Out-of-canton criminal judgment may be enforced; complaint dismissed

BGE 33 I 332Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I21 mar 1907Dismissed

Sintesi

Eisenhut-Rigassi challenged the definitive legal opening granted in Appenzell Ausserrhoden for a St. Gallen criminal fine judgment. He argued that enforcement of an out-of-canton penal judgment violated Art. 61 BV and that the sentencing court in Tablat lacked competence. The Federal Court held that Art. 61 BV only establishes a minimum duty of mutual assistance for civil judgments and does not bar broader enforcement assistance for criminal judgments, especially where a cantonal treaty may exist. The competence objection was rejected as insufficiently substantiated. The constitutional complaint was dismissed.

Regest

Art. 61 BV; Art. 81 Abs. 2 SchKG; Vollstreckung ausserkantonaler Strafurteile und Einwendung der Unzuständigkeit des urteilenden Gerichts. Art. 61 BV verpflichtet die Kantone nur zur gegenseitigen Rechtshilfe bei Zivilurteilen, schliesst aber weitergehende freiwillige oder staatsvertraglich vereinbarte Rechtshilfe, namentlich für Strafurteile, nicht aus. Art. 81 Abs. 2 SchKG steht einer solchen erweiterten Rechtshilfe nicht entgegen. Ob bei der definitiven Rechtsöffnung gegen ein ausserkantonales Bußenurteil die Unzuständigkeit des Sachgerichts eingewendet werden kann, kann offen bleiben; die Rüge ist jedenfalls unbegründet, wenn sie nicht substanziiert wird und die einschlägigen Strafurteile nicht vorgelegt werden (consid. 1-2).

Testo completo

  1. Arteil vom 2. Mai 1907 in Sachen Eisenhut-Rigassi gegen Konkursrichter Hinterland. Vollstreckung ausserkantonaler Strafurteile. Das Bundesgericht hat da sich ergibt: Der Rekurrent wurde durch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. April 1906, in Bestätigung eines Urteils des Bezirks gerichts Tablat, wie es scheint wegen Injurie, zu 100 Fr. Geld buße verurteilt. Eine Kassationsbeschwerde des Rekurrenten gegen dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen. Für die Buße wurde der Rekurrent vom Bezirksamt Tablat an seinem Wohnort Herisau betrieben. Er schlug Recht vor; doch erteilte der Konkursrichter des Hinterlandes A. Rh. durch Entscheid vom 21. März 1907 die definitive Rechtsöffnung. Der Rekurrent hatte vor dem Rechtsöffnungsrichter u. a. die Ein rede erhoben, das Bezirksgericht Tablat sei zu seiner Verurteilung nicht kompetent gewesen. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid hat Eisenhut den staatsrecht lichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, der Entscheid verletze den Art. 61 BV, einmal, weil überhaupt für ein außerkantonales Strafurteil Vollstreckung gewährt worden sei, und sodann, weil der Rechts öffnungsrichter sich an seinen Einwand, das Gericht in Tablat sei nicht kompetent gewesen, da der Rekurrent entweder am Ort der Begangenschaft, St. Gallen, oder an seinem Wohnort hätte be langt werden sollen, nicht gekehrt habe; in Erwägung: Art. 61 BV legt den Kantonen lediglich eine Pflicht der gegen seitigen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Zivilurteilen auf verbietet ihnen aber keineswegs, weiter zu gehen und freiwillig oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung Rechtshilfe, spe ziell auch in Ansehung der Vollstreckung von Strafurteilen zu gewähren. Es scheint, daß zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A. Rh. geradezu ein Staatsvertrag über die gegen seitige Vollstreckung korrektioneller Strafurteile besteht (Jäger, Kommentar zum SchKG, Art. 81 Note 13). Auch Art. 81 Abs. 2 SchKG, der die bundesgesetzliche Ausführung des Art. 61 BV für die Vollstreckung auf Geldzahlungen und Sicherheits leistungen bildet, steht einer weitergehenden Rechtshilfe, speziell in Bezug auf Strafurteile, nicht entgegen (Jäger, a. a. O.). Von einer Verletzung von Art. 61 BV durch den angefochtenen Ent scheid kann daher keine Rede sein. Ob bei der Erteilung von Rechtsöffnung für ein außerkanto nales Bußenurteil in analoger Anwendung von Art. 81 Abs. 2 leg. cit. die Einwendung erhoben werden kann, daß das urtei lende Gericht nicht kompetent gewesen sei, kann dahingestellt bleiben. Denn aus der Rekursschrift ergibt sich in keiner Weise, daß dieser Einwand begründet gewesen wäre. Es fehlen hierüber alle nähern Ausführungen. Auch sind die betreffenden Strafurteile nicht vor gelegt. Die Beschwerde, daß der Konkursrichter jenen Einwand nicht berücksichtigt habe, erscheint daher schon mangels jeder Sub stanziierung als unbegründet; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

debt enforcementcriminal finelegal openingout-of-canton enforcementmutual legal assistanceterritorial competenceconstitutional complaint