-
Arteil vom 10. Mai 1907 in Sachen
Bea, Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen Maltis, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Unerlaubte Handlung: Tötung durch Automobilfahrer. Stellung
des Zivilrichters zum Strafurteil; eidgenössisches und kantonales
(Prozess-) Recht. Verschulden des Automobilfahrers; Selbst
verschulden des Getôteten. Mass des Schadenersatzes, Art. 51,
52 OR. Genugtuungssumme, Art. 54 OR?
A. Durch Urteil vom 4. März 1907 hat das Appellations
richt des Kantons Basel Stadt erkannt:
Es wird Beklagter verurteilt zur Zahlung
-
von 3805 Fr. nebst 5 % Zins seit 23. Februar 1906 an
die Klägerin Witwe Maltis:
-
von 930 Fr. an den Vormund des minderjährigen Kindes
Luise Maltis, Johann Maltis, nebst 5 % Zins seit 23. Februar
1906;
-
von 683 Fr. 50 Cts. für besondere Rechnungen an die
Witwe.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den
Anträgen:
-
Es sei die Klage vollständig abzuweisen.
-
Es sei eventuell die Klage erheblich zu reduzieren, unter
Berücksichtigung folgender Umstände:
a) Daß den Verunglückten das Hauptverschulden am Unfall
treffe;
b) daß für den Vorteil der Kapitalentschädigung ein ange
messener Abzug zu machen sei
c) daß zu berücksichtigen sei, daß der Verunglückte, der 61
Jahre alt war, den Höhepunkt der Erwerbsfähigkeit bereits über
schritten hatte und somit von Jahr zu Jahr weniger verdient
hätte.
C. Die Kläger haben sich der Berufung rechtzeitig angeschlossen
und die Anträge gestellt:
-
Die Entschädigung an Frau Maltis sei auf 7610 Fr. zu
erhöhen.
-
Die Entschädigung an das Kind Luise sei auf 2232 Fr.
zu erhöhen.
-
Den Klägern insgesamt sei eine Entschädigung und Schmerzen
geldsumme von 5000 Fr. zuzusprechen.
Alles samt Zins seit 23. Februar 1906. Im übrigen sei das
kantonale Urteil zu bestätigen.
- (Armenrecht.)
- In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der
gegnerischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Kläger sind die Hinterbliebenen (Witwe und Kinder) des
am 18. Februar 1906 vom Automobil des Beklagten überfahrenen
und am 23. Februar 1906 an den erlittenen Verletzungen ge
storbenen Schneidermeisters Georg Maltis, geb. 1845; die Klägerin
Witwe Maltis ist geboren 1857, die Kinder: Georg 1874;
Alfred 1883; Achilles 1. Januar 1888; Luise 3. April 1899.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die nicht als
aktenwidrig angefochten werden konnten, hat sich der Unfall in
folgender Weise abgespielt: Maltis hatte sich am Nachmittag des
-
Februar, einem Sonntag, mit seiner Verwandten, Therese
Waltenspiel Maltis, von Burgfelden nach Basel begeben, um hier
den Nachmittag in der Gesellschaft eines Waffenkameraden und
dreier Frauenspersonen zu verbringen. Dabei kehrte die Gesellschaft
ein paar mal ein, wobei im ganzen etwa 4 Liter Wein getrunken
wurden. Abends kehrte er mit der Therese Waltenspiel heim und
ging am Arm seiner Begleiterin die Burgfelderstraße hinaus. An
der äußern Burgfelderstraße, außerhalb des Zollhauses, wo die
Straße zirka 5 M. breit ohne Trottoir ist und auch die städtische
Beleuchtung aufgehört hat, blieb Maltis etwas zurück, um sein
in Unordnung geratenes Bruchband zu befestigen. Die Therese
Waltenspiel ging unterdessen voraus. In diesem Moment
war etwa 9 Uhr abends kam der Beklagte mit 4 Personen
(Herren) die Burgfelderstraße hinausgefahren, und zwar in einem
Tempo, welches der Beklagte selbst in der Strafuntersuchung das
eine Mal auf 27 29, das andere Mal auf 27 30 Km. an
gegeben hat; die Straße war kotig und am linken Straßenrand
(gegen Burgfelden zu) lag ziemlich viel zusammengewehter Schnee;
die Straße war auf zirka 3 M. 90 Cm. schneefrei. Die Unfall
stelle befindet sich auf baselstädtischem Gebiet. Der Wagen des
Beklagten hielt sich beim Herannahen in der Mitte der Straße;
als er herannahte, tat Maltis plötzlich einen Schritt nach links,
in die Fahrbahn hinein; trotzdem der Beklagte den Wagen sofort
nach links riß, wurde Maltis erfaßt und kam unter die Räder.
Der Tod des Maltis trat ein infolge doppelseitiger Lungenent
zündung, die die Folge der Gewalteinwirkung auf den Brustkorb
war, durch welche mehrere Rippen gebrochen und die Lunge ge
quetscht worden waren. Auf Strafantrag des Bruders des Maltis
wurde der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Strafgerichts
vom 1. Mai 1906 wegen fahrlässiger Tötung zu 200 Fr. Geld
buße, eventuell 20 Tagen Gefängnis verurteilt; die Entschädigungs
forderung der Erben wurde auf den Zivilweg verwiesen. Diese
Forderung machen nun die Kläger im heutigen Prozesse geltend,
und zwar vor Bundesgericht noch in dem aus Fakt. A und C
ersichtlichen Betrage.
-
Die der Klage vor den kantonalen Instanzen entgegen
gehaltene Einrede ungenügender Substanziierung hat der Beklagte
vor Bundesgericht mit Recht nicht aufgenommen, da es sich dabei,
in der Art, wie die Einrede begründet wurde, um eine Einrede
rein prozeßrechtlicher Natur handelte, die vom Bundesgericht nicht
nachgeprüft werden könnte. Prozeßrechtlicher Natur ist auch der
(von der II. Instanz stillschweigend gebilligte) Entscheid der I.
nstanz, das Zivilgericht sei einerseits weder an die tatsächlichen
Feststellungen noch an die rechtlichen Schlüsse des Strafgerichtes
gebunden, auch der Pflicht der Beweiserhebung und der freien
eigenen Beweiswürdigung nicht enthoben, anderseits aber könne es
von einer neuen Beweisaufnahme absehen, wenn ihm das Material
der Strafuntersuchung genügend sichere Anhaltspunkte biete; und
letzteres treffe hier zu. Nach allen diesen Richtungen hat der Be
klagte das vorinstanzliche Urteil mit Recht nicht angefochten, da
es sich hiebei überall um die Anwendung kantonalen Prozeßrechts
handelt. Ebenso hat der Beklagte mit Recht nicht bestritten, daß
der Tod des Georg Maltis die Folge des Unfalles vom 18.
Februar 1906 gewesen sei: Der Kausalzusammenhang ist durch
die gerichtsärztliche Expertise klar erstellt; und wenn der Beklagte
(übrigens weniger zur Bestreitung des Kaufalzusammenhanges
zwischen Verletzung und Tod als zur Frage der mutmaßlichen
Lebensdauer des Verletzten) bemerkt hat, der Verletzte sei von ge
schwächter Gesundheit gewesen, da der Sektionsbefund Herzver
fettung und Vergrößerung ergeben habe, so ist dagegen, abgesehen
davon, daß nach ebendemselben Befund Muskulatur und Klappen
gesund waren, zu bemerken, daß auch bei geschwächter Gesundheit
des Maltis doch immer der Unfall die zum Tode führende Kausal
reihe ausgelöst hätte und als Ursache im Rechtssinne zu betrachten
wäre.
-
Dagegen bestreitet nun der Beklagte auch heute noch seine
Verantwortlichkeit mit der Begründung, es falle ihm kein zivil
rechtliches Verschulden am Unfall zur Last. Keiner weitern Er
örterung bedarf, angesichts der durchaus feststehenden Praxis des
Bundesgerichts, daß dieser Stellungnahme des Beklagten gegenüber
die Kläger sich nicht einfach auf die strafrechtliche Verurteilung
des Beklagten berufen können: strafrechtliches Verschulden und
zivilrechtliches Verschulden sind von einander unabhängig; ins
besondere ist das zivilrechtliche Verschulden ein Begriff des eid
genössischen Rechts und dessen Vorhandensein ist vom Bundesgericht
auch beim Vorliegen eines verurteilenden strafgerichtlichen Erkenni
nisses selbständig und frei zu prüfen. Diese Prüfung führt im
vorliegenden Falle zur Bejahung der Schuldfrage. Es ist in erster
Linie festgestellt, daß die Geschwindigkeit, mit der der Beklagte fuhr
gegen 30 Km. per Stunde beinahe die durch das Kon
kordat über den Motorwagenverkehr (dem der Kanton Baselstadt
angehört) zugelassene Maximalgeschwindigkeit, wie auch die Maximal
geschwindigkeit des Wagens (35 Km.), erreichte. Daß der Beklagte
mit dieser bedeutenden Geschwindigkeit zur Nachtzeit, auf einer
relativ, speziell für den Wagenverkehr, engen, nicht mit einem
Trottoir versehenen Straße fuhr, und das unter Umständen, wo
die Straße kotig und schlüpfrig war und wo ferner der Beklagte,
zumal es Sonntag Abend war, darauf gefaßt sein mußte, Fuß
gänger anzutreffen, muß ihm zum Verschulden gereichen. Es mußte
hm gegenwärtig sein, daß er durch dieses rasche Fahren eine nahe
Gefahr für Leib und Leben der auf der Straße befindlichen Fuß
gänger schuf. Die Tatsache, daß er den Wagen beleuchtet hatte,
war nicht zur Aufhebung dieser Gefahr geeignet; ebensowenig das
Abgeben von Signalen, das übrigens für den kritischen Zeitpunkt
nicht feststeht. Alle diese Umstände mußten den Beklagten um so
mehr zur Vorsicht veranlassen, als er, als Automobilhändler, mit
den den Automobilfahrten innewohnenden Gefahren sehr vertraut
sein mußte; und in Betracht fällt auch, daß er wegen zu raschen
Fahrens schon vier Mal polizeilich gebüßt worden ist. Bei der ge
gebenen Sachlage muß dieses Verschulden des Beklagten, mit der
II. Instanz und im Gegensatz zur I., als schweres, als grobe
Fahrlässigkeit taxiert werden, da es der Beklagte an der Rücksicht,
die er seinen die Straße als Fußgänger benützenden Mitmenschen
schuldete, gänzlich fehlen ließ und er in Außerachtlassung jeglicher
Rücksicht auf diese Mitmenschen eine nahe Gefahr für diese schuf,
die er bei der geringsten Überlegung voraussehen mußte. Der
Umstand, daß sich der Beklagte kurz vor dem Zusammenstoß mit
Maltis und nachher korrekt benommen hat, vermag dieses für den
Unfall kausale Verschulden nicht aufzuheben.
4. Der Beklagte macht weiterhin geltend, den Verletzten treffe
die Hauptschuld am Unfall, da er wider alles Erwarten des Be
klagten in die Automobilfahrbahn hineingetreten sei; das sei wahr
scheinlich auf Trunkenheit zurückzuführen. Zunächst haben nun
beide kantonalen Instanzen das Vorhandensein von Trunkenheit
das vom Beklagten zu beweisen war als nicht bewiesen
erklärt; auch die II. Instanz trifft eine ausdrückliche (negative)
Feststellung nach dieser Richtung, die ein Resultat der Beweis
würdigung ist, und hieran ist das Bundesgericht gebunden. Aber
auch im plötzlichen Hineintreten in die Fahrbahn kann, mit der
II. Instanz und im Gegensatz zur I., ein Verschulden des Ver
letzten nicht erblickt werden. Denn erstens konnte der Verletzte
nicht leicht nach rechts ausweichen, da sich dort Ablaufgraben be
fanden. Und sodann ist es sehr leicht erklärlich, daß der Verletzte,
als er das Automobil hinter seinem Rücken herkommen hörte,
erschrak und die ruhige Überlegung verlor; dieser Schrecken, der
erfahrungsgemäß häufig in derartigen Umständen ausgelöst wird,
vermag dem Verletzten nicht zum Verschulden zu gereichen.
5. Ist sonach nur noch das Maß des Schadens zu berechnen
und die Höhe der Entschädigung zu bestimmen, so fällt zunächst
der ökonomische Schaden in Betracht, den die Klägerin Witwe
Maltis und das minderjährige Kind Luise durch die Tötung ihres
Versorgers erleiden (OR Art. 52 Schlußsatz). Die Vorinstanzen
gehen übereinstimmend davon aus, daß der Getötete ein Netto
einkommen von 1300 Fr. aus seiner Arbeit gehabt habe.
dieser Schätzung liegt eine Feststellung tatsächlicher Natur, an die
das Bundesgericht gebunden ist. Daß der Getötete nicht mehr voll
erwerbsfähig gewesen sei, ist durch die Akten keineswegs aus
gewiesen; auch die Behauptung des Beklagten, er sei Gewohn
heitstrinker gewesen, ist durch die Strafakten (S. 84, Leumunds
zeugnis) widerlegt. Ferner nehmen die Vorinstanzen an, der Ge
tötete möge von dieser Summe 400 Fr. für seine Ehefrau,
650 Fr. für sich und 250 Fr. für die beiden minderjährigen
Kinder (Achilles und Luise) verwendet haben. Diese Annahme
(die wohl eher ebenfalls tatsächlicher Natur ist) dürfte richtig
erscheinen. Dagegen haben nun die Vorinstanzen bei der Fest
setzung des Schadens außer Acht gelassen, daß die Summe von
125 Fr., die auf den Sohn Achilles entfällt, nach Eintritt von
dessen Volljährigkeit wohl nicht ganz vom Vater Maltis für sich
verwendet worden, sondern auch der Ehefrau und dem Kinde
Luise zugute gekommen wäre. Unter Berücksichtigung dieses Um
standes ist der jährliche Beitrag an das Kind Luise, nach erlangter
Volljährigkeit des Sohnes Achilles, auf 200 Fr. statt auf 125 Fr.
festzusetzen. Das ergiebt für 9 Jahre welche Dauer von beiden
Parteien übereinstimmend angenommen ist-
zu 4% gerechnet
200 x 7,44 1488 Fr. oder rund 1500 Fr. statt der von den
kantonalen Instanzen angenommenen 930 Fr. Für die Witwe
mögen als Jahresrente 425 Fr. statt 400 Fr. als angemessen
erscheinen. Kapitalisiert ergäbe dies statt 3805 Fr. 4045 Fr.
Ein Abzug wegen Mitverschuldens ist nach dem in Erw. 4 aus
geführten hiervon nicht zu machen. Aber auch ein Abzug wegen
Kapitalabfindung rechtfertigt sich nicht. Hinsichtlich des Betrages
ir das Kind Luise ist ein derartiger Abzug aus dem Grunde
unangebracht, weil das Kapital entweder zur Erziehung oder zum
Unterhalt des Kindes aufgebraucht oder dann zum Ankauf einer
Rente verwendet werden muß; ein Abzug würde also die Rente
herabsetzen. Der Betrag für die Witwe sodann ist nicht so groß,
daß sie das Kapital etwa in einem Gewerbe fruchtbringend anlegen
könnte.
6. Als Ersatz des ökonomischen Schadens wird mit der Klage
ferner die Erstattung von 638 Fr. 50 Cts. für Heilungs und
Beerdigungskosten verlangt, und zwar ausschließlich für die Klägerin
Witwe Maltis. Da der Beklagte diese Auslagen, die von der
II. Instanz ganz zugesprochen worden sind, während die I. Instanz
nur 390 Fr. 70 Cts. zugesprochen und dann noch ½ abgezogen
hatte, auch heute noch im einzelnen bestritten hat, ist auf sie
postenweise einzutreten (was im einzelnen geschieht. Die Begründung
fährt fort): Alles zusammengefaßt, ergibt diese Berechnung einen
Abzug von zirka 100 150 Fr. gegenüber dem Entscheide der
Vorinstanz. Da aber auf der andern Seite, gemäß dem in
Erw. 5 ausgeführten, eine ungefähr ebenso große Erhöhung des
auf die Klägerin Witwe Maltis entfallenden Kapitals stattzufinden
hat, ist das angefochtene Urteil mit Bezug auf sie einfach zu be
stätigen.
7. Für alle Kläger wird schließlich eine Genugtuungssumme
gemäß Art. 54 OR verlangt, die von beiden kantonalen Instanzen
abgewiesen worden ist. Die zur Abweisung angeführte Begründung
der I. Instanz: den Beklagten treffe keine grobe Fahrlässigkeit,
trifft nach den Ausführungen in Erw. 3 nicht zu. Die Begründung
der II. Instanz geht dahin, es liegen zur Zusprechung einer der
artigen Summe in der Beschaffenheit des Falles keine genügen
den Gründe, weder in dem Verschulden des Beklagten noch in
einem für die Klagpartei besonders schmerzlichen Grade des Ver
lustes . Die letztere Annahme beruht wohl auf der persönlichen
Kenntnis der Verhältnisse seitens der Vorinstanz und stellt sich
insofern als tatsächliche Feststellung dar. Unter diesen Umständen
ist, trotz Annahme eines groben Verschuldens, von der Zusprechung
einer Genugtuungssumme abzusehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Hauptberufung wird abgewiesen, ebenso die Anschluß
berufung der Witwe Maltis und der Söhne Georg, Alfred und
Achilles Maltis; dagegen wird die Anschlußberufung des Kindes
Luise Maltis in dem Sinne gutgeheißen, daß, in Abänderung
des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt
vom 4. März 1907, die an diese Klägerin zu zahlende Ent
schädigung auf 1500 Fr. erhöht wird.
- Demgemäß hat der Beklagte zu bezahlen:
a) 3805 Fr. nebst 5 % Zins seit 23. Februar 1906 an die
Klägerin Witwe Maltis
b) 1500 Fr. nebst 5 % Zins seit 23. Februar 1906 an
den Vormund des minderjährigen Kindes Luise Maltis, Johann
Maltis
c) 683 Fr. 50 Cts. für besondere Rechnungen an die Klägerin
Witwe Maltis.