- Arteil vom 30. April 1908 in Sachen
Breunecke gegen Großen Rat des Kantons Bern und
Einwohnergemeinde Interlaken.
Behauptete Verletzung des bern. Expropriationsgesetzes vom 3. Sep
tember 1868 und des Art. 89 bern. KV (Eigentumsgarantie). Stei
lung des Bundesgerichts: willkürliche Auslegung und Anwendung
des zitierten Gesetzes? Begriff des Unternehmens; Bezeichnung
des Unternehmens und des Unternehmers; Requisit des öffentlichen
Wohls. Wenn neben öffentlichen Interessen noch fiskalische Interes
sen des Exproprianten durch die Expropriation befriedigt werden, so
schliesst das das Vorhandensein des Requisits des öffentlichen Wohls
nicht aus.
A. Nach dem bernischen Expropriationsgesetz vom 3. Septem
ber 1868 ist die Enteignung nur aus Gründen des öffentlichen
Wohls zulässig ( 1) und kann nur erfolgen auf Grund eines
Dekretes des Großen Rates, welches das Unternehmen, zu wel
chem das unbewegliche Eigentum in Anspruch genommen werden
soll, sowie den Unternehmer genau bezeichnet
( 2). Das Ex
propriationsgesuch muß von einem Plane des Unternehmens be
gleitet sein, von welchem im Falle der Entsprechung ein beglau
bigtes Doppel im Staatsarchiv niederzulegen ist ( 13). Wird
das expropriierte Recht nicht bestimmungsgemäß verwendet oder
das öffentliche Werk, für welches die Abtretung geschehen, gar
nicht ausgeführt, so kann der Expropriierte oder sein Rechtsnach
folger das Recht gegen Rückerstattung der Entschädigung wieder
zurückfordern ( 49). 11 des Alignementsgesetzes vom 19. April
1894 bestimmt: Die Genehmigung eines Alignementsplanes
schließt die Erteilung des Expropriationsrechtes an die Gemeinde
für diejenigen Grundflächen in sich, welche zur Ausführung der
im Alignementsplane eingezeichneten öffentlichen Straßen, Plätze
erforderlich sind.
und andern Anlagen
Art. 89 der Verfassung des Kantons Bern lautet: Alles
Eigentum ist unverletzlich. Wenn das gemeine Wohl die Ab
treiung eines Gegenstandes desselben erfordert, so geschieht die
selbe nur gegen vollständige, wenn möglich vorherige Entschädi
gung. Die Ausmittlung des Betrages der Entschädigung ist
Sache der Gerichte.
B. Mit Gesuch vom 16. Mai 1907 stellte die Einwohner
gemeinde Interlaken beim Großen Rat des Kantons Bern das
Begehren, es sei ihr zum Zwecke der Erwerbung der Parzellen
Nr. 147, 184, 716, 153 und 154 ihres Katasterplanes, an der
Ecke Höhestraße Zentralstraße gelegen, nach Maßgabe des Expro
priationsgesetzes vom 3. September 1868, das Expropriations
recht zu erteilen, soweit es ihr nicht bereits nach dem Aligne
mentsgesetz vom 19. April 1894 gemäß den aufgestellten Aligne
mentslinien ipso jure zustehe. In ausführlicher Begründung
legte die Gesuchstellerin dar, daß sie die genannten Besitzungen zu
erwerben beabsichtige einerseits, um eine rationelle Straßenkorrek
tion vornehmen zu können, anderseits, um die Möglichkeit zu
schaffen, durch zweckentsprechende Bauten ein der Ortlichkeit an
gepaßtes Straßenbild herzustellen. Es wurde in dem Gesuch aus
drücklich betont, daß dieser Landerwerb für die Gemeinde ein
großes finanzielles Opfer bedeute, das aber seinen Zweck nur
halb erfüllen würde, wenn bloß die zur Straßenkorrektion not
wendigen Parzellen erworben würden, da der angrenzende Häuser
komplex zum Charakter Interlakens als eines modernen Fremden
ortes nicht mehr passe. Der Rekurrent ist Eigentümer der Par
zellen 184 und 153. Die erstere liegt an der Zentralstraße und
wird von der neuen Baulinie durchschnitten; die Parzelle 153
liegt hinter 184 und der ebenfalls an der Zentralstraße gelegenen
Parzelle 716, die einem Dritten gehört. Daß die Expropriation
sich u. a. auch auf das nicht von der Baulinie betroffene Land
des Rekurrenten erstrecken soll, wurde im Gesuch der Einwohner
gemeinde damit begründet, daß ohne die Erwerbung dieser Be
sitzung die Aufführung eines zweckentsprechenden Baues unmög
lich sei, was nicht nur das angestrebte Ziel teilweise vereitle, son
dern auch die Gemeinde finanziell ungebührlich stark belaste, da
sie dann das übrige von ihr zu erwerbende Terrain nicht in einer
Weise verwerten könne, wie es die dafür ausgelegten großen
Summen verlangen. Das Expropriationsgesuch war von einem
Situationsplan begleitet. Der Rekurrent widersetzte sich der Ex
propriation der Parzelle 153. Die kantonale Baudirektion sprach
sich am 12. Juni 1907 über das Expropriationsgesuch dahin
aus: Die Gemeinde Interlaken könne mit dem Land, das sie auf
Grund des Alignementsgesetzes enteignen könne oder freihändig
erworben habe, nichts rechtes anfangen; sie müsse im Interesse
der Gemeindefinanzen nicht um ein Geschäft zu machen, son
dern um billiger wegzukommen sowie auch im baulichen In
teresse, weil das ihr gehörige Land zur rationellen Bebauung
sonst nicht ausreichen würde, auch über die hinteren Parzellen
verfügen können. Der Regierungsrat beschloß am 24. September
1907: Es sei dem großen Rat die Bewilligung der nachgesuchten
Expropriation zu empfehlen. Dieser Beschluß ist im wesentlichen
wie folgt begründet: Die Korrektion der Straßen und der Ecke
Zentralstraße Höhestraße in Interlaken sei unstreitig ein dringen
des Gebot der Verkehrssicherheit. Nun gedenke aber die Gemeinde
nterlaken im Interesse einer rationellen baulichen Entwicklung
und Erzielung eines erfreulicheren Stadtbildes den ganzen Häuser
block in dem fraglichen Straßenwinkel, nämlich die Parzellen 147
bis 150, 153, 154, 184 und 716, zu erwerben und nach Ab
bruch der zum Teil baufälligen, den modernen Forderungen der
Hygiene nicht mehr entsprechenden gegenwärtigen Gebäulichkeiten
auf diesem Platze einen Monumentalbau zu erstellen oder erstellen
zu lassen. Der Einsprache des Rekurrenten und eines andern
Grundeigentümers gegen die Enteignung sei entgegenzuhalten, daß
nach Maßgabe wiederholter bundesgerichtlicher Entscheidungen die
Ermöglichung einer richtigen Anlage städtischer Quartiere und
einer rationellen Verwendung des vorhandenen Baugrundes als
Postulat des öffentlichen Wohles bezeichnet werden kann
(Ur
teil des Bundesgerichts vom 19. April 1884 i. S. Nägeli
AS
10 S. 233). Wie durch den Augenschein des Baudirektors
gestellt sei, lägen dem vorliegenden Projekt gerade derartige
In
teressen und Absichten zu Grunde und werde die gesuchstellende
Gemeinde nicht von Motiven spekulativer Natur, sondern in erster
Linie von dem Wunsche geleitet, eine Sanierung der mangelhaften
und sicherheitsgefährdenden Verkehrsverhältnisse sowie eine ratio
nellere bauliche Entwicklung der Ortschaft Interlaken herbeizu
führen. Die in 1 des kantonalen Expropriationsgesetzes vom
3. September 1868 aufgestellte Voraussetzung für die Erteilung
des Expropriationsrechts sei daher in casu zweifelsohne vorhan
den. Daß ein bestimmtes Monumentalbauprojekt zur Zeit noch
nicht vorliege, bilde kein Hindernis für die Erteilung des Expro
priationsrechtes, indem schon die Freilegung des Baugrundes an
sich als ein Unternehmen von öffentlichem Nutzen bezeichnet wer
den könne. Durch Dekret vom 7. Oktober 1907 beschloß der
Große Rat, es werde der Einwohnergemeinde Interlaken für die
Erwerbung der fraglichen Parzellen das Expropriationsrecht er
teilt im Sinne des gestellten Gesuches und des bezüglichen Be
schlusses des Regierungsrates nach Maßgabe des vorgelegten
Situationsplanes
C. Durch staatsrechtlichen Rekurs vom 14. Dezember 1907
hat Brennecke beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es sei das
Dekret des Großen Nates des Kantons Bern vom 7. Oktober
1907, soweit es sich auf Parzelle 153 beziehe, als verfassungs
widrig aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Das
angefochtene Dekret möge zwar dem 1 des kantonalen Expro
priationsgesetzes (Forderung des öffentlichen Wohls) genügen;
dagegen setze es sich über die in 2 dieses Gesetzes enthaltenen
Requisite hinweg, daß ein bestimmtes Unternehmen geplant sein
müsse, dem die Expropriation diene und daß dieses Unternehmen
und der Unternehmer genau bezeichnet sei. Ebenso fehle es an
einem Plane des Unternehmens (Art. 13 des Gesetzes). Das
Dekret nenne kein Unternehmen, dem die Expropriation dienen
solle; der darin angegebene Zweck: die Erwerbung der fraglichen
Parzellen, könne selbstverständlich nicht als Unternehmen im Sinne
des Gesetzes gelten, und auch der Hinweis auf das Expropria
tionsgesetz und den Beschluß des Regierungsrates könne die vom
Gesetze verlangte genaue Bezeichnung des Unternehmens nicht er
setzen. Dieser formelle Mangel erkläre sich freilich daraus, daß
ein gemäß gesetzlicher Vorschrift planmäßig darstellbares Unter
nehmen, dem das expropriierte Land zu dienen hätte, gar nicht
bestehe. Es sei allerdings von einem zu errichtenden Monumental
bau die Rede. Allein wozu dieser zu dienen habe, wie er aus
sehen, welche Dimensionen er haben solle, inwiefern er die Par
zelle 153 in Mitleidenschaft ziehe, wer der Unternehmer sei, von
alledem wisse man nichts. Davon, daß schon die Befreiung des
Baugrundes von Gebäuden hier als Unternehmen betrachtet wer
den könne, wie der Regierungsrat annehme, könne keine Rede
sein, da es sich ja nicht um die Erstellung eines freien Platzes,
sondern zugestandenermaßen um die Ersetzung der bestehenden
Gebäude durch einen Neubau handle und somit die Freilegung
des Baugrundes nicht Zweck, sondern nur Mittel zum Zweck sei.
Man dürfe auch nicht sagen, es bestünden für die Liegenschaft
des Rekurrenten spezielle sanitätspolizeiliche, hygienische, ästhetische
oder finanz politische Gründe, die deren sofortige Überführung in
das Gemeindeeigentum (ohne den Nachweis eines konkreten Ver
wendungszweckes) rechtfertigen und gebieten würden. Baufällig
keit, sanitarische Insuffizienz des Hauses, das übrigens nicht besser
und nicht schlechter sei, als die andern ältern Häuser Interlakens,
wären allenfalls Gründe für einen Neubau und der Rekur
rent habe einen solchen in der Tat geplant und die Bewilligung
dazu nachgesucht , nicht aber für einen zwangsweisen Wechsel
des Eigentümers. Der zwangsweise Übergang an einen andern
Eigentümer wäre erst dann gerechtfertigt, wenn dieser genau sage,
was er mit dem Lande anfangen wolle und die allgemeine Nütz
lichkeit dieses genau bezeichneten Unternehmens nachweise. Das
bloße Zusammenlegen von Grund und Boden sei noch keineswegs
eine solche Tat, ein Unternehmen des öffentlichen Nutzens. Aus
dem gesagten folge, daß der Rekurrent das Opfer eines nur
scheinbar gesetzmäßigen, in Wahrheit gesetzwidrigen oder gesetzlosen
Verfahrens, und daß damit ihm gegenüber nicht bloß das Prinzip
der Rechtsgleichheit, sondern auch das der Unverletzlichkeit des
Eigentums (Art. 89 KV) mißachtet sei.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern, namens des Großen
Rates, und die Einwohnergemeinde Interlaken haben auf Abwei
sung des Rekurses angetragen.
E. Aus der Replik des Rekurrenten ist noch hervorzuheben;
Es handle sich im Grunde bei der geplanten Expropriation um
nichts anderes als um ein fiskalisches Geldgeschäft der Ge
meinde Interkaken, welche die Kosten der Straßenerweiterung da
durch wieder einbringen wolle, daß sie an dem an die korrigierte
Straße anstoßenden Land eine Bauspekulation ausführe. Der
Tatbestand liege genau gleich wie im Falle Perrin Charbonnier
(AS 31 I Nr. 112), wo das Bundesgericht die Expropriation
als unzulässig erklärt habe. Vorliegend werde umsonst versucht,
den wahren Sachverhalt dadurch zu verdunkeln, daß von Sanie
rung der Verhältnisse in ästhetischer Beziehung, Verschönerung
der Ortschaft, Monumentalbau usw. gesprochen werde. Alles dies
seien nichts als Worte, so lange sie nicht auf dem festen Unter
grunde eines bestimmten, positiven Unternehmungsplanes ruhten,
wie das Gesetz ihn vorschreibe. Denn erst am bestimmten Plane
könne man ermessen, ob es sich um ein Unternehmen handle, das
über den Willens und Machtbereich des jetzigen Grundeigentümers
hinausgehe und dem öffentlichen Wohle diene.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent beschwert sich darüber, daß das angefochtene
Dekret des Großen Rates entgegen der Vorschrift des kantonalen
Expropriationsgesetzes ( 2) das Unternehmen und den Unter
nehmer, wofür die Enteignung der Parzelle 153 bewilligt wird
nicht genau bezeichne, und daß überhaupt kein Unternehmen im
Sinne des Gesetzes vorhanden sei; nebenbei wird auch gerügt
daß dem Expropriationsgesuch kein Plan des Unternehmens nach
der Vorschrift des Art. 13 des Gesetzes beigelegt worden sei. In
der Replik sodann wird -
in gewissem Widerspruch zur Rekurs
schrift geltend gemacht, daß
ferner das Requisit des öffent
AS 34 1 1908
lichen Wohles im Sinne des Art. 1 des Gesetzes fehle. In die
sen Mängeln soll eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV)
und der Eigentumsgarantie (Art. 89 KV) dem Rekurrenten
gegenüber liegen. Die Stellung des Bundesgerichts ist in An
sehung der beiden Rekursgründe die nämliche: Sowohl vom
Standpunkte des Art. 4 BV, wie auch des Art. 89 KV aus
kann lediglich geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Expro
priation in willkürlicher Auslegung und Anwendung der kanto
nalen Bestimmungen bejaht worden sind. Dies gilt insbesondere
auch für die Frage, ob das öffentliche Wohl der Enteignung zur
Seite stehe; auch in dieser Beziehung kommt dem Bundesgericht
eine freie Überprüfung des angefochtenen kantonalen Entscheides
keineswegs zu, sondern seine Kognition geht wiederum nur da
rauf, ob jenes Erfordernis ganz offenbar zu Unrecht, d. h. will
kürlich, als erfüllt erachtet worden sei, während es sich in Wahr
heit augenscheinlich um die bloße Begünstigung und Befriedigung
privater Interessen handelt (AS 31 I S. 21 Erw. 1; S. 658;
32 1 S. 315 Erw. 1).
2. Prüft man darnach das angefochtene Dekret des Großen
Rates, so kann zunächst kaum ein Zweifel sein, daß das Vor
handensein eines Unternehmens im Sinne des Expropriations
gesetzes hier ohne Willkür angenommen werden konnte. Es steht
nach den Akten fest, daß u. a. die Parzelle 153 des Rekurrenten
expropriiert werden soll, um das darauf stehende Gebäude zu be
seitigen und auf das Land in Verbindung mit den angrenzenden
Parzellen an der Höhestraße und Zentralstraße ein einheitliches
monumentales Gebäude zu erstellen. Das Ziel der Expropriation
ist also eine bestimmte bauliche Veränderung des Quartiers, die
Errichtung eines baulichen Werkes. Gerade hierauf trifft aber
nach gewöhnlichem Sprachgebrauch der Ausdruck Unternehmen,
er vom bernischen Expropriationsgesetz nicht näher definiert ist,
zu. Der Umstand sodann, daß für den zu erstellenden Monumen
immer vom
talbau keine näheren Pläne vorliegen, schließt
Standpunkt des Art. 4 BV aus nicht aus, daß man es mit
einem Unternehmen zu tun hat, da man ein bauliches Projekt
sehr wohl als Unternehmen bezeichnen kann, auch wenn die Aus
führung nur erst in den allgemeinsten Umrissen und nicht in
näherer Weise feststeht.
3. Was sodann die Bezeichnung des Unternehmens und des
Unternehmers anbetrifft, so verweist das Dekret des Großen
Rates auf das Expropriationsgesuch der Einwohnergemeinde In
terlaken und den motivierten Antrag des Regierungsrates in Ver
bindung mit dem vorgelegten Situationsplan. Aus diesen Akten
stücken ist für jeden Interessenten klar und deutlich ersichtlich, daß
es sich um das Unternehmen der Freilegung und einheitlichen
Überbauung der fraglichen Parzellen handelt und daß die Ge
meinde Interlaken hiefür als Unternehmer erscheint. Von einer
willkürlichen Mißachtung der gesetzlichen Vorschrift, wonach das
Expropriationsdekret Unternehmen und Unternehmer genau be
zeichnen soll, kann daher unter keinen Umständen die Rede sein.
4. Mehr nur nebenbei rügt der Rekurrent, daß die Expropria
tion bewilligt worden sei, ohne daß dem Expropriationsgesuch
ein Plan im Sinne des Art. 13 des Gesetzes beigelegen habe,
und er scheint hieraus keinen eigentlichen Beschwerdepunkt machen
zu wollen. In der Tat sagt Art. 13 nicht, wie der fragliche
Plan beschaffen sein müsse; ein bloßer Situationsplan, aus dem
wenigstens die Grundfläche des projektierten Gebäudes ersichtlich
ist, konnte daher, ohne Willkür dem Rekurrenten gegenüber, als
genügend erachtet werden, wenn es auch sehr fraglich ist, ob rich
tigerweise nicht wenigstens eine Planskizze des Gebäudes hätte
vorgelegt werden sollen.
5. Die Hauptbeschwerde, die der Rekurrent, ausdrücklich aller
dings erst in der Replik, geltend gemacht hat, ist die, daß das
Requisit des öffentlichen Wohls fehle. Wenn nun in dieser Hin
sicht dem angefochtenen Dekret auch Bedenken entgegenstehen, so
kann doch nicht gesagt werden, daß der Große Rat jenes Erfor
dernis in willkürlicher Weise bejaht habe. Man kann immerhin
in guten Treuen ein öffentliches Interesse darin erblicken, daß in
einer Gegend mit ausgesprochen städtischem Charakter, wo wäh
rend der Fremdensaison ein gewaltiger Verkehr sich abspielt, an
einer Straßenecke mit frisch festgelegten Alignementslinien nicht
vereinzelte ältere Gebäude, die in ästhetischer und auch sani
tarischer Beziehung
zu wünschen übrig lassen, auf unbestimmte
Zeit stehen bleiben, daß die Neuüberbauung eines solchen Straßen
winkels nicht mehr oder weniger dem Zufall überlassen sein, son
dern zur Erzielung einer erfreulichen ästhetischen Wirkung und
behufs rationeller Ausnützung des Bodens in einheitlicher Weise
durch einen einzigen Bau mehr monumentaler Art geschehen soll
(wenn schon damit die wirkliche Befriedigung der ästhetischen Be
dürfnisse noch keineswegs sichergestellt erscheint). Dieses Ziel kann
aber nur erreicht werden, wenn auch die Parzelle 153 des Re
kurrenten an die Gemeinde übergeht. Freilich spielen zugestandener
maßen bei der vorliegenden Expropriation auch finanzielle Er
wägungen eine nicht unerhebliche Rolle: Die einheitliche bauliche
Ausnützung des Landkomplexes durch die Gemeinde soll die mit
der Straßenkorrektion verbundenen Kosten vermindern und damit
die letztere Operation eigentlich erst ermöglichen. Dieser finan
zielle Gesichtspunkt wird, weil mehr fiskalischer Natur, kaum als
solcher des öffentlichen Wohls, der eine Expropriation rechtfertigt,
anzuerkennen sein. Doch sind keine Anhaltspunkte dafür vorhan
den, daß seitens des Regierungsrates, der die örtlichen Verhält
nisse durch seine Baudirektion hat untersuchen lassen, und des
Großen Rates jenes Moment des öffentlichen Wohls nur vor
geschoben sei, um die in Wahrheit verfolgten fiskalischen, privaten
Zwecke der Gemeinde Interlaken zu verdecken. Sobald aber die
Expropriation ohne Willkür als durch öffentliche Interessen ge
fordert betrachtet werden konnte, kann es für die Frage der Zu
lässigkeit derselben nichts verschlagen, daß sie zugleich privaten
Interessen dient (AS 32 1 S. 316). Gerade dadurch unter
scheidet sich aber der vorliegende Tatbestand vom Falle Perrin
(AS 31 1 Nr. 112), auf den der Rekurrent in der Replik ver
wiesen hat, daß hier nach nicht willkürlicher Annahme der
kantonalen Behörden neben dem fiskalischen das öffentliche
Interesse der Expropriation zur Seite steht, während die im Falle
Perrin vom Bundesgericht als unzulässig erklärte Enteignung
festgestelltermaßen rein fiskalische Zwecke der Stadt Genf im Auge
hatte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.