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BGE 33 I 761 ΓÇó Standing of an allegedly injured party to challenge a criminal case closure
BGE 33 I 761Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I8 apr 1907Dismissed
Geißmann and others complained against a Bern decision lifting a criminal investigation against Aebi, Smirnoff and others. They argued that the closure deprived them of the opportunity to pursue their claims by adhesion and thus violated their right to a full hearing. The Federal Court held that allegedly injured parties are personally and directly affected enough to have standing to bring a constitutional appeal against such a closure. Despite this, the appeal was dismissed.
Standing to bring a constitutional appeal against the closure of a criminal investigation; allegedly injured parties are directly and personally affected where the decision deprives them of the possibility of pursuing civil claims by adhesion in the criminal proceedings. Even if cantonal criminal procedure confers no formal party rights at the investigative stage, the complainant may be legitimized by the direct impact on civil interests and by the denial of access to adhesion proceedings (consid. related to legitimacy).
stehe ausschließlich dem Staate zu und dieser habe ein wesentliches Interesse daran, daß in den zwischen ihm als Träger des Straf anspruchs und dem Angeschuldigten schwebenden Rechtsstreit kein Dritter sich unbefugter Weise einmische. Der Anzeiger könne grundsätzlich erst dann Parteirechte ausüben, wenn er bezüglich seiner Zivilinteressen bereits Anträge gestellt habe, was seitens der Rekurrenten vorliegend nicht geschehen sei. Durch den ange fochtenen Beschluß hätten daher keine Rechte der Rekurrenten ver letzt werden können. Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen. Über die Legitimation der Rekurrenten bemerkt das Urteil: Die Rekurrenten haben als angeblich Geschädigte ein unbestreit bares direktes Interesse daran, daß die Strafuntersuchung gegen Aebi und Smirnoff durchgeführt werde. Wenn sie auch nach ber nischem Recht, wie in der Vernehmlassung der Anklagekammer ausgeführt ist, keine eigentlichen Parteirechte in Bezug auf diese Untersuchung hatten, so sind sie doch nach der Natur der Sache in intensiver Weise durch ihre Interessen mit daran beteiligt, und sie sind durch den angefochtenen Aufhebungsbeschluß speziell auch insofern persönlich betroffen, als ihnen dadurch die Möglichkeit genommen ist, sich in der Hauptverhandlung als Zivilpartei zu konstituieren und ihre Zivilansprüche adhäsionsweise, statt in einem besondern Zivilprozeß, geltend zu machen. Die Rekurrenten müssen daher auch als legitimiert angesehen werden, den fraglichen Beschluß im Wege des staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechts verweigerung anzufechten.