- Arteil vom 24. Juni 1908 in Sachen
Regierungsrat Zürich gegen Regierungsrat St. Gallen.
Art. 4 Abs. 3 ; 17 leg. cit.: Letzter Wohnsitz eines Bevormundeten. Er
ist da, wo die Vormundschaft tatsächlich ausgeubt wird ; das gilt auch
für Vormundschaftsfälle, die vor Inkrafttreten des cit. BG begründet
worden sind. Das Erbschaftssteuerdomizil befindet sich für Vögt
linge am Sitze der Vormundschaftsbehörde, auch wenn die Voraus
setzungen für eine Uebertragung vorhanden waren.
A. Am 13. Oktober 1907 starb in Zürich Fräulein Martha
Sabine Karoline Bärlocher von St. Gallen, die seit 1857 unter
der Vormundschaft des Waisenamts St. Gallen gestanden und
seit dem Jahre 1887 in Zürich gewohnt hatte. Fräulein Bär
locher hatte in Zürich einen Heimatschein deponiert und sie war
daselbst jeweilen für ihr Vermögen besteuert worden. Am
- Februar 1908 ersuchte der Regierungsrat Zürich den Re
gierungsrat St. Gallen, ihm die Hinterlassenschaft der Fräulein
Bärlocher zwecks Teilung zu übermitteln. Das Gesuch war wie
folgt begründet: Nach Art. 35 des Bundesgesetzes über die zivil
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und
gemäß dem bundesrätlichen Kreisschreiben vom 28. Juni 1892
betreffend die Vollziehung dieses Gesetzes hätte die über Fräu
lein Bärlocher bestehende Vormundschaft sobald als möglich dem
Waisenamt Zürich als der Wohnsitzbehörde der Bevormundeten
übertragen werden sollen, und zwar spätestens bis zum 1. Juli
1893. Dies ist nun nicht geschehen, obschon das zitierte Bun
desgesetz in diesem Punkte zwingendes Recht enthält, das selbst
nicht durch besondere Vereinbarungen der beteiligten Vormund
schaftsbehörden der beiden Kantone hätte abgeändert werden kön
nen. Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß dem Waisen
amt Zürich überhaupt nicht bekannt war, daß über Fräulein
Bärlocher eine Vormundschaft bestand. Die Vormundschaft ist
daher seit dem Inkrafttreten des zitierten Bundesgesetzes vom
Waisenamt St. Gallen zu Unrecht geführt worden, und es
äußern sich nun die Folgen des hiedurch geschaffenen ungesetzlichen
Zustandes auch bei der Beerbung der Bevormundeten. Gemäß
22 des zitierten Bundesgesetzes richtet sich aber die Erbfolge
nach dem Rechte des letzten Wohnsitzes des Erblassers.
Der Regierungsrat von St. Gallen antwortete am 10. März
1908, daß er dem Gesuch nicht entsprechen könne. Die Über
tragung der Vormundschaft sei anläßlich des Inkrafttretens des
BG betreffend zivr. V. d. N. u. A. deshalb unterblieben, weil
schon damals Fräulein Bärlocher sehr alt gewesen sei und sich
zudem wegen geistiger und körperlicher Gebrechen in Pflege
bei Verwandten befunden habe. Das Bestehen der Vormundschaft
sei den Zürcher Behörden keineswegs verheimlicht worden, wie ja
auch der Vormund das Vermögen des Mündels in Zürich ver
steuert habe. Nach den neuern Entscheiden des Bundesgerichts be
finde sich der Wohnsitz einer bevormundeten Person, der auch die
Erbfolge bestimme, da, wo die vormundschaftliche Verwaltung tat
sächlich geführt werde.
B. Mit Rechtsschrift vom 16. Mai 1908 hat der Regierungs
rat Zürich beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es möchte
der Regierungsrat des Kantons St. Gallen angehalten werden,
das Waisenamt St. Gallen zur Aushingabe des Vermögens der
in Zürich wohnhaft gewesenen und am 13. Oktober 1907 ledig
verstorbenen Sabine Karoline Bärlocher an das Waisenamt
Zürich zu veranlassen zwecks Eröffnung der Erbschaft nach zür
cherischem Rechte (Teilung des Nachlasses und Entrichtung der
Erbschaftssteuer), und es möchte der Kanton Zürich zur Erhebung
der Erbschaftssteuer aus dem Nachlasse der Verstorbenen als aus
chließlich berechtigt erklärt werden. Die Begründung dieses Be
gehrens deckt sich im wesentlichen mit derjenigen des Gesuchs des
Regierungsrats Zürich an den Regierungsrat St. Gallen vom
20. Februar 1908.
C. Der Regierungsrat St. Gallen hat auf Abweisung des
Begehrens von Zürich angetragen und sich zur Begründung
wesentlich auf die Ausführungen des Bundesgerichts in Sachen
Waldis, AS 30 I Nr. 118, berufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Urteil in Sachen Waldis gegen Nidwalden vom
- Oktober 1904 (AS 30 I Nr. 118) hat das Bundesgericht
unter eingehender Motivierung, auf die hier verwiesen wird, grund
sätzlich ausgesprochen, daß der letzte Wohnsitz eines Mündels, von
welchem gemäß den Art. 22 und 23 BG betr. zivilr. V. d. N.
u. A. das Recht der Erbfolge und der Ort der Erbschaftseröffnung
abhängen, nach richtiger Auslegung der Art. 4 Abs. 3 und 17 leg.
cit. sich an dem Ort befindet, wo die Vormundschaft tatsächlich aus
geübt wird und nicht an dem Orte, dessen Behörden nach Art. 17
die Übertragung der Vormundschaft hätten verlangen können. An
dieser Rechtsauffassung muß festgehalten werden. Darnach hatte
aber die Erblasserin Fräulein Bärlocher ihr letztes Domizil in
St. Gallen, weil dort die Vormundschaft bis zu ihrem Tode ge
führt wurde, und zwar selbst dann, wenn, was nicht näher zu
untersuchen ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Über
tragung der Vormundschaft nach Zürich gegeben waren. Auch der
Umstand, daß die Erblasserin schon vor Inkrafttreten des Bundes
gesetzes in St. Gallen unter Vormundschaft stand und in Zürich
sich aufhielt, bedingt keine andere Lösung. Unmittelbar nach In
krafttreten des Gesetzes sollte allerdings in Fällen, wo nach
früherem Recht der Sitz der Vormundschaftsbehörde und das
Domizil des Mündels auseinanderfielen, die Regel des Art. 4
Abs. 3, wie speziell Art. 35 zeigt, kaum sofort Platz greifen,
sondern es war wohl der bisherige Wohnort des Mündels noch
während einer gewissen Übergangszeit auch als dessen rechtliches
Domizil anzunehmen. Allein dies konnte nur für die Frist gelten,
innerhalb welcher nach dem natürlichen Lauf der Dinge die Über
tragung der Vormundschaft auf den Kanton des Wohnsitzes mög
lich war. Unterblieb dagegen diese Übertragung aus irgend welchem
Grunde, so mußte notwendigerweise nach Ablauf einer gewissen
Periode die gesetzliche Regel durchgreifen, wonach der rechtliche
Wohnsitz des Bevormundeten am Sitz der Vormundschaftsbehörde
ist. Auch wenn vorliegend die Erblasserin beim Inkrafttreten des
Bundesgesetzes ihr Domizil im Rechtssinn in Zürich gehabt haben
sollte, so war doch ohne Frage bei ihrem Tøde im Jahre 1907
jene Übergangszeit längst abgelaufen und St. Gallen, als Sitz
der Vormundschaftsbehörde, seit vielen Jahren auch ihr Rechts
domizil.
2. Mit der Feststellung, daß St. Gallen das letzte Domizil
der Erblasserin war, ist auch die Frage der Erbschaftssteuer zu
Gunsten von St. Gallen entschieden. Nach der neuern bundes
gerichtlichen Praxis hat der Mündel, der sich außerhalb der Vor
mundschaftsgemeinde aufhält, dennoch unter allen Umständen sein
Steuerdomizil am Sitz der Vormundschaftsbehörde, auch dann,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Übergang der
Vormundschaft an den Aufenthaltskanton vorhanden sind (AS 311
S. 603 f.; 32 I S. 55 f.). Dies muß aber speziell auch für
die Erbschaftssteuer gelten, die nach den Ausführungen des Bun
desgerichts im Falle Passavant (AS 27 I Nr. 8, speziell Erw. 2)
im interkantonalen Verhältnis am Ort der Vormund
schaftsbehörde als dem letzten Domizil des Vögtlings zu be
ziehen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Rechtsbegehren des Kantons Zürich wird abgewiesen.