- Arteil vom 16. März 1907 in Sachen
Störchlin, Kl. u. Ber. Kl., gegen Konkursmasse Kuecht,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Kollokationsstreitigkeit im Konkurse. Klage aus Kollozierung einer
Forderung mit Pfandrechten. Einrede der Anfechtbarkeit des Rechts
geschäftes nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Rechtliche Verpflich
tung zur Sicherstellung? Beweis der Unkenntnis der Vermögens
tage des Schuldners, Abs. 2 eod.
A. Durch Urteil vom 7. April 1906 hat das Obergericht des
Kantons Schaffhausen über das Rechtsbegehren des Klägers:
Es sei die Beklagte schuldig und gehalten, in den Kollokations
plan im Konkurs Ernst Knecht den Betrag von 35,857 Fr.
75 Cts. aufzunehmen und auch die vom Kläger geltend gemachten
Pfandrechte anzuerkennen
erkannt:
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Die beklagte Konkursmasse ist verpflichtet, eine Forderung
des Klägers im Betrage von 35,821 Fr. 75 Cts. anzuerkennen
und im Kollokationsplan in die V. Klasse einzustellen.
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Der Kläger ist mit seiner Pfandansprache abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Anerkennung der geltend gemachten Pfandrechte für
eine Forderung von 35,821 Fr. 75 Cts.
C. Eine vom Kläger gegen dasselbe Urteil erhobene Kassa
tionsbeschwerde ist am 12. Januar 1907 vom ergänzten Ober
gericht abgewiesen worden.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
rs Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Kläger beansprucht für seine Forderung von 35,821 Fr.
75 Cts. nachgehende Pfandrechte an der Liegenschaft des Kon
kursiten in Stein a./Rh., sowie an drei Lebensversicherungspolizen
desselben. Diese Pfandrechte will er durch einen am 31. Januar
1905 von Knecht zu seinen Gunsten errichteten Akt, betitelt
Privatschulddokument und Faustpfandbestellung mit Bürgschaft
erworben haben. In diesem Akt bekannte Knecht, dem Kläger
aus Wechselverkehr (Akzepten) , der zwecks Kreditgewährung
zu seinen Gunsten zwischen ihm und dem Kläger stattgefunden
habe, folgende Beträge schuldig geworden zu sein:
Fr. 10,134 per 30. April 1905,
5,028 24. Juni 1905,
10,032 7. Juli 1905,
10,072 15. Juli 1905;
der Gläubiger, hieß es sodann weiter, werde dieses Kreditver
hältnis als einen Kontokorrentkredit durch Erneuerungen fort
setzen, sei aber berechtigt, das Schuldverhältnis jederzeit auf 6
Wochen ganz oder teilweise zu kündigen. Zur Deckung für sein
jeweiliges Guthaben aus dem vorgenannten Verkehre bis auf die
Höhe von 36,000 Fr. übergebe der Schuldner dem Gläubiger
die Realkautionsurkunde Nr. 29 d. d. Stein a./Rh. 28. De
zember 1904 über die sicherzustellende Summe von 64,600 Fr.
Diesem Pfandrecht gehe zwar Realkautionsurkunde Nr. 6 d. d.
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Februar 1896 in der Kautionshöhe von 32,000 Fr. , sowie
Realkautionsurkunde Nr. 20 d. d. 13. Juni 1899 in der Kau
tionshöhe von 50,000 Fr. vor; der Schuldner verpflichte sich
aber, diese beiden Pfandurkunden über die bisher bestehenden
Verschreibungen von I. 23,000 Fr. und II. 35,000 Fr. hinaus
nicht weiter zu belasten. (Aus dem Urteil des ergänzten Ober
gerichtes d. d. 12. Januar 1907 ist ersichtlich, daß obige
Summe von 64,600 Fr. den Steuerwert der verpfändeten Liegen
schaft darstellte, während die amtliche Schatzung sogar nur
55,000 Fr. betrug.) Als weitere Sicherheit habe Knecht dem
Kläger drei bereits mit 35,000 Fr. belehnte Lebensversicherungs
polizen im Gesamtbetrage von 50,000 Fr. übergeben, usw.
Endlich verbürgte sich in demselben Akt die Ehefrau Knechts für
die Verbindlichkeiten dieses letztern gegenüber dem Kläger.
Am 9. März 1905 brach über Knecht, der sich kurz zuvor
das Leben genommen, der Konkurs aus. Infolgedessen mußte
der Kläger seine damals in Zirkulation befindlichen Akzepte von
zirka 36,000 Fr. einlösen. Im Konkurse machte er eine dement
sprechende Eingabe, wobei er für seine Forderung die im Akt
vom 31. Januar 1905 vorgesehenen Pfandrechte beanspruchte.
Die Konkursverwaltung bestritt zuerst sowohl die Forderung als
die Pfandrechte, anerkannte aber in der Folge die Kapitalforderung
unter Bestreitung der Zinsen und Wechselspesen, sowie der Pfandrechte.
In der vorinstanzlich dem Kläger zuerkannten Forderungs
summe von 35,821 Fr. 75 Cts. sind die Wechselspesen inbe
griffen; dagegen erklärt die Vorinstanz, die Zinsen seien nicht
eingeklagt und schon deshalb nicht zuzusprechen. Wie aus Fakt.
B und D hievor ersichtlich ist, wird das Urteil in Bezug auf
diese beiden Punkte von keiner Partei angefochten, so daß also
nur noch der Bestand der Pfandrechte streitig ist. In letzterer
Beziehung macht die Beklagte sowohl geltend, es sei die Bestellung
der Pfandrechte an den Versicherungspolizen infolge Nichtbeobach
tung von Art. 217 OR ungültig, als auch, es seien sämtliche
Pfandrechte nach Art. 287 und 288 SchKG anfechtbar.
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In erster Linie ist die Natur des Rechtsverhältnisses festzu
stellen, welches zwischen dem Kläger und dem Gemeinschuldner
bestand.
Es ist ohne weiteres klar, daß auf den im Akt vom 31. Ja
nuar 1905 figurierenden Ausdruck Kontokorrentkredit hier nichts
ankommen kann, sondern daß diese Bezeichnung zum mindesten
eine euphemistische war. In Wirklichkeit handelte es sich einfach
um Geldbeschaffung durch Gefälligkeitsakzepte, wobei es stets der
Kläger war, der die von Knecht auf ihn gezogenen Wechsel
akzeptierte, und stets Knecht, für dessen Bedürfnisse dadurch
Geld beschafft wurde. Diese Geldbeschaffung fand in der Weise
statt, daß Knecht die vom Kläger akzeptierten Wechsel bei einer
Bank zum Diskonto präsentierte, so daß die Bank in den Glau
ben versetzt werden konnte, es liege dem Wechsel eine Schuld
des Klägers gegenüber Knecht zu Grunde. Tatsächlich war aber
weder der Kläger dem Knecht, noch Knecht dem Kläger etwas
schuldig, sondern es bestand lediglich ein Liberationsanspruch des
Klägers gegenüber Knecht, des Inhalts, daß Knecht jeweilen
bei Verfall eines dieser Wechsel statt des Klägers für Einlösung
zu sorgen hatte. Einen Anspruch auf Zahlung erwarb der
Kläger erst, wenn es dazu kam, daß er aus eigenen Mitteln
einen der Wechsel einlösen mußte. Dieser Fall ist nach dem Tode
des Klägers eingetreten, weshalb die von der Beklagten an
erkannte Forderung des Klägers als solche in der Tat zu Recht
besteht.
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Was nun die von der Beklagten erhobene Anfechtungs
einrede betrifft, so ist zunächst in Bezug auf Art. 287 SchKG
zu konstatieren, daß es sich bei der Pfandbestellung vom 31. Ja
nuar 1905, wie auch schon bei der Errichtung der Realkautions
urkunde vom 28. Dezember 1904 (über das gegenseitige Ver
hältnis dieser beiden Urkunden vergl. 738 des schaffh. Privat
rechts), um Rechtsgeschäfte handelt, welche, wie Art. 287 Abs. 1
voraussetzt, vom Schuldner innerhalb der letzten sechs Monate
vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden.
Den tatsächlichen und keineswegs aktenwidrigen Feststellungen
der Vorinstanz ist sodann zu entnehmen, daß Knecht in der kri
tischen Zeit bereits stark überschuldet war. Es ergibt sich letz
teres übrigens auch unabhängig von diesen tatsächlichen Feststel
lungen aus dem Umstand, daß Knecht schon seit mindestens zwei
Jahren beständig zu ganz außergewöhnlichen Kreditbeschaffungs
mitteln zu greifen pflegte, ohne daß dies etwa nur die Folge der
schweren Realisierbarkeit eines noch unbelasteten Aktivums
wesen wäre.
Ferner ist auch nicht zu bezweifeln, daß es sich hier um
die Sicherstellung bereits bestehender Verbindlichkeiten
Sinne von Art. 287 Ziff. 1 handelte. Denn wenn auch da
mals der Kläger gegenüber Knecht noch keinen Anspruch auf
Zahlung einer bestimmten Geldsumme an ihn, den Kläger
befaß, so stand ihm doch, wie bereits bemerkt, ein Liberationsan
pruch gegenüber Knecht zu; auch ein solcher Anspruch ist aber
als Verbindlichkeit im Sinne der angeführten Gesetzesbestim
mung zu betrachten.
Im weitern fragt es sich, ob Knecht dem Kläger schon früher
als sechs Monate vor Konkurseröffnung zur Sicherstellung ver
pflichtet war. Diese Frage untersteht in ihrem ganzen Umfange,
nicht etwa nur bezüglich der Faustpfänder, der Überprüfung durch
das Bundesgericht; denn streitig ist, nicht ob Knecht speziell zur
Bestellung eines Grundpfandes, sondern ganz allgemein, ob er
zur Sicherstellung verpflichtet war. Die Vorinstanz hat nun diese
Frage an Hand gewisser Indizien bejaht und infolgedessen die
Anwendbarkeit von Art. 287 auf den vorliegenden Fall verneint.
Allein jene Indizien erscheinen bei genauerer Betrachtung nicht
als genügend.
Bei den Akten befinden sich die vom 1. und vom 6. Juli 1904
datierten Empfangsbescheinigungen der Versicherungsgesellschaften
über die Anzeige einer Verpfändung an zweiter Stelle, hinter
der Spar und Leihkasse Stein a./Rh. Ferner ist ein Brief des
Klägers vom 21. September 1904 vorhanden, worin dieser der
Spar und Leihkasse Stein a. Rh. anzeigt, daß Knecht ihm an
einer der Kasse übergebenen Realkautionsurkunde ein nachgehendes
Pfandrecht bestellt habe. Sodann liegt ein Brief Knechts d. d.
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Juni 1904 vor, in welchem Knecht um Rückgabe eines
Wechsels bittet und dieses Gesuch damit motiviert, daß Kläger ja nun
Deckung in Händen habe. Endlich haben als Zeugen ausgesagt:
Adolf Wetzler (seit 1. Juli 1904 Verwalter der Spar
und Leihkasse Stein a./Rh.): Er habe Mitte September 1904
vom Kläger vernommen, daß diesem von Knecht ein Pfandrecht
bestellt worden sei.
Karl Sigg (Angestellter der Spar und Leihkasse): Er habe
im Juni 1904, nachdem Kläger dem Knecht im Frühjahr wei
tere 10,000 Fr. gegeben und Sicherheit verlangt habe, im Auf
trage des Klägers (der damals noch Verwalter der Spar und
Leihkasse war) eine Urkunde ausgefertigt, worin Knecht dem
Kläger ein III. Pfandrecht an seiner Liegenschaft und ein Faust
pfandrecht an den drei Polizen bestellte und worin sich außerdem
die Ehefrau Knechts verbürgte. Andern Tages habe er die Ur
kunde mit der Unterschrift Knechts gesehen. Er habe auch im
Auftrag des Klägers im Hypothekenbuch der Spar und Leih
kasse eine Vormerkung betreffend das nachgehende Grundpfand
recht des Klägers gemacht. Bezüglich der Forderung, für welche
die Sicherheit geleistet wurde, weiß der Zeuge zwar, daß sie sich
auf die Gefälligkeitsakzepte bezog, aber nicht, auf welche Beträge
er sagt nur: Störchlin ließ sich für das Ganze Sicherheit geben.
Auf Grund dieser Tatsachen kann nun allerdings mit der
Vorinstanz angenommen werden, daß irgend eine Verschreibung
schon im Juni 1904 stattgefunden hat, welche eine Sicherleistung
Knechts gegenüber dem Kläger bezweckte. Aber welche vom
Kläger für Knecht eingegangenen Verpflichtungen sie betraf, läßt
sich nicht feststellen und ist auch von der Vorinstanz nicht fest
gestellt worden. Insbesondere läßt sich den Akten keineswegs ent
nehmen, daß im Juni 1901 Akzepte des Klägers in der gleichen
Höhe wie im Januar 1905 zirkulierten. Denn daß der Gesamt
betrag der in Umlauf befindlichen Akzepte zu variieren pflegte,
ergibt sich u. a. aus einem Briefe Knechts d. d. 22. Januar
1904, in welchem er dem Kläger mitteilt, daß er an einen
übermorgen fälligen Wechsel 3000 Fr. abzahle, sowie aus
einem Briefe vom Oktober 1904, in welchem es heißt: Die
7000 werden nicht mehr erneuert ; endlich auch aus der Aus
sage des bereits erwähnten Zeugen Sigg: Im Frühjahr 1904
gab Störchlin weitere 10,000 Franken.
Aber selbst wenn angenommen werden wollte, es habe sich im
Juni 1904 um annähernd dieselben Beträge gehandelt, wie nachher
im Januar 1905, so würde doch aus der Tatsache, daß schon
im Juni 1904 eine Sicherheit bestellt worden war, der Schluß
nicht gezogen werden können, daß eine Verpflichtung und ins
besondere eine rechtliche Verpflichtung Knechts zur Sicher
stellung bestand. Einer solchen bedarf es aber nach Art. 287
1; denn einmal ist in Gesetzen privatrechtlichen Inhalts,
ausdrückliche Ausnahmen vorbehalten (vergl. z. B. Art. 72 Abs.
2 OR), überhaupt nur von rechtlichen Verpflichtungen die
Rede, und sodann zeigt auch die Entstehungsgeschichte des vor
liegenden Gesetzestextes, daß der Gesetzgeber nur eine rechtliche
Verpflichtung des Schuldners zur Sicherstellung im Auge hatte:
er ursprüngliche Text enthielt den Ausdruck rechtsgültig ver
pflichtet , und erst in der dritten Vorlage des Bundesrates wurde
anläßlich der redaktionellen Bereinigung des Textes das Wort
rechtsgültig als offenbar selbstverständlich gestrichen. Vergl.
ein Urteil des bernischen Appellations und Kassationshofes d. d.
14. Februar 1901, in der Zeitschrift des Berner Juristenvereins
38 S. 20, sowie Brand, Das Anfechtungsrecht des Gläubi
gers, im Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 6 S. 164 f.;
ferner Jäger, Das Gesetz betreffend Schuldbetreibung und
Konkurs, Anm. 8 zu Art. 287, und Weber Brüstlein
Reichel, Anm. 5 zu Art. 287.
Daß nun der Kläger jemals die Erneuerung seiner Akzepte
nur unter der Bedingung späterer Sicherstellung vorgenommen
habe, woraus sich allerdings eine rechtliche Verpflichtung desselben
zur Sicherstellung ergeben hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen
und erscheint auch bei der Zwangslage, in der sich der Kläger
befand, wenig wahrscheinlich: Der Kläger mußte ja wissen, daß,
sobald er die Erneuerung eines Wechsels, den Knecht nicht ein
lösen konnte, verweigern würde, er diesen Wechsel selber werde
einlösen müssen, wogegen ihm dann lediglich eine schwer zu reali
sierende, offenbar fast ganz wertlose Forderung gegen Knecht zu
stehen würde.
Hat somit der Kläger nicht zu beweisen vermocht, daß Knecht
ihm gegenüber schon vor dem 9. September 1904 zur Sicher
stellung verpflichtet gewesen sei, so fragt es sich hinsichtlich der
Anwendbarkeit von Art. 287 nur noch, ob ihm der im Schluß
satze dieses Artikels verlangte Beweis gelungen sei, daß er zur
kritischen Zeit die Vermögenslage Knechts nicht gekannt habe.
Auch diesen Beweis hat er jedoch nicht erbracht.
Zwar kann auf Grund zahlreicher Zeugenaussagen als er
wiesen betrachtet werden, daß im Jahre 1904 und sogar im
Januar 1905 Ernst Knecht beim großen Publikum noch als
wohlsituiert galt. Daraus folgt aber keineswegs, daß der Kläger
ebenfalls an die Kreditfähigkeit Knechts glaubte. Abgesehen davon,
daß er zu Knecht in verwandtschaftlichen und freundschaftlichen
Beziehungen stand, was allerdings für sich allein nicht ausschlag
gebend sein könnte, und abgesehen davon, daß er als langjähriger
Verwalter der Spar und Leihkasse Stein a./Rh. die ziemlich
weitgehenden Verpflichtungen Knechts gegenüber dieser Kasse
kannte (für welche Knecht sogar bereits seine Lebensversicherungs
polizen verpfändet und eine II. Hypothek auf sein Wohnhaus ge
legt hatte), fällt namentlich in Betracht, daß gerade das eigen
tümliche Geschäftsverhältnis, in dem der Kläger zu Knecht stand,
und das sonst niemand kannte, dazu angetan war, beim Kläger
Verdacht zu erwecken; denn als Kaufmann und speziell als ge
wesener Sparkasseverwalter mußte sich der Kläger über das
Außergewöhnliche sowohl als über das Gefährliche des von Knecht
zum Zwecke der Kreditbeschaffung gewählten Mittels (der Ein
holung von Gefälligkeitsakzepten) Rechenschaft geben; der Kläger
mußte auch aus der beständigen Erneuerung der von Knecht auf
ihn gezogenen und von ihm akzeptierten Wechsel den Schluß
ziehen, daß es sich hier nicht um einen momentanen Notbehelf,
sondern um das Geheimhalten einer offenbar schwer wieder zu
beseitigenden Unterbilanz handle. Der Kläger hat denn auch selber
bei seiner Einvernahme vor erster Instanz zugegeben, daß er im
Januar 1905 über Knecht munkeln gehört und daß er einmal
dem Knecht gegenüber das Begehren gestellt habe, dessen Bücher
einzusehen. Wenn er dann tatsächlich bei der ablehnenden Haltung
Knechts nicht genügend Energie besaß, um auf seinem Begehren
zu beharren, so beweist dies nicht, daß er die Lage Knechts für
eine gute hielt. Sein Argument sodann, er hätte doch nicht weiter
unterzeichnet, wenn er etwas gewußt hätte, ist durchaus nicht
stichhaltig; denn, wie bereits bemerkt, befand sich der Kläger in
einer Zwangslage: er mußte weiter unterzeichnen, wenn er nicht
zahlen wollte. Am schlagendsten sind schließlich die vom Kläger
selber ins Recht gelegten, von Knecht an ihn geschriebenen Briefe.
Angefangen mit dem Brief vom 20. April 1903, wo Knecht
sagt, er wähle den schriftlichen Weg, damit es deinen Leuten
nicht auffällt, wenn ich zu oft ins Privatbureau komme , und
fortgesetzt mit den immer dringenderen Zuschriften, z. B. vom
23. Juli 1904: Sei doch so gut und gib mir das Billet gefl.
umgehend zurück. Es ist höchste Zeit. Oder vom 2. November
1904: .... Inzwischen darf aber die morgen fällige Tratte
nicht protestiert werden; ich übersende dir ein neues Formular
zur gefl. umgehenden Rücksendung. Sodann die Briefe, in denen
Knecht das Anormale der Lage zugibt, z. B. am 4. August 1904:
Es kommen auch wieder andere Zeiten für mich und auch für
dich. Und im Oktober 1904: Bis alles wieder im Normalen
ist, heißt es fehr aufgepaßt!
Es ist klar, daß angesichts all dieser Momente nicht nur der
dem Kläger nach Art. 287 (Schlußsatz) obliegende Beweis, daß
er die Lage Knechts nicht gekannt habe, als gescheitert, sondern
daß geradezu die Kenntnis des Klägers als erwiesen angesehen
werden muß. Selbst wenn daher der Beweis, daß Knecht schon
mehr als sechs Monate vor Konkurseröffnung zur Sicherstellung
des Klägers verpflichtet gewesen sei, als geleistet und daher Art.
287 als unanwendbar betrachtet würde, so müßte die Anfech
tungseinrede der Beklagten dennoch, auf Erund von Art. 288,
geschützt werden.
Die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Verpfän
dungen sind somit auf alle Fälle wegen Anfechtbarkeit im Sinne
der Art. 285 ff. SchKG ungültig zu erklären und die Klage daher
abzuweisen, ohne daß es nötig wäre, zu untersuchen, ob im
übrigen die Voraussetzungen einer gültigen Pfandbestellung erfüllt
seien und wie es sich insbesondere bei der Verpfändung der Ver
sicherungspolizen mit der Beobachtung der Vorschrift des Art. 217
OR verhalten habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 7. April 1906
bestätigt.