Effect of bankruptcy suspension on assigned estate claims

BGE 33 I 241Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I26 gen 1907Dismissed

Sintesi

In a bankruptcy over Philipp Gräber, estate claims had been assigned under Art. 260 SchKG to several creditors. After the bankruptcy was suspended and the suspension became definitive under Art. 230 SchKG, the debtor sought annulment of the assignment by the bankruptcy office. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that any legal consequences of the suspension arise automatically from the suspension order and do not require a separate administrative act. The appeal was therefore dismissed, while leaving open whether the claims had become bankruptcy-free assets and what that meant for standing in any civil action.

Regest

Art. 260 SchKG, Art. 230 SchKG; Wirkung der Einstellung des Konkursverfahrens auf eine zuvor erfolgte Abtretung von Masseansprüchen. Die allfälligen Rechtsfolgen der definitiven Einstellung des Konkursverfahrens treten von Gesetzes wegen mit der Einstellungsverfügung ein; es bedarf keiner besonderen Verfügung der Konkursverwaltung über die Aufhebung oder Annullierung der Abtretung. Eine solche Anordnung wäre entweder rechtlich unmöglich, wenn die Wirkung automatisch eintritt, oder unzulässig, wenn das Gesetz sie nicht vorsieht. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Gläubiger aus der Abtretung ihre prozessführungsrechtliche Legitimation verlieren, ist nicht im Beschwerdeverfahren über eine Annullierung der Abtretung zu entscheiden (consid. 2).

Testo completo

  1. Entscheid vom 5. März 1907 in Sachen Lackfabrik Linke. Art. 260 SchKG. Schicksal der Abtretung bei Einstellung des Konkurses nach Art. 230 SchKG. I. In dem am 9. November 1905 über Philipp Gräber er öffneten Konkurse trat das Konkursamt Zürich I im Sinne des Art. 260 SchKG bestimmte Masseansprüche gegen die Rekurren tin, Lackfabrik Linke, ab, an die Konkursgläubiger Frau Gräber, E. Baltischwiler, Gebrüder Pfister und J. Sing. Nachher ver fügte der Konkursrichter die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 230 Abs. 1 SchKG und es wurde diese Einstellung gemäß Abs. 2 cit. definitiv, da kein Gläubiger die für die Durch führung des Konkursverfahrens erforderliche Sicherheit leistete. Gestützt hierauf verlangte die Rekurrentin vom Konkursamte, daß es die erwähnte Abtretung von Masseansprüchen annulliere (welche Ansprüche von den betreffenden Gläubigern gegenüber der Re kurrentin gerichtlich geltend gemacht werden). Das Amt weigerte sich, diesem Begehren zu entsprechen. Hiergegen führte die Re kurrentin vor den kantonalen Instanzen erfolglos Beschwerde. II. Den am 26. Januar 1907 ergangenen Entscheid der obern Aufsichtsbehörde hat die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundes gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es mag dahingestellt bleiben, ob die Rekurrentin, in ihrer Eigenschaft als Dritte, gegen welche die streitigen Masseansprüche erhoben werden, legitimiert sei, auf dem Beschwerdewege zu ver langen, daß die frühere Abtretung nach Art. 260 SchKG rückgängig gemacht werde, durch welche die Rekursgegner die kon kursrechtliche Befugnis erlangt hatten, diese Ansprüche namens der Masse, namentlich auch als prozeßführungsberechtigte, geltend zu machen (vergl. den ähnlichen, die Legitimation des Dritten ver neinenden Entscheid in Sep. Ausg. 6 Nr. 34 ) Ges.-Ausg. 29 I Nr. 36 S. 260 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 33 1 1907

Unter allen Umständen läßt sich nämlich das gestellte Be schwerdebegehren, die Konkursverwaltung zur Annullierung der Abtretung zu verhalten, in sachlicher Hinsicht nicht zusprechen: Ob und in welcher Weise die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 230 SchKG auf das konkursmäßige Beschlagsrecht am abgetretenen Anspruche und die Rechte einwirkt, welche die Gläubiger aus der Abtretung erlangt haben, braucht hier nicht genauer geprüft zu werden. Jedenfalls aber entstehen die Rechts folgen einer solchen Einwirkung von selbst, kraft der Einstellungs verfügung, ohne daß es noch eines besondern Willensaktes der Konkursverwaltung bedürfte. Eine Verfügung der Konkurs verwaltung auf Aufhebung der Abtretung zu erlassen, wäre entweder rechtlich unmöglich oder dann unzulässig. Ersteres wenn die bezweckte Rechtswirkung (Entzug der den Einzelgläubigern aus der Abtretung erwachsenen Befugnisse) von Gesetzes wegen mit der Einstellung des Konkursverfahrens eintritt, derart, daß damit der konkursmäßige Beschlag schlechthin und am ganzen Konkursvermögen, auch dem abgetretenen Anspruche erlischt. Letz teres aber, wenn umgekehrt das Gesetz diese Rechtswirkung trotz der Einstellung nicht eintreten lassen will und sie deshalb auch nicht durch eine besondere Verfügung der Konkursverwaltung be wirkt werden soll. Das gesagte läßt natürlich der Rekurrentin die Möglichkeit unbenommen, in einem über die streitigen Masseansprüche hängi gen Zivilprozesse geltend zu machen, daß diese Ansprüche infolge der Einstellung konkursfreies Vermögen geworden seien und des halb den Rekursgegnern, denen sie abgetreten waren, nunmehr die erforderliche konkursrechtliche Legitimation zu ihrer Einklagung abgehe. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Parole chiave

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