- Arteil vom 13. Mai 1908 in Sachen Haller Meier
gegen Regierungsrat Zug.
Angeblich willkürliche Auslegung des zugerischen Gesetzes über das
Lotteriewesen, vom 19. Juli 1848.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen:
A. Aus dem zugerischen Gesetze über das Lotteriewesen vom
- Juli 1848, welches erlassen worden ist in Erwägung, daß
das Lotteriespiel verderblich auf das Wohl des Staates wie seiner
einzelnen Bürger und überdies nachteilig auf den Kredit und
guten Ruf des Kantons einwirkt , sind folgende Bestim
mungen hervorzuheben:
1, Abs. 1 und 2: Es dürfen im Kanton Zug ohne
spezielle Bewilligung des Regierungsrates keinerlei Lotterien oder
lotterieartige Unternehmungen öffentlich oder privatim veran
staltet und ausgespielt werden. Dawiderhandelnde verfallen in
eine Buße von 50 bis 500 Franken.
2: Alles Kollektieren für eine vom Regierungsrat nicht
bewilligte in oder ausländische Lotterie, unter welcher Form es
immer getrieben werden mag, ist bei einer Buße von 30 bis
300 Franken verboten.
B. Durch Erkenntnis vom 20./21. Januar 1908 verfällte der
Regierungsrat des Kantons Zug die Rekurrentin, Frau Char
lotte Haller Meier in Zug, wegen Übertretung des 1 des kan
tonalen Lotteriegesetzes in eine Buße von 300 Fr., nebst Kosten
weil sie den Losvertrieb der zwei im Kanton Zug nicht bewillig
ten Lotterien zu Gunsten einer neuen katholischen Kirche in Olten
und zu Gunsten des Kinderasyls Walterswil (welche Lotterien,
laut Aufdruck der Lose: die erstere von der Regierung des Kan
tons Nidwalden und die letztere von der Regierung des Kantons
Freiburg, genehmigt sind) zugestandenermaßen ganz übernommen
habe und diesen Vertrieb, wenn sie auch im Kanton selbst keine
Lose abgebe, doch, durch die Annahme der auswärtigen Bestel
lungen und die Effektuierung derselben an ihrem Wohnsitz Zug,
tatsächlich hier besorge.
C. Gegen diesen Strafentscheid des Regierungsrates hat Frau
Haller Meier rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen und Aufhebung des Entscheides beantragt.
Sie beschwert sich über Verletzung der Garantie des Art. 4 B2
durch willkürliche Anwendung des Lotteriegesetzes, indem sie wesent
lich geltend macht: Von den fraglichen Lotterien werde, wie dem
Regierungsrat genau bekannt gewesen sei, die eine vom Kultus
verein Olten veranstaltet und in Stans ausgespielt, die andere
vom katholischen Priesterkapitel des Kantons Zürich veranstaltet
und in Freiburg ausgespielt, und es gehe daher schlechterdings
nicht an, den Verkauf ihrer Lose von Zug aus, möge derselbe
nun die Gesamtheit oder nur einen Teil der Lose umfassen, unter
die Strafnorm des 1 des Gesetzes zu beziehen. Der Losverkauf
als solcher, das Kollektieren , sei strafbar nur nach 2 da
selbst, der aber hier nicht zutreffe. Ihre Bestrafung in Zug, da
für, daß sie Lose nach andern Kantonen versende und verkaufe,
involviere eine Verletzung der Souveränität dieser andern Kan
tone oder dann des Grundsatzes ne bis in idem , da wohl
jeder Kanton berechtigt sei, den Losvertrieb auf seinem Gebiete
unter Strafe zu stellen, sie aber demnach bei Zulassung der vor
liegenden Bestrafung Gefahr laufen würde, für dieselbe Handlung
doppelt bestraft zu werden.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen. Er bestreitet, daß die angefochtene Hand
habung des Lotteriegesetzes eine Willkür bedeute: Unter den Be
griff des Veranstaltens und Ausspielens einer Lotterie falle nicht
nur die Konzessionserteilung für dieselbe, sondern die gesamte
Tätigkeit ihrer Durchführung, und damit sei gegebenenfalls die
Rekurrentin betraut worden. Sie habe in den beiden Kantonen,
in denen die fraglichen Lotterien, deren gesamten Vertrieb sie über
nommen habe, bewilligt worden seien, kein Geschäfsdomizil, son
dern ihr Geschäftsdomizil auch für diesen Vertrieb sei in Zug,
wo sich somit jene gesamte Tätigkeit abspiele. Eine andere Aus
legung des Gesetzes würde dessen direkter Umgehung Tür und
Tor öffnen und das gesetzliche Lotteriebewilligungs und auf
sichtsrecht der zugerischen Behörde völlig ausschalten, indem dabei
sämtliche auswärtigen (kantonalen und ausländischen) Lotterie
unternehmungen ihren Vertrieb unbehelligt in den Kanton Zug
verlegen könnten. Von Verletzung der Souveränität der übrigen
Kantone könne selbstverständlich keine Rede sein, da der hier als
strafbar erklärte Tatbestand der zugerischen Jurisdirektion unter
stehe, ohne Rücksicht darauf, ob er auch anderwärts mit Strafe
bedroht sei;-
in Erwägung:
Die dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegende, in
der Rekursantwort des Regierungsrates näher ausgeführte Ar
gumentation erscheint nicht nur nicht als willkürlich, sondern muß
vielmehr als dem Sinn und Zweck der angewandten Bestimmung
des Lotteriegesetzes durchaus entsprechend und auch mit deren
Wortlaut sehr wohl vereinbar bezeichnet werden. Die Übernahme
des Gesamtvertriebes einer Lotterie läßt sich jedenfalls ungezwungen
als Ausspielen derselben im Sinne des streitigen 1 bezeich
nen. Denn hierunter ist ja nach der eigenen Auffassung der
Rekurrentin, welche den jeweilen als Sitz der Lotteriekommission
angegebenen Ort der dem Orte der staatlichen Lotteriebewil
ligung entspricht als Ausspielort bezeichnet, offenbar die Tätig
keit der Losherausgabe als solche, im Gegensatz zu deren Ver
anlassung, der Veranstaltung der Lotterie zu verstehen. Der
wirkliche Herausgabeort der beiden fraglichen Lotterien aber ist
unzweifelhaft nicht der jeweilige Ort ihrer staatlichen Bewilli
gung, Stans bezw. Freiburg, sondern Zug als der Ausgangs
punkt des gesamten Losvertriebs. Dies kommt schon im Aufdruck
der Lose selbst in unverkennbarer Weise zum Ausdruck, indem
dieselben zwar von ihrem Bewilligungsort datiert, dabei jedoch
nur von einer anonymen Loiteriekommission als Ausgabeorgan
unterzeichnet sind, während sie daneben, als einzige persönliche
Adresse, den Namen der Rekurrentin als Versandtdepot ebenfalls
gedruckt aufführen. Die streitige regierungsrätliche Auslegung des
1 wird denn auch dem aus der einleitenden Erwägung des
Gesetzgebers ersichtlichen allgemeinen Zwecke des Lotteriegesetzes
durchaus gerecht, denn die Duldung des Gesamtvertriebs der Lose
einer Lotterie, deren Verkauf im Kanton selbst nicht gestattet ist,
von hier aus nach auswärts kann gewiß sehr wohl als geeignet
angesehen werden, nachteilig auf den guten Ruf des Kantons
einzuwirken . Wieso aber das zugerische Lotteriegesetz, in diesem
Sinne ausgelegt, eine unstatthafte Ausdehnung der kantonalen
Jurisdiktionshoheit darstellen sollte, ist schlechterdings nicht ein
zusehen, da der danach unter Strafe gestellte Tatbestand
Gesamtvertrieb einer im Kanton nicht bewilligten Lotterie vom
Kantone aus , wie der Regierungsrat zutreffend einwendet,
vollständig im kanionalen Hoheitsbereich lokalisiert ist;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.