- Arteil vom 13. März 1907
in Sachen Frey gegen Kassationsgericht Zürich.
Liegt Rechtsverweigerung darin, dass auf eine kantonale Kassations
beschwerde in einer Strafsache eidgenössischen Rechts nicht ein
getreten wird, weil die Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. 0G
gegeben sei?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Der Rekurrent Salomon Frey wurde durch Urteil des Be
zirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 1906 wegen Übertretung
der Art. 10 und 19 des Bundes Auswanderungsgesetzes vom
- März 1888 und des Art. 41 der zugehörigen Vollziehungs
verordnung vom 10. Juli 1880 in eine Geldbuße von 100 Fr.
verfällt. Auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Obergericht
des Kantons Zürich am 15. November 1906 diesen Strafent
scheid. Gegen das obergerichtliche Urteil ergriff Frey die Rechts
mittel der strafrechtlichen Kassationsbeschwerde und des staatsrecht
lichen Rekurses an das Bundesgericht, sowie das Rechtsmittel der
kantonalen Kassationsbeschwerde. In dieser letzteren Beschwerde
berief er sich u. a., soweit hier von Belang, auf den Kassations
grund des 1091 Ziff. 6 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes
(Verletzung materieller Gesetzesvorschriften), indem er behauptete,
daß seine Bestrafung gegen die Art. 10, 19, 24 und 25 des
Bundes Auswanderungsgesetzes verstoße und den Grundsatz: nulla
poena sine lege verletze. Durch Entscheid vom 8. Januar 1907
trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf diese Be
schwerde wegen Inkompetenz nicht ein , bezüglich der erwähnten
Argumente mit der Begründung, dieselben enthielten den Vorwurf
daß das angefochtene Urteil eidgenössische Rechtsvorschriften ver
letzt habe, weshalb gemäß Art. 163 OG ausschließlich das Bun
desgericht als Kassationsinstanz hierüber zu entscheiden berufen
sei. Die Entscheidung über die beim Bundesgericht angebrach
ten beiden Rechtsmittel steht zur Zeit noch aus.
B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Kassationsgerichts hat
Frey wiederum rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei jener Entscheid
aufzuheben und die Streitsache zur Behandlung der Kassations
beschwerde an das Kassationsgericht zurückzuweisen. Er beschwert
sich über Rechtsverweigerung als Verletzung der Art. 4 BV und
2 zürch. KV, indem er wesentlich geltend macht, das nach dem
zürcherischen Rechtspflegegesetz erlassene OG über Bundesrechtspflege
habe in die Kompetenz der zürcherischen Kassationsinstanz nicht
eingegriffen, speziell enthalte Art. 163 OG offensichtlich keinen
solchen Eingriff, da derselbe lediglich die Voraussetzungen bestimme,
unter denen eine Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht über
haupt zulässig sei, dagegen in keiner Weise die sachliche Kompe
tenz der kantonalen Kassationsgerichte berühre. Und auch sonst
enthalte das OG eine hiezu erforderliche ausdrückliche Bestim
mung nicht. Die Auffassung des zürcherischen Kassationsgerichts
möge richtig fein, soweit dem Kassationskläger ein ordentliches
Rechtsmittel, insbesondere die Berufung an das Bundesgericht, zu
stehe, da sie Kollisionen zwischen bundesgerichtlichen und kassations
gerichtlichen Entscheidungen zu vermeiden bezwecke. Gegenüber dem
außerordentlichen Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht aber lägen die Verhältnisse anders, indem hier die
Bestimmung des Art. 170 OG (wonach bei Anbringung eines
kantonalrechtlichen Kassations oder Revisionsbegehrens neben der
Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht der Entscheid über
diese letztere bis zur Erledigung jenes Begehrens auszusetzen ist)
eine Kollision direkt verhindere und erkennen lasse, daß der Bun
desgesetzgeber eben das kantonale Rechtsmittel nicht habe aus
schließen wollen. Das zürcherische Kassationsgericht habe sich denn
auch in einem analogen Falle, gegenüber dem staatsrechtlichen
Rekurse an das Bundesgericht, mit Entscheid vom 27. August
1890 als zuständig erklärt (zu vergl. Sträuli, Kommentar zum
Rechtspflegegesetz, Supplementband zu 1090 Ingreß Ziff. 2)
und diesen Standpunkt noch neuestens, mit Entscheid vom 15. Ja
nuar 1906, bestätigt (zu vergl. Blätter für zürcherische Recht
sprechung 5 Nr. 179 Ziff. 3). Übrigens habe sich der Rekurrent
vorliegend auch noch berufen auf Verletzung des Grundsatzes
nulla poena sine lege, welcher dem kantonalen Recht ( 1 des
zürch. StrGB) angehöre; das Kassationsgericht hätte also jeden
falls auf diesen Punkt eintreten sollen;
AS 33 1 1907
in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid des zürcherischen Kassationsgerichts
geht davon aus, daß mit der Einführung der Strafkassations
beschwerde an das Bundesgericht, vermittelst welcher gemäß Art. 163
OG die Verletzungen eidgenössischer Rechtsvorschriften gerügt wer
den können, das kantonale Rechtsmittel der Strafkassationsbe
schwerde hinsichtlich des Kassationsgrundes der Verletzung mate
rieller Gesetzesvorschriften ( 1091 Ziff. 6 des Rechtspflege
gesetzes), soweit Vorschriften eidgenössischen Rechts in Frage kämen,
dahingefallen sei. Diese Auffassung ist jedenfalls aus dem Ge
sichtspunkte der Rechtsverweigerung, über die der Rekurrent sich
beschwert, nicht zu beanstanden. Allerdings findet sie, wie der Re
kurrent zutreffend einwendet, eine positive Sanktion in der vom
Kassationsgericht einzig angerufenen Bestimmung des Art. 163
OG nicht. Allein sie läßt sich auf Grund allgemeiner Würdigung
der gesetzlichen Vorschriften über die Bundeskassationsbeschwerde
zum mindesten sehr wohl vertreten. Denn dieses Rechtsmittel wird
in Art. 162 OG abgesehen von den abweisenden Entschei
dungen der letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde
ausdrücklich nur als zulässig erklärt gegenüber den zweitin
stanzlichen und den der kantonalrechtlichen Berufung (Appella
tion) nicht unterliegenden erstinstanzlichen Urteilen, und zwar
muß es, nach der vorbehaltlosen Fassung des Art. 164 OG, stets
innert der gesetzlichen Frist vom Erlasse dieser Urteile an er
griffen werden. Hier wird also auf die Möglichkeit einer weiteren
sachlichen Überprüfung der in letzter erkennender Instanz er
lassenen Urteile auf dem Wege der kantonalrechtlichen Kassations
beschwerde keine Rücksicht genommen. Danach aber liegt gewiß die
Schlußfolgerung nahe, daß der Bundesgesetzgeber das neu einge
führte einheitliche Rechtsmittel im Umfange seines Wirkungs
bereichs (Art. 163 OG) an die Stelle der entsprechenden, bis
her gegebenen kantonalen Rechtsmittel habe treten lassen wollen
(vergl. hiezu die Abhandlung von Th. Weiß in der Schweiz.
Zeitschrift für Strafrecht, 13 1900 S. 160 ff., spez. 163).
Diesem Standpunkte steht die Bestimmung des Art. 170 OG
keineswegs entgegen; denn dieselbe behält ja ihre Bedeutung für
die Fälle, in denen eine kantonale Kassationsbeschwerde aus andern
Gründen, als wegen Verletzung materiellen Rechts zulässig
Auch die Berufung des Rekurrenten auf die bisherige Praxis des
zürcherischen Kassationsgerichts vermag die Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung nicht zu begründen. Der kassationsgerichtliche
Entscheid vom 27. August 1890 ist schon deswegen nicht von
Belang, weil der damals in Frage stehende staatsrechtliche Rekurs
der Strafkassationsbeschwerde nicht gleichgestellt werden kann, in
dem jener nicht, wie diese, ein eigentliches Rechtsmittel im Sinne
eines dem gegebenen Prozeßverfahren eingegliederten, einen inte
grierenden Bestandteil desselben bildenden Rechtsbehelfs darstellt,
sondern vielmehr einen für sich selbständigen neuen Prozeßweg mit
besonderen Voraussetzungen und verändertem Streitgegenstand er
öffnet. Und gänzlich belanglos aus dem Gesichtspunkte der Rechts
gleichheit ist der Umstand, daß das Kassationsgericht in einem
Entscheide vom 15. Januar 1906 beiläufig ausgesprochen hat,
die Kompetenz des kantonalen Kassationsgerichts könnte nur durch
eine ausdrückliche Bestimmung des Bundesrechts eingeschränkt sein.
Wenn der Rekurrent endlich noch geltend macht, daß das Kassa
tionsgericht wenigstens auf seine Beschwerde wegen Verletzung des
kantonalrechtlichen Grundsatzes: nulla poena sine lege hätte ein
treten sollen, so ist hierauf zu bemerken, daß dieses letztere Be
schwerdeargument nicht selbständiger Natur war, sondern lediglich
auf die daneben gerügte angebliche Verletzung der dem Rekurren
ten gegenüber zur Anwendung gebrachten Strafbestimmungen eid
genössischen Rechts Bezug hatte und daher notwendigerweise mit
deren Beurteilung seine Erledigung finden muß;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 9, 11, 16 u. 23.