und daß dieselben daher die Kraft vertraglicher Vereinbarungen
besitzen. Ebenso darf als allgemein anerkannt betrachtet werden, daß
speziell vor Erlaß eines Urteils durch Parteivereinbarung ( Ex
klusions oder Exklusivvertrag ) auf die Ergreifung eines
ordentlichen Rechtsmittels gegen dasselbe rechtsgültig verzichtet
werden kann. Vergl. Wach im Archiv für zivil. Praxis, 64
S. 243 Anm. 30; Schwalbach ebendaselbst, S. 292; Seuf
fert, Kommentar zur deutschen ZPO 2 S. 10; Kohler, Pro
zeßrechtliche Verträge und Kreationen, in seinen ges. Abhandlungen
zum Zivilprozeß, S. 137; Entsch. d. Reichsgerichts in Zivils., 36
S. 421; Code de Commerce, Art. 639 Ziff. 1.
Endlich ist auch als feststehend zu erachten, daß solche Partei
vereinbarungen nur solange rückgängig gemacht werden können,
als das Urteil, auf dessen Weiterziehung verzichtet wurde, noch
nicht verkündet worden ist; denn der dem Urteil vorangegangene
Verzicht auf die Weiterziehung desselben hat zur Folge, daß das
Urteil sofort mit der Verkündung rechtskräftig wird. Vergl. Seuf
fert, a. a. O. S. 287 Anm. 5; Kohler, a. a. O. S. 142.
6. Aus dem gesagten ergibt sich, daß im vorliegenden Falle die
Berufung an das Bundesgericht unzulässig ist. Denn die Partei
vereinbarung, durch welche die Weiterziehung ausgeschlossen wurde,
ist vor der Verkündung des kantonsgerichtlichen Urteils nicht
rückgängig gemacht worden; ein späterer Verzicht der Beklagten
auf die Geltendmachung jener Vereinbarung (z. B. anläßlich der
Verhandlung vor Bundesgericht) wäre aber, wie bemerkt, deshalb
unzulässig, weil das Urteil, eben infolge der mehrerwähnten
Parteivereinbarung, bereits mit der Verkündung rechtskräftig ge
worden ist. Aus demselben Grunde kann denn auch darauf nichts
ankommen, daß die Beklagte sich auf die Kassationsbeschwerde des
Klägers (vergl. oben Fakt. C) eingelassen hat, ganz abgesehen
davon, daß diese Kassationsbeschwerde kein ordentliches Rechts
mittel war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
210 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
sich in der Duplik außerdem noch auf den Standpunkt, daß die
vor Friedensrichter abgegebene Schuldanerkennungserklärung wegen
wesentlichen Irrtums (Nichtkenntnis von ein Selbstverschulden
des Klägers begründenden Momenten) für sie unverbindlich sei.
Während der Prozeß vor Bezirksgericht hängig war, erwirkte der
Kläger endgültig durch Entscheid des aargauischen Obergerichts
vom 18. Mai 1905 gegen die Beklagte Rechtsöffnung, und
zwar einerseits definitiv für den Betrag von 2400 Fr. auf Grund
der Schuldanerkennung der Beklagten vor Friedensrichter, welcher
der Rechtseröffnungsrichter die Wirkungen eines nach Art. a und
SchKG erforderlichen rechtskräftigen Urteils beimaß
anderseits provisorisch für weitere 100 Fr., auf Grund des er
wähnten Briefes der Beklagten vom 27. Januar 1905, in wel
chem der Rechtsöffnungsrichter eine schriftliche Schuldanerkennung
im Sinne des Art. 82 SchKG erblickte. Am 10. Juli 1905
erkannte hierauf das Bezirksgericht Baden, der Kläger werde mit
seiner Klage und deren Schluß abgewiesen. Es ging dabei von
der Annahme aus, daß die eingeklagten 5500 Fr. im vollen Be
trage neben den 2500 Fr., welche der Kläger bereits erhalten
hatte, gefordert würden, und stellte fest, daß der Anspruch des
Klägers auf keinen Fall in einem höheren Betrage, als 2500 Fr.,
begründet sei. Auf Appellation des Klägers setzte das Obergericht
des Kantons Aargau durch Urteil vom 29. November 1906 die
Forderung des Klägers auf die anerkannten und bereits be
zahlten 2500 Fr. fest und wies den Kläger mit seinen weiteren
Ansprüchen ab, indem es zwar die von der Beklagten erhobene
Einrede des Selbstverschuldens guthieß, jedoch unter Verweisung
auf die Motive des obergerichtlichen Rechtsöffnungsentscheides vom
18. Mai 1905 ausführte, daß die Beklagte die Forderung des
Klägers im Betrage von 2500 Fr. rechtsverbindlich anerkannt habe.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger recht
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An
trage, es sei ihm, unter Annahme eines Invaliditätsgrades von
33 %, eine Entschädigung von 4000 Fr., unter Abrechnung des
bereits bezahlten Betrages, zuzusprechen, eventuell sei die Streit
sache zur Feststellung des Invaliditätsgrades an die kantonalen
Gerichte zurückzuweisen.
VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. No 27.
Dieser Berufungserklärung hat der Kläger eine sie begründende
Rechtsschrift nicht beigelegt.
C. Nach erhaltener Kenntnis von der Berufung des Klägers
hat die Beklagte dem Obergericht zu Handen des Bundesgerichts
eine Erklärung eingereicht, worin sie in erster Linie beantragt, es
sei auf die Berufung nicht einzutreten, weil der Streitwert zufolge
ihrer im Sühneverfahren erfolgten Anerkennung von 2400 Fr.
den Betrag von 4000 Fr. nicht erreiche und die Berufung deshalb
gemäß Art. 67 Abs. 4 OG nicht rechtsförmlich eingereicht sei;
in Erwägung:
Nach langjähriger Praxis (vergl. aus neuester Zeit AS 30
II S. 472, 31 II S. 362) stellt die Vorschrift des Art. 67
Abs. 4 OG, laut welcher der Berufungserklärung eine die Be
rufung begründende Rechtsschrift beizulegen, d. h. innert der Be
rufungsfrist damit einzulegen ist, sofern der Wert des Streitgegen
standes den Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht, ein formales
Erfordernis dar, dessen Nichtbeachtung die Unwirksamkeit der Be
rufungserklärung zur Folge hat. Es kann daher gegebenenfalls
auf die Berufung des Klägers, zu deren Begründung eine Rechts
schrift nicht beigebracht worden ist, nicht eingetreten werden, so
fern die Streitsache, wie die Berufungsbeklagte behauptet, unter
die fragliche Vorschrift fällt. Für die Bewertung des Streitgegen
standes im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG nun gilt feststehender
maßen (vergl. z. B. AS 31 II S. 121 Erw. 1) die in Art. 59
Abs. 1 ibidem enthaltene Regel, wonach sich der Streitwert nach
den von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanz
lichen kantonalen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren bemißt.
Den Streitgegenstand, dessen Wert gemäß Art. 67 Abs. 4, in
Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 OG, zu bestimmen ist, kann
aber nur ein Anspruch bilden, welcher dem Richter auf Grund
jener Rechtsbegehren zu materieller Entscheidung unterbreitet
wird. Sofern nämlich ein Anspruch in einer diese richterliche Ent
scheidung ersetzenden Rechtsform, insbesondere durch eine dem
rechtskräftigen Urteilsspruch von Gesetzes wegen gleichzuhaltende
Anerkennung vor Gericht, bereits festgestellt ist, kann er als sol
cher nicht mehr als streitig angesehen werden, wenn auch über die
Tatfache oder die Rechtsverbindlichkeit einer solchen anderweitigen
212 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
Feststellung, speziell einer gerichtlichen Anerkennung, unter den
Parteien Streit herrscht. Denn dieser Streit betrifft nicht den
Anspruch selbst, sondern nur die rein prozessuale Frage der mate
riellen Entscheidungsbefugnis des Richters mit Bezug hierauf.
Der Nichter hat dabei, mit andern Worten, nur zu untersuchen,
ob die behauptete anderweitige verbindliche Feststellung des An
pruchs wirklich vorliege, und die Bejahung dieser Frage ergibt,
daß der Anspruch eben von Anfang an nicht Streitgegenstand
sein konnte. Demnach erscheint vorliegend als maßgebender Streit
gegenstand nicht, wie der bloße Wortlaut der Parteibegehren vor
erster Instanz vermuten ließe, die damals vom Kläger geforderte
und von der Beklagten im vollen Umfange bestrittene Entschädi
gungssumme von 5500 Fr., die der Kläger selbst deshalb ganz
als streitig bezeichnet hat. Vielmehr ist hievon zur Ermittelung
jenes Streitgegenstandes der Teilbetrag von 2400 Fr., bezüglich
dessen eine in der Sühneverhandlung vor Friedensrichter erklärte
Anerkennung der Beklagten vorliegt, in Abzug zu bringen. Denn
diese Schuldanerkennung, deren Verbindlichkeit die Beklagte be
stritten hat, ist vom Obergericht durch das hier angefochtene
Sachurteil mit seinem Hinweis auf den vorgängigen Rechts
öffnungsentscheid vom 18. Mai 1905, gestützt auf 50 des Frie
densrichtergesetzes, als ein einem rechtskräftigen Urteil gleichkom
mender, somit die richterliche Beurteilung seines Inhalts aus
schließender Formalakt erklärt worden. Und zwar hat der Kläger
auf die Geltendmachung seines Rechtes hieraus dadurch, daß er
im Prozesse, wie angegeben, seine ganze Forderung als streitig
bezeichnet hat, keineswegs verzichtet, da er daneben ja den frag
lichen Akt ausdrücklich als solchen geltend gemacht und ihn wäh
rend des Prozeßverfahrens vor erster Instanz sogar auf dem
betreibungsrechtlichen Wege vollstreckt hat. Somit beträgt der maß
gebende Streitwert tatsächlich nur 3100 Fr., die Vorschrift des
Art. 67 Abs. 4 trifft daher zu, und es ist auf die streitige Be
rufung wegen des erörterten Formmangels nicht einzutreten;
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.
Lausanne. Imp. Georges Bridel Ce
ZIVILRECHTSPFLEGE
ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE
4
Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.
Arrêts rendus par le Tribunal fédéral comme
instance de recours en matière civile.
(Art. 55, 56 ff., 86 ff., 89 ff., 95 ff. OG.)
I. Abtretung von Privatrechten. Expropriation
28. Arteil vom 7. Mai 1907 in Sachen Tschaun
gegen Zürich.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Der Antrag der Instruktionskommission vom 15. März
1907 geht dahin:
I. Die Stadt Zürich hat an Paul Tschann zu bezahlen:
a) für Abtretung von 40 Quadratmeter ab der
Liegenschaft Weinbergstraße 35 zu 100 Fr. per
Quadratmeter
Fr. 4000
b) für Minderwert der Restliegenschaft aus der
Verkleinerung des Vorgartens
1000
c) für Nachteile aus der Tramanlage und dem
Trambetrieb
2000
zusammen
Fr. 7000
AS 33 II 1907