- Arteil vom 20. Februar 1907 in Sachen
Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton Aargau.
Art. 10 Rückkaufsgesetz. Die Stempelung der Rechtsschriften der
Bundesbahnen im Kanton Aargau fällt nicht hierunter. Umfang einer
Steuerstreitigkeit zwischen Bund und Kantonen.
A. Art. 76 der KV von Aargau lautet in Abs. 1 4:
Bis zum Erlasse eines Gesetzes ist der Große Rat ermäch
tigt, für Staatszwecke nachbezeichnete indirekte Steuern einzu
führen und die nötigen Strafbestimmungen gegen Übertretungen
aufzustellen:
Eine Formatstempelsteuer von allen Rechtsschriften, richter
lichen Urteilen und Verfügungen in allen Rechtsstreitigkeiten,
letztwilligen Verordnungen und daherigen gerichtlichen Abschrif
ten, allen zahlbaren Auszügen aus den Zivilstandsregistern,
den Vollmachten zur Besorgung von Rechtsgeschäften und den
Schuldverschreibungen für Beträge von mehr als 100 Fr.; mit
Stempelmarken zu 40 Cts. für den ganzen Foliobogen, zu
20 Cts. für den halben, zu 10 Cts. für den Viertelsbogen.
Eine Wertstempelsteuer von allen im Kanton zahlbaren
Wechseln, Cheks, wechselähnlichen und andern Ordrepapieren,
von Obligationen, Aktien und Gutscheinen der Kreditanstalten
unter 500 Fr. mit 10 Cts., für 500 Fr. bis 1000 Fr. und
jedes weitere tausend Franken mit 20 Cts.
Eine Wertstempelsteuer von den Inventarien über Verlassen
schaften mit Reinvermögen von mehr als 5000 Fr.; und zwar
bei 5001 Fr. eine Stempelgebühr von 2 Fr. und für jedes
weitere tausend Franken 40 Cts.
Die Ausführung dieser Verfassungsbestimmung bildet die groß
rätliche Verordnung über die Einführung und den Bezug einer
Stempelsteuer vom 27. November 1885. Nach dieser Verordnung
sind für die Stempelung Stempelmarken zu verwenden. Die
Formatstempelmarken sind auf der ersten Seite eines jeden Bogens
des stempelpflichtigen Aktenstückes, die Wertstempelmarken auf der
Vorderseite des betreffenden Aktes anzubringen.
Nach dem Dekret des aargauischen Großen Rates betreffend
die Gerichtsgebühren in Zivilsachen vom 9. Februar 1875 werden
in allen erledigten Streitsachen Gerichtsgebühren bezogen, die
innerhalb bestimmter Grenzen nach Maßgabe aller Verhältnisse,
insbesondere des Streitwertes und der zur Erledigung der Sache
erforderlichen Tätigkeit durch das Gericht festzusetzen sind.
B. Die Kreisdirektion III der Schweizerischen Bundesbahnen
weigerte sich in verschiedenen Prozessen, die sie im Kanton Aargau
zu führen hatte, unter Berufung auf Art. 10 des Rückkaufs
gesetzes vom 15. Oktober 1897, ihre Rechtsschriften zu stempeln,
wurde aber von den Gerichtspräsidenten und auch von der Finanz
direktion hiezu verhalten. Die Kreisdirektion ersuchte hierauf den
Regierungsrat des Kantons Aargau um einen grundsätzlichen
Entscheid darüber, ob sie der aargauischen Stempelsteuer für Rechts
riften unterliege. Durch Beschluß des Regierungsrates vom
23. Juni 1906 wurden die Bundesbahnen pflichtig erklärt
ihre
Rechtsschriften zu stempeln. Die Begründung geht dahin,
aargauische Stempelsteuer, speziell die Formatstempelsteuer
keine Steuer im Sinne des Art. 10 des Rückkaufsgesetzes, son
dern eine Gebühr für Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit. Daß
die Stempelsteuer in der Verfassung als indirekte Steuer bezeichnet
sei, könne nichts verschlagen, da es nicht auf die Bezeichnung,
sondern auf das Wesen der Sache ankomme. Für den Gebühren
charakter des Stempels auf Rechtsschriften spreche u. a. auch die
Tatsache, daß der Staat Aargau selber und seine Anstalten, sogar
die Armenanstalten, die Rechtsschriften zu stempeln hätten.
C. Mit Rechtsschrift vom 28. August 1906 hat die Kreis
direktion III der Schweizerischen Bundesbahnen beim Bundes
gericht unter Berufung auf Art. 179 OG den Antrag gestellt,
das Bundesgericht möge erkennen, daß die Bundesbahnen gemäß
Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von der aargauischen Stempelsteuer
befreit und daher auch nicht verpflichtet seien, ihre Rechtsschriften
zu stempeln. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die aar
gauische Stempelsteuer, speziell die auf Rechtsschriften erhobene,
den Charakter einer Steuer und nicht einer Gebühr habe, wes
halb die Bundesbahnen nach der zitierten Gesetzesbestimmung davon
befreit sein müßten.
D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen und bemerkt, daß der Streit
sich allein darum drehe, ob die Bundesbahnen ihre Rechtsschriften
zu stempeln hätten. Es sei deshalb zwecklos, die Natur des aar
gauischen Stempels im allgemeinen zu untersuchen. Es wird so
dann darzutun versucht, daß der aargauische Formatstempel auf
Rechtsschriften keine Steuer, sondern eine Gebühr sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 179 OG, vergl.
AS 29 1 S. 193 Erw. 1.)
- Der Begriff der Steuerstreitigkeit nach Art. 179 OG, die
geeignet ist, der Gegenstand eines staatsrechtlichen Prozesses vor
Bundesgericht zwischen dem Bund und einem Kanton zu
sein,
setzt voraus, daß ein Steueranspruch durch eine kantonale Be
AS 33 I 1907
hörde dem Bunde gegenüber erhoben und von diesem bestritten
ist. Dagegen bildet eine bloße Meinungsverschiedenheit unter Be
hörden des Bundes und eines Kantons darüber, ob in einem
lediglich gedachten Falle der Kanton steuerberechtigt wäre, keine
Steuerstreitigkeit im angegebenen Sinn. Da zwischen dem Kanton
Aargau und den Bundesbahnen nur in Bezug auf die Stem
pelung der Rechtsschriften ein konkreter Streit besteht, wie denn
auch der Regierungsrat nur hierüber erkannt hat, so ist auch der
Entscheid des Bundesgerichtes auf diese Frage zu beschränken,
während die in der Rekursschrift der Bundesbahnen aufgeworfene
allgemeine Frage, ob die Bundesbahnen der Stempelpflicht im
Kanton Aargau unterliegen, im übrigen außer Betracht bleiben
muß.
3. Art. 10 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes vom 15. Oktober
1897 lautet; Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung
durch Kantone und Gemeinden befreit.
Der Regierungsrat von
Aargau anerkennt, daß diese Bestimmung sich auch auf indirekte
Steuern bezieht. Hierüber kann nach der Formulierung des Ge
setzes in der Tat kein Zweifel sein. Anderseits geben die Bundes
bahnen und zwar gewiß mit Recht zu, daß sie von der
Entrichtung von Gebühren, die für die Inanspruchnahme kanto
naler Amtsstellen und Verwaltungseinrichtungen erhoben werden,
nicht befreit sind. Es ist daher zu prüfen, ob der aargauische
Stempel auf Rechtsschriften sich als Steuer oder als Gebühr
darstellt.
Der Unterschied zwischen Gebühren und Steuern beruht, wie
das Bundesgericht im Anschluß an die Doktrin der politischen
Okonomie schon wiederholt festgestellt hat (s. z. B. AS 29 1
S. 45; 24 II S. 646), darauf, daß die Gebühren sich als spe
zieller Entgelt für bestimmte durch den Pflichtigen veranlaßte
Leistungen der Staatsgewalt kennzeichnen, welcher Entgelt dem
gemäß über die effektiven Kosten der betreffenden staatlichen Tätig
keit und der hiefür erforderlichen Einrichtungen im allgemeinen
nicht hinausgehen soll, während die Steuern als Beiträge des
Einzelnen zur Durchführung der allgemeinen, dem Wohl der
Gesamtheit dienenden Staatsaufgaben erscheinen. Nun kann die
Stempelabgabe nicht etwa allgemein der einen oder andern Kate
gorie zugeteilt werden; denn der Stempel ist nur eine Form der
Erhebung von Abgaben und keine bestimmte Abgabenart. Für den
Charakter einer Abgabe als Gebühr oder Steuer kommt es aber
nicht auf die Art der Erhebung, sondern auf Inhalt, Zweck und
Absicht des Vorganges an (s. v. Heckel, im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften, 2. Aufl. 6 S. 1083). Auch der Name
der Abgabe als Stempelgebühr oder Stempelsteuer ist deshalb
nicht entscheidend. Daß die betreffende aargauische Stempelabgabe
in der Verfassung wie auch im großrätlichen Dekret als Format
stempelsteuer bezeichnet ist, schließt nicht aus, daß man es bei
der Stempelung von Prozeßschriften mit Gebühren zu tun hat.
Ebensowenig ist für den Steuercharakter der fraglichen Abgabe
auf das in der Verfassung für die Einführung des Stempels
angegebene Motiv für Staatszwecke , was wohl heißen soll:
zur Vermehrung der Staatseinnahmen abzustellen, weil auch
die Einkünfte des Staates aus Gebühren einen Teil der öffent
lichen Einnahmen bilden. Schließlich ist es keineswegs notwendig,
daß die sämtlichen durch das genannte Dekret mit Ermächtigung
der Verfassung eingeführten Stempelabgaben einheitlich als Steuern
oder als Gebühren qualifiziert werden. Wesen und Zweck der
Abgabe können bei den einzelnen Arten und Unterarten des
Stempels verschieden sein und eine verschiedene Charakterisierung
bedingen. Die Lösung der Frage kann daher auch für den Stempel
auf Rechtsschriften gesondert erfolgen und ohne daß zugleich unter
sucht werden müßte, ob die übrigen aargauischen Stempelabgaben
sich als Steuern oder Gebühren darstellen.
Wer in einem Rechtsstreite als Partei beteiligt ist, nimmt
die Tätigkeit der staatlichen Rechtspflege in Anspruch. Daß hiefür
ein angemessenes Entgelt geleistet werden muß, ist allgemein
üblich. Die Abgabe für die Inanspruchnahme der Justizorgane
des Staates kann in einem vom Richter festzusetzenden Pauschal
betrag, der sogenannten Gerichtsgebühr, bestehen. Sie kann aber
auch in der Form von festen Einzelgebühren erhoben werden, die
an bestimmte Prozeßvorgänge, wie z. B. die Einreichung von
Rechtsschriften, anknüpfen. Es ist auch denkbar, daß beide Formen
von Gebühren kombiniert werden, wenn in jeder allein kein hin
längliches Entgelt für die staatliche Leistung gefunden wird. Da
nun wohl zweifellos die aargauischen Gerichtsgebühren die Kosten
der Einrichtung der Rechtspflege bei weitem nicht decken von
den Bundesbahnen ist nicht das Gegenteil behauptet , so können
die auf den Rechtsschriften zu entrichtenden Stempeltaxen sehr
wohl als weitere Gebühren für die Tätigkeit des Richteramtes
betrachtet werden. Daß die Abgabe in ihrer Höhe nach Zahl
und Größe der Seiten sich richtet und nicht weiter differenziert
ist, steht dieser Auffassung nicht entgegen, denn der Umfang der
Rechtsschriften bildet immerhin einen, wenn auch groben Maßstab
für die von den Gerichtsorganen aufzuwendende Tätigkeit. Auch
gehört es keineswegs zum Begriff der Gebühr, daß sie genau nach
dem Werte des staatlichen Dienstes abgestuft sei. Es ist freilich
nicht zu verkennen, daß der Zusammenhang zwischen der Stempel
taxe auf Rechtsschriften und der Leistung der Justizorgane eher
ein loser ist und daß deshalb diese Abgabe sich bereits einer Ver
kehrssteuer nähert. Da aber das Moment der speziellen Entgelt
lichkeit nach dem gesagten hier doch noch deutlich hervortritt, so
rechtfertigt es sich, den aargauischen Rechtsschriftenstempel nicht
den Steuern, sondern den Gebühren zuzuzählen.
4. Darnach sind die Bundesbahnen von der Stempelung ihrer
Rechtsschriften im Kanton Aargau nicht befreit, weil es sich
hiebei um keine Steuer im Sinne von Art. 10 des Rückkaufs
gesetzes handelt. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner Er
örterung, ob die Führung von Prozessen durch die Bundesbahnen
eine dem Bahnbetrieb dienende Tätigkeit bildet und ob deshalb die
Steuerfreiheit der Bundesbahnen sich überhaupt darauf bezieht
(s. AS 26 1 S. 327).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Rechtsbegehren der Bundesbahnen wird, soweit es sich
auf die Stempelung der Rechtsschriften bezieht, abgewiesen. Im
übrigen wird darauf nicht eingetreten.