- Arteil vom 6. Dezember 1907 in Sachen Peier,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Schuyder, Bekl. u. Ber. Bekl.
Unerlaubte Handlung, ernstliche Verletzung der persönlichen Ver
hältnisse. Art. 50, 55 OR. (Vorwurf der Grabsteinschändung in
einem Zeitungsartikel.) Rechtswidrigkeit, Bewusstsein der Rechts
widrigkeit und der Schädigung. Wahrung berechtigter Interessen:
Ein Begehren um Wahrung der Ehre und gerichtliche Wie
derherstellung der Ehre fällt nicht unter Art. 50 und 51 OR.
A. Durch Urteil vom 19. Juni 1907 hat das Obergericht des
Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
Hat sich der Beklagte gegenüber dem Kläger der Beleidigung
und Verleumdung schuldig gemacht, bejahenden Falles, wie ist
er zu bestrafen, welche Genugtuung hat er zu leisten und hat
er insbesondere an den Kläger eine Entschädigung von 3000 Fr.
nebst Verzugszins zu 5% seit 19. Juli 1905 zu bezahlen?
erkannnt:
Die Klage sei des Gänzlichen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, es sei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils aufzu
heben, insofern es die Klagbegehren 2, 3 und 4, welche in die
Kompetenz des Bundesgerichts fallen, abgewiesen habe.
Die Klagbegehren 2 bis 4 hatten gelautet:
- Die Ehre des Klägers sei gerichtlich zu wahren und die
Ehrenkränkung aufzuheben.
- Der Kläger sei berechtigt, das Urteil auf Kosten des Be
klagten im Vaterland , Luzerner Tagblatt , Hochdorfer An
zeiger und Luzerner Kantonsblatt zu publizieren.
- Der Beklagte habe dem Kläger eine Entschädigung von
3000 Fr. nebst Verzugszins zu 5 % seit 19. Juli 1905 zu
leisten.
C. Der Berufungsbeklagte hat Nichteintreten auf die Berufung,
eventuell Abweisung derselben beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In der ersten Hälfte des Jahres 1905 wurden auf dem
Friedhofe von Hitzkirch (Luzern) an verschiedenen Grabmälern
Beschädigungen konstatiert. Am 23. Juni erstattete Polizist Bucher
in Hitzkirch an das Statthalteramt Hochdorf, speziell in Bezug
auf die Beschädigung des Grabsteins des alt Großrat Strebel in
Hitzkirch, einen Rapport, in welchem er auf den Kläger als den
mutmaßlichen Täter hinwies. Am 2. Juli erschien in Nr. 151
des Vaterland eine Einsendung unter der Rubrik Hitzkircher
tal . Der Einsender schildert darin vorerst die Gefühle und Ge
danken, die ihm beim Besuche des Grabes seines auf dem Fried
hofe zu Hitzkirch bestatteten Vaters aufgestiegen seien und spricht
sodann sein Staunen über die daselbst in letzter Zeit als Zeichen
der Liebe und Anhänglichkeit an die Verstorbenen erstellten vielen
herrlichen Grabdenkmäler aus. In dem hier in Frage stehenden
zweiten Absatz der Einsendung endlich heißt es:
Staunen mußte ich aber auch über den Vandalismus, der
an dieser geweihten Stätte herrscht. So sah ich eines der
schönsten Denkmäler demoliert; besonders muß der Zerstörer
seine Freude an dem in feinem karrarischen Marmor künst
lerisch ausgeführten Corpus Christi gehabt haben. So was hätte
ich denn wirklich hier nicht gesucht; ich fragte mich, was müssen
das für Menschen sein, deren Hände zu solchen Taten bereit
sind, vor welchen jeder ehrsame Mensch ein Grausen empfindet?
Aber, wie mir nachher ein guter Freund sagte, soll man den
Denkmalschänder kennen, und es sei nicht das erste Bubenstück,
das er verübt. Kann man denn solchen Ruchlosen, deren fre
velnde Hände sich sogar an den Andenken der Toten vergreifen,
nicht ihr trauriges Handwerk legen? Was sagen die Behörden
von Hitzkirch dazu?
Inzwischen war am 29. Juni auf Veranlassung des Klägers
von Bildhauer Amlehn in Sursee eine Untersuchung des Grab
mals von alt Großrat Strebel vorgenommen und das Resultat
dieser Untersuchung durch den Gemeindeschreiber protokolliert wor
den. Dieses Resultat ist folgendes: Eine böswillige Beschädigung
könne nicht angenommen werden, sondern es müsse der in das
Kreuz eingelassene eiserne Doubel sich in der Sonne erwärmt
und ausgedehnt haben, sodaß der Marmor, der dieser Ausdehnung
nicht folgen konnte, sprang.
Infolge dieses Gutachtens wurde am 17. Juli 1905 die Straf
AS 33 II 1907
untersuchung auf Staatskosten sistiert, mit der Motivierung
es sei eine böswillige Sachbeschädigung nicht nachgewiesen; viel
mehr sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die Beschädi
gung sei einzig auf den Einfluß der Natur zurückzuführen.
Die Angelegenheit hatte unterdessen zu verschiedenen Erklä
rungen mehr oder minder an dem Ausgang derselben interessierter
Persönlichkeiten im Vaterland geführt, u. a. zu einem am
6. Juli erschienenen, vom Kläger mit seinem vollen Namen
unterzeichneten Inserat, worin derselbe eine Belohnung von
200 Fr. für denjenigen aussetzte, welcher den Beweis für eine
absichtlich oder strafbare fahrlässige Beschädigung des Grabdenk
mals des alt Großrat Strebel auf dem Friedhofe in Hitzkirch er
bringen oder dem Kläger solvente Personen, welche die Beschädi
gung ihm zur Last legen, gerichtlich belangbar machen könne.
Hierauf bezeichnete Bildhauer Stocker in Bremgarten (der Er
steller des Strebelschen Grabmales) in einem von ihm unterzeich
neten, in Nr. 153 des Vaterland erschienen Inserat Herrn P.
als für die Täterschaft allein in Betracht kommend.
Gestützt auf dieses letztere Inserat, sowie auf die Einsendung
in Nr. 151 des Vaterland , stellt nun der Kläger die aus
Fakt. B hievor ersichtlichen Rechtsbegehren.
Das Obergericht des Kantons Luzern konstatiert in tatsächlicher
Beziehung, daß schon vor der Einsendung in Nr. 151 des Vater
land in Hitzkirch Gerüchte über die Täterschaft des Klägers zir
kulierten, sodaß die Einsendung sofort allgemein auf den Kläger
bezogen wurde.
2. Entgegen der vom Beklagten in seiner Antwort auf die
Berufung vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, daß es
sich im vorliegenden Falle nicht um bloße Tatfragen, sondern
wesentlich um Rechtsfragen handelt. Tatfrage ist allerdings, ob
schon vor Erscheinen der in Nr. 151 des Vaterland enthaltenen
Einsendung ein allgemeines Gerücht in Hitzkirch auf die Person
des Klägers als des Urhebers der Grabsteinbeschädigungen hin
gedeutet habe. Diese Frage ist aber durch die Konstatierung der
Vorinstanz, daß das Gerücht bestand, erledigt, und es frägt sich
daher nur noch, ob unter solchen Umständen, da in den inter
essierten Kreisen jedermann den Artikel auf den Kläger beziehen
mußte, die Veröffentlichung dieses Artikels eine rechtswidrige Hand
lung bedeute.
3. In der Sache selbst ist der Vorinstanz zwar darin beizu
pflichten, daß das in Nr. 153 des Vaterland erschienene, von
Bildhauer Stocker unterzeichnete Inserat, welches vom Kläger,
mit der Einsendung in Nr. 151, zum Gegenstand des Prozesses
gemacht worden war, keine rechtswidrige Handlung des Beklagten
darstellt. Denn es ist nicht bewiesen, daß der Beklagte bei der
Aufnahme dieses Inserates irgendwie mitgewirkt oder daß er sich
überhaupt je mit dem Inseratenteil des Vaterland zu befassen
gehabt habe.
Dagegen muß, entgegen der Annahme der Vorinstanz, die im
redaktionellen Teil von Nr. 151 des Vaterland erschienene Ein
sendung als eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung der persön
lichen Verhältnisse des Klägers bezeichnet werden.
Die Vorinstanz hat selber mit Recht ausgeführt, daß der in
jener Einsendung enthaltene Vorhalt der Grabsteinschändung ob
jektiv eine schwere Verleumdung involvierte, da darin jemand
der Begehung einer in hohem Grade unehrenhaften und strafbaren
Handlung beschuldigt wurde, welche geeignet war, denselben der
Verachtung seiner Mitbürger auszusetzen ; ferner: daß es einer
ausdrücklichen Nennung des Namens des angeblichen Grabstein
schänders zum Tatbestand der Injurie nicht bedarf, sondern daß
es genügt, wenn beim Leser des betreffenden Zeitungsartikels
über die vom Verfasser gemeinte Persönlichkeit sofort Klarheit be
steht . Diese Voraussetzung trifft nun aber gerade im vorliegen
den Falle zu, und zwar wiederum nach der eigenen, unzweideuti
gen, sich als tatsächliche Feststellung qualifizierenden Erklärung
der Vorinstanz. Darnach ist durch den Zeugenbeweis die Existenz
jenes (auf den Kläger als den Urheber der Beschädigung hin
deutenden) Gerüchtes in Hitzkirch schon vor Erscheinen der mehr
erwähnten Einsendung, sowie ebenso festgestellt, daß sofort all
gemein angenommen wurde, es sei damit der Kläger gemeint .
Hiezu kommt noch, daß damals gerade gegen den Kläger wegen
jener Beschädigung eine Strafuntersuchung hängig war, ein Grund
mehr dafür, daß die Einsendung in Nr. 151 des Vaterland
auf niemand anders als den Kläger bezogen werden konnte. Ist
dem aber so, so mußte das Erscheinen des Artikels notwendiger
weise eine Verstärkung und weitere Verbreitung jenes, wie seither
festgestellt, falschen Gerüchtes zur Folge haben und dadurch selbst
verständlich der Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen äußerst
schwer geschädigt werden. Und diese Schädigung war eine rechts
widrige, weil nichts dafür vorliegt, daß der Kläger sich jemals
eine Grabsteinschändung habe zu Schulden kommen lassen.
4. Nach dem gesagten fragt es sich nur noch, ob der Verfasser
jener den Kläger in rechtswidriger Weise schwer schädigenden Ein
sendung sich dieser Schädigung, sowie der Rechtswidrigkeit dersel
ben bewußt sein mußte oder hätte bewußt sein können.
Was zunächst das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit der
Schädigung betrifft, so ist allerdings nicht anzunehmen, daß der
Einsender die Unbegründetheit seiner Anschuldigung gekannt habe.
Indessen hat, wie unbestritten, die erste Untersuchung des einen
der beschädigten Grabsteine durch einen unbeteiligten Fachmann
die Wahrscheinlichkeit dargetan, daß die Beschädigungen nicht von
Menschenhand, sondern von Witterungseinflüssen, in Verbindung
mit der Art der Konstruktion der Grabdenkmäler, herrührten.
Wenn also der Einsender die Unbegründetheit der von ihm er
hobenen Anschuldigung tatsächlich nicht gekannt hat, so hätte er
sie doch kennen können. Dazu kommt, daß irgendwelche speziell
den Kläger belastende Momente, abgesehen von dem damals in
Hitzkirch herumgebotenen Gerüchte, nicht vorlagen. Unter diesen
Umständen wäre es die Pflicht des Einsenders gewesen, sich gründ
lich über die in Betracht kommenden Verhältnisse und speziell über
die dem Gerüchte von der Täterschaft des Klägers zu Grunde
liegenden Tatsachen zu erkundigen, bevor er diesem Gerüchte durch
Benutzung eines verbreiteten und angesehenen Blattes eine weitere
und besonders nachhaltige Publizität verschaffte. Daß der Einsen
der aber irgendwelche ernstliche Nachforschungen hierüber angestellt
habe, ist weder dargetan noch auch nur behauptet worden. E
hat sich somit zum mindesten der kulposen üblen Nachrede schuldig
gemacht, was nach feststehender Praxis die Verpflichtung zum
Ersatz des dadurch begangenen Schadens im Sinne von Art. 50 ff.
OR nach sich zieht.
Ähnlich wie mit dem Bewußtsein des Einsenders von der
Rechtswidrigkeit seines Tuns verhält es sich mit dessen Bewußt
sein von der schädigenden Wirkung des Artikels. Wenn es auch
möglich ist, daß der Artikelschreiber sich über diese schädigende
Wirkung keine genaue Rechenschaft gegeben hat, so hätte er sich
darüber doch Rechenschaft geben können und sollen. Denn vom
Augenblick an, wo er vom Bestehen eines gegen eine bestimmte
Person gerichteten allgemeinen Gerüchtes Kenninis hatte, mußte
er sich sagen, daß seine Einsendung eine noch stärkere Verdäch
tigung der bereits ins Gerede gekommenen Person zur Folge
haben werde. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt, es sei die
Kenntnis des Beklagten vom fraglichen Gerede nicht dargetan,
womit offenbar nur die Kenntnis des Einsenders gemeint sein
kann, so ist diese Feststellung als aktenwidrig zu bezeichnen, da ja
der Verfasser der Einsendung in dieser seiner Einsendung selber
erklärt, ein guter Freund habe ihm gesagt, man kenne den Denk
malschänder.
Was endlich die Bemerkung der Vorinstanz betrifft, es handle
sich um einen Fall der Wahrung berechtigter Interessen durch
das Mittel der Tagespresse, wozu dem Beklagten die Befugnis
nicht abgesprochen werden könne, so ist demgegenüber zu bemerken,
daß zur Wahrung aller berechtigten Interessen die bereits vor
Erscheinen des inkriminierten Artikels gegen den Kläger ange
hobene amtliche Strafuntersuchung vollkommen genügte.
5. Sind somit sämtliche Voraussetzungen einer schuldhaft rechts
widrigen Schädigung des Klägers durch den Verfasser des vom
Beklagten zu vertretenden Zeitungsartikels gegeben, so ist nur
noch die Höhe des Schadenersatzes festzusetzen.
In dieser Beziehung ist vor allem die Schwere der in jenem
Artikel gegen den Kläger erhobenen Anschuldigung zu berücksich
tigen. Schon der Vorwurf der einmaligen Grabsteinbeschädigung
ist ein außerordentlich schwerer. Dem Kläger wurde aber in dem
inkriminierten Artikel nicht nur einmalige Beschädigung eines
Grabsteins vorgeworfen, sondern er wurde darin geradezu als
gewohnheitsmäßiger Grabschänder und auch sonst als Verbrecher
hingestellt (vergleiche die Ausdrücke nicht das erste Bubenstück
trauriges Handwerk und sich sogar an dem Andenken der
Toten vergehen"), wofür doch jegliche Anhaltspunkte fehlten.
Anderseits fällt in Betracht, daß eine ökonomische Schädigung
des Klägers nicht nachgewiesen ist, sowie daß angenommen werden
kann, es habe der Verfasser des inkriminierten Artikels, wenn
auch unbedacht, so doch nicht zum Zwecke der Schädigung ge
handelt.
Werden diese verschiedenen Momente abgewogen, so rechtfertigt
sich die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, insofern
als durch dasselbe dem Kläger eine Entschädigung von 400 Fr.
nebst Verzugszinsen zugesprochen worden war. Dagegen erscheint
die Publikation des Urteils aus dem Grunde nicht als geboten,
weil der Kläger bereits anderweitig Gelegenheit gehabt hat, sich
von dem Verdachte der Grabmalschändung gänzlich zu reinigen.
Was aber endlich das Begehren um ausdrückliche Wahrung
der Ehre des Klägers und gerichtliche Aufhebung der Ehren
kränkung betrifft, so fällt dasselbe außerhalb des Rahmens von
Art. 50 und 55 OR.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt,
daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Beklagte zur
Bezahlung einer Entschädigung von 400 Fr. nebst 5
Zins
seit 19. Juli 1905 an den Kläger verurteilt wird.