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BGE 33 II 415 ΓÇó Meaning of exclusion for disability impairing vision
BGE 33 II 415Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume II28 feb 1907Dismissed
The municipalities sought indemnification under a liability insurance policy after being condemned to pay damages to worker Friedrich Guggisberg. The insurer refused coverage, relying on a clause excluding workers suffering from a disability impairing vision because Guggisberg had pre-existing high myopia in one eye. The Federal Court held that the exclusion requires a disability that is practically relevant and increases accident risk; a mere pre-existing condition without functional impairment is insufficient. The appeal was dismissed and the cantonal judgment was confirmed in full.
Art. 81 OG; Auslegung der Policeklausel über den Ausschluss von Arbeitern mit das Sehvermögen schwächender Invalidität. Invalidität bedeutet zwar eine erhebliche Abweichung vom normalen Zustand eines Organs; im Unfallversicherungsrecht ist sie jedoch nur erheblich, wenn sie sich im praktischen Leben auswirkt, namentlich die Unfallgefahr erhöht (consid. 2). Eine blosse, dem Versicherten unbekannte und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende Kurzsichtigkeit erfüllt den Ausschlusstatbestand nicht. Bei Klauseln, welche an Sehschwäche anknüpfen, ist im Zusammenhang der Police eine erhöhte Unfallgefahr erforderlich; die blosse Verschlimmerung von Schadensfolgen genügt für sich allein nicht.
Der Vertreter der Klägerinnen hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
für das Bundesgericht zunächst von Bedeutung, was Gegenstand der tatsächlichen Feststellung, Tatfrage, und was Gegenstand der rechtlichen Würdigung, Rechtsfrage ist. Dabei ergibt sich, daß Tat frage ist, welches die körperliche Beschaffenheit des Verunfallten hinsichtlich des Sehvermögens gewesen, welchen Einfluß die Beschaf fenheit des Auges auf das Sehvermögen ausgeübt hat; dagegen Rechtsfrage, was unter dem Ausdruck das Sehvermögen schwä chende Invalidität zu verstehen sei; das ist aus dem Grunde Rechtsfrage, weil dieser Begriff der Auslegung im Zusammenhang der Police bedarf und er die unmittelbare Entscheidungsnorm bildet. An die Beantwortung jener Tatfrage durch die Vorinstanz ist das Bundesgericht nach bekanntem Grundsatz gebunden. Nach dieser Richtung hat nun die Vorinstanz, gestützt auf das in diesem Prozesse eingeholte Gutachten von Dr. Siegrist und Dr. Wyß, auf die Gutachten Dr. Schlegel, Dr. Förster und Dr. Hegg, sowie auf den Zeugenbeweis, folgendes festgestellt: Das rechte Auge des Guggisberg war, wahrscheinlich von der Geburt an oder doch sehr frühzeitig, hochgradig kurzsichtig. Von dieser Kurzsichtigkeit wußte jedoch Guggisberg vor dem Unfalle nichts; er hielt sich gegenteils für sehtüchtig, und auch andere Personen hielten ihn dafür. Das zentrale Sehen des Guggisberg war durch diese Kurz sichtigkeit nicht beeinträchtigt, und er war dadurch in seiner Arbeits fähigkeit nicht beschränkt. Auch eine erhöhte Unfallgefahr bestand infolge der Kurzsichtigkeit nicht. Soweit die Vorinstanz ihrem Urteil diese Feststellungen zu Grunde gelegt hat, ist eine Anfechtung vor Bundesgericht erfolglos; insbesondere ist die Bemängelung des Gutachtens Siegrist und Wyß durch den Vertreter der Beklagten unbehelflich, da eben die Beweiskraft dieses Gutachtens und dessen Verhältnis zu den andern Gutachten Sache der endgültig dem kantonalen Richter zustehenden Beweiswürdigung ist. Dagegen sind die genannten Experten nun auch auf die Rechtsfrage eingetreten, ob die von ihnen festgestellte Sehschwäche eine das Sehvermögen schwächende Invalidität im Sinne der Police sei, und an diesen Teil ihrer Ausführungen ist das Gericht, jedenfalls das Bundes gericht, nicht gebunden. Es hat vielmehr selbständig zu entscheiden, was unter einer das Sehvermögen schwächenden Invalidität zu verstehen ist. Invalidität ist der Gegensatz von Validität und bedeutet an sich eine erhebliche Abweichung vom normalen Zustand irgend eines Gliedes oder Organes. Ein derartiger Zustand wird für das Unfallversicherungsrecht, wie das Bundesgericht mehrfach erkannt hat (AS 20 S. 469 f. Erw. 7; 24 II S. 772; oben S. 49 Erw. 3), nur dann von Bedeutung, wenn er im praktischen Leben bedeutsam wird, zumal, wenn er eine Erhöhung der Unfalls gefahr mit sich bringt. Das ist nun nach den tatsächlichen Fest stellungen im vorliegenden Falle durchaus ausgeschlossen; und ausgeschlossen ist hienach auch, daß der Zustand des Guggisberg dessen Sehvermögen geschwächt habe, da ja die von der Vorinstanz als maßgebend erklärte Expertise gerade diese Frage verneint. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob der Zustand des Guggisberg diesen deshalb von der Versicherung ausgeschlossen habe, weil die Schadensfolgen durch ihn vergrößert worden seien (was allerdings nach der Expertise der Fall ist); denn wenn es sich nicht um eine das Sehvermögen schwächende Invalidität han delt, fällt diese Frage weg. Mit Recht hat endlich die Vorinstanz auch noch auf den Zusammenhang hingewiesen, in dem die Bestim mung über Ausschluß wegen Sehschwäche steht, und auch hieraus gefolgert, es sei erhöhte Unfallsgefahr erforderlich. 3. Das angefochtene Urteil ist demnach zu bestätigen; auf das Quantitative ist nach dem in Erwägung 1 i. f. gesagten heute nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 28. Februar 1907 in allen Teilen bestätigt.