- Arteil vom 7. Mai 1908 in Sachen
Wiest gegen Herisan (Konkursrichter des Hinterlandes).
Art. a Abs. 2 SchKG: Vollstreckbarkeit von Entscheiden von Ad
ministrativbehörden über öffentlich-rechtliche Forderungen im Kan
tonsgebiet. Ein ausdrücklicher kantonaler Gleichstellungserlass ist
nicht nötig.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Der in St. Gallen wohnhafte Rekurrent Theodor Wiest be
sitzt in Herisau eine Liegenschaft, deren Wert im dortigen Steuer
register unangefochten mit 100,000 Fr. eingetragen wurde. Von
der danach berechneten Gemeindesteuer pro 1907 bezahlte er die
erste Einzugsrate von 287 Fr. a Cts., verweigerte dagegen die
Bezahlung der zweiten und dritten Einzugsraten. In der Folge lei
tete die Gemeindeverwaltung für den Betrag dieser beiden Steuer
raten von zusammen 462 Fr. 50 Cts., nebst Zins, mit Zahlungsbefehl
vom 16. November 1907 in Herisau selbst gegen ihn Betreibung
ein, nachdem ihr zunächst in einer ersten Betreibung für den Be
trag der zweiten Rate von 230 Fr., nebst Zins, an seinem Wohn
orte St. Gallen gegenüber seinem Rechtsvorschlage durch Ver
fügung des Bezirksgerichtspräsidiums St. Gallen vom 1. Oktober
1907 wegen des Charakters der Forderung als eines außerkan
tonalen Steueranspruchs die nachgesuchte Rechtsöffnung verweigert
worden war. Wiest erhob auch gegen diese zweite Betreibung
Rechtsvorschlag; durch Entscheid vom 4. Januar 1908 aber er
teilte der Konkursrichter des Hinterlandes, Kanton Appenzell A. Rh.,
der Gemeinde die definitive Rechtsöffnung, gestützt auf die Erwä
gung, daß die von der zuständigen Behörde, dem Gemeinderat
Herisau, dekretierte und publizierte Steuer als öffentlich rechtliche
Forderung im Sinne des Art. a Abs. 2 SchKG anerkannt
werden müsse, für welche innerhalb des Kantonsgebiets in der hier,
gemäß Art. 46 SchKG und Jägers Kommentar hiezu, zuläs
sigen Betreibung Rechtsöffnung zu gewähren sei.
B. Hierauf hat nun Theodor Wiest rechtzeitig den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage
es sei in Aufhebung des vorstehenden Entscheides das Rechtsöff
nungsgesuch der Gemeinde Herisau abzuweisen. Zur Begründung
des Rekurses wird wesentlich ausgeführt: Vorab könne die aller
dings der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes entsprechende
Auffassung des Konkursrichters, daß die streitige Betreibung in
Herisau zulässig gewesen sei, weil Art. 46 Abs. 1 SchKG auf
Steuerforderungen keine Anwendung finde, nicht geteilt werden;
denn sie sei im Gesetz selbst nicht begründet; doch werde von ein
läßlicher Widerlegung derselben hier abgesehen und der Entscheid
hierüber einfach dem Bundesgericht anheimgestellt. Dagegen sei
jedenfalls durchaus unhaltbar die weitere Annahme des angefoch
tenen Entscheides, daß die von der Gemeinde Herisau dekretierten
und publizierten Steuern als öffentlich rechtliche Forderungen im
inne des Art. a Abs. 2 SchKG zu betrachten seien. Dies
wäre nämlich nur der Fall, wenn der Kanton Appenzell A. Rh.
solche Steuerforderungen den vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleich
gestellt hätte. Denn Art. a Abs. 2 SchKG erfordere eine aus
drückliche Dekretierung dieser Gleichstellung seitens des betreffenden
Kantons, wie sich ohne weiteres aus der Überlegung ergebe, daß
der Vorbehalt jenes Gesetzestextes: welche der Kanton vollstreck
baren gerichtlichen Urteilen gleichstellt
ja nicht verständlich
wäre, wenn der Bundesgesetzgeber den fraglichen Forderungen
aus öffentlichem Recht die Qualität des Rechtsöffnungstitels über
haupt hätte beilegen wollen. Die in Jägers Kommentar (Anm.
16 in fine zu Art. a SchKG) angeschnittene Frage, ob die
Gleichstellung auch durch bloße Gerichtspraxis erfolgen könne, sei
daher unbedenklich zu verneinen. Nun habe aber der Kanton Ap
penzell A. Rh. keine Bestimmung, wonach Steuerdekrete und ent
scheide vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt wären (zu vergl. die
kant. Vollziehungsverordnung zum SchKG von 1895/1901, so
wie Jägers Kommentar, a. a. O.), und überdies bestehe dort
auch eine bezügliche Gerichtspraxis, wenn anders man nicht einer
unrichtigen Gesetzesauslegung die Würde einer solchen beilegen
wolle, nicht. In der Erteilung der angefochtenen Rechtsöffnung
liege daher nicht bloß eine unrichtige, sondern geradezu eine will
kürliche Anwendung des Art. a Abs. 2 SchKG, welche eine
Rechtsverweigerung im Sinne der Verletzung des Art. 4 BV be
deute. Der Umstand, daß der Rekurrent gegen seine Steuertaxation
in Herisau keine Einsprache erhoben und die erste Steuerrate pro
1907 bezahlt habe, sei für den vorliegenden Rechtsöffnungsentscheid
ohne allen Belang. Übrigens habe der Rekurrent tatsächlich seine
Besteuerung beanstandet (verwiesen wird auf die vorgelegte Kopie
eines Schreibens an das Steueramt Herisau vom 11. Septem
ber 1907, worin er geltend macht, daß sein dortiger Grundbesitz
im Expropriationsprozesse gegen die Bodensee Toggenburgbahn von
der eidgenössischen Schätzungskommission auf nur 51,800 Fr. ge
wertet worden sei, weshalb er sich weigere, noch weiter einen fast
doppelt so hohen Wertbetrag zu versteuern). Es liege überhaupt
gar kein eigentlicher Steuerbeschluß im Sinne des Art. a Abs. 2 SchKG vor, und schon deswegen könne diese Bestimmung
nicht zur Anwendung kommen.
C. Die rekursbeklagte Gemeinde Herisau hat auf Abweisung
des Rekurses antragen lassen. Sie gibt zu, daß das Einführungs
gesetz von Appenzell A. Rh. zum SchKG in der Tat eine Be
stimmung über die Gleichstellung von Steueransprüchen mit ge
richtlich zugesprochenen Forderungen nicht enthalte, wendet jedoch
ein, daß die Gerichtspraxis diese Lücke ausgefüllt habe. Tatsächlich
seien seit Inkrafttreten des SchKG die Steuerforderungen des Kan
tons und der Gemeinden in konstanter Praxis von allen drei Ge
richtspräsidenten des Kantons durch Gewährung der Rechtsöffnung
geschützt worden, und diese Gleichbehandlung von Steuerdekreten
mit gerichtlichen Urteilen beruhe auf uraltem appenzellischem Recht,
indem sie schon im ersten kantonalen Schuldentriebsgesetz vom Jahr
1835 (Art. 18) vorgesehen gewesen sei. Die heutige Gerichtspraxis
habe also einfach die alte kantonale Rechtsnorm als gewohnheits
rechtlich weiter bestehend angenommen. Hierin aber könne jedenfalls
eine Willkür nicht gefunden werden, und im übrigen seien die
Einwendungen des Rekurrenten unerheblich; denn er behaupte ja
nicht etwa, daß die von ihm verlangte Steuer nicht in der gesetz
lich vorgeschriebenen Weise beschlossen worden sei; übrigens werde
in dieser Hinsicht verwiesen auf die (in Auszügen vorgelegten) Be
schlüsse der Gemeindeversammlung über die Festsetzung eines be
stimmten Steueransatzes und des Gemeinderates zur Anordnung
des streitigen Steuerbezugs.
D. Auch der Konkursrichter des Hinterlandes hat Abweisung
des Rekurses beantragt. Er beruft sich ebenfalls auf die ständige
appenzellische Praxis der Rechtsöffnungserteilung für kantonale
und Gemeindesteuerforderungen und betont, daß der Rekurrent die
Steuertaxation seines Grundbesitzes in Herisau eben nicht im ge
setzlich ( 10 des Steuergesetzes vom 25. April 1897) gegebenen
Beschwerdeverfahren, sondern erst durch die verspätete und unwirk
same Zuschrift an das Steueramt vom 11. September 1907 bean
standet habe.
E. In der ihm freigestellten Replik hat der Rekurrent daran
festgehalten, daß Art. a Abs. 2 SchKG einen ausdrücklichen
kantonalen Gleichstellungsakt verlange, daß also die Berufung auf
Gewohnheitsrecht oder Gerichtspraxis, für die überdies jeder Nach
weis fehle, nicht genüge;
in Erwägung:
- Gegenüber dem einfach der Beurteilung des Bundesgerichts
anheimgestellten Einwande des Rekurrenten, daß seine in Frage
stehende Betreibung in Herisau, statt an seinem Wohnsitze, ge
mäß Art. 46 Abs. 1 SchKG nicht als zulässig erklärt werden
sollte, kann lediglich auf die feststehende Praxis, von welcher ab
zugehen kein Grund vorliegt, verwiesen werden (vergl. die Präju
dizien in Jägers Kommentar Anm. 3 S. 49 zu Art. 46,
und dazu aus neuerer Zeit z. B. noch AS 27 1 Nr. 37 Erw. 2
und 3 S. 228 ff.
- Den eigentlichen Rekursgegenstand bildet die Frage nach der
Bedeutung und Tragweite des Art. a Abs. 2 SchKG, soweit
darin bestimmt ist, daß zur Rechtsöffnung innerhalb des Kantons
gebiets auch berechtigen die über öffentlich rechtliche Verpflich
tungen (Steuern usw.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der
Verwaltungsorgane, welche der Kanton vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichstellt . Streitig ist, ob der Bundesgesetzgeber mit dem
hervorgehobenen Nachsatze die fragliche Rechtsöffnungsberechtigung
an das formelle Erfordernis eines ausdrücklichen kantonalen Gleich
stellungserlasses geknüpft hat, wie der Rekurrent behauptet, oder
ob nicht vielmehr die Kantone bezüglich dieser Gleichstellung völlig
freie Hand haben sollen. Es handelt sich somit um eine Frage
der Auslegung eidgenössischen Rechts in seiner Abgrenzung gegen
über dem kantonalen Recht, über welche das Bundesgericht
Staatsgerichtshof, in Ermangelung anderweitiger Zuständigkeit,
nicht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte der Verletzung
Art. 4 BV, sondern, auf Grund des Art. 2 Übergangsbestimmungen
zur BV, mit sachlicher Kognitionskompetenz zu entscheiden befugt
ist (vergl. z. B. AS 29 1 Nr. 40 Erw. 1 S. 180 f). Danach
aber kann der Auffassung des Rekurrenten nicht beigepflichtet wer
den. Der streitige Nachsatz stellt sich seinem Wortlaute nach als
einfacher Vorbehalt des kantonalen Rechts auf dem im übrigen
von der Bundesgesetzgebung beherrschten Rechtsgebiete dar: er ver
weist lediglich auf die aus der kantonalen Rechtsordnung sich er
gebende rechtliche Gleichstellung von Verwaltungsverfügungen über
öffentlich rechtliche Verpflichtungen mit vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen, ohne dabei irgendwelche Bedingungen über die formelle
Regelung dieser Gleichstellung zu setzen. Er verlangt also nicht
daß die Gleichstellung durch einen ausdrücklichen gesetzgeberischen
Akt zu erfolgen habe, es geschieht ihm vielmehr Genüge, sofern
nur jene Verfügungen mit Bezug auf ihre bindende Kraft und
Eignung zur Vollstreckung den rechtskräftigen Gerichtsurteilen nach
den einschlägigen kantonalen Rechtsgrundsätzen überhaupt gleich
stehen (so zutreffend E. Kirchhofer, Referat über die interkan
tonale Rechtshülfe bei Vollstreckung von Steueransprüchen, Ver
handlungen des Schweizerischen Juristen Vereins pro 1907, S. 65).
Somit könnte es sich vorliegend lediglich fragen, ob das Recht des
Kantons Appenzell A. Rh. die prozessuale Gleichwertigkeit der
ordnungsgemäß verfügten Steuerauflagen mit rechtskräftigen Rich
tersprüchen kenne und ob nach dieser kantonalen Rechtsordnung
hiebei speziell auf bloßes Gewohnheitsrecht bezw. auf eine be
stehende Gerichtspraxis als Rechtsquelle abgestellt werden dürfe,
wie es im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide laut den beiden
Rekursbeantwortungen geschehen ist. Dies aber hat der Rekurrent
grundsätzlich gar nicht bestritten, sondern sich auf die Einwendungen
beschränkt, daß ein solches Gewohnheitsrecht bezw. die fragliche
Gerichtspraxis tatsächlich nicht bestehe, und daß ferner auch kein
eigentlicher Steuerbeschluß über die von ihm geforderten Steuern
vorliege. Der letztere Einwand erscheint jedoch nach den von der
Rekursbeklagten vorgelegten Auszügen über den Steuerfestsetzungs
beschluß der Gemeindeversammlung und die hierauf basierten Steuer
bezugsverfügungen des Gemeinderates, deren Gesetzmäßigkeit an
sich nicht beanstandet ist, ohne weiteres als hinfällig. Und was
die bestrittene Rechtsquelle betrifft, hätte es naturgemäß dem Re
kurrenten als solchem obgelegen, den Nachweis des Nichtbestehens
der die Rechtsöffnung für innerkantonale Steuerforderungen zu
lassenden Gerichtspraxis durch Angabe gegenteiliger Entscheidungen
zu erbringen, was er jedoch auch in seiner Replik, nachdem ihm
die Berufung des Konkursrichters auf das Bestehen einer Praxis
im angegebenen Sinne aus der Rekursantwort jenes bekannt war,
nicht getan hat;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.