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BGE 34 I 409 ΓÇó Pledged refund from pension fund under Art. 93 SchKG
BGE 34 I 409Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I28 apr 1908Annulled
Dillier challenged the seizure of his refund entitlement from the SBB pension and relief fund after leaving service. The cantonal authorities denied release, holding that Art. 92 Ziff. 8 and 9 SchKG did not apply and that Art. 93 SchKG was inapplicable because the claim was no longer a wage claim against the employer. The Federal Court rejected the Art. 92 arguments but held that the refunded contributions retained the character of earned wages under Art. 93 SchKG. It annulled the cantonal decision and remanded for findings on Dillier’s family, earning, and asset situation and for a new determination of the exempt share.
Art. 92 Ziff. 8 und 9 SchKG; Art. 93 SchKG: Rückerstattung von in Form von Lohnabzügen geleisteten Einlagen an eine Pensions- und Hülfskasse; Qualifikation als verdienter Lohn. Rückzahlungen aus einer Fürsorge- oder Versicherungskasse sind nicht schon deshalb unpfändbar, weil der Anspruch nicht mehr gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Kasse richtet. Entscheidend ist wirtschaftlich, ob die Beträge aus Arbeitsverdienst stammen; werden sie bei Wegfall des Versicherungszwecks teilweise zurückerstattet, behalten sie grundsätzlich den Charakter von Lohn im Sinne von Art. 93 SchKG. Die Anhäufung einzelner Lohnbeträge schliesst den Schutz nicht aus, kann jedoch für die Bestimmung der unpfändbaren Quote erheblich sein (E. 3–4).
milie, die mit ihm aus sechs Personen bestehe, das einzige Exi stenzmittel. B. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ab gewiesen. Sie führen aus, daß Ziff. 8 und 9 des Art. 92 hier nicht zutreffen. Die erste Instanz setzt noch näher auseinander, daß auch der Begriff des unentbehrlichen Diensteinkommens nicht gegeben sei: mit dem Übergang der Beträge an die unter besonderer Verwaltung stehende Pensions und Hülfskasse sei der Anspruch des Rekurrenten auf Auszahlung von Lohnrückständen unterge gangen und an Stelle der Arbeitgeberin ein anderer Verpflichteter getreten, dem gegenüber kein Lohnanspruch mehr vorliege. J. Den am 28. April 1908 gefällten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent nunmehr rechtzeitig unter Fest haltung an seiner Beschwerde an das Bundesgericht weiterge zogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: