- Arteil vom 10. Dezember 1908 in Sachen
Frey Hirzel gegen Regierungsrat Iuzern.
Rekurs gegen den Bezug einer Hundesteuer. Doppelbesteuerung? -
Luzern. Finanzgesetz vom 9. März 1859, 56 und 57; Ges. betr.
die Hundetaxen vom 7. Juni 1869.
Das Bundesgericht hat
da sich aus den Akten ergeben:
A. Der Rekurrent Heinrich Frey Hirzel, Notar, in Gontenschwil
(Aargau) hat am 12. September 1908 ein Jagdpatent für den
Kanton Luzern erworben, das ihn berechtigt, während der Jagd
zeit vom 1. Oktober bis und mit 30. November 1908 in dem
der Jagd geöffneten Gebiet des Kantons mit zwei Hunden zu
jagen. Für dieses Patent hat er folgende Taxen entrichten müssen:
Für die allgemeine Jagd (inkl. 1 Hund)
Fr. 60
Zuschlag für nicht im Kanton niedergelassene
Jäger
für die Flugjagd.
für den zweiten Hund
Hundesteuern
Fr. 150
Total
B. Hierauf hat Frey innert nützlicher Frist seit der Patent
ausstellung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er
griffen, mit dem Antrage, die Verfügung des luzernischen Regie
rungsrates, wonach er laut seinem Jagdpatent vom 12. Septem
ber 1908 Fr. 30 Hundesteuern habe bezahlen müssen, sei aufzu
heben und ihm diese notgedrungen bezahlte Steuer wieder zurück
zuerstatten, eventuell an einem der in den nächsten Jahren zu
lösenden Jagdpatente in Abrechnung zu bringen. Er macht zur
Begründung dieses Begehrens geltend, die fragliche Steuererhe
bung bewirke eine unstatthafte Doppelbesteuerung, da er für seine
Hunde bereits an seinem aargauischen Wohnsitze die Hundesteuer
entrichten müsse; es bestehe im Kanton Luzern überhaupt auch
gar kein Gesetz, das dem Regierungsrat erlaube, derartige Hunde
steuern zu beziehen, denn das kantonale Hundesteuergesetz betreffe
nur die Hunde von Kantonseinwohnern und von solchen herum
ziehenden Leuten, die sich als Komödianten 2c. länger als drei
Monate im Kanton aufhielten.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat Abweisung
des Rekurses beantragt. Er beruft sich vorab auf das einschlägige
Präjudiz des Bundesgerichts i. S. Meyer (AS. 32 1 Nr. 94
S. 634 ff.) und fügt wesentlich bei: Von Doppelbesteuerung im
Sinne des bundesrechtlichen Verbots könne nicht die Rede sein,
da die streitige Abgabe für die Jagdhunde keine Steuer, sondern
einen Bestandteil der Jagdpatenttaxe bilde, die als solche jenem
Verbote nicht unterstehe. Diese Abgabe sei eingeführt worden
durch den seither stets, so auch pro 1908, grundsätzlich aufrecht
erhaltenen, seinerzeit vom Großen Rat und vom Bundesrat ge
nehmigten Regierungsratsbeschluß vom 18. Februar 1888 betref
fend teilweise Abänderung der kantonalen Vollziehungsverordnung
zum BG über Jagd und Vogelschutz, welcher laute: Von jedem
mitzuführenden Hunde ist eine Taxe von 5 Fr. zu bezahlen. Nicht
im Kanton niedergelassene Jäger haben überdies die kantonale
Hundesteuer von 3 Fr. und als Ersatz der Gemeindehundesteuer
12 Fr. für jeden auf die Jagd mitgebrachten Hund zu entrich
ten. Die grundlegende Kompetenz des Kantons Luzern zum
Bezuge von Hundesteuern aber ergebe sich aus dem kantonalen
Finanzgesetz vom Jahre 1859 für den Staat ( 56), und aus
dem Gesetz betreffend die Hundetaxen vom 7. Juni 1860 für die
Gemeinden; -
in Erwägung:
- Die Hauptbeschwerde des Rekurrenten über unstatthafte
Dopp lbesteuerung geht schon deswegen fehl, weil nach feststehen
der Praxis, von welcher abzugehen kein Grund vorliegt, die soge
nannten Luxussteuern, zu denen die hier streitige Hundesteuer
sofern sie überhaupt als allgemeine Steuerabgabe, im Gegensatz
zur speziellen Taxabgabe, aufzufassen sein sollte, unzweifelhaft ge
hört, nicht unter das aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleitete Verbot
der interkantonalen Doppelbesteuerung fallen (vgl. AS 27 I Nr. 25
Erw. 1 S. 159, und seither noch den nicht publizierten Entscheid
i. S. Diodati, vom 4. Dezember 1902, sowie im gleichen Sinne
Zürcher, Verbot der Doppelbesteuerung, S. 109/110).
- Auch die weitere, mehr beiläufig aufgestellte Behauptung
des Rekurrenten, daß die streitige Abgabe für die Jagdhunde der
gesetzlichen Grundlage entbehre, trifft nicht zu. Eine Hundetaxe ist
wie der Regierungsrat richtig angibt, zu Gunsten des Staates
schon im kantonalen Finanzgesetz vom 9. März 1859 vorgesehen
worden, und zwar einerseits als Abgabe für die erste Einlösung
eines Hundezeichens ( 56) d. h. für alle Hunde, und ander
seits als neben der Jagdpatenttaxe als solcher bestehende Abgabe
für jeden mitzuführenden Jagdhund ( 57). Das Gesetz be
treffend die Hundetaxen vom 7. Juni 1869 hat dann überdies
( 1) jeden Hundebesitzer verpflichtet, der Gemeinde, auf welche
das Hundezeichen lautet , eine jährliche Taxe (von veränderlichem
Betrage) zu bezahlen. Zu diesen Hundebesitzern können nun
nach dem Zusammenhang der drei erwähnten Bestimmungen ge
wiß auch die bei auswärtigem Wohnsitz mit Hunden im Kanton
jagenden Personen, auf welche 57 des ältern Gesetzes ohne
weiteres zutrifft, gerechnet werden. Ihre Heranziehung zu den kan
tonalen Hundeabgaben ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Und wenn nun diese Heranziehung vom Regierungsrat in die
Form des Zuschlags der verschiedenen Hundetaxen zur eigentlichen
Jagdbewilligungstaxe für das Jagdpatent gekleidet worden ist,
während sie in der gleichen Form von den im Kantone wohn
haften Jägern, teilweise wenigstens (was den vom Rekurrenten
angefochtenen Hundesteuer Betrag angeht), nicht gefordert wird,
so kann diese, übrigens nur scheinbare Benachteiligung der aus
aus dem Gesichts
wärtigen Jäger jedenfalls verfassungsrechtlich
punkte der Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), auf die
ebenfalls nicht an
sich der Rekurrent zudem gar nicht beruft
gefochten werden. In diesem Punkte mag einfach auf die Begrün
dung des vom Regierungsrate angezogenen Rekursentscheides i. S.
Meyer (a. a. O. S. 637 Erw. 2) bezüglich der analogen Ungleich
heit der eigentlichen Jagdbewilligungstaxen selbst verwiesen sein;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 100.