- Arteil vom 8. Mai 1907
in Sachen Fellmann gegen Hübscher und Genossen.
Editionspflicht der Zeitungsredaktionen. Verhältnis zur Pressfreikeit
und zum Grundsatz der Rechtsgleichheit.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die Rekurrenten, Dominik Fellmann, Vater und Sohn, und
Josef Fellmann, erhoben wegen einer in Nr. 79 des Luzerner
Tagblatt vom 6. April 1905 erschienenen Einsendung aus Sur
see gegen den Rekursbeklagten August Hübscher daselbst als Ver
fasser derselben vor Bezirksgericht Surfee Injurienklage. Dabei
beriefen sie sich zum Nachweise der vom Beklagten bestrittenen
Urheberschaft der Einsendung, nachdem ihnen ein zunächst ver
suchter Zeugenbeweis mißlungen war, auf Edition des Einsen
dungsoriginals von der Redaktion der Zeitung. Diese Editions
aufforderung wurde vom Bezirksgericht durch Beschluß vom 6. Juni
1906 als zulässig erklärt. Die Redaktion des Luzerner Tagblatt
aber verweigerte die verlangte Edition, und auf ihre Beschwerde
hob das Obergericht des Kantons Luzern die bezirksgerichtliche
Editionsverfügung durch Erkenntnis vom 12. Januar 1907 auf,
aus wesentlich folgenden Erwägungen: Das auf dem belgischen
System der responsabilité par cascades beruhende luzer
nische Gesetz über die Freiheit der Presse, vom Jahre 1848,
welches die Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druckschrift in
erster Linie dem Verfasser derselben auferlege, enthalte keine Be
stimmung, wonach der Redaktor den Namen des Verfassers auch
dem Richter zu verschweigen berechtigt wäre. Und das Kaskaden
system als solches hindere nach herrschender Doktrin und Praxis
die Ermittelung des Verfassers selbst, sei es durch Befragung des
Redaktors, sei es durch Aufforderung zur Vorlegung des Manu
skriptes keineswegs, wenn schon einer der subsidiär Haftenden die
Verantwortlichkeit für ein anonymes Preßerzeugnis zu übernehmen
sich bereit erkläre (zu vergl. David, in der Zeitschrift für schweiz.
Strafrecht 9 S. 1 ff., bezüglich des mit 2 des luzern. Preß
gesetzes genau übereinstimmenden Art. 69 des Bundesstrafrechts;
Zürcher, Kommentar zum ebenfalls gleichlautenden 238 des
zürch. StrGB; Urteil des Bundesgerichts i. S. Baumberger und
Bauer gegen Gutzwiller und Frey, vom 20. September 1906 )
Ebensowenig stehe solcher Nachforschung nach dem Namen des
Verfassers eines Zeitungsartikels die bundesrechtliche Garantie der
Preßfreiheit entgegen; denn diese schütze nur vor ungebührlicher
Beeinträchtigung der freien Meinungsäußerung in der Presse, ge
statte jedoch nach der Judikatur des Bundesgerichts die Ableitung
eines Rechts auf Anonymität nicht (zu vergl. AS d. bg. E. 15
Nr. 9, 18 Nr. 99 und das bereits zitierte Urteil vom 20. Sep
tember 1906). Allein anderseits stehe das kantonale Preßgesetz
vom Jahre 1848, dessen Tendenz, wie schon sein Titel zeige, auf
Schutz der Presse gerichtet sei, nicht dawider, die allgemeinen
prozessualen Vorschriften auch zu Gunsten der Presse anzuwenden,
indem sein 1 auf das gemeine Recht verweise und dasselbe nur
in den ausdrücklich abweichend geregelten Punkten modifizieren
wolle. Da nun die Injurienprozesse im Kanton Luzern, gemäß
11 StrV, nach den Formen des Zivilrechtsverfahrens durch
zuführen seien, so regle sich die hier streitige Editionspflicht nach
den Bestimmungen des ZRV. Dieses räume in 158 dritten Per
sonen in solcher Stellung befänden sich die Mitglieder der
Redaktion des Luzerner Tagblatt im Prozesse Fellmann gegen
Hübscher die Befugnis ein, die Vorlegung einer Urkunde zu
verweigern, wenn deren Inhalt ihrer Ehre oder ihrem Rechte
nachteilig sei, oder wenn sie dieses behaupten und auf Ver
langen des Beweisführers darauf den Eid leisten. Danach müßte
vorliegend die Editionsverweigerung schon deswegen vorläufig ge
schützt werden, weil die Redaktion des Luzerner Tagblatt in
ihrer Beschwerde eine Behauptung letzterer Art aufgestellt habe
und somit abzuwarten sei, ob der Beweisführer von ihr die Eides
leistung verlange. Zum gleichen Resultate führe jedoch auch die
AS 32 I N° 68 S. 448 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 33 1 1907
Untersuchung der Frage, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich eine
Benachleiligung von Rechten drohe. Hiebei seien naturgemäß auf
die Edition von Urkunden durch dritte Personen die nämlichen
Grundsätze zur Anwendung zu bringen, welche für die Zeugen
einvernahme gälten. Es falle also insbesondere 174 ZRV in
Betracht, welcher unter die von Amteswegen als unzulässig zu
verwerfenden Zeugen diejenigen einreihe (litt. d), denen kraft
hres Amtes, Berufes oder Dienstes Geheimnisse anvertrau
würden, in betreff dieser Geheimnisse. An Hand dieser Bestimmung
aber habe die luzernische Gerichtspraxis von jeher den Zeitungs
redaktoren das Recht zugestanden, über die mit ihrem beruflichen
Geheimnis zusammenhängenden Fragen das Zeugnis abzulehnen.
Die tatsächliche Existenz des Redaktionsgeheimnisses sei erst jüngst,
durch obergerichtliches Urteil i. S. Zimmermann gegen Hübscher,
vom 9. Oktober 1906 , anerkannt und 174 litt. d ferner
auch schon zu Gunsten von Informationsgeschäften zur Anwen
dung gebracht worden (zu vergl. Max. V, vom Januar 1902
Nr. 115 S. 13). Folglich müsse die gleiche Rechtsstellung der
Redaktoren auch gegenüber einem Urkundenbeweis anerkannt wer
den, da sonst der Schutz der Zeugnisverweigerung über Berufs
geheimnisse illusorisch gemacht würde. Der Standpunkt der Be
schwerdeführerin sei daher gemäß 158 Abs. 2 ZRV begründet.
B. Gegen das vorstehende Erkenntnis des Obergerichts haben
die Injurienkläger Fellmann rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und gestützt auf Art. 4 und 55
BV beantragt, jenes Erkenntnis sei aufzuheben und die Editions
pflicht der Redaktion des Luzerner Tagblatt im Sinne des be
zirksgerichtlichen Vorentscheides auszusprechen. Die Begründung
des Rekurfes gipfelt in der Behauptung, die obergerichtliche Be
schützung der streitigen Editionsverweigerung auf Grund analoger
Beiziehung der Bestimmungen des ZRV betr. die von Amtes wegen
als unzulässig zu verwerfenden Zeugen sei willkürlich und wider
spreche der verfassungsmäßigen Garantie der Rechtsgleichheit, an
gesichts der vom Obergericht selbst festgestellten Tatsache, daß die
Gewährleistung der Preßfreiheit, ohne verletzt zu werden, gestatte,
nach dem Namen des Verfassers eines beleidigenden Preßerzeug
Vergl. dazu das bundesgerichtliche Urteil oben Nr. 4 S. 31 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
nisses zu forschen; das Obergericht habe, wie schon aus der An
führung seines Präjudizes Zimmermann gegen Hübscher hervor
gehe, über die Stellung eines Redaktors zum Berufsgeheimnis
eine falsche Meinung, welche sich mit neuerlichen einschlägigen
bundesgerichtlichen Entscheiden nicht decke, indem in unzweideu
tiger Weise die Redaktionen der einzelnen publizistischen Organe
als editionspflichtig erklärt worden seien und das Redaktions
geheimnis verneint worden sei, wenn bei Preßdelikten nach dem
Namen des Verfassers des betreffenden Preßerzeugnisses geforscht
und Nennung desselben verlangt worden sei.
C. Das Obergericht des Kantons Luzern sowohl als auch die
Rekursbeklagten Hübscher und die Redaktion des Luzerner Tag
blatt haben, wesentlich im Sinne der Motive des angefochtenen
Entscheides, je auf Abweisung des Rekurses angetragen;
in Erwägung:
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Die Berufung der Rekurrenten auf Verletzung des Art. 55
BV entbehrt jeder Substanziierung in der Rechtsbegründung und
ist in der Tat durchaus unverständlich. Allerdings hat das Bun
desgericht, wie das Obergericht zutreffend ausführt, schon mehr
fach zuletzt im erwähnten Urteil i. S. Baumberger: AS 32
I Nr. 68 Erw. 3 S. 454 ff. festgestellt, daß aus der Garantie
der Preßfreiheit nicht ein Anspruch des Zeitungsredaktors auf
Exemtion von den allgemeinen Prozeßvorschriften über Zeuguis
zwang und Verpflichtung zur Urkundenedition abgeleitet werden
könne. Allein anderseits hat das Bundesgericht niemals ausge
sprochen, und es ließe sich auch schlechterdings nicht vertreten, daß
jener Verfassungsgrundsatz, welcher ja nur den Schutz der Mei
nungsäußerung durch die Presse vor besonderer Benachteili
gung gegenüber anderweitigen Meinungsäußerungen zum Gegen
stande hat, umgekehrt die Unterstellung des Redaktors unter das
allgemeine Recht auch im Sinne des Ausschlusses besonderer Be
günstigungen der Preßpublikationen verlange, speziell die Be
freiung jenes von der allgemeinen Prozeßpflicht der Zeugnisab
legung und der Urkundenedition nicht gestatte. Vielmehr ist die
kantonale Gesetzgebung in dieser Hinsicht grundsätzlich frei, und es
hängt daher die Zulässigkeit der streitigen Editionsverweigerung
wie das Obergericht mit Recht angenommen hat, ausschließlich
von den einschlägigen kantonalrechtlichen Vorschriften ab.
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Demnach kann es sich vorliegend nur fragen, ob die Aus
legung und Anwendung der Vorschriften des kantonalen Zivil
prozeßrechts, auf welche der obergerichtliche Entscheid abstellt, vor
dem im Rekurse weiterhin als verletzt bezeichneten Grundsatze der
Rechtsgleichheit bestehen könne. Dies aber ist unbedenklich zu be
jahen. Vorab erscheint die analoge Beiziehung seitens des Ober
gerichts der Bestimmung des 174 ZRV über das Recht der
Zeugnisverweigerung für die Frage der Urkundeneditionspflicht an
sich nicht nur nicht als willkürlich, sondern vielmehr als nach den
Regeln über die logische Gesetzesauslegung durchaus gerechtfertigt.
Und auch die weitere Annahme des obergerichtlichen Entscheides,
daß der Zeitungsredaktor zu den Personen gehöre, welchen im
Sinne der litt. d des 174 ZRV kraft ihres Berufes Geheim
nisse anvertraut würden, und daß speziell der Name des Verfassers
einer anonym zu haltenden Einsendung als solches Geheimnis
anzusehen sei, ist aus jenem Gesichtspunkte keineswegs zu bean
standen. Denn sie verstößt jedenfalls nicht gegen klares Recht,
und das Obergericht stellt ausdrücklich fest, daß sie der bisherigen
luzernischen Gerichtspraxis entspreche. Die Rekurrenten behaupten
nun zwar, daß die Redaktionen der einzelnen publizistischen Or
gane bei Forschung nach dem Namen des Verfassers eingeklagter
Preßerzeugnisse in unzweideutiger Weise als editionspflichtig
erklärt worden seien. Diese Behauptung ist jedoch
sofern sie
überhaupt auf obergerichtliche Präjudizien, und nicht auf die bun
desgerichtliche Praxis in Sachen der Preßfreiheit, bezüglich deren
sie nach der vorstehenden Erwägung ohne weiteres als unzutref
fend erscheint, bezogen sein sollte
mangels jeder näheren Sub
stanziierung, welche die gegenteilige Feststellung des Obergerichts
zu widerlegen geeignet wäre, ohne
allen Belang. Tatsächlich hat
denn auch das Bundesgericht die
fragliche Schweigepflicht des
Redaktors nach luzernischem Recht
schon in seinem Rekursent
scheide vom 20. Februar 1907 betreffend das vom Obergericht er
wähnte Urteil i. S. Zimmermann gegen Hübscher nicht beanstandet,
sondern ohne weiteres hierauf abgestellt (Erw. 2 des bundesgericht
lichen Urteils);-
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.