- Arteil vom 15. November 1907
in Sachen Gewerbebank Zürich, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Spicker, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage; Deliktspauliana, Art. 288 SchKG. Begünstigungs
absicht und Erkennbarkeit dieser Absicht, besonders bei Rechts
geschäften unter nahen Verwandten.
A. Durch Urteil vom 20. Juni 1907 hat das Obergericht des
Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
- Ist die Aushingabe der Gülten auf Hotel Rigi in Weggis
im Gesamtbetrage von 16,400 Fr. durch Kilian Spicker an Be
klagte gegenüber der Klägerin als ungültig zu erklären?
- Hat die Beklagte die bezogenen Gülten im Gesamtbetrage
von 16,400 Fr. zur betreibungsrechtlichen Befriedigung der Klä
gerin zu ihrer Befriedigung der Forderung von 9357 Fr. 75 Cts.
nebst Zins zu 5 ¼ seit 16. Februar 1903 von 8801 Fr. 90 Cts.
zurückzugeben?
- Ist die Beklagte zum Schadenersatz zu verurteilen und hat
an Klägerin 9357 Fr. 75 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 16.
Februar 1903 von 8801 Fr. 90 Cts. zu bezahlen, falls die
seit Rechtskraftbeschrei
fraglichen Gülten nicht binnen 10 Tagen
tung des Urteils in natura restituiert werden sollten?
erkannt:
Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin
Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Kilian Spicker, der Ehemann der Beklagten, verkaufte am
- Oktober 1900, mit Fertigung vom 12. Dezember 1900, seinem
Sohne Arthur Spicker zum Preise von 130,000 Fr. Hotel und Pen
sion zum Rigi in Weggis. Der Kaufpreis war zahlbar wie folgt:
87,455 23
ypotheken
Durch Übernahme der
42,400
durch Ausstellung von Gülten
durch Barzahlung 3 Monate nach der Ferti
144 77
gung.
Fr. 130,000
zusammen
Von obigen Gülten übertrug Spicker der Beklagten am 14.
Januar 1901 auf Rechnung ihrer Frauengutsforderung von zirka
17,000 Fr. (nach der Vorinstanz 17,150 Fr., nach der heutigen
Erklärung der Partein 17,175 Fr. 16 Cts.) folgende Titel:
Fr. 2,000
Einen Titel von.
4,400
" "
5,000
5,000
Summa Fr. 16,400
Am 16. Februar 1903 erhielt die Klägerin auf angehobene
Betreibung gegen Spicker für eine Forderung aus Bürgschaft
einen Verlustschein von 9357 Fr. 75 Cts. Gestützt auf diesen
Verlustschein erhebt sie die vorliegende Klage, mit dem aus Fakt. A
hievor ersichtlichen Rechtsbegehren. In rechtlicher Beziehung beruft
sie sich auf Art. 288 SchKG.
Die Umstände, unter denen der Verkauf des Hotels Rigi an
Arthur Spicker, sowie die Übergabe der Gülten an die Beklagte
erfolgten, sind aus den Erwägungen 3 und 5 hienach ersichtlich.
2. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, daß die
Klägerin kraft des auf ihren Namen lautenden Verlustscheines im
Betrage von 9357 Fr. 75 Cts. zur Klage aktiv legitimiert ist,
sowie darin, daß die Übergabe der streitigen Gülten seitens des
Kilian Spicker an seine Ehefrau eine Schädigung der übrigen
Gläubiger des Spicker zur Folge haben mußte. Es genügt in
dieser Beziehung, zu konstatieren, daß durch die angefochtene Rechts
handlung Gülten im ungefähren Werte von 16,000 Fr. einem
einzelnen Gläubiger zugewendet und dem Zugriff der übrigen
Gläubiger entzogen wurden. Die von der Vorinstanz erörterte
Frage, bis zu welchem Betrage die Beklagte als Inhaberin einer
privilegierten Forderung (Frauengutsforderung) so wie so befrie
digt worden wäre, und welche Summe daher den Chirographar
gläubigern effektiv entzogen wurde, braucht hier nicht entschieden
zu werden, da, wenn auch die Anfechtungsklage gutgeheißen wird,
und die der Pfändung entzogenen Werte wieder der Betreibung
unterliegen, der Ehefrau das Recht der Anschlußpfändung gemäß
Art. 111 SchKG zusteht.
3. Tatsächlich festgestellt ist sodann, daß Kilian Spicker im
kritischen Zeitpunkte, d. h. am 14. Januar 1901, bereits in er
heblichem Maße überschuldet war. Allerdings ergibt sich aus den
Akten, daß die ersten auf Spicker ausgestellten Verlustscheine vom
Januar 1902 datieren. Indessen steht fest, daß die meisten Ver
luste des Klägers aus Geschäften herrührten, welche derselbe
mehrere Jahre vorher abgeschlossen hatte, und es liegt auch, da
es sich ausschließlich um Terrainspekulationen handelte, in der
Natur der Sache, daß die Katastrophe erst geraume Zeit nach der
tatsächlichen Überschuldung ausbrach. Unter diesen Umständen
konnte es aber dem Ehemann der Beklagten nicht entgehen, daß
die angefochtene Rechtshandlung eine Benachteiligung seiner übrigen
Gläubiger zur Folge haben werde. Es ist denn auch klar, daß bei
der mißlichen Lage Spickers jene Rechtshandlung überhaupt nur
den Zweck haben konnte, die Beklagte vor den übrigen Gläubigern
zu begünstigen.
Dabei kommt, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, nichts darauf
an, ob sich Spicker eines Spezialdolus gegenüber der Klägerin
schuldig gemacht habe, sondern es genügt das Bewußtsein der Be
günstigung eines einzelnen Gläubigers gegenüber allen übrigen.
Aus diesem Grunde kann auch ununtersucht bleiben, ob und in
wieweit Spicker bei der Eingehung der Bürgschaft für Eccarius
Sieber (d. h. derjenigen Schuld, auf welcher der Verlustschein der
Klägerin beruht) sich der Möglichkeit trotz dem anscheinend aus
reichenden Grundpfand einmal zahlen zu müssen, bewußt gewesen
sei oder bewußt sein mußte. Die zahlreichen übrigen von ihm ein
gegangenen Verpflichtungen, in Verbindung mit dem ungünstigen
Ergebnis seiner meisten Realisationen, genügten vollständig, um
ihn davon zu überzeugen, daß die Befriedigung seiner Ehefrau im
kritischen Zeitpunkte eine Benachteiligung seiner übrigen Gläubiger
zur Folge haben werde.
4. Was nun die Frage betrifft, ob die Benachteiligungs bezw.
Begünstigungsabsicht Spickers für die Beklagte erkennbar ge
wesen sei, so versteht sich zunächst von selbst, daß dies ebenso eine
Rechtsfrage ist, wie z. B. die Interpretation des Parteiwillens
bei Rechtsgeschäften; denn hier wie dort handelt es sich darum
aus äußern Vorgängen auf interne, nicht direkt wahrnehmbare
Verhältnisse zu schließen. Das Bundesgericht ist also in dieser
Beziehung an die Auffassung der Vorinstanz nicht gebunden,
sondern hat hierüber eine selbständige Entscheidung zu treffen.
Richtig ist, daß in Bezug auf die Erkennbarkeit der Benach
teiligungs oder Begünstigungsabsicht, wie überhaupt bezüglich aller
Voraussetzungen des Art. 288 SchKG, grundsätzlich die Klag
partei beweispflichtig ist und daß an diesem Prinzip auch durch
Art. 289, wonach der Richter bei Anwendung der Art. 286 288
unter Würdigung der Umstände und nach freiem Ermessen urteilt,
nichts geändert wird. Richtig ist ferner, daß das Bundesgesetz be
treffend Schuldbetreibung und Konkurs eine Präsumtion des bösen
Glaubens bei naher Verwandtschaft, wie sie 31 der deutschen
KO aufstellt, nicht kennt. Dagegen hindert dies nicht, daß im
einzelnen Falle eine mit der Verwandtschaft in Zusammenhang
stehende nahe Interessengemeinschaft bei der Frage der Erkennbar
keit der Begünstigungsabsicht berücksichtigt werde. Es ist denn auch
klar, daß bei Rechtsgeschäften zwischen Personen, welche zu einander
in nahen verwandtschaftlichen Beziehungen stehen und in gemein
samem Haushalt leben, zumal bei Ehegatten, die gewöhnlichen
zivilprozessualen Beweismittel (Zeugen und Urkunden) in der Regel
überhaupt versagen, wo es gilt, die einem bestimmten Rechtsgeschäft
zu Grunde liegenden Absichten der Kontrahenten festzustellen. Das
Institut der Anfechtungsklage würde daher gerade in diesen Ver
hältnissen, aus welchen erfahrungsgemäß die meisten anfechtbaren
Rechtsgeschäfte hervorgehen, keinen praktischen Wert besitzen, wenn
der Richter bei der Beurteilung der Frage, ob eine Begünstigung
beabsichtigt worden sei, an irgendwelche formelle Beweisregeln ge
bunden wäre
5. Nun steht in Bezug auf die Verhältnisse des vorliegenden
Falles fest, daß Spicker während seiner ganzen 23jährigen Ehe
mit der Beklagten das Frauengut der letztern stets in durchaus
selbständiger Weise verwaltet und in seinem Geschäfte verwendet
hatte, daß er sich aus bescheidenen Verhältnissen allmälig empor
gearbeitet hatte und eine zeitlang finanziell sehr gut situiert war,
dann aber infolge von Terrainspekulationen bedeutende Verluste
erlitt und in eine immer mißlichere Lage geriet, bis er schließlich
(Ende 1900) das wichtigste der ihm verbliebenen Aktiven, das
Hotel Rigi in Weggis, verkaufte. In diesem Momente, während
er von allen Seiten bedrängt wurde und flüssiger Werte zur Be
gleichung seiner fälligen Schulden in hohem Maße bedurft hätte, soll
sich Spicker nun auf einmal verpflichtet gefühlt haben, dasjenige zu
tun woran er sogar in bessern Zeiten nicht gedacht hatte: den ein
zigen Gläubiger, der niemals Bezahlung oder auch nur Sicher
stellung verlangt hatte, nämlich seine Ehefrau, nahezu vollständig
zu decken. Ein solches Verfahren mußte der Beklagten auffallen
und dieselbe stutzig machen. Denn selbst wenn angenommen wer
den wollte, die Beklagte sei, trotzdem sie in gemeinsamem Haushalt
und in anscheinend glücklicher Ehe mit ihrem Manne lebte und
trotzdem sie in Geschäften offenbar nicht unbewandert war nach
der Feststellung der Vorinstanz war sie die Leiterin des umfang
reichen Gasthofs in Weggis dennoch über die von den Terrain
spekulationen herrührenden Verluste ihres Ehemannes nicht orien
tiert gewesen (da Spicker, obwohl er tatsächlich in Weggis lebte,
noch ein Geschäftsdomizil in Zürich besaß, woselbst ihm denn auch
in der Folge sämtliche Betreibungsurkunden zugestellt wurden),
so hatte es ihr doch jedenfalls nicht entgehen können, daß ihr
Mann eine zeitlang glänzend situiert gewesen war, was ihm u. a.
gestattet hatte, jenen Gasthof in Weggis anzukaufen und voll
ständig neu einzurichten. Wenn es sich also zwischen ihr und
ihrem Ehemann überhaupt um eine bei Lebzeiten beider Teile vor
zunehmende Rückzahlung oder Sicherstellung des Frauengutes
handeln konnte, so mußte es ihr doch auffallen, daß Spicker,
trotzdem er schon viel früher ein Vermögen erworben hatte, erst
im Jahre 1901 auf den Gedanken kam, ihr das Frauengut
zurückzuerstatten. Allerdings ist festgestellt, daß Spicker zu jener
Zeit kränklich war, sowie daß ihm gerade damals aus dem Ver
kauf des Hotels Rigi eine Kaufpreisrestanz von zirka 40,000 Fr.
zugeflossen war. Allein einerseits mußte es der Beklagten, gerade
wenn sie den Eingang dieser 40,000 Fr. in Berücksichtigung zog,
AS 33 11 1907
um so mehr auffallen, daß Spicker ihr doch nur annähernd den
Betrag ihrer Frauengutsforderung aushändigte, und anderseits be
durfte es, wenn die Verhältnisse Spickers wirklich geordnete waren,
auch angesichts der Möglichkeit eines baldigen Todes, keiner Rück
zahlung des Frauengutes, da dieses im Todesfall einfach der
Hinterlassenschaft zu entnehmen war.
Sollten aber auch all diese Umstände nicht als hinreichend be
trachtet werden, um die Annahme zu rechtfertigen, es habe die
Beklagte die Begünstigungsabsicht Spickers tatsächlich gekannt, so
ergibt sich aus denselben doch jedenfalls soviel, daß diese Be
günstigungsabsicht erkennbar war, zumal wenn die Beklagte, wie
dies unter derartigen Verhältnissen ihre Pflicht war, über das
eigentümliche Vorgehen Spickers von diesem Aufklärung verlangte.
Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 288 SchKG be
darf es aber keines tatsächlichen Erkennens der Benachteiligungs
oder Begünstigungsabsicht, sondern es genügt die Erkennbarkeit
einer solchen Absicht.
6. Was endlich die Berufung der Beklagten auf 18 des
luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft vom 25. No
vember 1880 betrifft, so kann allerdings nach dieser Bestimmung
dem Ehemann unter Umständen die Pflicht erwachsen, das Frauen
gut sicherzustellen. Allein es ist klar, daß im Falle einer Kollision
zwischen dieser auf dem kantonalen Rechte beruhenden Verpflich
tung, einerseits, und den bundesgesetzlichen Vorschriften über die
Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, anderseits, die letzteren vor
gehen müßten (vergl. AS 23 S. 341). Des fernern ist es aber
auch gar nicht richtig, daß im vorliegenden Falle Spicker, als er
seiner Ehefrau die Gülten übergab, der Vorschrift von 18 des
zitierten kantonalen Gesetzes nachgekommen sei. Denn einmal lag
keine Verfügung des Heimatgemeinderates vor, wie jene Bestimmung
voraussetzt, und sodann ist namentlich zu beachten, daß der Vorschrift,
wonach die betreffenden Vermögenstitel in die Depositalkasse ein
zulegen sind, weder seitens des Spicker, noch seitens seiner Ehe
frau nachgelebt worden ist, sondern daß Spicker, der ja auf die
Ausübung der ehelichen Vormundschaft nicht verzichtete, nach wie
vor die Verfügung über die Titel behielt. Von einer Sicherstellung
im Sinne von 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche
Vormundschaft kann unter solchen Umständen gewiß nicht gesprochen
werden, ganz abgesehen davon, daß eine Tilgung der Frauenguts
forderung bezweckt war, ein Anspruch auf Rückerstattung des
Frauenguts aber nach 21 des mehrerwähnten Gesetzes erst bei
Beendigung der ehelichen Vormundschaft besteht. Die Berufung
auf dieses Gesetz geht somit in jeder Beziehung fehl.
7. Die prinzipielle Begründetheit der vorliegenden Anfechtungs
klage hat ohne weiteres die Gutheißung der beiden ersten kläge
rischen Rechtsbegehren zur Folge. Dagegen liegt keine Veranlassung
vor, schon heute darüber zu entscheiden, was zu geschehen habe,
falls die fraglichen Gülten nicht binnen 10 Tagen seit Rechts
kraftbeschreitung des Urteils in natura restituiert werden sollten
Auf das dritte Rechtsbegehren der Klage ist daher nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Aus
hingabe der Gülten auf Hotel Rigi in Weggis im Gesamtbetrage
von 16,400 Fr. durch Kilian Spicker an die Beklagte gegenüber
der Klägerin ungültig erklärt und die Beklagte verurteilt wird,
diese Gülten zur betreibungsrechtlichen Befriedigung der Klägerin
für ihre Forderung von 9357 Fr. 75 Cts. nebst Zins der
Pfändung zu unterstellen. Auf das dritte Klagebegehren wird
nicht eingetreten.