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BGE 33 I 751 ΓÇó Military jurisdiction over a border guard's hunting offense
BGE 33 I 751Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I19 feb 1868Dismissed
Friedrich Waber, a border guard stationed in Schwaderloch, was acquitted by the Bezirksgericht Laufenburg of a hunting offense, but the Aargau Obergericht convicted him and imposed a fine. Before the Federal Court he complained that military jurisdiction applied and that he had been denied an oral hearing on appeal. The Federal Court held that the offense had no substantive connection with his service relationship, so ordinary cantonal criminal courts were competent. It further held that the cantonal principle of publicity and orality did not require a fresh oral hearing at every appellate level. The constitutional complaint was dismissed.
Art. 6 der eidgenössischen Militärstrafgerichtsordnung; Kompetenz der bürgerlichen gegenüber der Militärgerichtsbarkeit bei Delikten von Militärpflichtigen: Die Militärgerichtsbarkeit setzt voraus, dass die Tat in ihrem inneren Zusammenhang das Dienstverhältnis berührt; die bloße Begehung während der Dienstzeit genügt nicht. Vergehen des allgemeinen bürgerlichen Strafrechts bleiben den ordentlichen Strafbehörden vorbehalten, sofern kein dienstlicher Bezug im genannten Sinn besteht (consid. 1). Art. 62 Abs. 1 aarg. StsV; Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit im Strafprozess: Die Verfassung gewährleistet grundsätzlich die mündliche Verteidigung in erster Instanz, nicht aber eine mündliche Verhandlung in jeder Rechtsmittelinstanz; ein schriftliches Beschwerdeverfahren ist zulässig, sofern die Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (consid. 2).
verordnung vom 5. Juli 1905 zum BG über Jagd und Vogel schutz vom 24. Juni 1904 und zum kantonalen Jagdgesetz vom 23. Februar 1897 welche Bestimmung dem Art. 21 Ziff. 5 litt. a des zitierten Bundes Jagdgesetzes entspricht , weil er im Mai 1906 beim Fährenhäuschen in Schwaderloch einen jungen Feldhasen eingefangen und bei zahmen Hasen im Stalle des mit ihm zusammenwohnenden Friedrich Hug untergebracht habe, wo der Feldhase am folgenden Tage verendet sei. Durch Entscheid vom 2. Mai 1907 sprach das Bezirksgericht Laufenburg den Be anzeigten Waber von Schuld und Strafe frei, von der Erwägung ausgehend, daß die in Betracht fallende Gesetzes bezw. Verord nungsbestimmung offenbar nur das Einfangen von Wild in bös williger oder gewinnsüchtiger Absicht zum Nachteil des Jagdpäch ters unter Strafe stellen wolle, während Waber nicht in solcher Absicht gehandelt, sondern das vermeintlich kranke Häslein in guten Treuen, um es am Leben zu erhalten, an sich genommen habe. Gegen diesen Entscheid führte die Staatsanwaltschaft unter Festhaltung ihres Strafantrages beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Die Beschwerdeschrift wurde Waber zur Beant wortung mitgeteilt. Er schloß auf Abweisung der Beschwerde, indem er die Strafbarkeit seiner Handlung im Sinne der bezirks gerichtlichen Argumentation bestritt und ferner darauf aufmerksam machte, daß er als Angehöriger des eidgenössischen Grenzwacht korps gemäß Art. 54 des BG über das Zollwesen vom 28. Juni 1893 der Militärgerichtsbarkeit unterstehe. Durch Urteil vom 13. Juli 1907 hieß das Obergericht (Abteilung für Strafsachen) die Beschwerde gut und erkannte in Anwendung der Minimalstraf drohung des Art. 21 Ziff. 5 litt. a des Bundes Jagdgesetzes:
würdig so dargestellt, daß er den fast verendeten Hasen nur auf gehoben habe, um ihn vor dem Tode zu retten, und in der Ab sicht, ihn dann später wieder in Freiheit zu setzen, weshalb es der Zeuge auch nicht für nötig erachtet habe, den Vorgang der Jagd gesellschaft anzuzeigen) sich hätte verteidigen können. Ferner verletze der obergerichtliche Strafentscheid diejenige Gesetzesbestimmung, welche das Grenzwachtkorps unter die militärische Strafgerichts barkeit stelle; denn er habe das Häslein während seiner Dienst zeit an sich genommen und damit die angebliche Übertretung im Zusammenhange mit seinem Dienstverhältnisse begangen, die Er mächtigung des eidgenössischen Militärdepartements zu seiner Strafverfolgung aber sei nicht eingeholt worden. Es werde hiefür verwiesen auf das Urteil des Militärgerichts Basel i. S. Gfeller/ Lanz, wonach Grenzwächter wegen Fischfangs außerhalb der Dienst zeit militärgerichtlich abgeurteilt worden seien. C. Das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für Strafsachen) hat Abweisung des Rekurses beantragt. Es führt des nähern aus, daß das gegenüber dem Rekurrenten beobachtete Prozeßverfahren den gesetzlichen Vorschriften entspreche, und ver weist hinsichtlich der aufgeworfenen Kompetenzfrage auf die ein schlägige Urteilsbegründung; in Erwägung:
allerdings Art. 62 Abs. 1 aarg. StsV: Die Strafrechtspflege beruht auf dem Anklageverfahren und dem Grundsatz der Offent lichkeit und Mündlichkeit. Dieses letztere Postulat ist jedoch offen bar, nach dem Charakter der schweizerischen Strafprozeßgesetzgebung im allgemeinen, nicht absolut, im Sinne des Ausschlusses aller Schriftlichkeit, zu verstehen was auch der Rekurrent nicht be hauptet , sondern hat vielmehr nur die Meinung, daß dem Angeschuldigten grundsätzlich auch zu mündlicher Verteidigung Gelegenheit geboten werden soll. Diese Verfassungsvorschrift ist erfüllt dadurch, daß der Angeschuldigte zur mündlichen erstinstanz lichen Hauptverhandlung zugelassen wird, wie dies hier unbestrit tenermaßen geschehen ist. Die Vorschrift der Verfassung enthält aber keine Gewähr dafür, daß in jeder Instanz eine Wiederholung dieser mündlichen Verhandlung, ja nicht einmal dafür, daß in der obern Instanz überhaupt eine mündliche Verhandlung stattfinde. Speziell im vorliegenden Falle ist übrigens ein berechtigtes In teresse des Rekurrenten an einer solchen Verhandlung schlechter dings nicht einzusehen, handelte es sich hier doch lediglich um die Rechtsfrage der Auslegung der anzuwendenden Strafbestimmung, zu deren Erörterung das schriftliche Verfahren gewiß eben so ge eignet war, als ein mündlicher Vorstand; ferner hätte der Rekur rent ja auch das heute produzierte Beweismittel mit seiner schrift lichen Beschwerdeantwort geltend machen können. Auch dieser zweite Rekursgrund kann somit nicht gutgeheißen werden; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.