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Arteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1908
in Sachen Britschgi, Kass. Kl.,
gegen Vereinigte Basler Brauereien, Kass. Bekl.
Stetlung des Kassationshofes: Gebundensein an die tatsächlichen Fest
stellungen der Vorinstanz. Art. 163, 173 0G. Die Bezeichnung
Basler Bier ist Herkunftsbezeichnung für in der Stadt Basel
gebrautes Bier, nicht Qualitätsbezeichnung nach Art. 20 Ziff. 2
MSchG. Vorsätzlich falsche Herkunftsbezeichnung. Zulässig
keit und Umfang der Konfiskation bei falschen Herkunftsbezeich
nungen. Art. 32 Abs. 2; 18 Abs. 3; 26 Abs. 2 MSchG.
A. Durch Urteil vom 26. Februar 1908 hat das Obergericht
des Kantons Luzern in der auf Privatstrafklage der Vereinigten
Brauereien Basel angehobenen Strafklagesache gegen Arnold
Britschgi Wagner, wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den
Schutz der Fabrik und Handelsmarken und des luzernischen Ge
setzes betreffend Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes, gefunden:
Der Beklagte sei schuldig der Übertretung:
a) des Bundesgefetzes betreffend den Schutz der Fabrik und
Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der
gewerblichen Auszeichnungen.
b) des kantonalen Gesetzes betreffend Bekämpfung des unlautern
Wettbewerbes;
und erkannt:
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Der Beklagte sei in eine Geldbuße von einhundert Franken
verfällt,
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Die mit der Aufschrift Gambrinus Bräu Basel versehenen
Flaschen, sowie die Reklametafeln, Zirkulare 2e., womit vom Be
klagten Basler Bier und Gambrinus Bräu angepriesen wird,
sind zu konfiszieren.
AS 34 1 1908
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Mit dem Entschädigungsanspruche sei die Privatklägerschaft
an den Zivilrichter gewiesen.
B. Der Verurteilte hat gegen dieses Urteil beim kantonalen
Gericht die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt.
Die Anträge in der Kassationsschrift gehen dahin:
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Das angefochtene Urteil sei in dem Sinne umzuändern, daß
dasselbe aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die
kantonalen Gerichte zurückzuweisen
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Die kantonale Instanz sei gleichzeitig anzuweisen, die in
Ziff. I, 1 4 des Ergänzungsbegehrens vom 20. September 1907
angetragenen Beweise nachzuholen.
C. Die Privatkläger stellen die Anträge:
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Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
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Eventuell sei dieselbe abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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(Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde.)
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In tatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der in Basel
wohnende Kassationskläger besitzt in Luzern ein Bierdepot. Im
Mai 1907 brachte er Flaschenbier in den Handel, das in Flaschen
abgefüllt war, in die die Worte Gambrinus Bräu Basel ein
gebrannt waren. Auch inserierte er in den Luzerner Tagesblättern
( Vaterland und Luzerner Tagblatt ) Basler Biere . Die
Brauereien von Basel erließen daraufhin im Luzerner Tagblatt
eine Erklärung des Inhaltes, keine Basler Brauerei liefere an
den Kassationskläger Bier; auch existiere in Basel gar keine
Gambrinusbrauerei . Am 4. Juni 1907 antwortete der Kassa
tionskläger im Luzerner Tagblatt mit einer Richtigstellung
worin er zunächst darauf verwies, daß die Marke Gambrinus
bräu den Markenschutz genieße, und weiter bemerkte, er sei Bier
depothalter der Brauerei Ziegelhof des Jakob Meier in Liestal,
bekanntlich auch im Kanton Basel gelegen , und bringe dieses
Fabrikat in den Handel. Am 16. Juni 1907 erließ er im
Luzerner Tagblatt ein Inserat des Inhaltes: Wirte und bier
durstiges Publikum! Wenn Ihr nicht unter dem Brauertruste
stehen und als freie Schweizer leben wollt, so verlangt und
trinkt Gambrinusbräu eidgenössisch geschützte Marke . In der
Tat hatte der Kassationskläger am 19. Juni 1906 eine (gemischte)
Marke Gambrinus Bräu (mit Bild eines Gambrinus) beim
eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum eintragen lassen; die
Marke datiert vom 5. Juli 1906. Am 9. August 1907 reichten
die Vereinigten Basler Brauereien gegen den Kassationskläger
Strafklage wegen Verletzung des Markenschutzgesetzes und des kan
tonalen Gesetzes über unlautern Wettbewerb ein. Durch die Unter
suchung ist folgendes festgestellt, was die kantonalen Instanzen
durch Bezugnahme auf die Tatbestandsfeststellung des Statthalter
amtes als Ergebnis der Untersuchung bezeichnen: Der Kassations
kläger hat in den erwähnten Flaschen Bier aus den Brauereien
Liestal (Ziegelhof), Pruntrut (Choquard) und Luzern (Gütsch
in den Handel gebracht, und zwar, wenigstens das Gütschbier,
auch noch nach seiner Richtigstellung und nach der Einleitung
der Strafklage; er hat auch diese Biere in den Tagesblättern als
Basler Biere offeriert. Auf diesen Tatbestand gründet sich die
Verurteilung des Kassationsklägers.
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Der Kassationshof hat seiner Beurteilung den vorinstanzlich
festgestellten Tatbestand zu Grunde zu legen, da sich seine Nach
prüfungsbefugnis, der Natur des Rechtsmittels der Kassation ent
sprechend (vgl. Art. 163 OG), auf die Rechtsfrage beschränkt.
(AS 32 I S. 554 Erw. 5; 681 Erw. 6; 693 Erw. 4.) Dem
Erfordernisse gehöriger Tatbestandfeststellung (vergl. Art. 173 OG
ist hier genügt, obschon das angefochtene Urteil keine eigene Tat
bestandfeststellung enthält; denn durch den Hinweis auf die Tat
bestandfeststellung des Statthalteramtes hat es sich diese zu eigen
gemacht, und dem steht das Erfordernis gehöriger Tatbestandfest
stellung nicht entgegen. (Vergl. für die Berufung: AS 25 II
S. 27 f. Erw. 2, und Th. Weiß, Berufung, S. 125 sub 4.)
Höchstenfalls könnte der Kassationshof den vorinstanzlich festge
stellten Tatbestand auf Aktenwidrigkeit nachprüfen (a. A. anschei
nend AS 32 I S. 681 Erw. 6), falls diese gehörig behauptet
und geltend gemacht wird (vergl. für die Berufung AS 25 II
S. 594). Der Kassationskläger behauptet nun in der Tat, akten
widrig sei die Feststellung, er habe anderes als Liestaler Bier
unter der Bezeichnung Basler Bier in den Handel gebracht.
Allein der Bestreitung des Kassationsklägers widerspricht die Aus
sage seines Bierfuhrmanns, Otto Frey, die dahin geht: In die
mit Gambrinusbräu angeschriebenen Flaschen komme das ein
heimische Bier, insbesondere auch das Lädelibier . Durchaus
unrichtig ist auch, wenn der Kassationskläger behauptet, es sei
nicht bewiesen, daß die alten Flaschen als Reklamen verwendet
wurden oder diese Fassung nur jemandem geliefert wurde, der da
durch zu einer irrigen Meinung über die Herkunft des Bieres
gekommen wäre. Dem steht nicht nur die Aussage Frey entgegen,
sondern die eigene Aussage des Kassationsklägers in seinem Ver
hör, wo er ausdrücklich zugegeben hat: Auch ist richtig, daß ich
Flaschen mit der Aufschrift Gambrinusbräu Basel versah ,
und sich nur darauf berief, das Liestaler Bier und das Gam
brinusbräu seien ebenfalls Basler Biere . Daß aber dadurch
im Publikum eine irrige Meinung über die Herkunft des Bieres
erweckt wurde, ist doch ganz klar, da andernfalls jene Aufschrift
ja gar keinen Sinn und Zweck hatte. Daß sodann die Flaschen
als Reklamen verwendet worden seien, sagt das angefochtene Urteil
gar nicht.
In rechtlicher Beziehung macht der Kassationskläger zunächst
geltend, die Kassationsbeklagten haben in keiner Weise den Beweis
erbracht, daß Basler Bier als Herkunftsbezeichnung nur für
sie, die Großbrauereien, gelte . Die Kassationsbeschwerde will da
mit offenbar geltend machen, es handle sich bei jener Bezeichnung
nicht um eine Herkunfts , sondern um eine Qualitätsbezeichnung
im Sinne des Art. 20 Ziff. 2 MSchG. Allein zunächst wäre
der Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen hiefür Sache des
Kassationsklägers und nicht der Kassationsbeklagten gewesen; denn
an sich ist Basler Bier gewiß eine Herkunftsbezeichnung, da
die Bezeichnung eben einen Ortsnamen enthält. Irgendwelche
Nachweise nach jener Richtung hat aber der Kassationskläger nicht
erbracht, und auch seine Beweisanträge, auf die er in der Kassa
tionsbeschwerde wiederum Bezug nimmt, beschlagen diese Frage
nicht. Sodann aber steht der Behauptung des Kassationsklägers
die von der Vorinstanz stillschweigend zu der ihrigen gemachte
Feststellung des Statthalteramtes entgegen, nach landläufiger
Auffassung werde unter Basler Bieren nur das Produkt der
bekannten Großbrauereien in Basel verstanden . Diese Feststellung
ist tatsächlicher Natur; denn sie befaßt sich nicht mit der Trag
weite des Begriffes der Herkunfts oder der Qualitätsbezeichnung,
mit den rechtlichen Merkmalen, sondern mit der tatsächlichen Ge
pflogenheit und Anschauung des Verkehrs. (Vergl. Th. Weiß,
Berufung, S. 204 f.) Damit ist dieser Punkt für den Kassations
hof verbindlich erledigt. Auch der weitern Auffassung des Kassa
tionsklägers, er dürfe jedenfalls das Liestaler Bier als Basler
Bier verkaufen, ist damit die Grundlage entzogen; diese Auffassung
würde aber eine Bestrafung des Kassationsklägers schon deswegen
nicht ausschließen, weil er ja nicht nur das Liestaler, sondern auch
das Pruntruter und das Gütschbier unter jener Bezeichnung in
den Handel gebracht hat, und nun für diese Biere die Bezeich
nung jedenfalls falsch ist, auch wenn sie es für das Liestaler Bier
nicht wäre. Ist so objektiv der Tatbestand einer unrichtigen Her
kunftsbezeichnung erstellt, so fordert die Bestrafung weiter den
rechtswidrigen Vorsatz. (Vergl. AS 33 I S. 200 f. Erw. 6 f.)
Daß dieser vorliege, spricht das angefochtene Urteil (bezw. die
Begründung des statthalteramtlichen Strafantrages) nicht aus
drücklich aus, wohl aber implicite. Der Kassationskläger bestreitet
auch das Vorhandensein dieses subjektiven Tatbestandmerkmales,
allein ganz offenbar zu Unrecht; es vermag ihm keineswegs zu
helfen, daß er auf seine Richtigstellung verweist; denn er hat
ja eben die falsche Herkunftsbezeichnung auch nach jener Richtig
stellung weiter verwendet. Eine besondere Täuschungsabsicht so
dann gehört nicht zum Vorsatz beim Delikte der falschen Her
kunftsbezeichnung (AS a. a. O S. 201 Erw. 7). Ganz uner
heblich sind, wie schon das Bezirksgericht (in einem Zwischenentscheid)
ausgeführt hat, die Beweisanträge des Kassationsklägers betreffend
die Güte des von ihm in den Handel gebrachten Bieres, und
darüber, daß die Abnehmer aus andern Umständen, namentlich
aus der Lieferung von Eis, darüber unterrichtet gewesen seien,
daß das Bier aus der Gütschbrauerei stamme. Abgesehen davon,
daß die Tatsache der Eislieferung durchaus nichts für die Kennt
nis aller Abnehmer, insbesondere auch der Konsumenten, beweisen
würde, ist dem Kassationskläger mit Recht schon vom Bezirks
gericht entgegengehalten worden, daß er ja nicht nur Gütschbier
als Basler Bier verkauft hat. Die Tatsache endlich, daß der
Kassationskläger eine Marke Gambrinus Bräu hat, steht natür
lich der Rechtswidrigkeit der falschen Herkunftsbezeichnung nicht
entgegen.
5. Daraus ergibt sich, daß die Kassationsbeschwerde insoweit
abzuweisen ist, als sie die Schuldigerklärung und Bestrafung des
Kassationsklägers anficht. Dagegen ist noch die Frage der Zu
lässigkeit der Konfiskation und eventuell des Umfangs derselben
(Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils) zu prüfen. Zwar be
schäftigt sich die Begründung der Kassationsbeschwerde nur mit
dem Umfang der Konfiskation; allein da die Anträge des Kassa
tionsklägers auf Aufhebung des ganzen Urteils gestellt sind, ist
die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit der Konfiskation zu prüfen,
indem der Kassationshof damit nicht über die Begehren des Kassa
tionsklägers hinausgeht. Unzulässig ist es nun freilich (wie auch
die Antwort auf die Kassationsbeschwerde zugibt), wenn das Dis
positiv des angefochtenen Urteils den Umfang der Konfiskation
nicht genau abgrenzt, sondern ein rc. beifügt. Ebenso ist klar,
daß das Dispositiv zu weit geht, wenn es die Konfiskation der
Reklametafeln und Zirkulare mit Gambrinusbräu schlechthin
ausspricht; denn unerlaubt ist nur die Beifügung Basel . Allein
das kann eine Aufhebung des Dispositives nicht zur Folge haben,
und dem Kassationskläger wird daraus kein Nachteil erwachsen.
Im übrigen ist in grundsätzlicher Beziehung zu bemerken: Die
Konfiskation wird von den kantonalen Gerichten nicht etwa auf
Grund des kantonalen Gesetzes über unlautern Wettbewerb ver
fügt (in welchem Fall der Kassationshof ihre Zulässigkeit nicht
nachzuprüfen hätte), sondern auf Grund des Markenschutzgesetzes;
denn beide kantonalen Instanzen rufen Art. 31 MSchG zu ihrer
Begründung an Auf diese Bestimmung kann sich indessen die
Konfiskation nicht stützen, da sie nur die vorsorglichen Maß
nahmen im Auge hat; die Entscheidungsnorm ist vielmehr in
Art. 32, und zwar in dessen Absatz 2, zu finden. Indem nun
diese Bestimmung einzig von der Vernichtung der unerlaubten
Marken, der mit Marken versehenen Waren, der Verpackung und
Umhüllung, sowie der Werkzeuge und Geräte spricht, bezieht sie
sich dem Wortlaute nach nur auf die Markendelikte im eigentlichen
Sinn, nicht aber auf die unrichtigen Herkunftsbezeichnungen. Es
ist aber nicht zu leugnen, daß die Konsiskation und Vernichtung
auch bei den falschen Herkunftsbezeichnungen einem Bedürfnis ent
spricht. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt denn auch
klar, daß es sich hier um ein Versehen des Gesetzgebers handel
und daß die Konfiskation und Vernichtung bei den falschen Her
kunftsbezeichnungen nicht bewußt ausgeschlossen werden wollte. Es
ist nämlich zu beachten, daß der Bundesrat bei der Revision des
Markenschutzgesetzes vom 19. Dezember 1879 zwei Gesetzesent
würfe vorlegte, einen über den Schutz der Fabrik und Handels
marken, den andern über die Herkunftsbezeichnungen und gewerb
lichen Auszeichnungen (s. Bbl 1890 I S. 291 ff.). Art. 9 des
etztern Gesetzesentwurfes verwies hinsichtlich der zivil und straf
rechtlichen Verfolgung auf die entsprechende Bestimmung des ersten
Gesetzesentwurfes, und dabei war ausdrücklich auch die Konfis
kation und Vernichtung (wie auch die Publikation) vorgesehen.
Als dann die Räte die beiden Entwürfe zu einem Gesetz ver
einigten, wurde übersehen, daß die Bestimmung über die Konfis
kation, Vernichtung usw. nunmehr zu eng war. Diese Bestim
mung darf jedoch dann unbedenklich, trotz entgegenstehendem Wort
laut, ausdehnend auf die falschen Herkunftsbezeichnungen angewendet
werden, wenn die Konfiskation und Vernichtung sich nicht als
Strafe, sondern als sichernde Maßnahme polizeilicher Natur dar
stellt; denn während einer analogen Anwendung der Grundsatz
nulla poena sine lege entgegensteht, falls die Maßnahme als
Strafe zu betrachten ist, ist das nicht der Fall, wenn die Maß
nahme nicht den Charakter einer Strafe trägt. Das Bundes
gericht hat nun in feststehender Praxis die Auffassung vertreten,
daß die Vernichtung nicht eine Strafe, sondern eine Schutzmaß
regel sei, die auch auf dem Zivilweg erwirkt werden könne; vergl.
AS 12 S. 30 Erw. 4; 24 II S. 339 Erw. 5; S. 706
Erw. 5; 28 II S. 562 Erw. 6. Demnach steht denn der An
wendung des Art. 32 auf die falschen Herkunftsbezeichnungen
grundsätzlich nichts im Wege. (Vergl. hiezu Dunant, Traité des
marques de fabrique, Nr. 320 S. 477 f.) Etwas schwieriger
ist die Frage des Umfanges der Konfiskation und Vernichtung,
ob sie sich nämlich auch auf die Reklametafeln und Zirkulare er
strecken darf. Indessen führen folgende Erwägungen zur Bejahung
dieser Frage: Art. 32 spricht die Konfiskation und Vernichtung
für die Marke insoweit aus, als das eigentliche Markendelikt reicht.
Die analoge Anwendung auf die Herkunftsbezeichnungen muß
daher dazu führen, die Konfiskation und Vernichtung hier soweit
zuzulassen, als die Übertretung reicht. Hiefür kann nun nicht
allein auf Art. 18 Abs. 3, sondern es muß auch auf Art. 26
Abs. 2 abgestellt werden, der das Anbringen von falschen Her
kunftsbezeichnungen auf Geschäftsschildern, Annoncen usw. ver
bietet. Damit ist auch der Umfang der Zulässigkeit von Konfis
kation und Vernichtung gegeben. Daß Erwägungen praktischer
Natur durchaus für diese Auslegung des Gesetzes sprechen, ist
nicht weiter auszuführen. Damit erweist sich die Kassationsbe
schwerde auch in diesem Punkte als unbegründet.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.