solcher formell und inhaltlich vorzunehmen sei.
Vielmehr wird über die Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses
Vollstreckungsaktes, über die Frage gestritten, ob auch für das
Gebiet des Kantons Luzern und nicht nur für das des Kantons
Baselstadt vollstreckt werden könne. Hierüber aber trifft das re
quirierende, nicht das requirierte Betreibungsamt die erforderliche
Verfügung. Es ordnet den Vollstreckungsakt, nach Prüfung seiner
Zulässigkeit, an, und gegen seine Anordnung und an die ihm
vorgesetzten Aufsichtsbehörden hat sich deshalb die Beschwerde zu
richten. Mit Recht ist daher die Vorinstanz auf die gegen das
Betreibungsamt Baselstadt erhobene Beschwerde eingetreten.
- In der Sache selbst hält die Vorinstanz eine Vollstreckung
für die fragliche Nachsteuerforderung im Kanton Luzern von der
Erwägung aus als zulässig, daß ein Kanton zwar nicht ver
pflichtet, wohl aber berechtigt sei, in seinem Gebiete für die in
einem andern Kanton geführte Steuerbetreibung vollstrecken zu
lassen und daß nun der Kanton Luzern, wie das Vorgehen des
Betreibungsamtes Luzern hier zeige, von diesem Rechte Gebrauch
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 27 I Nr. 37 S. 223 ff.
gemacht habe. Diese Auffassung widerspricht aber der durch den
Bundesgerichtsentscheid in Sachen Odier und Konsorten (AS
Sep. Ausg. 4 Nr. 13 Erw. 3) begründeten Praxis, die mit Recht
annimmt, daß eine Betreibung, die gegen einen gußerhalb des
Betreibungskantons wohnenden Schuldner für eine öffentlich recht
liche Forderung angehoben worden ist, ihre Wirkungen in jeder
Beziehung nur für das Gebiet dieses Kantons auszuüben vermag
und daß der Betriebene gegen den Versuch, ihr einen weiterge
henden Geltungsbereich beizulegen, sich durch die erforderlichen
rechtlichen Schritle wehren kann. Wenn die Vorinstanz demgegen
über meint, das SchKG enthalte keinen Rechtssatz des Inhalts,
daß nur für Betreibungen, die am Wohnorte des Schuldners er
hoben worden sind, in andern Kantonen gepfändet werden könne,
so übersieht sie dabei, wenigstens soweit es sich um die vorliegende
Frage der außerkantonalen Vollstreckung von Forderungen des
öffentlichen Rechts handelt, die Bedeutung der Gerichtsstandsbe
stimmung des Art. 46 SchKG. Dieser Artikel schreibt als or
dentlichen Betreibungsort den des Wohnsitzes des Schuldners vor;
und zwar handelt es sich hierbei in interkantonaler Beziehung
um einen Anwendungsfall und in innerkantonaler um eine Er
weiterung des in Art. 59 BV aufgestellten Grundsatzes. Artikel 46
garantiert also dem Schuldner, unter Vorbehalt der durch einen
besonderen Tatbestand begründeten speziellen fora, den Betrei
bungsort des Wohnsitzes. Es fragt sich nun, wie es sich mit die
ser verfassungs oder gesetzmäßigen Garantie im besonderen bei den
öffentlich rechtlichen Forderungen verhalte. Darüber ist zu bemer
ken: Wenn die Praxis den Gläubiger solcher Forderungen (Kan
ton, Gemeinde usw.) gegenüber demjenigen privater Forderungen
derart bevorzugt hat, daß sie ihm gestattet, gegen den außer dem
Kanton wohnenden Schuldner im Kanton selbst Betreibung an
zuheben, falls eine kantonale Bestimmung das vorsieht, so wider
spricht diese Bevorzugung zunächst dem Art. 59 BV freilich nicht,
da er auf öffentlich rechtliche Forderungen nicht zutrifft. Und fer
ner kann in ihr auch keine bundesgesetzlich unzulässige Einschrän
kung des Art. 46 SchKG erblickt werden, soweit ein innerer
Grund für diesen privilegierten Betreibungsort vorliegt. Ein solcher
aber ist nun in der Tat soweit gegeben, als es sich um die Wir
kung der Betreibung für das Gebiet des Kantons selbst handelt.
Wenn man nämlich dem Gläubiger der öffentlich rechtlichen For
derung die Anhebung der Betreibung in seinem Kantone verwei
gert, so wird ihm damit in der Regel verunmöglicht oder doch sehr er
schwert, auf das im Kanton selbst liegende Vermögen des Schuld
ners zu greifen. Denn muß er den Schuldner an seinem außer
kantonalen Wohnsitz betreiben, so muß er ebenfalls hier die Rechts
öffnung nachsuchen, selbst wenn es ihm bloß um das in seinem
Kantone befindliche Vermögen zu tun wäre. Ein Rechtsöffnungs
erkenntnis ist aber alsdann für ihn wohl nur erhältlich, wenn
der Wohnsitzkanton die Vollstreckung auch auf seinem Gebiete ge
stattet, wozu er bundesrechtlich nicht verpflichtet ist und was er
freiwillig nur selten tun wird. Man hat daher, um die öffent
lich rechtlichen Ansprüche gegenüber den privatrechtlichen hinsicht
lich der genannten Exekutionsobjekte nicht schlechter zu stellen,
einen Betreibungsort im betreffenden Kanton zuzulassen. Anders
verhält es sich dagegen, wenn der Gläubiger der öffentlich recht
lichen Forderung auf schuldnerisches Vermögen außerhalb des
Kantons greifen will. Ihn auch insoweit gegenüber dem Gläubi
ger der privatrechtlichen Forderung dadurch zu privilegieren, daß
man dem Schuldner die Garantie des Art. 46 versagt, läßt sich
sachlich nicht rechtfertigen und mit dem SchKG nicht vereinbaren;
das um so weniger, als die privatrechtliche Forderung von Bun
des wegen schlechthin in der ganzen Schweiz vollstreckbar ist,
während die außerkantonale Vollstreckbarkeit der öffentlich-recht
lichen Forderung vom Willen der andern Kantone abhängt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das Requisitionsbegehren
des Betreibungsamtes Baselstadt vom September 1908 aufge
hoben.