- Arteil vom 4. Mai 1907 in Sachen
Antomobilgesellschaft Waldkirch in Liquidation, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen 1. Aktiengesellschaft A. B. Heine Cie.,
- Arnold B. Heine, Bekl. u. Ber. Bekl.
Vindikation; Eigentumsvorbehalt. Tat- und Rechtsfrage; Bundesrecht
und kantonales Prozessrecht. Gutgläubiger Erwerb vom Nicht
eigentümer, Art. 205 OR. Arglist des Vindikanten?
A. Durch Urteil vom 31. Januar 1907 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfragen:
- Ist der Eigentumsanspruch der Appellantin an dem von
Kaufmann Cie. in Tägerwilen Mitte November 1904 an die
Appellatschaft übergebenen Automobilomnibus rechtlich begründet
und die Appellatschaft daher pflichtig, denselben im gleichen Zu
stande wie zur Zeit der Tradition an die Appellantin herauszu
geben, eventuell
- Ist die Appellatschaft pflichtig, an die Appellantin den Be
trag von 5290 Fr. 44 Ets. nebst Zins zu 5 % seit 22. No
vember 1904 zu bezahlen?
erkannt:
Seien die Rechtsfragen verneinend entschieden.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem An
trag:
Es sei in Aufhebung des angefochtenen Haupturteils, sowie
des vorausgegangenen Beweisurteils vom 26. Januar 1906, die
Klage gemäß den vor den kantonalen Gerichten gestellten Rechts
fragen gutzuheißen, d. h. die Forderung von 5290 Fr. 44 Cts.
samt Zinsen zu 5 % seit 22. November 1904 im Sinne des
Anhanges gerichtlich zu schützen; eventuell sei die Klage grund
sätzlich gutzuheißen und die Streitsache zur quantitativen Fest
setzung der Forderung der Berufungklägerin an die kantonalen
Gerichte zurückzuweisen.
Anhang: Da der streitige Automobilomnibus (Streitwert
über 4000 Fr.) während der Pendenz dieses Prozesses beim Be
rufungsbeklagten verbrannt ist, und der letztere durch die Feuer
versicherungsgesellschaft für den erlittenen Verlust mit 8000 Fr.
entschädigt wurde, so hat nur noch der gemäß Rechtsfrage 2 vor
den kantonalen Gerichten geltend gemachte Forderungsanspruch
praktische Bedeutung.
C. An der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin
seinen prinzipiellen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Beru
fung angetragen und eventuell Rückweisung an die Vorinstanz
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 16. August 1904 verkaufte die Klägerin der Gesell
schaft Kaufmann Cie. in Tägerwilen ihren seinerzeit von dieser
letztern bezogenen Motor Omnibus samt Zubehör um den Preis
von 6000 Fr., zahlbar 2000 Fr. am 6. September, der Rest am
- Oktober 1904. Litt. III des schriftlichen Vertrages -
von der Generalversammlung der Klägerin am 18. August 1904
genehmigt wurde bestimmte: Verkäufer behält sich ausdrück
lich das Recht vor, gemäß Art. 264 des schweizerischen Obliga
tionenrechts. Schon am 12. August 1904 hatte der Beklagte
Arnold B. Heine mit Kaufmann Cie. einen Lieferungsver
trag abgeschlossen. Außer der Bestellung eines Motorwagens
Modell 1904 war in diesem Vertrag, 6, folgende Bestimmung
die den von Kaufmann Cie. von der Klägerin gekauften Wagen
betrifft, enthalten: Des Weitern kauft Herr Arnold B. Heine
von Herrn Kaufmann Cie. den in Arbon bereits probierten,
früher auf der Linie Waldkirch Heiligkreuz gelaufenen Motor
wagen Modell 1902. Es ist Sache der Herren Kaufmann,
den Wagen auf ihre Rechnung anzukaufen, ihn analog dem
Modell 1903 komplet auszubauen und in richtigen Betriebszu
stand zu versetzen. Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:
(folgt Aufzählung) ... Lieferung 4 Wochen nach Bestellung.
Der Preis für beide Wagen inklusiv allen Zutaten und Spesen
war auf 25,000 Fr., franko Lokal Arbon, festgesetzt, zahlbar ½
nach Ankauf des alten Wagens, bis 20,000 Fr. nach Abliefe
rung des neuen Wagens, 5000 Fr. zwei Monate nach Abliefe
heute noch einzig im Streit stehende Auto
rung". Das
mobil Modell 1902 wurde von Arbon, wo es seit 16. Juni
1904 eingestellt gewesen war, am 17. August 1904 zu Kauf
mann Cie. nach Tägerwilen gebracht und dort umgebaut. Am
gleichen Tage zahlten die Beklagten an Kaufmann Cie.
8000 Fr.; Kaufmann Cie. zahlten jedoch nur 800 Fr. an
den von ihnen der Klägerin geschuldeten Kaufpreis. Als die
Klägerin von Kaufmann Cie. keine Vollzahlung erhielt, teilte
sie der Beklagten durch Schreiben vom 2. November 1904 mit,
sie habe erfahren, daß die Beklagte mit Kaufmann Cie. in
Unterhandlung stehe bezüglich Kaufes dieses Automobils; der
Wagen sei nun noch ihr, der Klägerin, Eigentum, und laut Ver
trag nur in den Gewahrsam des Käufers übergegangen, er könne
ohne Zustimmung der Klägerin nicht rechtsgültig verkauft werden.
Hierauf antwortete die Beklagte am 3. November, sie habe vom
Inhalt des Schreibens gebührend Notiz genommen . Am 16.
oder 17. November 1904 wurde der Wagen von Kaufmann Cie.
an die Beklagte abgeliefert. Am 22. November 1904 wurde über
Kaufmann Cie. der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete
in diesem ihre Kaufpreisrestanzforderung zuzüglich Zinsen, zu
sammen 5290 Fr. 44 Cts., an, und wahrte ferner alle ihr am
Automobil laut Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte. Die be
klagte Aktiengesellschaft fragte die Klägerin am 25. November
1904 an, ob sie auf ihrem Eigentumsanspruch beharre, damit
sie wisse, woran sie sei, worauf die Klägerin am gleichen Tage
antwortete, sie verzichte auf alle und jegliche Rechte, wenn die
Beklagte ihr die 5000 Fr. sicherstelle; gegen eine sachgemäße
Benützung des Wagens habe sie nichts einzuwenden. Am 25. Fe
bruar 1905 hat hierauf die Klägerin die Klage mit den aus
Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren eingeleitet; zu beachten ist
dabei (s. Anhang zum Berufungsantrag), daß der Wagen in
zwischen bei der Beklagten verbrannt ist.
2. Die kantonalen Instanzen haben zunächst (mit Zwischen
urteil vom 13. April und, zweitinstanzlich, 2. September 1905)
den Vorstandsmitgliedern der Klägerin, Präsident Krapf und
Albert Egger, das Ergänzungshandgelübde aufgelegt für den Be
weissatz, es sei wahr, daß sie beim Verkauf des Automobils an
Kaufmann Cie. im Einverständnis des Käufers das Eigen
tum an dem Automobil vorbehalten haben bis zur Abzahlung
des Kaufpreises". Dieser Beweisbeschluß beruht darauf, die Klä
gerin habe den Eigentumsvorbehalt wahrscheinlich gemacht. Trotz
Leistung des Gelübdes hat dann die I. Instanz die Klage erst
mals mit Urteil vom 25. Oktober 1905 abgewiesen, indem sie
davon ausging, der Standpunkt der Beklagten, sie sei durch con
stitutum possessorium Eigentümer geworden, sei richtig, da Kauf
mann Cie. den Wagen am 16./18. August für die Beklagte
erworben hatten. Auf Appellation der Klägerin hin hat das
Obergericht mit Zwischenentscheid vom 26. Januar 1906 dem
Beklagten Arnold B. Heine das Schiedshandgelübde aufgelegt da
für, es sei nicht wahr, daß er beim Vertragsabschluß (12. resp.
16./17. August 1904) Kenntnis gehabt habe, daß zu Gunsten
der Appellantin Eigentumsvorbehalt am streitigen Automobil
omnibus bestand . Die II. Instanz stellt sich in diesem Entscheide
grundsätzlich auf den gleichen Standpunkt wie die I.; nach Leistung
des Handgelübdes durch den Beklagten Arnold B. Heine haben
beide Instanzen, die II. mit dem heute vorab angefochtenen Haupt
urteil vom 31. Januar 1907, die Klage wiederum abgewiesen.
3. Das zweite Rechtsbegehren der Klägerin, welches heute,
nachdem das erste Rechtsbegehren infolge Unterganges des vindi
zierten Objektes gegenstandslos geworden ist, einzig noch aufrecht
gehalten bleibt, kann nicht als Kaufpreisforderung, Forderung
aus Kauf, aufgefaßt werden; denn mit der Beklagten steht ja
die Klägerin in keinem vertraglichen Verhältnis hinsichtlich des
streitigen Automobils. Vielmehr kann das zweite Rechtsbegehren
rechtlich begründet sein nur vom Gesichtspunkte des Eigentums
der Klägerin an fraglichem Automobil aus: Die Klägerin ver
langt von der Beklagten den Ersatz des Wertes des unterge
gangenen Objektes, da Rückerstattung in natura nicht mehr mög
lich ist. Von diesem Standpunkte aus ist aber die Frage des
Eigentums der Klägerin und des behaupteten Eigentumserwerbs
der Beklagten am Automobil grundsätzlich präjudiziell auch für
das Schicksal des zweiten Rechtsbegehrens, und es ist daher auf
diese Frage einzutreten.
4. Fragt es sich demnach, ob die Klägerin sich zur Begründung
dieser Eigentumsklage mit Recht auf ihr Eigentum am vindizier
ten Automobil stütze, so löst sich diese Frage dahin auf, ob sie
sich beim Verkauf an Kaufmann Cie., am 16. August 1904,
in dem Käufer erkennbarer Weise das Eigentum am verkauften
Objekte vorbehalten habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Eigentumsvorbehalt schon im Kaufvertrag selbst genügend nieder
gelegt sei, durch den in Ziffer III enthaltenen Hinweis auf
Art. 264 OR; denn die Frage des Eigentumsvorbehaltes ist in
concreto entschieden durch die auf dem Ergänzungshandgelübde
zweier Vorstandsmitglieder der Klägerin beruhende Feststellung
der Vorinstanz, daß diese bei Abschluß des Kaufvertrages mit
Kaufmann Cie. sich ausdrücklich das Eigentum vorbehalten
haben. Wenn auch die Erforschung des Parteiwillens nach der
seit 1900 feststehenden neuern Praxis des Bundesgerichts (s. Ge
schäftsbericht des Bundesgerichts pro 1900 S. 6 f., auch BBl.
1900 II S. 98 f.) Rechts und nicht Tatfrage ist, das Bundes
gericht daher in ihrer Überprüfung frei und nicht an eine Be
weiswürdigung der Vorinstanz darüber gebunden ist, so ist doch
das immer als Tatfrage, Feststellung tatsächlicher Verhältnisse im
Sinne des Art. 81 Abs. 1 OG, anerkannt worden, was die Par
teien wirklich gesprochen und gehandelt haben. Das kann aber, je
nach Gestaltung der kantonalen Prozeßordnung, ebensowohl durch
Handgelübde (Eid) wie durch ein anderes passendes Beweismittel
bewiesen werden. Im vorliegenden Falle nun ist das durch Zwi
schenurteil der II. Instanz vom 2. September 1905 rechtskräftig
auferlegte Ergänzungshandgelübde in einer Weise abgefaßt, die
keinen Zweifel darüber läßt, daß die das Gelübde ablegenden Vor
standsmitglieder ausgesagt haben, sie hätten sich durch Worte in
dem Käufer Kaufmann Cie. erkennbarer Weise das Eigentums
recht vorbehalten. Das aber konnte, nach dem gesagten, in der
Tat Sache tatsächlicher Feststellung sein. Damit ist dann einer
Auslegung der Parteierklärungen jeder Boden entzogen und es
ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Eigentumsvorbehalt
stipuliert worden ist, und zwar gegenüber Kaufmann Cie. in
diesen erkennbarer Weise.
5. Wird somit das Eigentum der Klägerin am vindizierten
Objekte bejaht, so fragt es sich hinsichtlich der Begründetheit der
Vindikation nur, ob die Beklagten gutgläubige Erwerber im Sinne
des Art. 205 OR sind, sodaß sie Eigentümer wurden, obschon
ihr Veräußerer Kaufmann Cie. nicht Eigentümer war. Durch
die Vorinstanz ist allerdings auf Grund der Ablegung des Hand
gelübdes des Beklagten Heine festgestellt, daß die Beklagten jeden
falls bis zum 18. August 1904 keine Kenntnis vom Nichteigen
tum des Veräußerers hatten, und an diese Feststellung tatsächlicher
Natur ist das Bundesgericht gebunden. Allein die Vorinstanz irrt
nun darin, daß sie dieses Datum des 16./17. August 1904 als
entscheidend für die Frage des guten Glaubens ansieht. Die Be
klagten haben nämlich nicht schon in jenem Zeitpunkte das Auto
mobil erworben, sind Besitzer geworden, sondern erst im November
1904, nach der Übergabe an sie, und nach Kenntnisgabe des
Eigentumsvorbehaltes durch die Klägerin. Denn: Zunächst kann
jedenfalls von einem direkten Besitzerwerb seitens der Beklagten
vom Veräußerer durch Vermittlung von Kaufmann Cie. keine
Rede sein. Es mag dahingestellt bleiben, ob mit der neueren Dok
trin angenommen werden könnte, zu einem direkten Erwerb des
Vertretenen gehöre nur der Wille des Vertreters, für den Ver
tretenen direkt zu erwerben und das Fehlen einer entgegengesetzten
Erklärung des Tradenten, der Wille des Tradenten, an einen
ihm bekannten Vertretenen zu tradieren, also nicht vorzuliegen
brauche (s. Hafners Kommentar, 2. Aufl. Anm. 3 zu Art. 44
und S. 248): Hier fehlt sowohl der Wille des angeblichen Ver
treters Kaufmann Cie., den Beklagten direkt das Eigentum zu
verschaffen, als auch liegt im Eigentumsvorbehalt der Klägerin
eine Erklärung des Tradenten, daß er nicht an einen Dritten
tradieren wolle. Kaufmann Cie. traten nicht als Kommissionäre
der Beklagten auf, sondern sie hatten, wenn sie überhaupt dem
Eigentumsvorbehalt entgegenhandeln wollten, höchstens den Willen,
für sich zu erwerben, um die Sache dann nach ihrer Umgestal
tung an die Beklagten zu tradieren. Diese Erwägung schließt aber
auch die Annahme eines constitutum possessorium aus, und die
Frage braucht daher nicht entschieden zu werden, ob überhaupt
ein gutgläubiger Eigentumserwerb von einem Nichteigentümer
durch constitutum possessorium möglich sei. Da die Klägerin,
wie es in ihrem Vertrage mit Kaufmann Cie. zum Ausdruck
tam, Eigentümerin blieb, müßte zur Annahme eines constitutum
possessorium angenommen werden, Kaufmann Cie. hätten
das ihnen anvertraute, nicht zu eigen überlassene Objekt sich
zuerst angeeignet und dann durch constituium an die Beklagten
tradiert. Für einen solchen Aneignungswillen von Kaufmann Cie.
liegt aber nichts vor; namentlich spricht dafür nicht ihr Vertrag
mit den Beklagten. Aus diesem geht vielmehr hervor, daß die
Zahlung der Beklagten (von 8000 Fr.) nach Ankauf des alten
Jagens durch Kaufmann Cie. erfolgen sollte, also diesen die
Mittel verschaffen sollte, die Klägerin zu bezahlen; behielten nun
Kaufmann Cie. dieses zum Erwerb des Wagens bestimmte
Geld für sich, und ließen sie sich den Eigentumsvorbehalt der
Klägerin gefallen, so kann auch nicht gesagt werden, sie hätten
den Willen gehabt, den Wagen für sich oder die Beklagten zu
erwerben, ohne Zahlung. Die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag
nötigte Kaufmann Cie. nur zur zukünftigen Eigentumsver
schaffung, nach der Umgestaltung. Und diese Umgestaltung sollte
nicht, wie die Vorinstanzen annehmen, kraft eines Rechtsverhält
nisses geschehen, das die Beklagten zum selbständigen oder mittel
baren und Kaufmann Cie. zum unselbständigen oder unmittel
baren Besitzer zu machen geeignet war. Nicht kraft eines Werk
vertrages hatten Kaufmann Cie. die Sache der Beklagten zu
bearbeiten, sondern sie hatten zuerst das Kaufobjekt, das sie für
sich erwarben, so herzurichten, daß es dem Kaufvertrag mit den
Beklagten entsprach und von diesen abgenommen werden mußte.
Das ergibt sich aus dem ganzen Inhalt dieses Kaufvertrages,
namentlich aus der Preisbestimmung, die nicht zwischen dem An
kaufspreis des alten Wagens und dem Werklohn für die Um
änderungen unterscheidet, auch den Preis für beide Wagen unter
schiedslos zusammenfaßt, und ebenso aus der Bestimmung über
die Ablieferungszeit. Ganz abgesehen hievon würde es sich übri
gens auch mit dem Vorhandensein eines Werkvertrages gut ver
tragen, daß der Werkunternehmer die Arbeit an einem ihm noch
zu eigen gehörenden Objekt vornimmt. Aus dieser Sachlage er
gibt sich deutlich, daß es nicht der Wille von Kaufmann Cie.
war, die Beklagten vor der Ablieferung zum Eigentümer zu ma
chen, und es fehlt auch an einem besondern Rechtsverhältnis
kraft dessen die Sache noch in ihrem Gewahrsam zu bleiben hatte;
dieser Gewahrsam läßt sich vielmehr nur aus ihrem bis zur Ab
lieferung bestehenden Eigentum erklären. (Hafner, Kommentar,
2. Aufl. Anm. 3 zu Art. 202 S. 89.) Gegen diese Auffassung
spricht nicht etwa die Anzahlung von 8000 Fr., die die Beklagte
am 17. August 1904 leistete. Darin lag lediglich eine Voraus
zahlung des Käufers, die allerdings Kaufmann Cie. ermögli
chen sollte, die Klägerin zu bezahlen; diese Vorauszahlung er
folgte unterschiedslos auf beide Kaufsobjekte, und es ist klar, daß
beim neuen Wagen ein Eigentumserwerb erst nach der Ablieferung
eintreten konnte; die Vorauszahlung beweist also nichts für ein
constitutum possessorium.
6. Zu erörtern bleibt in grundsätzlicher Beziehung endlich noch
die der Klägerin entgegengehaltene Einrede der Arglist. Sie stützt
sich darauf, daß die Klägerin beim Verkauf an Kaufmann Cie.
gewußt habe, daß diese den Wagen an die Beklagte weiterver
kaufe, und daß die Klägerin absichtlich vom 16. August bis 2. No
vember mit der Anzeige von ihrem Eigentumsvorbehalt gewartet
habe. Diese vor der Vorinstanz geltend gemachten Anbringen
stellen sich allerdings rechtlich als Einrede der Arglist dar, und es
kann daher nicht gesagt werden, die Beklagten erheben damit eine
neue und somit vor Bundesgericht (Art. a OG) unzulässige
Einrede. Aus dem Briefe von Ingenieur Stellmacher an das
Verwaltungsmitglied der Klägerin, Krapf, vom 13. August 1904
ergibt sich nun allerdings, daß die Klägerin wußte, Heine kaufe
das Automobil, statt direkt von der Klägerin, von Kaufmann Cie.,
repariert. Allein die Klägerin konnte daraus nicht entnehmen, daß
die Beklagten das Automobil schon vorher (vor dem Ankauf durch
Kaufmann Cie.) gekauft hatten und daß sie es vor der Fertig
stellung und Ablieferung zahlen wollten. Sie konnte daher auch
eine Benachteiligung der Beklagten aus der Verschweigung des
Eigentumsvorbehalts nicht voraussetzen, und es kann daher von
einer Entschädigungspflicht der Klägerin gegenüber den Beklagten
die sie einredeweise geltend machen könnten, keine Rede sein, ganz
abgesehen von der Frage, ob die Klägerin überhaupt eine Pflicht
hatte, Dritten Mitteilung von ihrem Eigentumsvorbehalt zu ma
chen. Ganz unerfindlich ist schließlich, worauf die Beklagten ein
Miteigentum gründen wollen.
AS 33 II 1907
- Ist somit die Klage, im Sinne des heute einzig noch auf
recht erhaltenen zweiten Rechtsbegehrens, grundsätzlich gutzuheißen,
so hat für die ziffermäßige Begründetheit der Klage eine Rück
weisung an die Vorinstanz zu erfolgen. Denn die Beklagten er
heben Ansprüche auf Abzüge, die sie verrechnungsweise geltend
machen. Über diese Abzüge ist jedoch vor der Vorinstanz gar
nicht verhandelt worden, und das Bundesgericht kann daher dar
über heute nicht entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird dahin gutgeheißen, daß das
Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Januar
1907 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, im Sinne
des bundesgerichtlichen Urteils, an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.